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§. 2. Verwaltungsrath. Der Verwaltungsrath besteht aus wenigstens sieben und höchstens 13 Mitgliedern, von denen mindestens 7 in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen. ; :
Der Verwaltungsraih ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Mit—
lieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der vorhandenen Hire ede mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit Stimmberechtigung anwesend oder vertreten ist.
Es steht den Verwaltungsraths Mitgliedern frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes ver treten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen. ö
§. 3. Wahl fähigkeit. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von dreißig Stamm- oder fünfzehn Stamm-Priori⸗ tätsaktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts— kasse niederzulegen sind.
Nicht wahlfähig sind; a) Direktions Mitglieder und Beamte der Gesellschaft; b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht voll⸗ ständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; () Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; d) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen.
§. 4. Der Vorsitzende. Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnenden Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzen- den und einen Stellvertreter für denselben.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgt ist.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder schriftlich unter Andeutung der
auptgegenstände der Berathüng ein und leitet in der Versammlung elbst die Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsißzende selbst.
§. 5. Versfammlungen und Beschlüsse. Der Verwa tungs rath versammelt sich in der Regel allmonailich an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, aufterdem aber so oft, als der Vor— sitzende oder der Regierungs-Kommissar, oder die Direktion oder vier
itglieder des Verwaltungsrathes solches unter Angabe des Berathungs—⸗ gegenstandes wünschen.
Die Sitzungen finden in der Regel zu Hannover statt, können aber auch auf einer der Stationen der Gesellschaft abgehalten werden.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wablen wird ebenso verfahren, wie im §. 38 sub e und am Ende vorgeschrieben ist.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat— interesse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Ueber Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll
geführt. Zur Führung des Protokolles, sowie zu kalkulatorischen und ande
ren Hülfsleistungen kann der Verwaltungsrath für Rechnung der
Gesellschaft sich der Beihülfe geeigneter, aus der Gesellschaftskasse zu remunerirender Sachverständiger bedienen.
Die Mitglieder der Direftion können, abgesehen von vertraulichen Sitzungen, den Sißungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme beiwohnen.
§8. 6. Ressort und Vefugnisse. ein Organ der Aktionäre, durch welches diese möglichst genaue Kennt- niß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den Generalversammlungen die ihnen nöthig scheinen den Aufschlüsse erlangen können.
Er Überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Ver— waltung. Der Verwaltungsrath kann deshalb von der Direktion zu jeder Zeit Auskunft über die Verwaltung im Allgemeinen und über spe⸗ ielle Fragen verlangen und ist berechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen.
Vornehmlich xessortirt von ihm die Kontrole des Finanzwesens der Gesellschaft, weshalb er den von der Direktion bewirkten ordent⸗ lichen und außerordentlichen Revisionen der Hauptkasse durch Kom- missarien beiwohnen, auch für sich allein zu jeder Zeit außerordent— liche Kassenrevisionen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direktion vornehmen kann.
Dem Verwaltungsrathe sind von der Direktion regelmäßig die
Der Verwaltungsrath ist
sondere die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus deren ordent. lichen Mitgliedern, ihre Vermehrung über die im §. 12 festgesetzte Zahl hinaus, die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Ver— träge, sowie die Bestätigung der Wahl derjenigen Beamten, welche einen Jahresgehalt von 800 Thlr. und daruͤber beziehen; imgleichen die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantis— men oder Pensionen an die Mitglieder der Direktion und auf Antrag
eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 32 unter J. bis 8 ge— nannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände; e) die Feststellung der Inventur und Bilanz; f) Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zu den Reserve⸗ und Erneuerungsfonds zu zahlen sind (6. 6 und 7 des Sta— tuts) und Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende im Einvernehmen mit der Direktion und im Nicht⸗Einigungsfalle nach Entscheidung der Regierung; g) Feststellung des von der Direktion alljährlich vorzulegenden Einnahmen und Ausgabe⸗Etats; h) die Ge— . von Verträgen, deren Objekte mehr als 165,000 Thaler eiragen.
Schriftstücke werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtsgültig vollzogen, in Behinderung Beider
Mitgliede desselben.
§. 7. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltungs⸗ rathe ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner welteren Legitimation, als eines auf Grund der gerichtlich oder notariell aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefer— tigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.
§. 8. Pflichten und Verantwortlich keit. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und in, ,, nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen verhaftet. t
Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder unterwerfen sich * eiwaige Regreßansprüche dem kompetenten Gerichte der Stadt
annover.
§. 9. Dauer des Amtes, Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige.
Nach der fünfjährigen Amtsdauer (8. 56) des ersten Verwaltungs rathes scheidet, wenn die Zahl der Mitglieder desselben durch 4 theil⸗ bar ist, alljährlich bis zum Ablaufe des 4. Jahres nach der Bestim— mung des Looses der 4. Theil aus. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 4 theilbar so scheidet je 3 der nächst kleineren durch J theilbaren Zahl nach der Bestimmung des Looses in den ersten 3 Jahren und der zuletzt verbleibende Theil mit dem 4. Jahre aus. Nach dem Ab— laufe dieser auf die 5jährige Amtsperiode folgenden ersten 4jährigen Amtsperiode entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.
8 10. Austritt, Entsetzung, Suspension. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchent licher schriftlicher Auftündigung niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die vorstehend im 8. 3 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.
Der Gesellschaft steht aber das Necht zu, jedes Mitglied des Ver— waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung verlangt oder 3. den Antrag der übrigen Verwaltungsrathes-⸗Mitglieder oder der Revisoren in einer General⸗
Hern en Bilanzen zur Prüfung und Dechargirung vorzulegen. Zu iesem Behufe wählt der Verwaltungsrath aus seiner Mitte oder aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Aktionäre drei Repisoren, welche die vorgelegten Bilanzen speziell zu prüfen und über den Be⸗ fund dem Verwaltungsrathe schriftlichen Bericht zu erstatten haben. Letzterer ist ermächtigt, auf diesem Bericht der Direktion Decharge zu ertheilen, wenn sich gegen die Bilanz nichts zu erinnern gefunden, ader wenn die gemachten Erinnerungen erledigt sind. Entgegengesetzten Falles gat der Verwaltungs rath der nächsten Generalversammlung, welcher das Resultgt der Prüfung stets mitzutheilen ist, die Beschluß. ame über die Verfolgüng oder die Bestätigung der unerledigten Erinnerungen resp. über die Ertheilung der Decharge anheimzustellen. Die bei der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehoren insbesondere: a) die Bestimmung der Einzahlung auf die Attien ss 17 des Statuts! und der Äusschreibung; b die Bestim—=
mun gh Entla sung der ursprünglichen Aktionäre aus der per.
sönlichen Verbindlichkeit und über die gegen säumige Ein wendenden Maßregeln; c) die Wahl der Duc en end e r n .
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versammlung beschlossen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst eingebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen und von sämmtlichen Mitgliedern besuchten Versammlung genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vorgelegt werden.
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen in Gegenwart von mindestens zwei Dritteln der Mitglie—= der des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen Mitglieder desselben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Ver⸗ waltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes are , ,, en
a rotokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls gerichtli oder notariell aufgenommen len ; e lech en dh g
§8. 11. Remuneration. Dit Mitglieder des Verwaltungs- rathes erhalten außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Re— muneration welche in ihrem Gesammtbetrage durch die Generalver—⸗ samng ung f, wird.
Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs rathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sißungen, welchen dieselben beigewohnt haben; dabei wird füt den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen.
§. 12. Direktion. Die kollegialisch organisirte Direktion wird aus besoldeten, im Eisenbahnfache erfahrenen Mitgliedern gebildet. Dieselbe muß mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, von denen ein Mitglied die , für den preußischen höheren Verwaltungs⸗ dien fn ein Mitglied die! efähigung für den preußischen höheren Justizdienst, Audlich ein Mitglied die Qualifikation zum preußischen Eisenbahn— Baumeister besitzen muß. Die Mitglieder müssen am Sitze der Gesell⸗ schaft wohnen, brauchen jedoch nicht Aktionäre zu sein.
— Die Bestätigung der vom Verwaltungsrathe vorzunehmenden Wahl des Vorsitzenden der Direktion und des oder der technischen Mitglieder der Direktion, bleibt der Staatsregierung vorbehalten. ; Für die Falle längerer Abwesenheit oder unh oder sonstiger Verhinderung eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder der Direktion ann der Verwaltungsrgth aus seinen Mitgliedern stellvertretende Direttionsmitglieder vorübergehend rn ,
Letztere erhalten für die Dauer dieser Stellvertretung Diäten und
der Direktion an die Beamten und Bevollmächtigten; d Anlage
Staatsregierung zu genehmigenden Geschäftsordnung.
Die von dem Verwaltungsrathe ausgehenden Erklärungen und J g
bondleinem? durch den Verwallungöräth hierzu zeihweilig delcgirten
rationen.
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event. Reisefosten, deren Höhe der Verwaltungsrath bestimmt, wobei Fedoch die höchsten den ordentlichen Direktoren bewilligten Sätze nicht überschritten werden dürfen.
Sofern ein Stellvertreter aufhört, Mitglied des Verwaltungs- . zu sein, erlischt auch seine Ermächtigung zur bezeichneten Stell— vertretung.
Gelangen im Verwaltungsrathe Vorlagen der Direktion zur Be- schlußfassung, bei deren Berathung in der Direktion ein Mitglied des Verwaltungsrathes als Stellvertreter betheiligt gewesen ist, so muß i, n. in diesen Sachen der Abstimmung im Verwaltungsrathe enthalten.
§. 13. Geschäftsführung. Die Direktion führt die Geschäfte nach einer von dem . festzustellenden und von der
Sie versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nothwendig er— achtet, mindestens aber alle Woche einmal. Zu den Beschlüssen, welche nach der Geschäftsordnung eine kolle⸗ iglische Berathung erfordern, ist die Anwesenheit von mindestens drei
itgliedern erforderlich. Die Beschlüsse in den Sitzungen werden nach Stimmenmehrheit gefaßt und entscheidet im Falle einer Stimmen gleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein . haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen.
s 14. Befugnisse der Direktion. Die Direktion ist der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Allgemeinen Deutschen Han— delsgesethzuches Art. 227 — 241 und des Einführungsgesetzis vom 24. Juni 1861, beziehungsweise des hannoverschen Einführungsgesetzes vom 5. Oktober 1864.
Sie vertritt daher die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, verwaltet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht ausdrücklich durch gegenwärtiges Statut zur Kompetenz der General⸗ versammlung oder des Verwaltungsrathes gewiesen sind, und bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrathes in Ausführung. Insbesondere liegt der Direktion auch die Wahl und Ernennung sämmilicher Beamten der Gesellschaft, der Abschluß der mit denselben abzuschließenden ere fn ne ü ff und die Feststellung der Bedingungen dieser Verträge sowie der Erlaß der den betreffenden Beamten zu ertheilenden Dienstinstruktionen ob. (Siehe jedoch oben §. 6. lit. c.)
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, welche die Direktion aufstellt resp vollzieht, sind verbindlich für die Gesell⸗ schaft, sobald sie von einem Mitgliede der Direktion unter Beifügung . , nn oder beigedruckten Firma eigenhändig unterschrie—
en sind.
§. I5. Legitimation der Direktion. Die Mitglieder der Direktion werden durch das von einem Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beglaubigte Attest des Verwaltungsrathes legitimirt. Die Legitimation aller übrigen Gesellschaftsbeamten erfolgt durch beglaubigtes Attest der Direttion. .
§. 15. Pflichten und Verantwortlichkeit. Die Mit glieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind , n, nach Maßgabe der Gesetze für ihre Handlungen ver—
aftet.
§. 17. Entsetzung und Suspension. Es steht der Gesell. schafét gemäß Art. T27 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs das Recht zu, jedes Mitglied der Direktion, unbeschadet seiner aus dem Engagements -Vertrage erwachsenden finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom ÄUmte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antrag des Verwaltungsrathes in einer Generalversammlung durch Stim- menmehrheit beschlossen wird. Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst eingebracht und von diesem in einer unter Angabe des Ziweckes berufenen und von sämmtlichen Mitgliedern besuchten Versammlung genehmigt, demnächst aber der Generalver— sammlung vorgelegt werden. .
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen in Gegenwart von mindestens 3 der Mitglieder des Ver- waltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen Mitglieder der Direktion bis zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Ver⸗ waltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann. .
§. 18. Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungs rathes und der Direklion eintretenden Veränderungen, sowig die Namen der Vorsttzenden und deren Stellvertreter sind durch die Gesellschafts blätter rechtzeitig bekannt zu machen.
§. 15.7 Mit Einführung der vorbezeichneten Aenderung der Verwaltungs ⸗Organisation kommen die in dem ursprünglichen Gesell schaftsstatute bezeichneten Aemter des Spezialdirektors (8. 9 E und des Syndikus in Wegfall. Die im Statute erwähnten Funktionen des Syndikus werden von einem Direktions-Mitgliede wahrge⸗
nommen. * : Bezüglich der Revisoren wird auf die im vorstehenden §. 6 ge—
troffene Abänderung verwiesen. .
Äbändernd wird zu §. 29 des Statuts bestimmt, daß die regel= mäßigen Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der Generalverfammlung sind: a) Erstattung des Berichts der Direktion über die Geschäfle des verflossenen Jahres und der Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres; P) Erstattung des Berichtes des Verwaltungsrathes über die Prüfung des Rechnungsabschlusses des verflossenen Jahres; ) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; d) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General⸗ versammlung von dem Veiwaltungsrathe, der Direktion oder einzel
Art. VII. Die Gesellschaft unterwirft sich den von der König lichen Staatsregierung über den Umfang und die Bedingungen einer durch die Erweiterung des Unternehmens etwa nöthig werdenden Mitbenutzung einzelner Strecken der Hannoverschen Staatsbahn zu treffenden Festsetzungen, sowie den Bedingungen des bezüglich der , Dr. n n, Braunschweig demnächst abzuschließenden Staats- ertrages. Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, die Mitbenutzung einzelner Strecken ihrer Bahnen anderen Bahnverwaltungen auf Verlangen des Königlichen Handels- Ministeriums gegen eine angemessene, beim Mangel der gütlichen Einigung event. vom Handels⸗Ministerium end- gültig festzusetzende Entschädigung zu gestatten. Auch übernimmt sie die Verpflichtung, für den Fall, daß die Bahn von Loehne nach Vienenburg auf der Strede von Loehne bis Rehme oder bis zu einem anderen Punkte parallel mit der Cöln— Mindener Bahn geführt werden sollte, wegen der hieraus etwa der Cöln Mindener Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebung erwachsenden Entschädigungsansprüche Regreß zu leisten. Art. VIII. Für den Fall, daß die Hannover ⸗Altenbekener Eisen⸗ bahngesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe der im Art. J. bezeichneten Zweigbahn von Hildesheim nach Braunschweig nicht er- bir fn sollte, soll dieser Statutnachtrag im Uebrigen volle Geltung ehalten.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der bisherige Abtheilungs⸗Baumeister Kahle zu Osnabrück ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Baumeister ernannt und bei der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Verwaltung mit dem Wohnsitze in Arnsberg angestellt worden.
Dem Feldmesser und Oekonomen Gustav Adolph Weinandt in Berlin ist unter dem 12. Juli 1870 ein Patent auf ein durch Beschreibung und Modell nachgewiesenes In—⸗ strument zur Auffindung der Einlaufstellen bei Quellstellen in Deichen auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.
Dem Ingenieur Kleemann zu Schoeningen und dem Fabrik - Inspettor Wrede zu Königslutter im Herzogthum Braunschweig ist unter dem 9. Juli 1870 ein Patent
auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Apparat zum Entsäften der Diffusions. Rückstände von Zucker⸗ fabriken, ohne Jemand in der Anwendung von Bekanntem zu beschränken, ‚ auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Ober⸗Hof⸗ und Haus⸗ Marschall Graf von Pückler.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 15. Juli. Se. Majestät der König dinirten gestern in Coblenz und besuchten mit Ihrer Majestät der Königin das Concert in den Rheingnlagen, wo eine große Zahl Einheimischer und Fremder Se. Majestãt begrüßten; heute früh um 8 Uhr haben Se. Majestät die Ab⸗ reise nach Berlin angetreten. . .
Ihre Majestät die Königin empfing in Coblenz den Herzog und die , von Ossuna. Die Abreise Ihrer Majestät ist vorläufig auf den 25. d. M. festgesetzt. Der Kammer⸗ herr von Frentz übernimmt den Dienst.
— Laut eingegangenen Nachrichten ist S. M. Kanonen— boot Meteor« am 25. Juni in La Guayra angekommen.
— Der General⸗Major a. D. Georg Heinrich von Priem, Ritter des eisernen Kreuzes, ist in der Nacht vom 12.
zum 13. d. M. hierselbst verstorben.
Sachsen. Dresden, 14. Juli. Ihre Majestät die ver⸗ wittwete Königin e n 14 . ist gestern achmittag 6 Uhr nach Sanssouci abgereist. ö. ö 4 14. Juli. Alt. Ztg., Der mit dem König⸗ reich Preußen abgeschlossene Vertrag über den Austausch der altenburgischen Antheile der Dörfer und Fluren Willschütz und Gräfendorf gegen den preußischen Antheil von Königshofen is nunmehr durch Uebergabe der beiderseits abgetretenen Gebiets- theile am 1. Juli zur Ausführung gelangt, so daß die ausge⸗ taufchten Gebietstheile, Land und Leute unter die Gesetzgebung
des übernehmenden Staates getreten sind Hessen. Darmstadt, 13. Juli. (D. Z.) Der Prinz
nen Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden; e) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden Remune—
und die Prinzessin Carl, der Prinz Heinrich, welcher anr 16. d, von Berlin hier eingetroffen, und der Prinz Wil⸗
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