2826
Das Pachtgelder⸗Minimum ist auf 4200 Thlr. festgesetzt.
Zur Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von W.iooöõ Thirn. erforderlich, über dessen eigenthümlichen VBesiz, so wie über persönliche Qualifikation als Landwirth jeder Pachtbewerber sich vor der Lizitation hei uns, oder spätestens in dem Lizitations. Termine vor unserem Kommissarius, auszuweisen hat.
Den Lizitations⸗Termin haben wir auf Mittwoch, den 7. September 1870, Vormittags 11 Uhr, in unserem Geschäftslokale an der Archivstraße Nr. 2 hieselbst, vor dem Regierungs⸗Rath Bergmann anberaumt.
Die Verpachtungsbedingungen und die Regeln der Lizitation kön- nen vom 15. dieses Monats ab an allen Wochentagen während der Dienststunden in unserer Registratur, sowie bei den jetzigen Päch— tern zu Reinhausen eingesehen werden.
Auf Verlangen ertheilen wir auch Abschrift des Entwurfs zum Pachtvertrage, so wie die gedruckten allgemeinen Verpachtungsbedin-⸗ gungen gegen Etrstattung der Kopialien resp. Druckkosten.
Hannover, den 4. Juli 1870.
Königliche Finanz Direktion. Abtheilung für Domänen. Lentz.
„IFreitag, den 22. 8d. M Vormittags 11 Uhr, sollen die bei Instandsetzung der Marschallsbrücke übrig gebliebenen alten eichenen Bohlen ꝛc. unter der Bedingung der sofortigen Wegschaffung und gegen baare Zahlung an Ort und Stelle versteigert werden.
Schrobitz, Königlicher Bau⸗Rath.
letah Bekanntmachung. ie während des gegenwärtigen mobilen Verhältnisses der Armee
am hiesigen Orte erforderlich werdenden Fuhren, als Droschken, Chaisen, Kremser, Möbelwagen und dergl. zum Transport der mit den Eisenbahnen ankommenden Kranken nach sämmtlichen bestehenden biesigen Militär-Lazarethen und den etwa künftig noch einzurichtenden Reserve⸗ und Privat -⸗Lazarethen, sowie der aus den Lazarethen nach den Bahnhöfen zu befördernden Kranken, sollen im Wege der Sub⸗ mission an den Mindestfordernden vergeben werden und sind Offerten bis zum 23. d. Mts, Abends 6 Uhr, in unserm Büreau — Scharnhorsistraße Nr. 11, Zimmer Nr. 68 — abzugeben, woselbst die Bedingungen eingesehen werden können. Berlin, den 18. Juli 1870. Königliche Garnison ˖ Lazareth⸗Kommission.
(24144. Bekanntmachung. Die Lieferung von 1100 Mille Ziegelsteine, darunter: 300 Mille Verblend⸗ und 800 Mille Hintermauersteine, und zwar die Verblendsteine von gleichmäßig rother Farbe, zum Bau der neuen Strafanstalt bei Rendsburg soll im Wege der Submission an den Mindestfordernden vergeben werden. Dreifach versiegelte Offerten mit der Aufschrift: »Submission auf Ziegelsteine zum Bau der Strafanstalt⸗ sind unter e,. von Probesteinen bis zum ; ; 5. Ju li cr. Mittags 12 Uhr, einzureichen und wird zu dieser Zeit die Eröffnung der Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten in unserem Bureau in dem Barca'schen Hause, in der Nähe der Gasanstalt, stattfinden. Es werden auch Offerten auf Theil - Lieferungen von mindestens 50 Mille Verblendsteine resp. 100 Mille Hintermauersteine ange— nommen Die Lieferungs ⸗Bedingungen, sowie zum allgemeinen Anhalt bei Abgabe, der Offerten und zum genauen Anhalt der Farbe der Ver ⸗ blendsteine dienende Probeziegel liegen in unserem Büreau zur Ein-
sicht aus. uli 1870.
gen de hung den 15. önigliche Strafanstalts Bau⸗Kommission.
Königliche Ostbahn. 12425 mn
1
Die bei Herstellung einer Perronüberdachung auf Bahnhof Elbing nothwendigen Maurer-, Asphalt und Anstreicherarbeiten, sowie die Ausführung von 120 QRuthen Pflaster von geschlagenen Steinen inkl. Materiallieferung auf Bahnhof Güldenboden sollen in dem . Freitag, den 28. Juli r., Vormittags 11 Üühr,
im Bureau der Eisenbahn. Baumeisterei auf Bahnhof Elbing anstehen den Termin vergeben werden.
Offerten hierauf sind versiegelt und portofrei unter genauer Be— 6 . derjenigen Arbeiten, auf welche reflektirt wird, bis zu obiger Terminsstunde einzureichen.
Die Submissions⸗ und Kontraktsbedingungen liegen im vorbezeich⸗ , n . k. . ,, Anschlagsextrakte
erten gegen Erstattung der Kopialien zu .
Elbing, den 15 Juli onen . mn,
Der Koͤnigliche Eisenbahn ⸗Bau-⸗Inspektor.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Bekanntmachung. Ausloosung von Schuldverschreibungen der Paderborner Tilgungskasse betreffend. In der am 3. d. Mts. öffentlich bewirkten Ausloosung von Schuldverschreibungen der mit der hiesigen Rentenbank vereinigten Paderborner Tilgungskasse sind folgende Nummern gezogen worden: I) Zwanzig Stück über 500 Thlr. je de. 14. 330. 573. 829. 926. 991. 992. 1288. 1670. 2773. 3990. 4286. 4726. 5289. 6276. 6295. 6805. 8435. 8463. 8538. 27) Reunzehn Stück über 400 Thlr. jed e. 77. 483. 516. 669. 723. 1595. 1745. 1930. 1953. 4011. 4184. 4744. 5152. 5553. 5868. 6096. 6164. 7704 und 8390. 3) Achtzehn Stück über 300 Thlr. jede. 1235. 1900. 1983. 1991. 2548 3041. 3304. 3706. 4246. 5049. 6391. 6818. 7428. 8107. 8793. 8845. 9001 und 90564. 4 Zwanzig Stück über 200 Thlr. jede. 378. 540. 599. 686. 2037. 2240. 2360. 2467. 2955. 3210. 3280. 3843. 4401. 4403. 5077. 5201. 5839. 6209. 6880 und 8843. 5) Ein und dreißig Stück über 100 Thlr. jede. 2274. 2305. 2385. 3768. 4476. 4533. 4629. 4912. 4943. 4956. 5014. 5087. 5284. 5318. 5322. 5335. 5669. 5713. 5952. 6119. 6648. 7115. 7312. 7321. 7447. 7640. 7872. 7874. 7916. 8256 und 85(8. 6) Ein—⸗ hundert Ein Stück über 50 Thaler jede. 92. 571. 1253. 1417. 1769. 1789. 2028. 2475. 2487. 2583. 2660. 2680. 2681. 3432. 3681. 3712. 3720. 3777. 4061. 4226. 5026. 5029. 50942. 5056. 5213. 5271. 5421. 5892. 6027. 6226. 6265. 6340. 6478. 6488. 6966. 6970. 6971. 7000. 7004. 7050. 7051. 7146. 7165. 7193. 7218. 7219. 7329. 7352. 7508. 7589. 7732. 7802. 7925. 7930. 7935. 7947. 7956. 8048. 8189. 8423. S546. S640. 8641. S693. 8701. 8787. 8807. 8820 8837. 8857. 8902. 8920. 8966. 8970. 9007. 9072. 9075. 9120. 9142. 9166. und 9171. Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die darin verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Januar 1871 ab in Empfang zu nehmen und zwar nach ihrer Wahl: a) bei der Renten— bank ⸗ Kasse hierselbst in den Vormittagsstunden von 9 — 12 Uhr sofort gegen Aushändigung der Schuldverschreibungen in cours— mäßigem Zustande, oder b) bei der Königlichen Steuerkasse in Paderborn innerhalb 10 Tagen nach der Einreichung der
2829. 2936. 2981. 3064. 4632. 1817. 4862. 4963. 5474. 5508. 5562. 5741. 6489. 6673. 6687 6723. 7055. 7057. 7058. 7144.
Schuldverschreibungen in coursfähigem Zustande gegen Rück— gabe der von jener Kasse einstweilen darüber ausgefertigten Empfangsbescheinigung. In beiden Fällen muß über die erhaltene
Kapitalvaluta eine besondere Quittung ertheilt werden, wozu die Formulare bei den genannten Kassen zu erhalten sind. Mit dem 31. Dezember 1870 hört die Verzinsung der obenbezeichneten Schuld— verschreibungen auf und müssen daher die Zinscoupons Sor. IX. Nr. 3 und 4 nebst Talon zurückgegeben werden, widrigenfalls der Geldbetrag vom Kapitale gekürzt wird. Nachstehende Schuldverschrei⸗ bungen der Paderborner Tilgungskasse sind durch die frühern Ver— loosungen gekündigt, bis jetzt aber nicht realisirt: J. Aus dem Ver— loosungstermine vom 8. Mai 1866: Nr. 7033 à 300 Thlr. Nr. 590 à 100 Thlr. II. Aus dem Verloosungstermine vom 15. November 1866; Nr. 8872 à 300 Thlr. III. Aus dem Verloosungstermine vom 3. Mai 1867: Nr. 8077 à 50 Thlr. Die Inhaber dieser nicht mehr verzinslichen Schuldverschreibungen werden zur Vermeidung weiterer
Zinsverluste an die Erhebung ihrer Kapitalien erinnert. Münster, den 13. Mai 1870. Königliche Direktion der Rentenbank. Verschiedene Bekanntmachungen. lead! Disconto-⸗Gesellschaft. Die von uns auf den 26. d. Mts. ausgeschriebene außerordentliche Generalversammlung wird hiermit
aufgehoben. Berlin, den 19. Juli 1870. Direktion der Disconto-⸗Gesellschaft. ⸗
2433 Mecklenburgische Eisenbahn. Einnahme im Monat Juni. . 1870 1869 Für Personen und Gepäck ...... .... ..... 32,661! Thlr. 23,228 Thlr. Für Güter, Vieh 24 ..... ...... 20367 * 21,500 *
Sa Sd b TD Thlr T r Töst. In den Monaten Januar bis Juni inkl. Ii Personen und Gepäck ...... .... 129,630 Thlr. 133,471 Thlr. ür Güter, Vieh ꝛc. ..... ...... . 1417773 145, 138 * . Sa TV, Tri. TG Tyft. (Vorbehaltlich der genauen Feststellung. Minder⸗Einnahme pro 1870 ca. 7200 Thlr. Schwerin, den 15. Juli 1870. Großherzogliche Eisenbahn⸗Direktion.
Bekanntmachung. Wegen der bevorstehenden Truppen transporte fallen bis auf Weiteres die Lokalzüge zwischen hier und Landsberg, welche in der Richtung nach Landsberg von hier abgehen, Morgens um 6 Uhr Nachmittags um 55 Uhr, und in der Richtung nach Berlin Morgens 10 Ühr 43 Minuten, Abends 106 Uhr 13 Minuten hier eintreffen, von Freitag den 22. d. M. aus, so daß dieselben am 21. d. M. das letzte Mal abgelassen werden. Berlin, den 19. Juli 1870.
Im ö der Königl. Direktion der Ostbahn. Der Betriebs⸗Inspektor M. Sebaldt.
Pas Abonnement beträgt I Thlr. für das bierteljahr. Insertionspreis für den Naum einer Bruch zeile Lz Sgr. — — —— *
6.
8taats-
Königlich Preußischer
Atle Post - Anstatten des In ⸗ und Auslandes nehmen 4 4 — für Herlin die Expedition des glönigt. preußischen Staats - Anzeigers:
Zieten⸗ Vlatz Rr. 2.
8 ien
Anzeiger.
AM 171.
Berlin, Donnerstag den 21. Juli Abends
1870.
Angesichts der ernsten Lage des Vaterlandes und in dank— barer Erinnerung an die Heldenthaten unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege, will Ich das von Meinem in Gott ruhenden Vater gestiftete Ordenszeichen des eisernen Kreuzes in seiner ganzen Bedeutung wieder aufleben lassen. Das eiserne Kreuz soll, ohne Unterschied des Ranges oder Standes, verliehen werden, als eine Belohnung für das Verdienst, welches entweder im wirklichen Kampfe mit dem Feinde, oder daheim, in Beziehung auf diesen Kampf für die Ehre und Selbständigleit des theuren Vaterlandes, erworben wird. Das Staats-Ministerium hat Mir den Entwurf einer Urkunde über die Stiftung des eisernen Kreuzes unverzüglich vorzulegen. Ich bemerke in Bezug hierauf:
IN) die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Aus— zeichnung des eisernen Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Großkreuz bestehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unverändert, nur ist auf der glatten Vorderseite das W. mit der Krone und darunter die Jahreszahl 1870 anzubringen;
27 Die 2. Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung, wenn das Verdienst im Kampf mit dem Feinde erworben ist, und an einem weißen Bande mit schwarzer Einfassung, wenn dies nicht der Fall ist, im Knopfloch, die 1. Klasse auf der linken Brust und das Großkreuz noch einmal so groß als die der beiden Klassen, um den Hals getragen;
3) die 2. Klasse des eisernen Kreuzes soll zuerst? verliehen werden; die 1. Klasse kann nicht anders erfolgen, als wenn die 2. schon erworben war, und wird neben der letzteren getragen,.
) das Großkreuz kann ausschließlich nur für eine gewonnene entscheidende Schlacht, nach welcher der Feind seine Posi— tion verlassen mußte, desgleichen für Wegnahme einer bedeutenden Festung oder für die anhaltende Vertheidi digung einer Festung, die nicht in feindliche Hände fällt, der Kommandirende erhalten;
5) alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Ehrenzeichens 1. und 2. Klasse verbunden waren, gehen auf das eiserne
Kreuz 1. und 2. Klasse über;
6) Ich behalte Mir vor, darüber Bestimmung zu treffen, ob und in wie weit die jetzt bestehenden Kriegsorden und Militär-Ehrenzeichen auch in diesem Kriege zur Ausgabe gelangen sollen.
Berlin, den 19. Juli 1870.
Wilhelm. An das Staats- Ministerium.
h Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: em Adler Orden vierter Klasse; dem Professor der Chirurgie und chirurgischen Klinik an der Universität in Athen, Dr. Are—- taeos, und dem Königlich portugiesischen Militär ⸗ Arzt Dr. da Cunha Bellem zu Lissabon den Königlichen Kronen—
Orden dritter Klasse; sowie dem Marine⸗Syndikus Razouls
zu La Nouvelle und dem Schiffs⸗-Kapitän Rey daselbst den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.
Hafen-Lieutenant Azibert zu La Nouvelle den Rothen
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem General Major z. D. von Rohrscheidt, bisherigen Kommandanten der Festung Königstein, den Stern züm Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Ober⸗ sten a. D. Rückforth, bisherigen Direktor der Pulverfabrik in Neisse, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichen⸗ laub, dem Ersten Dragoman der Gesandtschaft des Norddeutschen Bundes in Konstantinopel, Dr. Busch, und dem Pfarrer Brecht zu Ochtmersleben, im Kreise Wolmir⸗ stedt, den Rothen Adler ⸗Orden vierter Klasse; dem General der ,,, z. D. Herwarth von Bittenfeld, bisherigen
ouverneur von Königsberg, das Kreuz der Groß ⸗Komthure des Königlichen Hausordens von Hohenzollern; dem katho⸗ lischen Schul Rektor und Organisten Bürckbüchler zu Berlin den Adler der vierten Klasse desselben Ordens; so wie dem Kämmerei⸗Kassendiener Asch zu Lüben das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen;
Den Appellationsgerichts Rath Krüger in Arnsberg und den Appellationsgerichts Rath Meischeider in Greifswald in . Amtseigenschaft an das Appellationsgericht in Celle zu versetzen.
Den Kreisgerichts⸗Rath Kaschel zu Lauban zum Direktor des Kreisgerichts in Löwenberg zu ernennen;
Der Wahl des Oberlehrers Professors Dr. Gange am Friedrichs ⸗Gymnastum in Breslau zum Direktor derselben Anstalt die Allerhöchste Bestätigung ö ertheilen; und
Dem praktischen Arzt Dr. Vossius in Zempelburg den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Berlin, 21. Juli. Se. Hoheit der Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha ist heute Vormittag hier eingetroffen und im König— lichen Schlosse abgestiegen.
Norddeutscher Bund.
Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbruͤcken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rind⸗ vieh, Schweinen und Schafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen. Vom 20. Juli 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesraths, was folgt:
9 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide, und Hülsenfrüchten und von Rindvieh, Schweinen und Schafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orie eingeschlossen, ist bis auf Weiteres verboten.
Die Bestimmung im §. 2 Unserer Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Burchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf vom 16. d. M. (Bundesgesetzbl. S. 483) findet auf diese Verbote Anwendung.
§. 2. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. ö ;
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes Insiegel
Gegeben Berlin, den 20. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bis marck ⸗Schönhausen. Bekanntmachung.
,
Post⸗Dampfschiff Verbindungen . Schweden, Dänemark und Norwegen. Linie Stralsund ˖Malmoe. Ueberfahrt in 8 Stunden. ö . Die Fahrten finden während der Zeit vom 15. Juni bis 14. Sep- tember in jeder Richtung wöchentlich dreimal statt:
354 *