1870 / 173 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nung erlassen wird, Gehör der statthaft, R streckung nicht zulässig ist.

.

(Falliment, erfah Liquidations, Prioritäts- und

der Bestimmungen des 8. 12 der Subhastattonsprozesse wird durch den Kriegszustand nicht gehindert.

nähere Bestimmungen:

1) Den Militärpersonen gehen, betheiligung bekannt ist oder nicht, ihre Rechte weder durch ein Kon⸗ tumazialverfahren oder ein Präklusionsurtheil, noch durch Vertheilung eine andere zial ˖ oder Präklustonsnachtheils verloren.

einer Masse oder durch

fechs Monaten nach Ablauf des beendet ist (8. 15),

hältniß aufhört, sofern

welche ihnen nach der vorstehenden erforderlichen Falls im Wege der Kl zu ihrem Nachtheile einen

machen, welche Ist ein Recht von der Mi

den Äkten anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird ihr. das⸗ selbe in der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrücklich

vorbehalten. 2) Wenn

daß eine Militärperson eine bei der Vertheilun

Forderung angemeldet hat, oder maßlich zustehl, so muß bei der wenn die Forderung und das anscheinend begründete Vorrecht die Forderung fallenden Beträge zurückzubehalten.

35 Ergiebt sich bei gung der

person wegen einer Forderung,

hastation zur Hypothek haftet oder zu deren cht ist, durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so

hastation nachgesu

ist das Subhastationsgericht befugt, Subhastation einen neuen Bietungstermin

und Behufs Fortsetzung der anzusetzen, sofern die Umständ

höheres, zur gänzlichen oder theilweisen genügendes Gebot erfolgen werde.

I Die Bestimmungen unter Ziffer 1bis 3 derjenigen Militärpersonen, welche unter väterlicher Gewalt, Vormund⸗

schaft oder Kuratel stehen.

§. 12. So lange das im §. 2 bezeichnete Verhältniß besteht, ist gegen die Militärperson die Zwangsvollstreckung wegen Geldforde⸗ Beschränkungen zulässig: 1) Bei der Zwangs⸗

tungen nur mit folgenden

vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen dar. Y Bie Zwangsvollstreckung mittelst Verkaufs einer

unbeweglichen Sache und mittelst Beschlagnahme des Gehalts oder

zogen werden.

der Besoldung ist unstatthaft. muß der Militärperson so . der auf den Dienst

ig bedarf.

J 13. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch zu Gunsten der Ehefrauen und Pflegebefohlenen der Militärpersonen, sowie der Gewalt unterworfenen Kinder, soweit nicht nach ·

ihrer väterlichen stehend ein Anderes bestimmt i

Die Bestimmungen dieses

wendung:

1) wenn die Ehefrau oder Rechte in dem betreffenden Falle zur selbständigen Prozeßführung befugt ist. ) Die im S. 2 vorgeschriebene Einstellung des a) wenn die Ehefrau, befohlene aus einer unerlaubten Handlung, wurde, nachdem der Ehemann,

rens tritt nicht ein:

S. 2 maßgebende Verhältniß g

diesem Zeitpunkte von ihnen eingegangenen Vertrage helangt ist; p) wenn die Ehefrau auf Zahlung eines nach dem erwähnten Zeit punkte fällig gewordenen Miethszinses oder Miethswohnung belangt ist— In solchen Fällen sind großjährige Kin⸗ der und Ehefrauen zur selbstaͤndigen Führung des von dem Prozeßgerichte für die Prozeß.

einem Minderjährigen ist führung

finden nur insoweit Anwendung, Vermögensrechte des Ehemannes oder

§. 14. Von dem Tage d dem Zeitpunkte, in welchem d ist, ruht die Verjährung sowoh

zu Gunsten der Gegner derselben.

§. 15. Der Zeitpunkt, in

anzusehen ist, wird durch Verordnung des Bundespräsidiums bestimmt. §. 16. Dieses Gesetz tritt in Krast an dem Tage, an welchem

es durch das Bundesgesetzblatt

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

gedeucktem Bundes -Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.

soweit solche Anordnungen ohne vorgängiges

Militärperson zulässig als nach den Bestimmungen des

Die Einleitung und Fortsetzung des Konkursverfahrens Debitverfahren, konkursmaßige Einleitung u. s. w.), der

oder an welchem das nach diefer Zeitpunkt früher eintritt, die Rechte,

bei einer vorzunehmenden Vertheilung die Akten ergeben,

einer nothwendigen Subhastation nach Beendi⸗ Lizitation aus den Subhastaätionsakten, daß eine

viel belassen werden,

ein Vertreter zuzuordnen. 3)

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sind. Ein Wrrest ist insofern un— §. 12 die Zwangsvoll—

Aufgebotsprozesse, sowie unbeschadet Es gelten jedoch pierbei folgende ohne Unterschied, ob ihre Sach⸗=

Verwirklichung eines Kontuma— Sie haben jedoch binnen Tages, an welchem der Kriegszustand §. 2 maßgebende Ver⸗ Bestimmung vorbehalten bleiben, Klage gegen diejenigen geltend zu Vortheil erlangt haben.

litärperson angemeldet, oder ist nach

zu berücksichtigende daß eine solche Forderung ihr muth⸗ Vertheilung so verfahren werden, für sie in Anspruch genommene oder endgültig festgestellt wäre, sind als Spezialmassen im Depositum

Militär⸗ für welche der Gegenstand der Sub⸗ Beitreibung die Sub⸗

den Zuschlag nicht zu ertheilen

ee bie Ännahme begründen, daß ein Befriedigung der Militärperson

e. bis 3 gelten nicht zu Gunsten

darf der Besitz nicht ent-

3) Bei einer anderweiten Nollstreckung als dieselbe zur Be—⸗

sich beziehenden Ausgaben nothwen

st. Gesetzes kommen nicht zur An—

das Kind nach dem bürgerlichen

Verfah⸗ das Kind oder der Pflege⸗ welche von ihnen begangen Vater oder Vormund in das nach etreten war, oder aus einem erst nach

auf Räumung einer Prozesses befugt; Die Beslimmungen des §. 12 als die Zwangsvollstreckung die

Vaters berührt.

er Verkündigung dieses Gesetzes bis zu er Kriegszustand als beendet anzusehen l zu Gunsten der Militärpersonen, als

welchem der Kriegszustand als beendet

verkündigt wird.

(L. S.. Wilhelm.

Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §8. 17 und 20 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staats- angehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundesgesetzbl. S. 355).

Vom 21. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen im Ramen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt; Einziger Paragrsph. Die §§. 17 und 20 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes: und Staatsangehörigkeit vom J. Juni 1870 (Bundesgesetzhl, S. 355) treten am Tage der Ver— kündigung des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes⸗Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.

JL. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck ⸗Schsnhausen.

Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Artikel? 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter ver— , Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: a higer Artikel. Die Legislaturperiode des am 31. August 1867 gewählten Reichstages wird für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mit Frankreich, jedoch nicht über den 31. Dezember 1870 hin⸗ aus verlängert. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Bundes ⸗Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. (L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen.

Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen.

Vom 21. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu—⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. An denjenigen Orten innerhalb des Bundesgebiets, an welchen sich ein Bedürfniß dazu herausstellt,

sollen auf Anordnung des Bundeskanzlers nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes; rathes für Handel und

Verkehr, Darlehnskassen errichtet werden mit der Bestimmung zur Abhülfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels und Gewerbebetriebes gegen Sicherheit Darlehne zu geben. ;

Zur , Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots können die Darlehnskassen an geeigneten Orten Agenturen

errichten. . Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter

2. der ö »Darlehnskassenscheine⸗ ein besonderes Geldzeichen Scheine in Zahlungen die

ausgegeben werden. Es vertreten diese Stelle des baaren Geldes; sie werden bei allen Bundeskassen, sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämmtlichen zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten nach ihrem vollen Rennwerthe angenommen; im Privaiverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.

Es darf kein Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach der Bestimmung des 8. 4 genügende Sicherheit gegeben worden ist. Der Gesammtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 80 Mil⸗

lionen Thaler nicht übersteigen.

Vor ihrer Ausgabe ist eine genaue Beschreibung derselben öffent⸗ lich bekannt zu machen.

§. 3. Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 50 Thlrn., in der Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs Mongten gewährt werden.

4. Die Sicherheit kann bestehen: A) in Verpfändung innerhalb des Bundesgebiels lagernder, dem Verderben nicht ausgesetzter Waaren, Boden und Bergwerks ⸗Erzeugnisse und Fabrikate in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bls zu zwei Dritteln ihres Schätzung werthes nach Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer Verkäuflichkeit; b) in Verpfändung von Werthpapieren, welche vom Norddeutschen Bunde oder von der Regierung eines Bundesstaates oder unter Beob⸗ achtung der gesetzlichen Vorschriften von Korporationen, Aktiengesell⸗ schaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Rorddeutschen Bundes ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlage vom Course oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt

werden. §. 5. Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unter—

liegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere des Darlehns⸗ vertrages verbürgt.

Person für die Erfüllung

Üblichen Art der Aufbewahrung oder weil sie sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders befinden, entweder garn nicht oder doch nicht ohne er— hebliche Schwierigkeit und Kosien dem Pfandgläubiger körperlich über⸗ geben werden können, darf ausnahmswmeise, ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Bestimmungen der Condes gesetze, die Verpfändung durch symbolische Ucbergabe verwirklicht werden. 6 7. Der 3ingfuß bel der Bewilligung der Darlehne darf der 3 ege

Gr. v. Bis marck-Schsnhausen.

nach nicht unter den für den Lombardverkehr der Preußischen Bank bestehenden Sätzen bestimmt werden.

§5 6. Bei Waaren, Boden; und Bergwerks Erzeugnissen und Fabrikaten, welche nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten

deutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

ersten Armeecorps werden hierdurch in Kriegszustand erklärt. in

Geestemünde und Norderney sind eingestellt worden; auch hat

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§. 8. Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; von der Darlehnssumme so⸗

diese letzteren Nebenforderungen können

gleich gekürzt werden.

die Verbindung zwischen Wege durch das . und Norderney auf dem

.9. Wird zur Verfallzeit nicht r ; Darlehnska ̃ Zahlung geleistet, so kann di Der Postverkehr mit i r . hefe , ann,, Beamten oder titlen . durch das 5 , , n, wird bis auf Weiteres tac n., Felber rende aufen und sich aus dem Erlöfe bezahit mittelt. orderney und Norddeich ver k ,, kann die Darlehuskasse das Unterpfand

,, eistgebots bei einem öffentlichen Verkauf General- Postamt. kehnete f e g n n mn, nn, in die Tücher der Dar— Stephan.

16. Au Wirkung einer öffentlichen Urkunde. . ;

d Auch wenns der Schuldner in Koönkurs geräth, bleibt die Das 29. Stück des Bundes. Gesetzblattes des Nordbeutschen

Darlehnskasse zum wan, , nr, rechtigt. sse außergerichtlichen

Eigenschaften und Rechten suristi ! HM chten jurist PVersone heit . und . k Rechnun des Bundes unter d =

2. 9 . ä. CL . 6 * gn n srin ferẽ die Prem nche oberen rung von ihren übrigen Geschäften.

nennung „Hauptverwaltung der Darlehnskasse Br ar . . ein . nannt, wozu ar kitglieder des oerl . a. ich Mitglieder des as Interesse des Bundes wird bei jede * ö; . 8 6 1 ö. besonderen Bundesbevollmächtigten . . K desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiete die bet ö. er r kel ge ß ernannt wird. 3 „15. Die Eröffnung der Darlehnskassen ist r . ,, und der rr n 6 , . ekann yesti r i i benen, ih. machungen bestimmten Blätter zur allgemeinen „14. Von den Vorstandsmitgliedern aus d d k je . im , n, ,. *r t ehn en zu begleite i ; stimmungen , n,, . V J 8. Iö. er Bundesbevollmächtigte muß von i , . und hat . allen , hnen nd ersagungsrecht. Die Bestimmung des Al von dem Kurse oder marktgängigen Prei r e ,,, gen Preise der ver deten Papier g, , n. ö. . dem ned ch fin e an 36 . nsertrag der Darlehnskassen soll na : Verwaltungstosten zur Deckun h , n, , . zern . gw etwaiger Ausfälle und ie einlösung der Barlchns ka er in, nende . , . . ö J werden Ein etwaiger 17. Die Darlehnekassenscheine werden auf Beträge von 5 T . , . . e ee. . l g. illionen Thalern von den einze = i nn Gebrauch zu machen ist, werden von dem ö, . ,, , getroffen. t arlehnskassenscheine werden von der preußi , der Stgatsschulden ausgefertigt und , . Finanz ⸗Ministers den Darlehnskassen übergeben ? tass . über die Ausfertigung und Ausgabe der Darlehns⸗ . . übt die nach dem Geseße vom 19. Jani 1868 (Bundes- 9g set la t Seite 336 eingescz e Bundesschulden⸗Kommission. Han er breußische Finanz Minister hat den Betrag der umlaufenden ar nn,, . monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen an . H zur Jeridauer einer Darlehn kaffe der ts t de ü . , . . anzler deren Auflösung zu verfügen Na rfüllung des Zweckes der Darlehnskassen, spät s8 i drei gan sollen alle Darlehnskassenscheine i n, der „Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfalscht. y,, i , , . g eln verbreitet oder ilft, esetzliche Strafe der Fälschung von Papier- . . Ermangelung den, erf ffn . em. a, , ö ö. öffentlicher Urkunden verwirkt. t Unserer Höchsteigenhändikt Unterschri beigedrucktem Bin e d. Ju ssg e . Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. . (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

geführt.

Verordnung, betreffend die Erklärt 8 Kriegs

19 end d ing des Kriegszustandes i

Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, . . . ö. Armeecorps. Vom 21. Juli 1870.

ů ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc ordnen auf Grund des Artikels 66 der Verfassung des Nord!

Die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und

Gegenwärtige Verord 9 ö s 6 tige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung

Urkundli er Höchstei ändi ĩ , , Höchsteigenhändigen Unterschrift und Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870. (L. S. Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Bekanntmachung. Verbindung mit .

Die regelmäßigen Dampsfschiffahrten zwischen Emden bezw.

Verkauf des Unterpfandes be—

§. 11. Die Darlehnskassen bilden selbständige Institute mit den Sie genießen Frei⸗

Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für

n Leitung des preußischen n, mit strenger . ng hi allgemeine ? ini i wird in Berlin durch eine besondere , Außerdem von ihr ressortirender Handels oder Gewerbe⸗

Bundes, welches heut Nr. 536 das! chᷣ

bedarf der Militär— 1870; unter

Nr. 537 das Gesetz, bet . ö reffend die zu Gunsten der Mili— bee r,. . ö ö des Civilprozeß⸗-Verfahrens.

Rr. 56 as Gesetz, betreffend die Wirksamkeit d 9 . Gesetzes über die Erwerbung , . 9. 3 . . Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (B .

g J, Vom 21. Juli 1870, und unter ö 5 as Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung

zum ersten Satz des Artikels: schen Bundes. e hfitg eee ln fn n,

Berlin, den 22. Juli 1870. Zeitungs-⸗Comtoir.

e ausgegeben wird, enthält unter setz betreffend den außerordentlichen Geld— und Marineverwaltung. Vom 21. Juli

Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeiten.

Bekanntm ach u Nachdem des Koͤn ge Maack ä &a hl de 3s Majestät an Stelle des d 6 , der . . —; im Königlichen Kommi ! die Pflege der Verwundeten und Kraͤ ĩ ,, ndeten anken im Felde d ü ,,,, mein asses vom 18. d. M., daß Behufs Erlan⸗ gung freier Fahrt auf den Staats u d ter St ö tung stehenden Eisenbahnen für diej n ,,,, Aerzte, Geistlichen und sonsti ,,,, . gen Personen, welche zu dem ob gedachten Zwecke auf dem Kriegsschau latze ver , 83 em g erwend . eine von dem Königlichen wn m fene, . . Pleß, ausgestellte Legitimation erforderlich ist , 1870. ö. .Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei ö ffentliche Arbeiten.

Justiz⸗Ministerium.

Der Kreisrichter Umlauf zu Priebus i

Um lau ist zum =

. bei dem Kreisgericht in Rothenburg . , . ö . im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau

mit Anweisung seines Wohnsitzes in Muskau, ernannt worden!

Ministerium der geistlichen, Unterrichts Wedizinal⸗Angelegenhei ch und

Der Professor an der Universität zu Gießen, Dr. Hein—

zerling, ist zum ordentlichen 1 Schule zu Aachen ernannt ö an der polytechnischen

öffentliche

Der durch die 2. Ausgabe des Staat-⸗ALAnzei ) publizirte Allerhöchste Erlaß vom 21. d. Dünn J Abhaltung eines außerordentlichen allgemeinen Bettäges am 27. Juli d. J, ist dem Evangelischen Ober⸗Kirchen⸗Rath, saͤmmt⸗ lichen Konsistorien, sowie den katholischen Erzbischöfen und Bischöfen der Monarchie, den inländischen Vertretern ausländischer Bischöfe und den auswärtigen Bischöfen zu deren Diöcesen preußische Gebietstheile gehören, mitgetheilt worden um wegen Abhaltung des außerordentlichen Bettages ani 39 . 53 k . , Gebetes während ; es an die ihnen Feistlichkei das Erforderliche zu veranlassen. ; , ,

ö . den ö. 3 1870.

er inister der geistlichen, Unterrichts, un izinal⸗ Angelegenheiten. ö .

von Mühler.

Dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium erwidere i

auf den Bericht vom 20. d. Mts. . 6 ö. a , nicht hewogen sinde, den militärpflichtigen Abiturienten unter gänzliche m Erlaß der Prüfung das Reifezeugniß aus⸗ stellen zu lassen. Zu einer so exzeptionellen Begünstigung liegt abgesehen von den dagegen obwaltenden formellen und male riellen Bedenken, um so weniger eine Veranlassung vor, als wohl zu erwarten ist, daß jenen Abiturienten von den Militär.

behörden die zur Absolvirung der mündlichen Prüfung noth,;

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