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ist dem Unterzeichneten die Ermächtigung ertheilt, zur Be⸗ He e rn durch 966 angeordnete Mobilmachung der Armee
18d d die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Aus nn ; e . 1230 Millionen Thalern im Wege des
̃ ü᷑ u machen. ⸗ Rreh . e T n. Präsidialverordnung vom 24. Juli 1870 ist genehmigt worden, daß von jener Summe ein Betrag von 1650 Millionen Thalern durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 1868 (Bundesgesetzblatt S. 339 zu verwaltende, mit jährsich fünf vom Hundert zu verzinsende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Be⸗ trag von Schuldverschreibungen ausgegeben werde. ᷣ
Es handelt sich darum, den verbündeten Regierungen die umfangreichen Mittel zu schaffen, welche nöthig sind, um den Krieg zur Vertheidigung unseres Vaterlandes nachhaltig zu führen. Dies ist nur möglich, wenn alle Klassen der Bevol⸗ kerung mit patriotischer Hiöngebung zur Erfüllung der Aufgabe zusammenwirken. Es ist daher zur Begebung der Anleihe der Weg einer allgemeinen Subskription gewählt worden, durch welche einem Jeden Gelegenheit geboten wird, sich nach Maß gabe seiner Mittel zu betheiligen.
Die Anleihe wird , a mr Bedingungen zur allgemeinen Zeichnung aufgelegt. .
; §. 1. ** . erg in dem Nominalbetrage zur Substription gestellt, , erforderlich ist, um 100 Millionen Thaler flüssig zu machen. .
h * een re ngen werden in Abschnitten von 50 Thlrn, 100 Thlrn., 500 Thlrn., 10909 Thirn. und 10000 Thalern und mit halbjährlich, am 2. Januar und 1. Juli, fälligen Zinscoupons vom 1. Juli d. J. ab auf 4 Jahre, sowie mit Talons versehen. . . .
Die Tilgung des Schuldkapitals wird in der Art erfolgen, daß die durch den Bundeshaushalts - Etat dazu bestimmten Mlttel zum Ankaufe einer entsprechenden Anzahl von Schuld⸗ verschrelbungen verwendet werden. Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung . Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu.
§. 2. Die Subskription findet
am Mittwoch, den 3. August, und
am Donnerstag, den 4. August. . . d. J, von 8 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Abendk, bei den in der Änlage verzeichneten Stellen statt.
Der Ser e n ge, wird wenige Tage vor dem 3. August festgesetzt und besonders bekannt gemacht werden.
§. 3. Die Subskription kann, unter Benutzung der von den Jeichnungsstellen auch schon vor Beginn der Zeichnungen auszugebenden. Verygflichtungsscheine, auf beliebige, durch die Zähl 50 theilbare Noniinalbeträge von Schuldverschreibungen erfolgen. Jede einzelne Zeichnung muß mindestens auf 50 Thlr. Nominalbetrag lauten. 19.
§. 4. Außer dem Kapitalbetrage hat der Zeichner, vorbe⸗
haltlich der Bestimmung im 8. 10, Stückzinsen nach dem Satze
von 5 pCt. pro anno von den einzuzahlenden Beträgen fuͤr 9 ik nl! I. Juli d. J. bis zum i nn Einzahlungẽs⸗ tage zu vergüten. 8. 5. Bei der Substription ist eine baare Anzahlung von zehn . des gezeichneten er, , , . sten. s kann jedoch bei den in dem anliegenden Vorzeichniß mit einem * bezeichneten Zeichnungsstellen statt der baaren AUnzah⸗ lung eine Kaution von 20 Prozent des gezeichneten Nominal⸗ betrages in zum Tagescourse zu veranschlagenden Effekten hinter⸗ legt werden. — Als Kautionsobjekte werden angenommen: Staatsschuld⸗ verschreibungen der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, Rentenbriefe der Preußischen Rentenbanken, l ͤ schaftlicher Pfandbrief⸗Institute und staatlich garantirte Priori- täts⸗Hbligationen norddeutscher Eisenbahnen. Bei folgenden Stellen, nämlich:
der Preußischen Haupt ⸗Seehandlungskasse, der Kasse der
Preußischen Bank und den mit der Annahme von Zeichnun⸗ en beauftragten Komptoiren und Kommanditen der Preu⸗ ischen Bank (J. b. 3. des Verzeichnisses A), bei den Zeich
6 in Frankfurt a. M., Leipzig, Hamburg und remen
können auch andere courshabende Werthpapiere als Kaution angenommen werden.
§S. 6. Im Falle der Ueberzeichnung der Anleihe tritt eine verhältnißmäßige Reduktion der Zeichnungen, unter thunlichster Bexücksichtigung der kleinen Beträge, ein. steht über den in diesem Falle überschießenden Theil der bei der Subskription geleisteten baaren Anzahlung oder Effettenkaution die freie Verfügung zu.
fandbriefe land⸗
Den Subskribenten
§. 7. Die baaren Anzahlungen, sowie die an ihrer Stelle hinterlegten Effeltenkautionen verfallen zu Gunsten der Bundes- kasse, wenn die beiden ersten im §. 9 bezeichneten Einzahlungen nebst Stückzinsen zur vorgeschriebenen Frist nicht vollständig geleistet werden. 5
§. 8. Bei der am 1. September fälligen Einzahlung wird die baare Anzahlung, einschließlich einmonatlicher Zinsen ihres Betrages zu 5 Prozent pro Jahr, auf den einzuzahlenden Be⸗ trag verrechnet, die Effektenkaution zurückgegeben. I
Für die Erfüllung der weiteren durch die Zeichnung über nommenen Verpflichtungen haften dann die beiden ersten Ein⸗ zahlungen in derselben Weise, wie die ursprüngliche baare An— zahlung oder Effektenkaution.
§. 9. Die Subfskribenten sind verpflichtet, die Einzahlungen auf je 100 Thaler Nominalwerth zu leisten:
am 10. August mit 10 Thalern,
1. September 20 x
I. Oktober . x
J! ö n , ö! . ö
'? Dezember 15 ö n 28. . dem Reste des Subskrip⸗
* *
tionspreises, nebst den nach §. 4 zu berechnenden Stückzinsen.
S. 10. Wer die Vollzahlung des gezeichneten Betrages am 10. August leistet, hat keine Stückzinsen zu vergütigen. Wer die Vollzahlung nach dem 19. August bis zum 1. September einschließlich leistet, hat die Stückznsen nur für den Monat Juli zu vergüten. Für die auf diese Vollzahlung anzurechnende Anz ng sindet dagegen eine Zinsvergütung nicht statt. om 1. September ab ist die Volljahlung, sowie die Vor⸗ auszahlung einer oder mehrerer rückständiger Einzahlungsraten in den im 8§. 9 bezeichneten Theilbeträgen nur noch an den im §. 9 festgesetzten Einzahlungsterminen zulässig. Jedoch sind
Maßgabe des §. 4 vom 1. Juli d. J. bis zu dem Tage der Voll⸗ resp. Vorausbezahlung zu vergüten ;
§. 11. Ueber die geleistete Anzahlung resp. die hinterlegte Effektenkaution wird bon der Zeichnungsstelle eine auf den Namen des Subskribenten lautende Empfangsbescheinigung ausgestellt, auf welcher demnächst auch über jede vor dem 1sten September erfolgende Einzahlung interimistisch quittirt wird. Diese Empfangsbescheinigung wird am zweiten Einzahlungs⸗ termine (J. September) gegen Zusagescheine der Königlich preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden, welche auf den Inhaber lauten, ausgetauscht. Ueber die weiteren Ein— zahlungen wird auf diesem Zusageschein quittirt.
§. 12. Nach erfolgter Vollzahlung werden die Di g chen
gegen Schuldverschteibungen der fünfprozentigen Anleihe des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1879, nebst den dazu ge⸗ hörigen Coupons und Talons, in dem Maße wie die Anferti= gung der Schuldverschrelbungen fortschreitet, umgetauscht.
§. 13. Die sämmtlichen ie n, nnn bei derjenigen Kasse zu leisten, bei welcher die Subskription erfolgt ist. Jedoch wird, die Königlich Preußische Staatsschuldentil gungskasse zu Berlin auf den Antrag des Inhabers eines Zu⸗ sagescheins nach vorheriger Kommunikation mit der Kasse, bei welcher die ersten Einzahlungen erfolgt sind, die Annahme der ferneren Einzahlungen übernehmen. ᷣ
SFS. 14. Es bleibt vorbehalten, einzelne Kassen von der Annahme sowohl der Zeichnungen, wie der ferneren Einzahlun⸗ gen nachträglich auszuschließen und für dieselben rücksichtlich der Einzahlungen andere Kassen zu substituiren.
Berlin, den 285. Juli 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen.
Anlage.
Verzeichniß der Kafsen, von welchen Subskriptionen auf die fünfprozentige Anleihe des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1570 angenommen werden.
(Die mit einem * bezeichneten Kassen nehmen Effektenkautionen an.)
. In Preußen mit Lauenburg: a) In Berlin: 1) bei der * Staatsschulden ⸗Tilgungskasse, Orankenstraße 96, 2) bei der Seehandlungs⸗Hauptkasse, Jägerstraße 21, ) bei der *Kasse der Preußischen Bank. Jägerstr 3, 4) bei der * Kasse der Di⸗ rektion für die Verwaltung der direkten Steuern, Markgrafenstr. 4. b) In den Provinzen: 1) bei allen Regierungs- Hauptkassen, den Bezirks- Hauptkassen in der Provinz Hannover und der zLandeskasse in Sigmaringen; Y bel sämmitllchen Kreis. Steuer⸗ kassen; in den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover, West—⸗
Phalen, Hessen⸗Nassau und Rheinland bei sämmtlichen Steuer⸗ Empfängern; 3) bei den *Comptotren bezw. *Commanditen der Preußischen Bank in Aachen, Altona, Bielefeld, Breslau,
Bromberg, Cassel, Coblenz, Coln, Cöslin, Crefeld, De s i, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Essen, Flen⸗
.
dann die Stückzinsen' von dem einzuzaäͤhlenden Betrage nach
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burg, Frankfurt a. O,, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle, Hannover, Insterburg, Königsberg i. Pr, Landsberg a. d. W, Magdeburg. Memel, Minden, Münster, Nordhausen, Osnabrück, Posen, Siegen, Stettin, Stolp, Stralsund, Thorn und Tilsit; in Frankfurt a. M. bei der Ober⸗Postkasse, der *Kreiskasse und der Haupt ⸗Steueramts kasse.
Außerdem in Lauenburg bei der *Centralkasse in Ratze— burg und der „Haupt ⸗Steueramtskasse in * , n,
II. Im Königreich Sachsen: M) bei der Königlichen Finanz -Hauptkasse in Dresden, 2) bei der Königlichen *Lot. terie⸗Darlehnskasse in Leipzig; 3) bei den *Haupt⸗Zollamtskassen in Zittau, Schandau, Marienberg, Annaberg und Eibenstock; bei den Haupt⸗Steueramts-Kassen in Bautzen, Löbau, Pirna, Meißen, Freiberg, Chemnitz, Glauchau, Zwickau, Plauen, Grimma und Riesa; 5) bei den Bezirks-Steuereinnahmen in Dippoldiswalde, Augustusburg, Rochlitz, Leisnig, Borna, Wur- zen, Nossen, Wolkenstein, Schneeberg, Adorf, Camenz und Großenhain.
III. In Hessen: bei der Großherzoglichen *Staatsschul⸗ den-Tilgungskasse in Darmstadt und der Großherzoglichen *Ober⸗Einnehmerei in Gießen.
IV. In Mecklen burg⸗Schwerin: bei der Großherzog⸗ lichen Renterei in Schwerin, der Großherzoglichen Amtskasse in Güstrow und bei den Stadtkassen in Rostock, Wismar, Parchim und Waren.
V. Im Großherzogthum Sachsen: bei der Groß— herzoglichen *Staatsschulden Tilgungskasse in Weimar und den Großherzoglichen Rechnungsämtern in Eisenach und Weida.
VI. In, Mecklenburg-Strelitz: bei der Großherzog lichen *Rentei in Neu⸗Strelitz und der Großherzoglichen *Haupt⸗ kasse des Fürstenthums Ratzeburg in Schönberg.
VII. In Oldenburg: bei der , , . *TLandes⸗ kasse in Oldenburg und den *Haupt⸗Zollamtskassen in Brake, Varel und Delmenhorst.
. VIII. In Braunschweig: bei der Herzoglichen 3
Finanzkasse in Braunschweig, bei der Herzoglichen *Leihhaus— kasse daselbst und bei den kombinirten Herzoglichen *Kreis⸗ und Leihhauskassen in Wolffenbüttel, Helmstädt, Gandersheim, Holzminden und Blankenburg. Mm. 6 Sachsen-Meiningen: bei der Herzoglichen *Hauptkasse in Meiningen, den Herzoglichen *Amtseinnahmen in Meiningen, Salzungen, Wasungen, Römhild, Hildburg— hausen, Heldburg, Eisfeld, Schalkau, Sonnenberg, Gräfenthal, Saalfeld und Camburg.
X. 34 Sachsen⸗ Altenburg: bei der Herzoglichen *Finanz Hauptkasse in Altenburg, bei dem Herzoglichen * Rent⸗ amt in Roda und bei den Steuer⸗ und Rentämtern in Lucka, Schmoelle, Rönneburg, Eisenberg und Kohla.
XI. In Sachsen⸗Coburg⸗Gotha: I) In Gotha: bei der Herzoglichen Staatskasse in Gotha und den Herzoglichen Rent und Steuer⸗Aemtern in, Gotha, Ohrdruf und Walters—⸗ hausen. 2) In Coburg: bei der Herzogl. *Staatskasse in Co⸗ burg und bei den Amts- Einnahmen in Rodach, Neustadt, Sonnefeld und Königsberg. .
XII. In Anhalt: bei der Herzoglichen Landes ⸗Haupt⸗ kasse in Dessau und bei den *Kreiskassen in Cöthen, Zerbst, Bernburg und Ballenstedt.
XIII. In Schwarzburg-Rudolstadt; bei der Fürst . lichen Haupt ⸗Landeskasse und bei den Fürstlichen Rent- und Steueramts⸗-Kassen in Königsee und Frankenhausen.
XIV. In Schwarzburg⸗Sondershausen: bei den i wen *Bezirkskassen in Sondershausen, Arnstadt und
ehren.
XV. In Waldeck: bei der *Fürstlichen Staatskasse in
Arolsen. XVI. In Reuß älterer Linie: der Fürstlichen bei der Fürstlichen
Landeskasse in Greiz. . XVII. In Reuß jüngerer Linie: hei d . Haupt - Staatskasse in Gera, bei dem Fürstlichen Haupt Steueramt daselbst und bei den Fürstlichen Steuerämtern in Schleiz und Lobenstein. . J
XVIII. In Schaumburg Lippe: bei der „Fürstlichen Landeskasse in Bückeburg.
XIX. In Lippe: bei der Fürstlichen Landkasse in Det— mold und der Fürstlichen Leihekasse daselbst.
XX. In Lübeck: bei der *Stadtkasse in Lübeck.
XXI. In Bremen: bei der *Generalkasse in Bremen und bei den Steuer ⸗Rendanturen in Vegesack und Bremerhafen.
XXII. In Hamburg: bei der (Handelskammer in der en d n Börse und den Amtskassen in Bergedorf und
itzebüttel.
bei
Bekanntmachung. . Nach einer Mittheilung der Königlich bayerischen Post— verwaltung ist der Postanweisungsverkehr in Bayern mit dem 24. Juli eingestellt worden.
Es können daher bis auf Weiteres Postanweisungen n Bayern nicht mehr angenommen werden. in g; Berlin, den 25. Juli 1870. General⸗Postamt. Stephan.
; . Bekanntmachung. Einstweilige Einstellung der Postdampfschiffahrten
zwischen Stralsund und Malmoe.
Vom 26. d. Mts. ab werden die Postdampfschiffahrten zwischen Stralsund und Malmoe bis auf Weiteres eingestellt. Die Postverbindung mit Schweden findet regelmäßig auf dem Wege über Dänemark statt.
Berlin, den 26. Juli 1870. General⸗Postamt. Stephan.
. Bekanntmachung. Einstellung der . auf der Linie Flensburg-Korsoer.
Die Seepostverbindung mit Dänemark auf der Linie Flensburg ˖ Korsoer ist aufgehoben. In Stelle derselben wird guf dem Landwege über Vamdrup und Fünen durch ent— sprechende Einrichtungen auf den betheiligten Eisenbahnen eine möglichst beschleunigte Verbindung hergestellt werden.
Berlin, den 26. Juli 1870.
General⸗Postamt. Stephan.
Bekanntmachung.
Für die Dauer des Krieges mit Frankreich ist in Gemäß heit des 8 2 der Telegraphen- Ordnung für die Korrespondenz auf den Linien des Telegraphenvereins die telegraphische Kor- respondenz mit Frankreich ganz eingestellt. Depeschen nach und von andern Ländern werden nach wie vor zur Beförderung angenommen resp. bestellt, vorausgesetzt, daß sie in deutscher, in französischer oder in englischer Sprache abgefaßt sind, und daß ihr Inhalt unverfänglich ist.
General⸗Direktion der Telegraphen. v. Chauvin.
Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Kaufmann August Schlesinger in Berlin ist unter dem 22. Juli 1870 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zur Anfertigung der Hufnägel, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.
Erlaß, betreffend die Reorganisation der Handelskammer zu Swinemünde. Vom 22. Juli 1870.
Auf Grund des §. 36 des Gesetzes über die Handelskam⸗ mern vom 24. Februar 18790 (Gesetz' Sammlung S. 134 wird in Beziehung auf die Handelskammer zu Swinemünde be— stimmt: 1) Der die Stadt Swinemünde einschließlich des fis⸗ kalischen Hafengrundes im Kreise Usedom⸗Wollin umfassende Bezirk der Handelskammer zu Swinemünde bleibt unverändert. 27) Die Handelskammer behalt ihren Sitz in der Stadt Swine⸗ münde. 3) Die 4 U der Mitglieder beträgt vom 1. Januar
1871 ab zehn. n der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1870 erfolgt Behufs anderweiter Einrichtung der Handelskammer eine Neuwahl sämmtlicher Mitglieder nach Maaßgabe des Gesetzes vom 24. Februar 1870. 5) Die neu Gewählten treten vom 1. Januar 1871 ab an Stelle der früher gewählten, mit diesem Termine ausscheidenden Mitglie⸗ der und Stellvertreter in Funktion. 6 Im Uebrigen treten die über die Verfassung und Einrichtung der Handelskammer früher ergangenen Bestimmungen von demselben Zeitpunkte ab außer Kraft. Berlin, den 22. Juli 1870. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Nachdem durch die Cirkular⸗Verfügung vom 19. d. M. — 20441 — eine beschleunigte und abgekürzte Abiturientenprüfung für diejenigen jungen Leute, welche der Prima eines Gymna— siums oder einer Realschule im 4. Semester angehören und jett in die Armee eintreten wollen oder müssen, angeordnet worden, ist mir von vielen Seiten der Wunsch ausgedrückt,
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