1870 / 190 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

vverzinslicher Schakanweisungen und zwar einer Serie von

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Auslandes nehmen Gestellun für gerlin die Expedition des Ka Preußi schen Staats- Anzeigers:

Sieten⸗Platz Nr. 2.

Berlin, Freitag den 5. August Abends

1870.

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. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

. Dem JZabrikbesitzer Bücklers zu Düren den Rothen Adler - Orden vierter Klasse, sowie dem Fabrit-Direktor Bender daselbst den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu ver⸗ leihen.

Norddeutscher Bund.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatz⸗ Anweisungen des Norddeutschen Bundes.

. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 31. v. M. (Bundesgesetzblatt Seite 508), laut welcher auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli d. J., be⸗ treffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär und Marineverwaltung (Bundesgesetzblatt Seite 491), die Ausgabe

10,900,000 Thlr. (II. Serie vom Jahr 1870 mit der Umlaufs⸗ zeit vom 1. August bis 1. Dezember d. J. und einer weiteren Serie von 10,060,000 Thlr. (IV. Serie vom Jahr 1870) mit der Umlaufszeit vom 1. August d. J. bis 1. Februar k. J. angeordnet worden ist, wird in der Anlage die Beschreibung dieser Schatzanweisungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 3. August 1870. Das Bundeskanzler⸗Amt. Delbrück.

Beschreibung

der nach der Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 31. Juli 1870 auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1876 zur Ausgabe gelangenden Schatzanweisungen des Nord⸗— deutschen Bundes der Serie III. und IV. (vom 1. August 1870.)

Die Schatz⸗Anweisungen sind in Appoints von 10,000 Thlrn., 1000 Thlrn. und 1060 Thlrn. auf Hanfpapier gedruckt, wel⸗ ches als Wasserzeichen die Worte: Norddeutscher Bund und darunter ein gekröntes, dreimal getheiltes Wappenschild mit den heraldisch bezeichneten Bundesfarben enthält.

Die Schauseite jeder Anweisung ist innerhalb der Rand— einfassung mit einem farbigen, von weißen guillochirten Linien durchbrochenen Unterdruck versehen, und zwar

Serie III. in gelb brauner, Serie IV. in rosa Farbe.

Die Randeinfassung sowie zwei links und rechts ange— brachte länglich viereckige gemusterte Felder, welche den Werth— betrag in Buchstaben enthalten, sind bei den Appoints

zu 10,000 Thlrn. in brauner, . 1000 v rother, ' 1060 blauer Farbe gedruckt.

Der Text der Schauseite ist theils in der Farbe der Ein⸗ fassung, theils in schwarzer Farbe hergestellt, und zwar die oberste Reihe:

106000 (i000 oder 100 Thlr. 1870 Ser. II (IV) Littr. A. (PB. oder CG.) No . in der Farbe der Einfassung, darunter das von zwei wilden Männern gehaltene Bundeswappen in schwarzer Farbe.

Links von dem Wappen: Fällig am

ersten December 1870 (eèrsten Februar 1871)

in schwarzer Farbe.

für den Monat

Darunter Kapital.... 10000 (1000 oder 100 Thaler

Zinsen zu 5 Procent für den Tag 1LẽThaler 11 Sgr. S Pf. 4 Sgr. 2 Pf. oder 5 Pf.) 41 Thaler 20 Sgr. (4 Thlr. 5 Sgr. oder 12 Sgr. 6 Pf.) für 4 Monat (Ser. III. 166 Thaler 20 Sgr. (16 Thlr. 20 Sgr. oder 1 Thlr. 20 Sgr.) für 6 Monat (Ser. IV.) 250 Thaler (25 Thlr. oder 2 Thlr. 15 Sgr.) Gesammtbotrag (Sr. III.) 10, 166 Thlr. 20 Sgr. 1,016 Thlr. 20 Sgr. oder 101 Thlr. 20 Sgr. (Sor. IV.) 10,250 Thlr. (L M5 Thlr. oder 102 Thlr. 15 Sgr.)

in der Farbe der Einfassung.

Eingetragen in schwarzer Farbe

Ausgefertigt (in schwarzer Farbe) Namensunterschrift des Beamten. Rechts von dem Wappen: Schatz - Anweisung des Norddeutschen Bundes. Bundes- Gesetz von 21. Juli 1870.

Die Königlich Preussische Staatsschulden-Tilgungs- kasse in Berlin zahlt dem Inhaber dieser Schatz-Anwei- sung vier (8echs) Monate nach heute den Betrag von

10, 000 (1000 oder 190) Thaler, in der Farbe in Worten: Jehntausend (Eintausend, der FEinhundert) Thaler Einfassung nebst Jinsen zu 5 Procent.

Berlin, den ersten August achtzehnhundert und

siobenzig. Königlich Preussische Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck. (in schwarzer Farbe)

Die Kehrseite der Schatz Anweisungen ist vollständig in der Farbe der Einfassungen der Schauseite bergestellt, sie ent⸗ hält innerhalb einer Randeinfassung folgenden Text:

Schatz - Anweisung des Norddeutschen Bundes.

1 An dem umseitig angegebenen Lage der Fällig- kẽeit und weiterhin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist kann der in dieser Schatz- Anweisung verschriebene Kapitalbetrag nebst den bis zum Fälligkeitstermin auf- gelaufenen Jinsen ausserhalb Berlins auch durch Ver— mittelung jeder Bundes- Ober - Postkasse, nachdem die letztere zuvor die bei ihr einzureichende Schatz-Anwei- sung Behufs der Verification an die Staatssechulden- Tilgungskasse eingesendet und deren Anweisung zur Zahlung eingeholt hat, erhoben werden.

2) Für die Zeit nach Eintritt des Eäilligkeitstermins wird bei späterer Einreichung dieser Schatzanweisung keine Verzinsung geleistet, .

3) Bei untéerbleibender Einreichung dieser Schatæ- anweisung ist der Jinsbetrag derselben nach Ablauf von vier Jahren, der Kapitalbetras nach Ablauf von dreissig

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