1870 / 191 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bezug auf die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Bedürfnissen sind von der Gesellschaft die Verpflichtungen zu erfüllen, welche von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes für die Staats. bahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt werden möchten. 3) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber erkennt der Unternehmer das Reglement vom 1. Januar 1868 über die Ver- hältnisse der Post zu den Staatseisenbahnen nebst den dazu ergehenden Abänderungen und Ergänzungen als maßgebend für die zu erbauende Bahn an. 4 a) Die Gesellschaft hat die Benutzung des Eisenbahn⸗ Terrains, welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und soweit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen ꝛc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes - Tele—⸗ graphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Tele— graphenlinien soll, thunlichst entfernt von den Bahngeleisen, nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahn⸗ verwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen⸗ linie soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt wer— den, welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht ver— folgt wird. Der erste Trakt der Bundes ⸗Telegraphenlinien wird von der Bundes Telegraphenverwaltung und Eisenbahnverwaltung gemein⸗ schaftlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bah— nen nachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes - Tele— graphenverwaltung resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nach Ver bälmiß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und wer den dieselben für Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind; b) die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes ⸗Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten G und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienst= coupees, einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung eines Fahrbillets der dritten Wagenklasse; c) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes ⸗Telegraphenlinie beauftragten und legi⸗ timirten Telegraphenbeamten auf deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütigung von fünf Silber— groschen pro Wagen und Tag und von zwanzig Silbergroschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten; d) die Gesellschaft hat die Bundes- Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thlrn. pro Jahr und Meile durch ihr Personal be— wachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von der Bundes - Telegraphenverwaltung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenom— menen Störung der Linien der nächsten Bundes ⸗Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen; e) die Gesellschaft hat die Lagerung der 36 Unterhaltung der Linien erforderlichen Vorräthe von Stangen auf en dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen zu lassen; f) die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes ⸗Telegraphen Verwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahn ⸗Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgelilich zu befördern, wofür die Bundes Telegraphenverwaltung in der Beför— derung von Eisenbahn ⸗Dienstder eschen Gegenseitigkeit ausüben wird; 8 die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundeskanzler Amtes dem Per, O he teh! nach Maßgabe der Bestinimungen der Telegraphenordnung für die Correspondence auf den Telegraphenlinien des Norddeuischen Bundes zu eröffnen; h) über die Aue führung der Bestimmungen unter a bis einschließlich f wird das Nabere zwischen der Bundes - Telegraphenverwaltung und der Eisenbabn ⸗Verwaltung schriftlich verembart; i) sollten die vor. stebend unter a bis h inkl. bezeichneten Verpflichtungen von dem Bundes rathe des Norddeutschen Bundes für die Staate hahnen abge— ändert oder ergänzt werden, so finden diese anderweitigen Festsctzungen ohne Weiteres auch aufdie Pommersche Centralbahn Anwendung. 5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf . sichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige An stellung eines besonderen Polizei - Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verrflichtet die nötbigen Zuschüsse zu der in Gemäßbeit des Gesetzes vom 21. Dezember 1816 (GesetzSamml. für 1847 S. 21) für die Bau ⸗Arbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Bebörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge lei⸗ sten und erforderlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa be— dingten Kosten übernehmen. 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Staats. Eisenbabnen für ihre Beamten und Arbeiter Penstons,, Wittwen⸗ verpflegunge⸗ und Unterstützunge-Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 7) Die Gesellschaft ist verpflich« tet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung be. dürfenden, vorzugeweise aus den mit Cipilanstellungs. Berechtigung Anta nen Militärs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das 35. bens ahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. e erwaltung und Verfaffung. S. 'F75. Die Interessen der Wesellschaft werden wahrgenommen: 15 durch die Gesammtheit der Attionäre in der Generalversammlung (S. 27 ff.), 2) durch den Ver—

waltungsrath, welcher aus neun bi— . 3) durch die Pirektion. bis zwölf Mitgliedern besteht, und

Schlichtung von Streitigkeiten. §. 10. Rechtsstreitig. keiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Aktien (8. 16) sind im Gerichtsstande

der Gesellschaft anhängig zu machen, welchen sich jeder Aktienzeichner

und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, resp. durch den Er— 6 ö aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.

Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirk des Königlichen Kreis- oder Stadtgerichts der Be. triebs verwaltung oder des Königlichen Kreisgerichts zu NeuStettin, beziehungsweise des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin (Conf. §. 4 wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann

wählen.

gebend.

Präsident des Stadtgerichts zu Berlin, den zweiten Schiedsrichter.

§8. 11. Können si., die Schiedörichter über die Wahl des Ob. mannes nicht einigen, so wird auch dieser von dem Direktor des be. treffenden Kreisgerichts, beziehungsweise von dem Präsidenten des

Stadtgerichts zu Berlin, ernannt.

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen. mebrbeit, bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Ob.;

mannes allein.

Oeffentliche Bekanntmachungen. §. 12. Die nach diesen Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungsauf⸗ forderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol. genden öffentlichen Blättern: 1) dem Königlich Preußischen Staats, Anzeiger, 2) der Berliner Börsen⸗Zeitung, 3 der Neuen Preußischen

Zeitung, 4) der Ostsee Zeitung abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus,. drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Ahdruck der Bekannt! machung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind, lichen Publikation. Bei dem Eingehen des einen oder des anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines anderen

Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat.

Insertionen in anderen als den sub 144 genannten Blättern bleiben dem Ermessen der Direktion, bezw. des Verwaltungsrathes überlassen, kommen aber, auch wenn sie erfolgt sind, bei Beurtheilung

der Rechtsgültigkeit der betreffenden Publikation nicht in Betracht.

Abänderungen des Statuts. S. 13. Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur nach Maßgabe eines, auf der Grund. lage der §5. 28— 31 gefaßten Beschlusses der Generalversammlung

unter landesherrlicher Genehmigung zulässig.

Verkauf der Bahn und Auflssung der Gesellschaft.

ö 14. Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesell—

chaft, sowie die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen

Eisenbahnunternehmen, können nur in Folge eines in gleicher Weise

gefaßten und bestätigten Beschlusses der Generalversammlung geschehen.

8. 315 . B. Besondere Bestimmungen. J. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.

Aktien und deren Ausfertigung. SF. 15. Sämmtliche in S. 5 erwähnte Stamm- und Stamm -Prioritätsaktien der Gesellschaft werden, auf Inhaber lautend, jede der beiden Kategorien, unter fortlaufen.

der Nummer in sich geordnet, und zwar die Stammaktien nach beiltegen. dem Schema A. und die Stamm- Prioritätsaktien nach dem beiliegen. den Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben,

wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse be

richtigt ist.

Jede Aktie wird mit den Facsimile-Unterschriften von drei Mit,; gliedern des Verwaltungsrathes und mit der Original - Unterschrift des

Rendanten der Gesellschaft versehen.

Einzahlung des Aktien fapitales. S§. 16. Vom Aktien kapital müssen innerhalb sechs Wochen, nach erfolgter Allerhöͤchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Stadtgerichts zu Berlin,

zwanzig Prozent auf die Stammaktien und zehn Prozent auf die Stamm-⸗Prioritätsaktien, und nach anderweitigen drei Monaten

zwanzig Prozent auf die Stamm -AUktien, sowie im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch zehn Prozent auf die Stamm⸗Prioritäts Aktien eingezablt werden.

Die Zahlung der Restbeträge geschieht nach Bedürfniß und nach Bestimmung des Verwaltungsrathes, jedoch nur in der Weise, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm - Prioritäts— Aktien die auf die Stamm Aktien geleisteten Einzahlungen nicht über, steigen, auch keine einzelne Einzahlung den Betrag von 20 96 (zwanzig Prozent) überschreitet und zwischen jeder einzelnen Einzahlung eine mindestens dreimonatliche Frist liegen muß.

Die betreffenden Bekanntmachungen gescheben in der durch 8. I?

vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindesten zweimal erfolgt und daß vom Tage der letzten Bekanntmachung bib

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Für das Verfahren des Schiedsrichters sind die zur Zeit desselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen maß.

Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten durch die im §. 12 genannten Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so er., nennt der Direktor des betreffenden Kreisgerichts, beziehungsweise der

„Staatsregierung auch streckenweise dem Verkehre zu übergeben, nicht

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auf fünf Jahre unter den facsimilirten Unterschriften, bei der ersten Ausfertigung von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, bei spä— teren Ausfertigungen von zwei Mitgliedern der Direktion und des esellschaft ausgegeben und von fünf zu fünf

zum festgesezten Einzahlungstermin eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt.

Sollte die Aushändigung der Konzessions Urkunde von dem vor— gängigen Nachweise der geschehenen Einzahlung eines bestimmten Prozentsatzes der einzelnen Attienzeichnungen abhängig gemacht wer- den, so bleibt dem Verwaltungorathe vorbehalten ein Aueschreiben auf Höhe dieses Satzes mit nur vierzehntägiger Zahlungsfrist und unter Anrechnung dieser Beträge auf die, wie oben angegeben, zuerst einzuzahlenden 20 Prozent resp 10 Prszent zu bewirken.

Folgen der Nichtzahlung der ausgeschrie benen Raten. § 17. In Betreff der Folgen eines Verzuges der Aktionäre bei Ein⸗ zahlung der ausgeschriebenen Raten bemendet es bei den Vorschriften der Art. 220 seq. des Allg. Deutschen Handels-Gesetzbuchs.

Quittungsbogen. S. 153. Bis zur Berichtigung des Nominal—⸗ betrages und bis zur wirklichen Ausfertigung der Aktien werden über die geschehenen ' der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H. aus- gefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Attien gegen diese selbst ausgetauscht werden. E Quittungsbogen werden unter den Facsimile⸗Unterschriften von drei Mitgliedern des Verwal—⸗ tunasraths, resp. der Original ⸗Unterschrift des Rendanten der Gesell— schaft ausgefertigt.

Aushändigung der Aktien. §5. 19. Nach erfolgter Ein— zahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin genannten Aktionär oder Demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungsbogens die gemäß §. 15 ausgefertigte Aktie ausgehändigt.

Die Richtigkeit der Cession eins Quittungsbogens zu prüfen ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Verhaftung der Aktionäre. §. 20. Kein Aktionär ist über den Betrag der gezeichneten Aftien hinaus zu Einzahlungen, sowie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Bis zur Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bleiben die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbedingt verhaftet. Erst nach geschehener Zahlung dieser können sie ihrer Verbindlichkeit durch Beschiuß des Verwaltungsrathes nach Maßfigabe des Art. 223 des Allg. Deutsch. Handelsgesetzbuchs und des §. 2 des Gesetzes über die ö vom 3. November 1838 entlassen werden.

Bis dahin werden alle Zahlungen als für Rechnung des ursprüng⸗ lichen Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Gesellschaft von ctwai— gen Cessionen der Quittungsbogen (8. 18) Kenntniß zu nehmen ver— bunden wäre.

Zinsen der Einzahlungen. §. 21. Die Aktien der Gesellschaft beziehungsweise die darauf geleisteten Einzablungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablauf in Ansehung

der Stammaktien mit vier Prozent und

der Stamm ⸗Prioritätsaktien mit fünf Prozent, und zwar bis zur erfolgenden Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, ven erfolgter Velleinzahlung an kurch. Baarzahlung verzinst. Letztere erfolgt gegen Einlieferung der betreffen den Coupons, welche der Vrwaltungsrath nach dem anliegenden Schema G. ausfertigt und mit den Aktien zusammen aushändigt.

Dividenden und deren Feststellun g. §. 22. Mit Ablauf des Semesters (20. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn voll— ständig fertig und in ibrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, (wodurch übrigens die Berechtigung, die Bahn mit Genehmigung der

alterirt wird,) hört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebs Eröffnung folgenden Semesters an aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: I) aus dem Ertrage des Unternehmens wer den zunächst die Verwaltungs , Unterhaltungs⸗, Betriebs und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten be— stritten; 3) sodann werden die in den §§. 6 und] gedachten jähr⸗ lichen Beiträge zum Reserve - und Erneueiungsfonds vorweg genom- men; 3) der demnächst verbleibende Restbetrag wird alljährlich in fol- gender Weise unter die Aktionäre vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm -Prioritätsaktien fünf. Prozent des Nominal— detrages ihrer Aktien; b) der nach Deckung dieser fünf Prozent lad a.) verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur Höhe von 63 Pro— zent (sechs und zwei drittel Prozent) pro Aktie unter die In⸗ haber der Stammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; () der nach Deckung dieser fünf resp. sechs und zwei drittel Vrozent (ad à und b) verbleibende Betrag der Reineinnahme wird unter die Inhaber der Stammaktien und der Stamm ⸗Priori- tätsaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Attien ver- theilt; ch sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der, Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm-Prioritätsakftien die unter a gedachte Dividende zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so daß die Inhaber der Stammaktien eine Dividende nicht eher erhalten, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.

Die Zablung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier Wochen nach Publikation der Bilanz (6. 26)))

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Besellschaftsvermögens, haben die Inhaber einer Stamm Priori tätsaktie ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfäbigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden müssen .

Dividendenscheine und Talons. §. 23. Mit jeder Aktie werden Dividendenscheine und Talons, und zwar:

Rendanten der Jahren erneuert.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der mit der ablaufenden Serie der Dividenden- scheine ausgegebenen Talons an den Vorzeiger der Letzteren ohne Legitimationsprüfung.

Zahlung der Dividenden. §. 24. Die Auszahlung der Dividenden erfolgt alljährlich bei der Gesellschaftskasse gegen Einlie— ferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Fest⸗ stellung der Bilanz des betreffenden Betriebe jahres. Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 21 und 22 angegebenen Zahlungster— minen angerechnet, erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft, vorbehaltlich der Festsetzungen in §. 25.

Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. §. 25. Sind Aktien und Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder * unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erbalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist während der Bauzeit der Verwaltungsrath, später die Direktion, ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere anzufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung neuer Attien in Stelle beschädigter und verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Mortifizirung derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dor— tigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Maortifizirung beschädigter oder verloren gegan gener Dividendenscheine findet nicht Statt, der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des in §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraums, während der Bauzeit bei dem Verwaltungs rath, später bei der Direktion anzeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vor⸗ legung der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden einjährigen prätusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung von dem Verwaktunastathe zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt. Im Falle des Verlustes nur dann, wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht anderweit an den Präsentanten des Scheins ausgezahlt ist.

Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren ge— gangener Talons findet nicht Statt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschiebt, wenn der Aktieninbaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Dipidendenscheine der Verlust des Talons dem Verwaltungsrathe oder der Direktion von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine An— spruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwi⸗ schen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses er—

ledigt ist. Il. Von der Aufstellung der Bilanzen.

Aufstellung der Bilanzen. 5§. 26. Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende des jenigen Halbjahres gerechnet, in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka— lenderjahrs eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wieweit das Aktienkapital eingezogen und verwendet itt. .

Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausfüh— rung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlid en Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.

Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken. In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, eiwaige Außenstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion, und vorhandene Bauniaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener Werthverminderung unter Berücksichtigung der⸗ selben, als Aktiva angesetzt. .

Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve oder Er— neuerungsfonds (85. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein schluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahresbilanzen werden innerhalb der eisten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschafts blätter mit⸗

etheilt. 93 Ill. Von den General⸗Versammlungen.

Ort der Berufung. §. 27. Die General-⸗Versammlungen werden in Neu. Stettin oder in einer der an der Bahn belegenen Städte oder Stationen abgehalten. Während der Bauperiode können die selben auch in Berlin stattfinden. .

Die Berufung zu denfelben erfolgt unter Mittheilung der Tages ordnung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes mittelst zwei maliger Bekanntmachung durch die Gesellschaftsblätter, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erschei-⸗ nen muß. .

. Generalversammlung. §. 28. Ordentliche Gencralversammlungen finden statt im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres, die erste in dem auf den Ablauf der Bau— zeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Strecke zunächst

für die Stammaktien nach beiliegendem Schema H und E, für die Stamm ⸗Prioritätsaktien nach beiliegendem Schema F und

folgenden Jahre. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme

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