1870 / 191 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3060

sind; I) der Bericht der Direktion über die Lage der Geschäfte und 2) die Wahl der Mitglie⸗ er des 3) Bericht des Verwaltungsrathes über die Prüfung und Dechargirung der Bilanz des verflossenen Beiriebs˖ jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 4 Beschlußnahme Angelegenheiten, welche der Generalversammlung von dem Verwaltungsrakhe oder einzelnen Attionären zur Entschei⸗ dung vorgelegt werden; 5) Feststellung der den Mitgliedern des Ver-

die Bilanz (9. 26) des verflossenen Jahres; der des Verwaltungsrathes;

über diejenigen

waltungstathes zu gewährenden Remuneration. Anträge einzelner Attion ä re. einzelner Aktionäre müssen so zeitig vor

daß dieselben gemäß

nächsten Generalversamml

Außerordentliche Außerordentliche Generalver in denen der Ver

Nothwendigfeit einer Außer den i schluß einer Generalver dehnung des Unterne hinau

Statuts, 6) zur A 7) zur Au 9.

ungen be

Beschlüsse selben von Ueber die Art das Nöthige fest. Stimmenzählung. §. 32. Das Stimmrecht der Stamm⸗

aklionarg und der Stamm. Priorttätsckiionär: in den .

Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm - Prioritäts.,

resp. Stammaktien, wenn sich der Besitz von fünf zu fünfzig Stück

in einer Person vereinigt findet, eine Stimme und ür die Aftien welche Jemand über die Zahl von fünfzig hinaus m je 10 Attien eine Stimme, so jedoch, daß auch der grötzte Aktienbesiz zu nicht mehr als fünf und fünfzig Stimmen (das volle Stimmrecht fur fünf hundert Aktien berechtigt. Ist ein Aktionär zugleich Bevollmãachtigter ö . . . so kann er einschließlich des Aim inrechtes seiner Vollmachtgeber niemals ü fünfzig. Stimmen haben. ; . Die Besitzer von weni

ur Theiln an der Generalversammlun z heilnahme.

t, befugt.

Inhaber eine angem welche mit dem Ste

hen sind. Gegen Rückgabe an, gr, ag der b cri ssenden n, U sses erfolgt die Rückgabe

Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats- und Kommunalbehs über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. . Ati dn i nnn . . §. 34. Es

r estatte urch einen aus d ü gewählten ep oism acht gien vertreten . auftrag durch schriftliche, en schafts vorstandes oder von ei zu führen berechtigt ist,

iese Vollmacht mr

§. 29. Besondere Anträge

der Generalversammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt werden, Art. 238 des Handels. Geschbuches noch in die öffentliche zar Versammlung einladende Bekanntinachung aufgenom⸗ men werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur

zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt. stimmung wird hiernächst in das“ über die Verhandlung aufzuneh- mende Protokoll registrirt, die

aufgenommen und von den

Vollmachtsausstellers werden.

durch Bevollmächtigte aus Ein Ehemann bedarf zur besonderen Vollmacht. Juristische ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, durch ihre Prokfuristen,

Ehemänner oder vertreten lassen. Ehefrau keiner können durch lungshäuser Bevormundete durch zu sein brauchen.

Entscheidung über das Stimmrecht. scheidung gebührt der Generalversammlung.

Gang der Verhandlungen. §. 36. Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leilct die Verhandlung, bestimmt die theilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestem. pelte Stimmzettel gültig sind, müssen

S. 35.

Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmen. mehrheit gefaßt; jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach §. 31 ad 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden oder ver— tretenen Stimmen enticheiden kann.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. .

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. §. 37. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet in den jahrlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfah⸗ auf deren jeden eine

ren statt: a) Die Wahl erfolgt durch Stinimzettel,

der Zahl der zu Wählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesell—⸗ schaftsmitglieder zu setzen ist. b) Stimmzettel, welche formell ungültig

sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt. c Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung eines Beamten der Gesellschaft die Stimmzettel sammeln, die Ünterschriften der Stimmzettel und die beige sügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, von einem Mitgliede des Ver— waltungsrathes oder der Direktion zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionäre prüfen, nach erfolgter Verifikatlon den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. q) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben.

Ist die absolute Majoritaͤt nicht erreicht, so werden diejenigen, welche

die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch e) Das Resultat der Ab—

Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. f) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versamm— lung selbst zu treffenden Anordnung. Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des zu welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern fie sich binnen acht Tagen nach ge schehener Bekanntmachung, der Wahl nicht schrifilich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge Biejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Protokoll. §. 33. Das über die Verhandlung jeder General— versammlung aufzunehmende Protofoll wird gerichtlich oder notariell von anwesenden Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrathes, der Direktion, sowie zwei sonstigen Aktionären unier— schrieben. Die Namen der in de berechtigten A

cht stimmber ch.

Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 2

A. Der Verwaltungsrath. Zweck S. 39. Der Verwaltungsrath und die Dfrettion hi der Gesellschaft; sie repräsenti

, . . äußeren Re

e e teralversammlun

behalten ist. .

IV.

nicht ausdrücklich ses Statuts vor⸗

Der Verwaltungsrath besteht aus neun vis zwölf Mit liedern von denen mindestens sieben ihren Wohnsitz in ien haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf von neun, sechs von . und sieben von elf oder zwölf Mitgliedern, mit Einschluß

. rg fenden oder seines Stellvertreters, anwefend oder ver

im Bureau der Gesellf

Außerdem steht es den Mitgliedern des Verwaltungsrathes frei sich durch einen schristliq Bevoliumächlign n wet ssrath; .

auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt

Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversamm. lungen überhaupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre den Aktionären Vertretung seiner Personen Hand⸗

ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Verireter Aktionäre

. Die Ent⸗ über etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrechts

ein vorubergehendes Kontraktsverhältniß, Der Vorsitzende des A5 solche vorn Din Ihres . h zur bah igen ickelung d n und wer ür di auer dieses Zeitraume Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, er. n,, nn , e, ,.

S t dieselben bei Vermeidung der Ungültigteit vom Stimmgeber unterschrieben und nt der Zahl der

. Stimmenmehrheit erfolgt ist.

am Ende vorgeschrieben ist.

der Vertreter der Aktionäre durch welches diese Betriebe der den Generalversammlungen die

Geschäftsführung der Direktion na d l tung zu überwachen; er kann deshalb von der Direktion jederzeit Auskunft über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle

DOQuittungsbogen und Coupons; 2) —r glieder und Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu

allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; H die Geneb⸗ migung zur Anstellung von Beamten auf Lebenszeit und der densel-

rung der Beamten dieser Kategorie; 5)

3061

waltungsrathes vertreten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übern-hmen.

Wahlfähig keit. S. 46 Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von vlerzig Stamm oder Stamm ⸗Prioritaͤtsaktien

sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse nieder⸗ zulegen sind.

Nicht wahlfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2 minderjäh⸗

. rige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre

Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern

regulirt haben; 3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte sind; Kontraktsverhältnissen stehen.

4 Personen, welche mit der Gesellschaft in

Treten Mitglieder des Verwaltungsrathes zu der Gesellschaft in so ruhen ihre Funktionen

einem Stellvertreter übertragen, welcher von den übrigen Mitgliedern

des Verwaltungsrathes ernannt wird.

Der Vorsitzende. §. 41. Der Verwaltungsrath wählt aus

seinen in Preußen wohnenden Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzen⸗ den und einen Stellvertreter für denselben.

daß sie mit absoluter

Der Vorsitzende beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die

Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich,

, Mitglieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Be—

sprechung anzeutende Eirkulare ein und leitet in der Versammlung

selbst die Verhandlungen.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn Letzterer verhindert

ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.

Versammlungen und Beschlüsse. S§. 42. Der Verwal⸗

tungsragth versammelt sich in der Regel allmonallich an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, dDer Vorsitzende für nothwendig erachtet oder vier Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.

außerdem aber so oft, als es

Die Sitzungen finden in der Regel in Neu Stettin, resp. Berlin

- sconf. §. 4) statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

Gültige Beschlüsse kännen nur mit absoluter Stimmenmehrheit

gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im §. 37 sub d und

Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Pri—

vat⸗Interesse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll

Vessort und Befugnisse. S§. 43. Der Verwaltungsrath ist und zugleich das Organ derselben, möglichst genaus Kenntniß vom gesammten der Gesellschaft nehmen und in ihnen nöthig scheinenden Auf— ist gleichzeitig dazu berufen, die in allen Zweigen der Verwal⸗

geführt.

Angelegenheiten

erlangen können. Er

schlüsse

durch Kommissarien die Akten,

Fragen verlangen, ist auch berechtigt, Vornehmlich ressortirt von ihm

Bücher und Rechnungen einzusehen.

die Kontrolle des Finanzwesens der Gesellschaft.

Zur Berathung und Beschlußnahme durch den Verwaltungsrath gehören insbesondere: ; . L) die Bestimmungen bezüglich der Einzahlungen auf die Aktien, der Ausfertigung der Aktien, Dividendenscheine und Talons, resp. die Wahl der Direktionsmit—

ertheilenden Instruktionen; 3) die Feststellung

ben zu gewährenden Pensionen, sowie zur Entlaffung und Pensioni⸗ die Bewilligung von außer- ordentlichen Remunerationen oder Tantiemen an die Mitglieder der Direktion; 6) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, fowie alle in

h Il, 1 bis 8 genannten, der Beschlußfassung durch die Generalver—

ammlung unterliegenden Gegenstände; 7) Feststellung der Inventur

und Bilanz; 8) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Divi-

dende; 9) die Normirung der Rücklagen, welche aus der Betrsebs—

kasse nach §§. 6 und 7 zum Reserve. und Erneuerungsfonds zu

machen sind; 10 die Abnahme, Monirung und Anerkennung der

9 der Direktion zu legenden Rechnungen, sowie Ausfertigung der echarge.

an vom Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der Ausfertigung mindestens vom Vorsitzenden oder dessen Stellver⸗ treter rechtsgültig vollzogen. ( ;

Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, zur Ausübung einzelner ihm zustehender Befugnisse Bevollmächtigte zu ernennen und Lensel⸗ ben Vollmachten zu ertheilen, welche, foweit sie nicht für ein bestimm⸗ tes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum gegeben sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths - Mitglieder allein nicht

erlöschen. . §. 44. Zur Ausübung aller dem Verwal⸗

tungsrathe im S§. 43. ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenom menen Wahlverhandlung ansgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder . Pflichten und Verantwortlichteit. S§. 45. Die Mitglie· der des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht

und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Hand⸗ lungen verhaftet. Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder nehmen für etwaige

Regreßansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Neu-⸗Stettin, resp.

dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin Domizil.

Dauer des Amtes. 5. 45. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine dreijährige.

In den drei ersten Jahren nach her fünfjährigen Amtsdauer (8. 55) des ersten Verwaltungsrathes scheiden, sofern der Verwaltungs⸗ rath aus neun Mitgliedern besteht, je drei! Meitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Bei zehn Mitgliedern scheiden im eisten Jahre vier, in den beiden folgenden je drei, bei elf Mi gliedern in den beiden ersten Jahren je vier, im dritten drei und ba zwölf Mitgliedern je vier Mitglieder aus (§§. 9 und 39.

Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer.

Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.

Austritt. § 47. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängsger vierwöchentlicher Aufkündigung nieder⸗ legen. Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40 er. wähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.

Remuneration der Mitglieder des Verwaltungs rathes. §. 48. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, . in . Gesammtpbetrage durch die General versammlung fest⸗ gesetzt wird.

Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen diefel ben beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen.

B. Die Beamten der Gesellschaft. §. 49. Es ist . Absicht, den Betrieb und die Verwaltung der zu erbauenden Bahn nach Maß⸗ gabe eines vom Handels-Minister zu genehmigenden besonderen Ab⸗ kommens auf die Direktion der Königlichen Ostbahn für Rechnung der Gesellschaft zu übertragen.

Sollte jedoch der Betrieb nicht der vorgenannten Direktion, dem Staate überhaupt oder einer anderen Gesellschaft überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß und nach Maßgabe des §. 8 Nr. 1 sub C. dieses Statuts eine Direktion und die höheren Beamten zu erwählen und anzustellen, sowie die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Konkrakte und die ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzusetzen.

Zu sammensetzung der Direktion. 5. 56. Insoweit nicht laut Ss. 39 und 43 die Vertretung der Gesellschaft dem Verwaltungs- rathe übertragen ist, wird solche von der Direktion wahrgenommen, deren Mitglieder vom Verwaltungsrathe ernannt werden.

Die Direktion besteht aus wenigstens zwei besoldeten Mitgliedern, von denen einer die Befähigung für den preußischen hoͤheren Verwal- tungs. oder Justizdienst, der andere die Qualifikation zum preußischen Bauinspektor haben muß, und event. zwei unbesoldeten Mitgliedern, welche nicht Mitglieder des Verwaltungsrathes sein dürfen.

Die Wabl saͤmmtlicher Direktionsmitglieder und die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vor⸗ sitenden aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Verwal⸗ tungsrathe zu. . .

Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte für dieselbe übernehmen. .

Der Sitz der Direktion ist Neu⸗Stettin. .

Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft ist die Unter— schrift des Vorsitzenden der Direktion oder dessen Stellvertreters er⸗ forderlich. Innerhalb ihrer Befugnisse beschließt und versügt die Direktion kollegialisch nach einer von ihr selbst zu entwerfenden, vom Verwaltungsrathe gut zu heißenden, vom Handels Minister zu ge⸗ nehmigenden Geschäftsordnung. 43

Befugnisse der Direktion. §. 51. Die Direktion verwaltet die Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn ˖⸗ Transport- gelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Vervollständigung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grund= stücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die Unterhaltung der Bahn; desgleichen die Ausführung, Anschaffung und Unterhaltung der nach der Betriebseröffnung noch erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Pacht⸗ und Miethsengagements und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft ab und repräsentirt Letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und Verpflichtungen welche das Gesellschafts⸗ Statut und die Gefetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft (Art. 227 = 241 des Allg. Deutschen Handels Gesetzbuchs) beilegen, Alles, insoweit diese Befugnisfe nicht laut K 43 dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind. Auch hat fie die Fahrpläne und Tarife nach Maßgabe des 8. 8 festzustellen; ferner die Wahl, Anstellung, Entlassung und Pensionirung von Beamten, mit Ausnahme der lebenslänglich angestellten (6 43 Nr. .

Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher zu beantragen und Löschungen in denselben zu be— willigen, Wiederveräußcrungen vorzunehmen Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen.—

Die Direktion versammelt sich wöchentlich ein Mal regelmäßig und außerdem, so oft sie in wichtigen Veranlassungen vom Vorsitzen⸗ den berufen wird. ;

in n mn on der Direktion. §. 52. Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Per- sonen und Behsrden keiner weiteren Legitimation) als eines auf Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenom- menen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder.