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Die weiteren Veröffentlichungen behalten wir uns vor; sobald die definitive Organisation der Stiftung erfolgen und mit der allgemeinen Einsammlung von Beisteuern begonnen werden kann.
Alle Diejenigen, welche im Interesse dieses unseres gemein« samen deutschen Unternehmens sich mit uns in Verbindung zu setzen wünschen, ersuchen wir, ihre Mittheilungen an den unter⸗ zeichneten geschäftsführenden Ausschuß (Dessauerstraße Nr. 36) und etwa schon jetzt uns zugedachte Spenden an unsern , meister, Geheimen Kommerzien-Rath Krause (Leipzigerstraße 45) gelangen zu lassen.
Berlin, 19. September 1870.
Für die deutsche Invaliden-Stiftung im Auftrage der geschäftsführende . e . Victoria⸗National⸗Invaliden⸗ iftung. von Peucker, General der Infanterie (Stellvertreter Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen als Protektor der Stiftung.) Meyer Magnus, Stadtrath (Stellvertreter des Vorsitzenden). Dr. G. v. Bun sen. v. Dachröden, Schloßhauptmann. Delbrück, Kommerzien Rath. Dr. Friedberg, Präsident. v. Gruner, Wirklicher Geheimer Legätions-Rath und Unter— Staatssekretär z. D. v. Kirchbach, Major a. D. und vor— tragender Rath im Kriegs-Ministerium. F. W. Krause, Geheimer Kommerzien⸗Rath (Schatzmeister):. v. Normann, Major und Königlicher Kammerherr. v. Prittwitz und Gaffron, General-Lieutenant und Gouverneur von Ulm. Twesten, StadtgerichtsRath (Schriftführer). Dr. Virchow, Professor. Völker, General⸗Major z. D. (Schriftführer). Vollgold, Kommerzien Rath. Wulfshein, Geheimer Ober⸗ Regierungs⸗Rath und vortragender Rath im Ministerium des Innern (Schriftführer).
Vom Kriegsschauplatz sind folgende Nachrichten einge—
troffen:
Karlsruhe, 20. September. (W. T. B.)
Die »Karlsruher Zeitung« meldet aus Mundolsheim 18. September Vormittags: Heute Nacht wurde die Beschießung Straßburgs auf das Heftigste fortgesetzt und der Feldtelegraph bis in die dritte Parallele vorgeführt. Sämmtliche Angriffs⸗ werke sind nunmehr unter sich durch den Feldtelegraphen ver⸗ bunden. Die Truppen des General Keller sind vorgestern in Mühlhausen eingerückt, ohne daß ein Widerstand versucht wurde. Der ganze Elsaß, mit Ausnahme der Bezirke von Belfort, der Plätze Straßburg, Schlettstadt und Neubreisach stehen jetzt unter dem Einfluß unserer Truppen.
— Französischerseits sind vom Kriegsschauplatz fol— gende Nachrichten eingegangen:
Paris, 19. September. (W. T. B.)
Nach dem »Electeur libre« hatten gestern kleine Rencontres bei Jory und Chatillon stattgefunden. Die Truppen seien größtentheils außerhalb der Forts, um den Feind zu beunru— higen. Letzterer habe bei Choisy le Roi die Seine überschritten. (Ivry, am linken Ufer der Seine, gehört theilweis zur Stadt Paris. Es ist geschützt durch das Fort Jury, 3500 Schritt vor der Umwallung von Paris, Chatillon (16s Bagneux) liegt ebenfalls südlich von Paris, 4000 Schritt vor der Um wallung bei dem Fort Vanvres. Choisy le Roi liegt an der Orleanseisenbahn, 6900 Schritt südöstlich von Jvry.)
— Die für die Vertheidigung von Paris organisirte Civil— kommission hat einen Protest erlassen, dem wir folgende Stellen entnehmen:
»Nachdem wir uns während mehrerer Wochen dem Stu— dium der Vertheidigung und der Vertheidigungsmittel gewid⸗ met, erklären wir hierdurch auf Ehre und Gewissen, daß unserer Ueberzeugung nach die Militärgewalt, welche in der Verwaltung des Landes und im Rathe der Regierung überwiegt, den Untergang Frank reichs vollenden wird, wenn man dieselbe nicht schleunigst dem Civil— element unterordnet. Eben der Sorglosigkeit und Unwissenheit der Mehrzahl unserer Heerführer und ihrer Generalstäbe verdanken wir den Verlust unserer Armeen und die Anwesenheit des Feindes vor den Thoren von Paris
In den Militär-Komites und in den Chefs der einzelnen Corps und der Spezialwaffen lebt ein hierarchischer formalistischer Geist, der sich allem, was entweder vom Civil oder von den unteren Graden der Hierarchie vorgeschlagen wird, aus dem und keinem andern Grunde entgegenstellt — —
Der Militarismus hindert die Aktion der Regierung. Er han— delt selbst nicht, und verhindert Andere zu handeln.
Mehr noch. Man möchte fast sagen, daß die Mehrzahl der Militärführer an den Erfolg der Nationalvertheidigung und der Vertheidigung von Paris nicht glaubt; keiner andern Ursache kann man es zuschreiben, daß jene Herren nicht diejenige kühne und feste Haltung zeigen, die die Bevölkerung ermuthigt und von ihr als Vor— zeichen des Sieges begrüßt wird. — — —
Deshalb fordert die Civilkommission Erweiterung ihrer Befug— nisse und Einschränkung der Militärgewalt.
Kopenhagen, 17. September. Der Admiral Villaumez war gestern in der Stadt und hatte, dem J D. N. zufolge, eine Konferenz mit dem hiesigen franzsstz Gesandten, Vicomte de St. Ferriol. Der Admiral gab dan ein Diner im Hotel Phönix für seinen Stab und eine Amn anderer französischer Offiziere. Er gedenkt heute Kopenhaj am Bord des »Le Limier« wieder zu verlassen, um sich . dem Admiralschiffe »La Surveillante« zu begeben. th
— 20. September. (W. T. B.) Sechs französische Pann Fregatten und zwei Korvetten passirten heute Nachmittag for und anlerten nördlich von Sprogs. —
— Der General Licutenant von Gersdorff, wilt seinen bei Sedan erhaltenen Wunden erlegen ist, war in Jahre 1809 geboren und trat, nachdem er seine militarist Vorbildung im Kadettencorps zu Dresden erhalten hatte, 189 in das 2. Garde ⸗Regiment zu Fuß, 1835 in das Gn Schützen ⸗Bataillon. In den Jahren 1842 und 1843 nahn er an dem Feldzuge der russischen Truppen im Kauka und an verschiedenen Gefechten an der Asse, am Uunß Oisunger, bei Kasanitsche u. J. w. Theil,. 1818 war kh selbe zur Organisation der schleswig-holsteinischen Truhen kommandirt, leitete das Gefecht bei Altenhof, nahm an zm Treffen bei Schleswig Theil und kommandirte im Gefecht hn Hadersleben das 1. schleswig⸗holsteinische Jäger⸗Corps. Aich an den Gefechten des Jahres 1849 nahm v. Gersdorff rühn. lichen Antheil. 1850 ward er als Hauptmann zum 24. I. fanterie⸗Regiment, 1863 als n. zum Generalstabe M 16. Division, 1857 zum 5. Infanterie⸗Regiment verse 18ö0 als Oberst; Lieutengnt zum̃ Eommandeur des 4. Jig Bataillons, 1860 zum Commandeur des 4, Mag deburgiszn Infanterie Regiments Nr. 67 ernannt. 1864 nahm er aß Oberst und Commandeur der 11. Infanterie ⸗Brigade wien an dem Feldzug in Schleswig, 1866 in gleicher Eigenschaft q dem in Böhmen Theil. In demselben Jahre wurde er zun General ⸗ Lieutenant und Commandeur der 22. Division bett, dert. Im gegenwärtigen Feldzuge befehligte er nach der Nr, wundung des General⸗Lieutenant von Bose stellvertretend M 1I. Armee-Corps, an dessen Spitze ihn bei Sedan die feindlite Kugel traf.
— Der Post⸗Rath Sachße, Decernent für Feldpost . Ang legenheiten im General⸗Postamte, ist am Freitage zur Insz. zirung des Dienstbetriebes bei den Feldpost ⸗Anstalten nach den Kriegsschauplatze abgereist.
Die Korrespondenzen nach den von deutschen Truppen ein— genommenen französischen Gebietstheilen werden nicht mehr ausschließlich den Eisenbahn -⸗Postbureaus Frankfurt 4. M= Nanzig zugeführt. Gewöhnliche und rekommandirte Brief, Drucksachen und Waarenproben werden vielmehr, je nach Lag des Absendungs⸗ resp. Bestimmungsorts entweder auf die Eisen⸗ bahn⸗Postbureaus Frankfurt a. M — Landau — Weißenburg Nanzig oder Frankfurt a. M. — Saarbrücken — St. Avolb- Courcelles sur Nied Bahnhof geleitet.
Die Feldpostrelais in Bertrange (Dep. Moseh und in Montmirail (Dep. Marne) sind aufgehoben.
Hagenau, lö5. September. Nr. 3 der »Amtlichen Nach. richten für das General ⸗Gouvernement Elsaß« enthält lin den scher und französischer Sprache) eine Verordnung, betreffend die amtlichen Nachrichten für das General-Gouvernement im Elsaß. §. 1 derselbe lautet:
Alle Verordnungen oder Verfügungen des General- Gouna neurs und des Civil. Kommissars * erhalten durch die Irn, öffentlichung in den »A Amtlichen Nachrichten für das General Gouvernement Elsaß«, ohne Unterschied, ob sie in deutscher ode französischer Sprache abgefaßt sind, verbindende Kraft für Jedermam 8. 2. Sofern in den Verordnungen selbst nicht etwas anderes be stimmt ist, tritt diefe verbindende Kraft ein für das Departement ze Niederrheins nach Ablauf des Tages der Ausgabe der Amtlich Nachrichten« in der Residenz des General. Gouverneurs, für das D partement des Oberrheins nach Ablauf des auf den Ausgabetag s genden Tages, für das Departement der Mosel nach Ablauf des ah den Ausgabetag zweitfolgenden Tages. . Ferner eine Verordnung, betreffend die Kompetenz de Kriegsgerichte. Dieselbe lautet: fekt
er General- Gouverneur im Elsaß, kraft der von Sr. Meg fn dem König Wilheim von Preußen, als Oberfeldherrn der deutste Armee ihm übertragenen Autorität, verordnet zur Aufrechthaltnn der inneren und äußern Sicherheit in den Departements des Genera
Gouvernements, wie folgt: sätzliche dirt. i. Wer der vorsatzlichen Brandstiftung, der wor filz Verursachung einer Ueberschwemmung, des in offener Gewalt der mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen verübten Angriffs
Widerstandes gegen das General-⸗Gouvernement oder Abgeordnete w. Civil ⸗ oder Milltärbehörden, des Aufstandes, der Plünderung, g. Raubes, der Befreiung eines Gefangenen oder der Verleitung
Bon lat.
æsCarft — Truppen gehörenden Personen die a) der französischen Armee oder
die Wege zeigen, oder als solche absichtlich auf falsche Wege leiten,
verwunden oder berauben, d) Eisenbahn. oder Telegraphenverkehr stören, Wege unfahrbar machen, an Munitions., Proviant oder andern zu Kriegszwecken bestimmten . oder an Quartieren der Truppen Feuer anlegen, ) gegen die deu
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vikaten zur Untreue sich schuldig macht, wied mit dem Tode
f sr ind mildernde Umstände vorh inden, so wird auf Zuchthaus. „his zu zwanzig Jahren erkannt. nul 2. Wer zu den im Art. 1 vorgesehenen Verbrechen, wenn
chne Erfolg, auffordert oder anreizt, hat Zuchthaus bis zu zehn . verwirkt. Hat die Aufforderung oder Anreizung Erfolg ge— . so kommt die Strafe des Artikels 1 zur Anwendung. itt. . Wer in Beziehung auf die, Feriegsoperationzn oder die ichen Eceignisse falsche oder entstellte Thatsachen, Nachrichten, . behauptet oder verbreitet, wird mit Gefängniß his zu einem ‚e und mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern (1875 . estraft. nen tan oder Verbreitung Nachtheile für die Trup— ker verbündeten Mächte oder die von letzteren n . ard Beamten zur Folge gehabt, so wirs der Schuldige, insofern ver Art. 10 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, mit
sstrafe bis zu zehn Jahren belegt,. ö rt. 4 Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen ute befaßt oder solche Handlungen vornimmt, die nur in Kraft ö öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfen, soll mit Ge— h. niß bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße bis zu tausend . G756 Franken) bestraft werden. : ;
Ee lrt. 5. Wer Urkunden, Register, Atten oder sonstige Gegenstände, pelche sich an einem öffentlichen Verwahrungsorte aufbewahrt finden, ien Dienstvorschriften zu verwahren oder zu führen sind, vor— sölich vernichtet ode ei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu kr Jahren und mit einer Geldbuße bis zu tausend Thalern (3750 ennken) bestraft.
un, zen gh die zur öffentlichen Bekanntmachung angeschlagenen Frrordnungen, Befehle, Patente oder Anzeigen öffentlicher Behörden Een Beamten vorsätzl ü abreißt, beschädigt, befleckt oder verunstaltet, s mit einer Geldbuße bis zu einhundert Thalern (575 Franken) oder zit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen
Art. 7 Wer eine von einem zuständigen Militärbefehlshaber hdte einer andern zuständigen Behörde im Interesse der öffentlichen gicherheit erlassene Anordnung übertritt, oder zu solcher Uebertretung suffordert oder aufreizt, hat / wenn, die betreffende Anordnung eine göhert Strafe festsetzt, Gefängniß bis zu einem Jahre oder eine Geld— puße bis zu fünfhundert Thalern (1875 Franken) verwirkt.
Art. 3. Sämmtliche in den Artikeln 1—7 vorgesehenen Ver— hrichen und Vergehen gehören vor die Kriegsgerichte.
Art. 9. Außerdem werden vor diese Kriegsgerichte gezogen alle ndern Verbrechen und Vergehen gegen die innere und äußere Sicher heit eines der verbündeten deutschen Staaten oder derjenigen Gewalt, spelcht von ihnen im Bereiche der durch die deutsche Armee oktupirten stanzösischen Landestheile eingesetzt ist; ferner die Verbrechen und Ver schen der thätlichen Widersetzuag gegen Militär- und Civilbehrden Eder deren Abgeordnete, des Mordes, der Falschmünzerei, der Ex— ptessung, und e ige von Militär, und Civilbeamten in Aus— übung ihres Amtes verübten Verbrechen und Vergehen, soweit die letzteren nicht blos der Disziplinarahndung anheimfallen.
Art. 16. Reben diesen Kriegsgerichten bleibt der bereits ver—
kündete Militärgerichtsstand für alle diejenigen unverändert bestehen,
deutschen Armee wissentlich Gefahr oder
welche den Truppen der , hen . der Armee und der Regierung Frankreichs
Nachtheil bereiten, oder
vpissentlich Vorschub leisien.
Demgemäß haben insbesondere, was hierdurch nochmals ein wird, alle diejenigen nicht zu den franzoͤsischen Todesstrafe verwirkt, welche oder Regierung als Spione dienen Spione aufnehmen, beherbergen oder freiwillig als Wegführer den französischen Truppen die Truppen der deutschen Armee
französische Beistand leisten, b)
Armee, oder zu deren Gefolge gehörende Personen absichtlich tödten, ; . geren oder Kanäle zerstören, den
tödtet, Débats«, und 25 Personen verwundet. — daß Thiers in Tours eingetroffen ist.
einem Beamten auf Grund seines Amtes oder der ihm
ihnen
c) zu den Truppen der deutschen
schen Truppen die Waffen ergreifen.
Art. 11. Die Organisation der in
1867, betreffend das kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer,
Jebend hleibt.
Art. 12. Diese Verordnung tritt unter Aufhebung aller in den
Gesetzen des Landes sich vorfindenden entgegenstehenden Bestimmungen für jeden Kanton mit Ablauf des Tages in Kraft, an welchem die Anhestung im Hauptort des Kantons registrirt worden ist.
Hagenau, den 12. September 18709. Der General- Gouverneur im Elsaß, Graf v. Bismarck ⸗ Bohlen, General Lieutenant.
Frankreich. Paris, 19. September. (W. T. B. Aus
Nizza vom heutigen Tage wird gemeldet, daß dort sowie in meien nd dem gesammten Departement die vollständigste Ruhe herrsche. — 20. September. (W. T. B.) Heute Morgens z ua in der Naͤhe von Tours statt. 11 Personen wurden .
ein Zusammenstoß zweier Eisenbahnzüge bei
- den Artikeln 7 und 8 er. vähnten Kriegsgerichte und das Verfahren von denselben wird in iner besonderen Verordnung geregelt werden, während für das sum— marisch kriegsrechtliche Verfabren in den Fällen des Art. 9 lediglich die Verordnung Sr. Majestät des Königs von Preußen vom 24. Juli
maf t ꝛ, deten -Tranzporte nicht eintreten kann. — Durch einen dem Bericht.
und
und zur 2 9 dirigiren. — Am 12. 8. M. meldete sich bei dem Herrn v. Simpson= Georgenburg ein freiwilliges Sanitäts-⸗Corps aus Wiesbaden, vom
Redakteur des Journal des
darunter Duval, Es bestätigt sich, Schweden nud NRsrwegen. Stockholm, 16. Sep⸗ tember. (H. N. Der König ist mit dem gestrigen Schnellzuge von seiner letzten Ausflucht nach Carlsborg zurückgekehrt. Die Regierung wurde im vorigen Jahre vom schwedischen Reichstage aufgefordert, ein Komite niederzuͤsetzen, um die Frage wegen einer Münzreform in Erwägung zu ziehen. Die Regie— rung ging darauf ein. Nach dem jetzt abgegebenen Gutachten dieses Komites soll Schweden je eher je lieber zu dem Goldmünz— system übergehen und zwar so, daß dieses System sich dem französischen Goldfranessystem anschließt. Die Benennungen der neuen Münzen sollen ebenfalls französisch, Francs und Cents, sein, aber die die Münzeinheit bildende Münze soll Caroline genannt werden. Der Werth einer Caroline soll 19. Frances sein und die Ausmünzung nach dem Ver— ältniß geschehen, daß 30 Carolinen 8) Gramme feines Gold enthalten. Außer den Carolinen sollen 25. Franes«, 5o-Francs und 100 Francsstücke in Gold ausgemünzt wer— den. Das Münzmetall soll aus 900 Theilen und 100 Theilen Kupfer bestehen. Ferner sollen folgende Silbermünzen geprägt werden: 1. und 2Franesstücke, sowie 25. und 50-Centsstücke, und schließlich kupferne 1, 3, 5 und 10 Centsstücke. Vor i873 wird
aber jedenfalls das neue System nicht eingeführt werden können,
da im Grundgeset das Silber als Münzfuß bezeichnet steht und außerdem zur Durchführung des neuen Systems nicht Geld genug im Lande vorhanden ist.
Dänemark. Kopenhagen, 17. September. (H. N.) Der russische Großfürst Alexis Alexandrowitsch, welcher auf der Dampfkorvette »Warjäye von dem Nordmeer hier ange— kommen ist, nahm gestern auf Schloß Bernstorff an der Kö⸗— niglichen Tafel Theil. Auch das Kronprinzliche Paar kam von Charlottenlund dazu dorthin.
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Vereinsthätigkeit für die Armee. Au fruf.
Nachdem die vom Central⸗Depot in überaus reichem Maße be— schafften wollenen Waaren, Unterbeinkleider, Unterjacken, Leibbinden, Socken und Decken durch die bisherigen täglichen Sendungen an die Cernitungs⸗Armeen von Metz und Straßburg, sowie an die Lazarethe
dem Kxieatschauplatz vertheilt sind, der Bedarf solcher Gegenstände if Er . 1e h . , ade eh, en stei⸗
gert, so sind wir genöthigt, sämmtliche Vereine und überhaupt alle Personen, die für unsere braven Truppen ein warmes Herz haben, dringend zu bitten, schleunigst dergleichen Sachen uns zugehen zu lassen, damit wir in den Stand gesetzt werden, weitere große Sen dungen zur Deckung des Bedarfs an die Truppen im Felde absenden zu können. . Berlin, den 19. September 18709. Das Central Depot der deutschen Vereine zur Pflege im Felde ver wundeter und erkrankter Krieger.
Haß. l — Bei dem Centralkomite der deutschen Vereine zur Pflege verwundeter Krieger ist jetzt aus Lüttich ein zweiter
Bericht seines Kommissars für die Etablirung von Verbande und Erfrischungsstationen für die verwundeten deutschen Krieger in Belgien auf der Route von Sedan nach Aachen, des Herrn v. Simpson⸗ Georgenburg, eingegangen. Derselbe beginnt mit der Meldung der erfreulichen Thatsäche, daß die belgischen Behörden, so wie die Be⸗ wohner mit größter Zuvorkommenheit Alles thun, um die Trans⸗ porte der deuischen Verwundeten durch Belgien zu erleichtern und zu unterstützen. — Lihramont ist auf höhere Anordnung von einer Com · pagnie belgischer Soldaten besetz, welche dort für die erforderliche Ordnung sorgen, gleichzeitig sich aber auch im Interesse der Verwun⸗
deten nützlich erweifen, indem sie denselben unter Anderem Bouillon be reiten und verabreichen. — Der General Charles bat dem Baron Stein,
welcher mit dem Hrn. v. Simpson⸗Georgenburg abgesendet ist, einen Adju⸗ tanten beigegeben, welcher überall hülfreich eingreift, wo es nöthig ist von dem Baron Stein gewünscht wird. — Für die Verband⸗ und Erfrischungs-Stationen in Libramont und Bouillon sind der- artige Dispositionen getroffen, daß dort ein Mangel weder an Ver- band, noch an Erfrischungsmaterial bis zum Schlusse der Verwun⸗
erstatter von Cöln aus zur Disposition gestellten Eisenbahnzug mit Lebensmitteln 2⁊c. und einer noch größeren Sendung von Hamburg ist derselbe bereits in die Lage versetzt, Diverses, was in den Verband⸗ Erfrischungs Stationen Belgiens mit Bestimmtheit nicht mehr Verwendung gelangen kann, nach Sedan, Mousson und Donchery
Präsidenten Grafen zu Eulenburg nach Lüttich gewiesen, welches
derselbe nach Mousson dirigirt hat, um dort das bereits sehr ermüdete frankfurter Sanitäts Corps abzulösen resp. zu unterstützen.
Leipzig, 18. September. Bei dem hiesigen interngtionalen Hülfsverein für das Königreich Sachsen sind bis gestern im Ganzen an einmaligen Beiträgen 35221 Thlr. 4Pf. und an monat-
lichen Beiträgen für August und September außerdem Hö68 Thlr.
1Ngr. 5 Pf. eingegangen, darunter in den letzten Wochen auch zahl- reiche Beiträge von auswärts, namentlich von Gemeinden des Leip— ziger Regierungsbezirks.