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von dem Chlor rückständig bleibende Säure vollkommen ausgewässert sein und wird bei der Abnahme die Prüfung hierauf besonders ge⸗ richtet werden. .
Die Submissionen der Fabrikanten sind unter Beifügung von Musterbogen im vorgeschriebenen Format, mit Angabe des Gewichtes pro Rieß des zu liefernden Papierquantums und der Preisforderung fur den Ballen (zu zehn Rieß) bis zum 1. No vember d. Is. ver= siegelt und portofrei an die unterzeichnete Behörde einzusenden, auch auf dem Couvert mit
»Submission für 18714 zu bezeichnen.
Später eingehende Lieferungserbietungen bleiben unberücksichtigt.
Das Koͤnigliche Finanz. Ministerium hat sich die Auswahl der Lieferanten vorbehalten.
Ueber die Lieferungstermine, das Beschneiden des Papiers, die Verpackung für den Transport u. s. w. werden die abzuschließenden Verträge das Nähere festsetzen.
Berlin, den 22. September 1879.
Königliches Haupt ⸗Stempel Magazin.
Verloosung, Amortisation, . u. s. w. von öffentlichen Papieren. (28951 Publicandum. In der oͤffentlichen Sitzung der Stadtverordneten am 15. d. M. sind von den Tilsiter Stadtobligationen III. Emission folgende aus- geloofet und zwar Nr. 35 über 500 Thlr., Nr. 80 über 200 Thlr., Nr. 269 über 100 Thlr.
Die Inhaber dieser Obligationen werden aufgefordert, gegen deren Rückgabe nebst Zinscoupons die Valuta in der Zeit vom 15. bis zJ. Bezember er. von unserer Stadt ⸗Hauptkasse zu erheben.
Tilsit, den 17. September 1870.
Der Magistrat.
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2X.
C5ln⸗Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft. Zinsenzahlung. Die Einlössung der am 1. Oktober C. erfallenden Zinscoupons 2 n, n, n Ii. und IV. Emission unserer Gesellschaft erso olg erlin bei dem Herrn S. Bleichröder, in Hamburg bei der Norddeutschen Bank, —⸗ in Frankfurt a. M. bei der Filiale der Bank für Handel und In du strie . 9. den , Geschäftsstunden vom 1. bis inkl. 15. Okto⸗ er C. un in Coin bei unserer Hauptkasse (Frankenplatz Vormittags. Die Inhaber mehrerer Coupons wollen den Zahlstellen ein nach den Runnnern geordnetes und mit der Quittung über den Empfang des Geldbetrags versehenes Verzeichniß vorlegen. Cöln, den 14. September 1879. Die Direktion.
Bekanntmachung. Bergisch-Märkische Eisenbahn. (Hessische Nordbahn.)
Sie Zahlung der am 1. Oktober d. J. fälligen Zinsen von den vierprozentigen Prioritäts⸗Obligationen JI. Emission der Hessischen Nordbahn (Kurfüuͤrst Friedrich Wilhelm⸗Nordbahn) wird an folgenden Stellen stattfinden:
in Ile eld bei den Herren von der Heydt-Kersten & Söhne und hei unserer Haupt-⸗Kasse,
Berlin bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft und dem Herrn S. Bleichroeder,
Düsseldorf bei den Herren Baum⸗Boeddinghaus & Comp.,
Erefeld bei dem Herrn von Beckerath⸗Heilmann,
Aachen bei den Herren Charlier & Scheibler,
FCöln bei dem A. Schgaffhausen' schen Bankverein,
Bonn bei dem Herrn Jonas Cahn; ,
Frankfurt a. M. bei den Herren M. A. von RNothschild
& Sõhne ö und bei den Herren von Erlanger & Söhne,
Leipzig bei dem Herrn H. C. Plaut, j
Hamburg bei den Herren Haller, Soehle ð Comp.,
Breslau bei dem Schlesischen Bankverein,
ECafsel bei der Hauptkasse der Königlichen Eisenbahn⸗
Direktion (Hessische Nordbahn),
Barmen bei dem Barmer Bankverein.
Werden mehrere Zins ⸗Coupons gleichzeitig zur Einlösung präsen. tirt, so sind dieselben nach Nummern geordnet, mit einem Berzeichniß einzureichen. ö
Elberfeld, den 22. September 1870. ; Königliche Eisenbahn-Direktion.
Verschiedene Bekanntmachungen.
29541 Einladung der Herren Aktionäre des Berg und Hütten Aktien Vereins Neuschottland . zu der auf Sonnabend, den 29. Oftober d. J., in dem Geschäftslokal . . in dem Geschäftslokale zu Horst bei Steele anberaumten dies jährt ordentlichen General Versammlung. sahriga Tagesordnung: 1) Bericht des Verwaltungsraths über die Lage des Geschäfts in Allgemeinen und über die Ergebnisse des verflossenen Geschäitz. 2 ir en . Průf eri er Kommission zur Prüfung der Jahresbilan 1869570 und Beschlußnahme wegen Decharge ˖ Ettheilung, 4 3) Wahl von drei Mitgliedern des Verwaltungsraths, 4 Wahl der Rechnungsrevisoren für das Geschäftsjahr 1870, n, 5s) erneuerte Beschlußfassung, betreffend die Erhöhung des Atiien. Kapitals um 500 006 Thaler auf Grund des inzwischen pub . Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend Aktien . Gesell. aften, 6) vertragsmäßige Ausloosung von Obligationen. . Indem wir die Herren Aktionäre zu dieser Versammlung hiermit einladen, bemerken iir unter Hinweisung auf §. 27 des revidirten Statuts, daß nur diejenigen Aktionäre zur Theilnahme an der Var. sammlung berechtigt sind, welche ihre Aktien bis spätestens am 28. Oktober d. J. bis Mittags 12 Uhr entweder bei de Direktion der Gesellschaft zu Horst bei Stetle oder bei einem öffent. lichen Notar oder einem der nachverzeichneten Bankhäuser, als: der Berliner Handelsgesellschaft in Berlin, dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein in Coöͤln, den Herren S. Oppenheim jun. C Co. in Coͤln, den Herren Deichmann C Co. in Cöln, den Herren von der Heydt, Kersten & Söhne in Elberfeld, dem Herrn Wilhelm von Born in Dortmund, dem Herrn Lud wig von Born in Essen, der Oldenburger Spar und Leih ⸗Bank in Oldenburg deponirt haben.
Gegen Vorzeigung der Depotscheine können am Morgen vor de GeneralVersammlung bei der Direktion die Eintrittskarten zu det⸗ selben in Empfang genommen werden
Horst bei Steele, den 21. September 1870.
Die Direktion.
Die vermehrte Rückstellung unserer Wagen aus dem Westen macht es möglich, noch einige Personenzügt . auf der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn wieder enzulegen, so daß vom 26. d. Mts. ab der ge⸗ öfammte Fahrplan der genannten Bahn mit alleiniger Ausnahme folgender Züge: Nerfoncnzug 20a (von Görlitz 7 Uhr 19 Min. Abends) Personenzug 21 (von Kohlfurt 6 Uhr 7 Min. Abends, Perfonenzug 30 (von Hirschberg 2 Uhr 25 Min, Nachm Gemischter Zug 31 (von Kohlfurt 8 Uhr 25 Min. Abends) Personenzug 36 (von Lauban 4 Uhr 18 Min. Nachm), zur Ausführung gelangt. Berlin, den 23. September 1870. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Bekanntmachung. Westfälische Eisenbahn. Vzmn 1. Oktober Gr. ab werden für den inneren Verkehr zwischen allen Stationen unferer Bahn Abonnements-Karten für L, II. und I. Wagenklasse mit 40 pCt. Ermäßigung des einfachen Fahr. preises, gültig für 30 Hin, und 30 Rückfahrten und für die Personen⸗ und diejenigen Schnell- (Courier) Züge, weiche an der be reffenden Station halten, eingeführt. Die Bestellung dieser Karten hat bu unseren Stationskassen unter Angabe des Tages mit welchem dat Abonnement beginnen soll, zu erfolgen. Die Karten werden auf del Namen des Abonnenten ausgestellt und berechtigen für die Dau von drei Monaten, welche von dem in der Karte angegebenen Tag gerechnet werden, zu 80 Hin und 30 Rückfahrten zwischen den in de Karte angegebenen Stationen. Jede Karte ist mit 30 Coupons zi Hin (H.) und 30 Coupons zur Rückfahrt (R.) versehen und muß bel jedesmaliger Benutzung, sowohl auf der Hin als Rückfahrt, zun Coupiren dem revidirenden Beamten vorgezeig: werden. Freigcpat wird nicht bewilligt. — Nach vollständiger Ausnutzung der Karte oda nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Karte abzugeben. — Abonne ments Karten in der bisher üblichen Form, wie solche seit dem 15. August 1868 mit Jahres-⸗Gültigkeitsdauer eingeführt sind werde künftig nicht mehr ausgegeben, behalten aber bis zum Ablauf det Frist, auf welche sie lauten, beziehungsweise bis zu ihrer Ausnußung ihre Gültigkeit. Münster, den 20 September 1870.
Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.
Bei Fr. Kort kampf, Berlin, ist zu haben: ö c „Gesch ben rie Maßtegeln gegen die Rinderpe! vom 7. April 1869. Mit der Instrukiion des Bundeskanzlers von
26. Mai 1869. Pr. 4 Sgr. .
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Sber. Hofbuchdruchre
(R. v. Decker).
4
pas Abonnement betägt A Thir.˖ für das Pierteljahr.
zyserllons preis für den Naum einer Prumneile I Sgr.
Königlich
2 renßischer
Alle Post-⸗Anstalten des In ⸗ und Auslandes nehmen SGestellung an, für Serlin die Expedition des ond t Preußischen Staats Anzeigers:
Berlin, Montag den 26. September Abends
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Es wird ergebenst gebeten, die Abonnements ˖ Bestellungen auf den Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem Isten Okto ber dieses Jahres beginnende Quartal gefälligst so rechtzeitig bewirken zu wollen daß die regelmäßige Zusendung keine Unterbrechung erleide und die Stärke der Auflage gleich danach bestimmt werden könne.
Besondere Beilagen zum Königlich Preußischen Staats-⸗Anzeiger,
wie sie mit demselben seither aus⸗
gegeben worden sind, werden auch ferner erscheinen. Dieselben sind vornehmlich zur Aufnahme von Aufsätzen aus dem Gebiet der preußischen Geschichte, Landeskunde und Staats Verwaltung bestimmt. Bestellungen nehmen für Berlin die Expedition des Staats ⸗Anzeigers, Zieten ⸗ Platz Nr. 3, außerhalb
jedoch nur die Post ⸗Aemter entgegen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kaiserlich russischen Hofrath und Direktor des land⸗ wirthschaftlichen Museums des Ministeriums der Reichs Domänen in St. Petersburg, von Solsky, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.
Norddeutscher Bund. ö
Bekanntmachung, betreffend den Verkauf von Schatz Anweisungen des Norddeutschen Bundes. . Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 31. Juli
und J. August d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht, daß die Königliche General⸗-Direktion der Seehand⸗ lungs- Societät ermächtigt ist, den Verkauf der vom 1. August d. 48. ab lautenden, zu 5 Prozent für das Jahr verzinslichen Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes zum Betrage von zusammen 20 Millionen Thaglern, ( nämlich 10,000,000 Thlr. auf 4 Monate H und 10000000 Thlr. auf 6 Mongte, . soweit über dieselben nicht bereits verfügt ist, zu bewirken. Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der genannten Direktion hierselbst zu erfahren. Berlin, den 17. September 1870. Das um
. Bekanntmachung, ö.
betreffend die fünfprozentige Bundes Anleihe vom Jahre 1870. Rach den durch die Bekanntmachung vem 26. Juli d. J. veröffentlichten Substriptions Bedingungen für die fünfprozen. tige, Anleihe des Norddeutschen Bundes ist auf diese Anleihe am . 1. künftigen Monats die dritte planmäßige Rate mit 15 Prozent des Nominalbetrages nebst dreimonatlichen Stückzinsen, also auf je 106 Thlr. Kominalwerth mit 15 Thlr. 5 Sgr. 73 Pf.
einzuzahlen. Die Zahlung erfolgt bei der Kasse, welche die Zeichnung Angenommen hat, sofern nicht an die Stelle derselben nach Lis der Subskribtions Bedingungen die Königlich preu ßische ⸗ Staatsschulden⸗Tilgungskasse getreten ist. „Auf Veriangen werden die Kassen sowohl die am 1. 3 M. fälligen Beträge (Kapital und Siückzinsenj als auch Voll J ler und Vorauszahlungen schon am 30. d. Mts. an— . en.
¶ Berlin, den 23. September 1870.
ö. Das ö , nm.
1 ö.
. Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 16. September 1870, be⸗ treffend die Gerichts verfaffung und das Civisprozeßverfahren in Nußland.
Die Gerichts verfassung und das Cvilprozeßverfabren in Rußland haben in Gemäßheit der Gesetze vom 20. Noveniber 1864 eine wesent⸗
liche Umgestaltung erfahren. Die Folgen, welche sich hieraus für den Prozeßbetrieb diesseitiger Parteien und . Geschäfts⸗ verkehr zwischen den beiderseitigen Gerichten ergeben, veranlassen den Justiz⸗Minister zu den nachstehenden, auf Mittheilun-⸗ gen des Herrn Bundes anzlers beruhenden Bemerkungen. I) Die neue Gerichtsverfassung beruht auf dem Prinzip der poͤlligen Trennung der Justiz von der Verwaltung. Ein Eingreifen * Verwaltungsbehörden in die , und Entscheidung der Rechtestreltigkeiten ist danach gänzlich ausgeschlossen. Dig Klage= schriften, welche die Angabe der Beweismittel enthalten müssen sind bei den Friedensrichtern, wenn aber der Streitgegenstand 500 Rubel übersteigt, bei den Bezirksgerichten anzubringen. Die Parteien können sich unbeschränkt durch Bevollmächtigte vertreten lassen, wozu sich ins ⸗ besondere die zu einer Korporation vereinigten vereideten Anwalte eignen; doch ist die Wahl anderer Vertreter nicht ausgeschlossen. Die Prozeßvollmachten diesseitiger Parteien müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt und mit der üblichen Legalisgtion ver. sehen sein. Ein den russiichen Gesetzen entsprechendes Formular einer solchen Vollmacht ist dieser Verfügung unter A. beigefügt. 7 Mit jeder Klageschrift müssen zugleich die Gerichtsgebühren, welche 50 Kopeken für je 100 Rubel der Streitsumme betragen, eingezahlt werden. Parteien, welche außerhalb Rußlands wohnen, können die Einzahlung auch bei einem russischen Konsul bewirken und haben als—⸗ dann die betreffende Quittung der Klageschrift beizufügen. 3) Die Vollstreckung diesseitiger Erkenntnisse in Rußland richtet sich nach den in der Anlage B miigetheilten Bestimmungen der russischen Civil Prozeßordnung vom 29 November 1864. Danach findet die Voll- streckung im Requisitionswege nicht ferner statt; es ist vielmehr Sache der betheiligten Partei, den Antrag auf Vollstreckung unmittelbar bei dem betreffenden russischen Bezirksgericht anzubringen. Das hierauf gerichtete Gesuch muß in russischer Sprache verfaßt und demselben eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Ab- schrift des diesseitigen Erkenntnisses nebst der Uebersetzung ins Russische in zwei Exemplaren beigefügt sein (5 1276 a. a. O.). Der Herr Bundeskanzler hat sich bereit erklärt, die Beförderung derartiger Partei- gesuche, wenn sie ihm durch die diesseitigen Gerichte eingereicht werden, in der Art zu vermitteln, daß die Schriftstücke mit der erforderlichen Legalisation versehen, und durch die Bundesgesandtschaft in St. Petersburg dem betressenden russischen Gericht übermit- telt werden. Hinsichtlich der Uebertragung ins Russische haben die diesseitigen Parteien die Wahl, ob sie gieselbe durch einen gerichtlichen Translator selbst bewirken oder den Untrag stellen wollen, daß sie bei der genannten Gesandtschaft durch einen russischen Notar auf ihre Kosten erfolge. Vorausgesetzt ist übrigens, daß in allen Fällen der Erstattung der durch die Vermittelung des Herrn Bundeskanzlers erwachsenden Kosten von Seiten der betreffen den biesigen Partei sichergestellt ist. 4 Noch nicht durchgefübrt ist die neue Gerichtsverfassung in den Gouvernements Archangel, Wolog da, Orenburg, Astrachan, Kiew, Podolien, To bolsk, Tomsk, Eniseisk, Irkutsk, Volhynien, Mohilew, Grodno, Witebsk, Wilna, Kawna und im Königreich Polen. Hier besteht in Rechtsstreitigkeiten im Wesentlichen noch das frühere Verfahren. Danach ist es zulässig, sich zur Beitrei⸗ bung liquider Schuldforderungen an die Polizeibebörden zu wen den, und daher diesseitigen Unterthanen die Möglichkeit nicht ab— geschnitten, derartige Ansprüche auf diesem Wege mit Hülfe der ge— fandtschartlichen Vermittelung zur Geltung zu bringen. Ein Erfosl solcher Schritte läßt sich jedoch niemals mit Sicherheit, und jedenfall nur dann erwarten, wenn der Antragsteller Wechsel oder schriftlice Anerkenatnisse des Schuldners vorzulegen vermag. In den Onsee—
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