1870 / 288 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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propinzen, woselbst die neue Gerichte verfassung gleichfalls noch nicht in Wirkfamkeit getreten ist, findet eine Erledigung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Verwaltungswege nicht statt. Sämmtliche Gerichtsbehörden werden angewiesen, sich nach den vorstehenden Bemerfungen sowohl selbst zu achten, als auch hiernach vorkommenden mit Belehrung zu versehen. merksam gemacht, daß

Falls durch Vermittelung des Königlichen Kammergerichts, bei

welchem ein Translator für die russische Sprache angesiellt ist, bewirkt

werden können. Berlin, den 16 Sepiember 1870 Der Justiz ⸗Meinister: Leonhardt. ! ** An sämmtliche Justizbehörden. A. (Formular zu einer Prozeß ⸗Vollmacht)i

In meiner Rechtsangelegenheit gegen den Herrn N. in St. Peters“ burg wegen Forderung von Rubeln, besielle ich zu meinem An

walte den Herrn N. zu St. Petersburg und ermächtige denselben, in

meinem Namen, wenn und wo erforderlich, Bittschriften jeder Art,

Klageschriften, Berufungen, Erklärungen, Anzeigen und andere Schrif⸗

ten jeder Art einzureichen; Auszüge aus den Sachen zu lesen, sowie mündliche Erklärung bei Verhandlung der Sache zu geben, alle in der Sache nöthigen Schriften und Dokumente in Empfang zu nehmen, sich Zwischenbescheide und Erkenntnisse eröffnen zu lassen, von denfelben beglaubigte Abschriften zu erhalten, in meinem Namen partielle und Appellations-Beschwerden, sowie Gesucht um Kassation einzureichen, sowie wegen der Gerichtskosten Klage zu erheben und Vergleiche über die Haupt- und Nebensaächen abzuschließen. Desgleichen ermächtige ich denselben, Vollstreckungsdekret zu erwirken und für mich Gelder zu empfangen und darüber rechtsgültig zu quittiren, sowie bei aus— brechendem Konfurse zu liquidiren und mich wäbrend desselben zu vertreten, Substitutionen zu ertheilen und zu widerrufen, überhaupt aber Alles in der Sache zu thun, was der jedesmalige Stand der Sache erheischt. Und was mein Anwalt oder dessen Bevollmächtigter auf Grund dieser Vollmacht gesetzlich thut, das erkenne ich an und werde dagegen weder streiten, noch auch mich demselben widersetzen. B. (Auszug aus der russischen Civil-Prozeßordnung,; . Zehntes Ha uptstück. Von der Vollstrecküng von Etkenntnissen der Justizbehörden ftemder Staaten.

§. 1273. Erkenntnisse der Justizbehörden fremder Staaten werden auf Grund der über diesen Gegenstand geschlossenen Traktate⸗ und Verträge vollsireckt. In den Fällen, wo in denselben Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren fehlen, ist die in den nächstfolgenden Artikeln dargelegte Ordnung zu beobachten.

§. 1274. Erkenntnisse der Justizbehörden fremder Staaten werden

im Reiche nur dann vollstreckt, wenn Solches durch Verfügungen der Gerichte des Reichs bewilligt wird.

§. 1275. Bittschriften um Vollstreckung von Erkenntnissen der Justizbehörden fremder Staaten werden bei demjenigen Bezirksgericht eingereicht, in dessen Gefchäftskreise die Vollstreckung geschehen soll.

§. 1276. Der Bittschrift müssen beigefügt sein: I) eine Abschrift des Erkenntnisses; dies muß von demjenigen Gericht beglaubigt sein, welches das Erkenntniß gefällt hat, und mit einem Vollstreckungs dekret oder einer gerichtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß das Erkenntniß vollstreckbar ist. Die gerichtliche Bescheinigung muß von einer russischen Gesandtschaft oder von einem Konsulate legalisirt sein; die Unterschrift der Gesandtichaft oder des Konsulats muß vom Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten bestätigt sein; 2 die Uebersetzung des Erkenntnisses ins Russische; 3) Abschristen dieser Dokumente. .

§. 1277. Die Ladung dis Beklagten vor Gericht geschieht auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen.

§. 1278. Bittschriften wegen Vollstreckung von Erkenntnissen der Justizbehörden fremder Staaten werden im abgekürzten Verfahren (Art. 348 —– 365) entschieden ;

§. 1279. Bei der Verhandlung dieser Sachen haben die Justiz- behörden nicht auf eine Beurtheilung des Wesens der Streitfrage ein- zugehen, welche bereits von den Gerichten fremder Siaaten entschie— den worden, sondern nur zu bestimmen: ob das vorliegende Erkennt niß nicht Anordnungen enthalte, welche der öffentlichen Ordnung zu⸗ wider oder den Reichsgesetzen nach unstatthaft sind.

§. 1280. Die auf oben angeführten Grundlagen gefällten Er—⸗ kenntnisse werden nach den allgemeinen Regeln über die Vollstreckung von Erkenntnissen der Justizbehérden des Reichs vollstreckt.

§ 1281. Erkenntnisse von Justizbehörden fremder Staaten wer⸗ den nicht vollstreckt und haben gar keine Kraft im Reiche, wenn sie Streitsachen über das Eigenthumsrecht an Immobilien, die in Ruß⸗— land belegen sind, entscheiden.

Berlin, 26. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zur Anlegung des dem Vorsitzenden der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Hannover, Geheimen Ober ⸗Regierungs Rath Maybach, verliehenen Ehrenkreuzes erster Klasse des Fürstlich Lippe'schen Gesammthauses, sowie zur Anlegung der dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Krupp zu Essen und dem Ingenieur Piper daselbst von des Königs von Italien Majestät verliehenen Insignien resp. des Comman⸗ deurkreuzes und des Ritterkreuzes des Ordens der Italienischen Krone, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.

alls die Parteien Zugleich werden dieselben darauf auf— eberseßungen in das Russische erforderlichen

Betanntm ach ungen.

Das bevorstehende Studien ⸗Semester unskerer Universität nimm mit dem 15. Oktober or. seinen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringen, machen wir Diejenigen welche die bfg haben, die hiesige Unfversität zu besuchen, daran aufmertsam, daß sie sich pünktlich mit dem Beginne des Semesten hier einzufinden haben, um sich dadurch vor den Nachtheilen zu h. wahren, welche ihnen durch das Versäumen des Anfangs der Va. lesungen ungausbleiblich erwachsen müssen. n leich ersuchen ni biermit die Eltern und Vormünder der Studirenden, auch ihrersehß zur Beobachtung dieses wichtigen Punktes der akademischen Biz, ciplin möglichst mitzuwirken. In Ansehung derjenigen Sh. direnden, welche auf Grund vorschriftsmäßiger Dürstg keits Atteste die Wohlthat der Stundung des Hon. rars für die Vorlesungen in Anspruch zu nebmen beabsichtigen oder um ein akademisches Stipendium sich bewerben wollen, bemertmm wir, daß nach neueren gesetzlichen Vorschriften derartige Gesuche be Vermeidung der Nichtberücksichtigung, und zwar die Stundung. gesuche innerhalb der ersten Woche und die Gesuche um Verleihung eines Stipendiums innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem gesetzlichen Anfange des Semesters von den Petenten in Person ein. gereicht werden müssen, und daß von denjenigen Studirenden, welchen die Wohlthat der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz des Verlustes ihrer Berechtigung von dem erhaltenen Stun. dungsscheine innerhalb der ersten Woche nach dem gesetzlichen 3 des Semesters bei der Quästur Gebrauch gemacht war—

en muß.

Bonn, den 23. September 1870.

Rektor und Senat der Rheinischen Friedrich Wilhelms Unipersitaät.

Die Immarrikulation für das bevorstehende Studien - Semester findet vom 1. Oftober gr. an his zum 22. Oktober Cr. intl. statt. Später koͤnnen nach den hestehenden Vorschriften nur diejen— gen Studirenden noch immatrikulirt werden, welche die Verzögerung ihrer Anmeldung durch Nachweisung gültiger Verhinderungsgründe zu entschuldigen vermögen. Behufs der Immattikulation haben I) diejenigen Studirenden, welche die Universitäts⸗ Studien beg. nen, insofern sie Inländer sind ein vorschrifts mäßiges Schulzeugntf, unde, falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige, aut, reichende Legitimations Papiere, 2) diejenigen, welche von anderen Universitäten kommen, außer den

früher besuchten Universität vorzulegen. Diejenigen Inländer, welche keine Maturitäts - Prüfung bestanden, beim Besuche der Universttät auch nur die Absicht baben, sich eine allgemeine Bildung für dit böheren Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisseß Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelebrien

Staats oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §.

des Reglements vom 4. Juni 1834 nur nach vorgängiger, ihnen hier— zu Seitens des Königlichen Universitäts Kuratoriums ertheilter Er laubniß immatrikfuülirt werden. Bonn, den 23. September 1870. Die Immatrikulations⸗Kommission.

4prozentiges vormals Nassauisches Staats. Anlehen von 2,0 00,000 Fl.

Bei der stattgehahten siebenten Verloosung der Partial ⸗Obliga tionen des unter Vermittelung des Bankhauses der Herren M. A. von Rothschild C Söhne in Frankfurt a. M. negociirten pCt. früher 5j pro zentigen vormals Nassauischen Staats -Anlehens von 2,000,000 F. d. 4d. 12. Juli 1859 sind nachverzeichnete Obligationen, welche hierdurch gekündigt werden, gezogen worden und zwar: A. Zur Rückzahlung am 1. Januar 1871. Lit, A à 100 Fl. Nr. 123. 125. 216. 519 und 780. Lit. B. à 200 I. Nr. 188. 292. 796. 803. Sal und 981. it. CO. à 300 Fl. Nr. 12. 49 und 407. Tit. D. à 500 Fl. Nr. 41. 128. 277. 382. 429. 458. lh 709. 815. 1093. 1099. 1106. 1232. 1391 und 1487. Lit. E. à 1000. Nr. 45. 107 und 445. B. Zur Rückzahlung am 1. Juli 1871 Lit. A. A 100 FI. Nr. 66. 424. 501. 563. 686 und 765. lit. 6. à 200 Ik. Nr. 17 271. 489. 490. 636. 653 und 815. Lit. C. à 300 5 Nr. 24. 34 und 330. Lit. D. à 500 Fl. Nr. 1. 110. 254. 350. 430. 792. 970. 1475. 1609. 1638 1896 201 und 2042. Lit. E. à. I0 Ff. Nr. 14 84. 228 und 444. Die Inhaber dieser Partial ⸗Hbligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die, Kapt— talbeträge, deren Verzinsung nur bis zu dem betreffenden Rückzah— lungstermine stattfindet, sowobl bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild C. Söhne in Frankfurt a. M alt auch bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse in Wies ba den sowie bei jeder Königlichen Regierüngs-Hauptkass⸗ bei der Königlichen StaatsschuldenTilgungskasfe in Berlim bei der f , f Kreis Steuerkasse in Frankfurt a. M. und bei den Königlichen Bezirks -Hauptkassen in Hannoven Lüneburg und Osnabrück gegen Rückgabe der Obligationen und der dazu gehörigen, nicht verfallenen Zinscoupons neh 3 erbeben können. Restan ten: Rückzahlbar am 1. Juli 1866. 1 891. Rückzahlbar am 1. Januar 1867. Lit A. 966 u. 968. zahlbar am 1. Juli 1867 Lit. A. 953 und Lit. B. 655. Nüchahl a am J. Juli is6s it. n. 16 n, 6h, und lit P. S. Rüctiahlhh am 1. Januar 1869 Lit, A. 712 und 792. Lit. B. 485. Lit D. 4 261 u. jos8. Rückahlbar am 1. Juli 1869 Lit. A. 163 und 9lz. Lit. B. 25. Lit. C. 82. Lit. D. 84 571 und 1471.

Wiesbaden, den 11. September 1870.

Der Regierungs ˖ Präsident. v. Dres ler, i. V.

gesetzlichen Anfang. Judem wit dh

vorstehend bcheich neten Papieren noch ein vollständiges Abgangs« Zeugniß von eder

boote zählt.

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Die Flottille, welche auf der Seine operiren soll, besteht aus vier schwimmenden Batterien, deren eine jede 8 Kanonen— Ungefähr 20 Dampfpoote dienen derselben als Plänkler. Die Besatzung dieser Schiffe besteht aus 35 Offizieren und 500 Matrosen. Diese Flottille kann jedoch schnell tampf⸗ unfähig gemacht werden. Man braucht nur die verschiedenen

Schleusen der Seine zu zerstören, um dieselbe bei dem jetzigen niedrigen Stande des Flusses trocken zu legen. Ein Theil der

Mont Valérien.

selben liegt freilich bei Neuilly, also unter dem Schutze des

London, 23. September. (Engl. Corr.) Ueber Bombay,

21. September, wird aus Japan gemeldet, daß die preußische Corvette »-Medusa« der französischen Corvette ⸗»Duplein« eine

Herausforderung zugesgndt habe, man erwartete ein Zusammen«

keffen in den japanesischen Gewässern.

Aus Tours wird vom 23. September telegraphirt: der

neue Flotten ⸗Minister, Admiral Fourichon, hat befohlen, daß die Kaiserlichen Yachts »Prince Impérial«, »Prince Jéröéme-, »Impsratrice Eugenier, »Isréme Napoleon« und »Reine Hor⸗ tense« von nun an »Jupiter«, »Hoche«, »Turennes, » Dessaix« und „Kleber genannt werden sollen. .

Zwischen dem Kanzler des Norddeutschen Bundes und

. Jules Favre hatten am 19. und 20. d. M. Besprechungen über die Bedingungen für den Abschluß eines Waffenstillstandes stattgefunden, um die Einberufung einer französischen Konsti—

tuante zu ermöglichen. Die Forderungen des Grafen v. Bis—

marck beschränkten sich auf die Uebergabe von Straßburg, Toul

und Verdun, um während des Waffenstillstandes die Heeres—

Verpflegung zu sichern. Diese billigen Bedingungen sind am

23. d. M. von der Pariser Regierung verworfen worden.

Die Forderung der Uebergabe des Forts Mont Valsrien bei Paris

ist von deutscher Seite in diesen Besprechungen nicht gestellt

. worden.

ront (Dep. Aisnch sind Felbpostrelais

In Fismes (Dep. Marne) und in Neuilly⸗Saint⸗ in Wirksamkeit

getreten.

Hannover, 21. September. (Rh. K.) In den letzten Tagen sind mehrere in Algier ansässig gewesene Deutsche hier—

. . zurückgekehrt, da Frankreich auch in seinen Kolonien die

usweisung der Deutschen begonnen hat. Cöln, 22. September. In der heutigen Sitzung der Stadt—⸗

verordneten theilte der Ober ⸗Bürgermeister mit, daß in Folge des von hier aus an die Provinzen Rheinland, Westfalen,

Hessen⸗Nassau, Hannover und Schleswig erlassenen Aufrufes

zur Linderung des Nothstandes in der suͤdlichen Rheinprovinz

bis jetzt 53,546 Thlr. eingesandt worden sind— J Lauenburg. Ratzeburg, 24. September. Die Königlich

preußische, Herzoglich lauenburgische Regierung macht bekannt, daß für das Herzogthum Lauenburg ein Kommissär ernannt vworden ist, um den Maßregeln gegen Ausbreitung der Rinder— pest größeren Nachdruck zu geben.

Militär-Intendantur nach Altona.

ʒgestern

Eine andere Bekanntmachung betrifft die Verlegung der

Bayern. München, 24. September. Der König hat den Staats-Minister Präsidenten des Bundeskanzler⸗ Amtes, Delbrück, sowie den württembergischen JustizMinister

von Mittnacht in Audienz empfangen. Am Donnerstag waren

. Majestaͤt zum Vortrag beschieden. . Oberst: Landmarschall verständigte

barten, nach der „N' Fr.

die Staats-Minister Graf Bray und von Braun zu Seiner

Prag, 24. September. Der die Abgeordneten, daß die nächste Landtagssitzung Donnerstag, 11 Uhr, statifindet. Tagesordnung: Präsidialn ittheilungen. .

Die Regierung und das Landtags-Präsidium verein Pr.“, für die Donnerstagsitzung

Oesterreich⸗ Ungarn.

des Landtages folgenden Vorgang: Der Oberst Landmarschall

. wird Namens der Adreßdeputation Bericht über den Empfang

tember.

ö

beim Kaiser erstatten, worguf der Statthalter Mensdorff die betreffenden Regierungserklärungen abliest, über deren Behand⸗ lung der Landtag beschließen wird.

Belgien. Brüssel, 24. September. Die Prinzessin Mathilde ist gestern von Mons in Brüssel angekommen. Herr Benedetti, der ehemalige französische Botschafter in Berlin, begleitete sie.

Großbritannien und Irland. London, 25. Sep- (W. T. B. Der »Observer« ist ermächtigt, die von französischer Seite gebrachte Angabe zu dementiren, daß die Okkupation des Forks Mont Valsrien durch deutsche Truppen

ne der von deutscher Seite gestellten Waffenstillstands bedingun⸗

gen gewesen sei.

Aus dem Wolff schen Telegraphen-⸗Bureau. London, Montag, 26. September. »Times«, »Standard⸗,

Morning Post« und »Daily News« besprechen die vom Grafen

Bismarck für die Bewilligung eines Waffenstillstandes aufge— stellten Bedingungen und kommen zu dem Resultate, daß die— selben durchaus maßvoll und den Umständen angemessen seien.

London, Montag, 26. September. Der westindische Dampfer »Elbe« ist in Plymouth eingetroffen. Die preußischen Schiffe »Lamar« und »Basta« sind durch französische Kriegs— schiffe gekapert worden.

Fortsetzung des Nichtamilichen in der Beilage.

Das »Amtsblatt der Norddeutschen Posiverwaltung« Nr. 66, enthält Generalverfügungen vem 16. September 1870: Uebergabe— verfahren bei Sendungen mit Werthangabe im Wechselverkehr; vom 19. September 1870: Postverbindung mit Konstansinoper; vom 22. September 1870: Correspondenzoerkehr mit dem Bezirk der Post= Administration in Nanzig.

Vereinsthätigkeit für die Armee..

London, 23. September. Aus einer Mittheilung des Herrn Robert Lindsay, Vorsitzenden der »Nationalen Gesellschaft zur Unter— stützung der Kranken und Verwundeten im Kriege, geht hervor, daß binnen Kurzem eine große englische Ambulanz, 12 Waggons u. 6 w., in jeder Hinsicht vollkommen ausgerüstet, unter Leitung des Dr. Long more nach dem Kontinent abgehen wird. Der norddeutsche Gesandke hat der Gesellschast die Erlaubniß verschafft, einen großen Vorrath von Chloroform durch die preußischen Linien hindurch in die belagerten Städte Metz, Straßburg und Montmédy zu bringen. Wahrscheinlich werden zwei höhere englische Offiziere mit dieser Sendung beauftragt

werden. 24. September. Das deutsche Komite für Unterstützung der Verwundeten hat his jetzt etwa 37.000 Pfd. St. zusammengebtacht

und davon bereits 32000 Pfd. St. an die Hospitäler abgeliefert.

Statistische Nachrichten.

Der Kanzlei. Rath Reinecke hat ein Preußisches Staats- Handbuch mit einer statistisch topographischen Üebersicht (Berlin, Verlag von F. Berggold 1870) herausgegeben, welches die neue Ge— bietseintheilung des preußischen Staats und die Organisation der Behörden in diesen Landestheilen übersichtlich darstellt. Die erste Ab— theilung des Werks bringt eine Uebersicht des Staatsgebiets und seiner Eintheilung in allgemeine Verwaltung bezirke (Provinzen, Regierungs. hezirke, Landdrosteibezirke, Kreise, Ober Amtsbezirke, Bürgermeistereien, Gemeinden und selbständige Gutsbezirke) und besondere Verwaltungs— bezirke (für landwirthschaftliche Regulirungsbezirke, Berg Steuer, Medi⸗ zinal⸗, Forst', Bau. Domänen, Gestüt⸗, Pol tzeiverwaltungs Bezirke, Handelskammer⸗, Brandfassen⸗, Deichamt-Bezů ke), Kirchen,, Justiz,, Telegraphen und Eisenbahn⸗Verwaltungs bezirke, Bezirke zu militäͤrischen Zwecken, landschaftliche, ständische Bezirke, Wablbezirke. Die zweite Abtheilung enthält eine Uebersicht aller in Preußen fungirenden Be— hörden, auch der Bundesbehörden, mit spezieller Angabe ihrer Befugnisse, Obliegenheiten und Funktionen. Die Abtheilung ist in folgende Hauptabschnitte eingetheilt: Behörden im Allgemeinen, Ressort und Kompetenzverhältnisse der Behörden, Armee, Heeresfüh— rung, Kommandos und Hülfsmittel des Kommandos (Militär Bildungkanstalten u. dgl., Königliche Hofbehörden, oberste Staatsbe— hörden beziehw. Centralbehörden, unabhängige Behsrden (Preußische Bank, Evangelischer Ober-Kirchenrath, Ober-⸗Rechnungskammer), Pro— vinzialbehörden bei der Civil. und Militärverwaltung, landschaftliche und ständische Behörden. Die dritte Abtheilung bildet eine fehr aus— führliche statistischtopographische Uebersicht des preußischen Staates, welche die Seiten 348 bis 501 umfaßt, und eine vergleichende Ueber— sicht der Provinzen und Regierungs. beziehw. Landdrosteibezirke nach Größe und Bevölkerung, sowie der Städte von mehr als 10000 Ein— wohnern. Ein alphabetisches Ortsregister erleichtert das Nachschlagen in dieser Uebersicht, ein alphabetisches Inhaltsverzeichniß den Gebrauch des Handbuchs.

Im Bezirk der Handelskammer zu Schweidnitz waren Ende 1869 mit Ausschluß der in den Maschinenwebereien beschäftigten Weber 8593 selbstständige Weber (Kr. Reichenbach 4708, Scweid— niß 1518, Waldenburg 2367) beschäftigt, s mehr als Ende 1888. Bei ihnen waren inkl. der Familienglieder 7795 männliche und weid— liche Gehülfen (Reichenbach 3847, Schweidnitz 1496, Waldenburg 2452), 11 mehr als Ende 1868 in Aibeit. Die gesammte Weberbe— völkerung betrug daher 16,88, 1066 mehr als Ende 1868. 2317 der. selben 135 mehr als Ende 1868, trieben Nebenbeschäftigung. Ganz ohne Arbeit waren im Kreise Reichenbach 23, Schweidnißtz 4, zusammen 27 weniger als Ende 1868. Die Zahl der gebenden Stühle mit Ausschluß der Maschinenstüble betrug Ende 1869 13519 Kr. Reichen. bach 7230, Schweidnitz 2155, Waldenburg 3834, 130 medr als Ende 1868. Von diesen Stühlen arbeiteten 3003 in Leinen, 9710 in Baum— wolle, 119 in Wolle, 687 in gemischten Stoffen. Gegen Ende 1888 hat sich die Zahl der Stühle in Leinen um 114, in gemiswten Stef. fen um 91, vermehrt, in Baumwolle um 62, in Wolle um 13 der. mindert.

An Maschinenstühlen waren Ende 1869 im Kreise Reichenbach 269, im Kreise Waldenburg 882 im Betriebe. Eine Firma dent außerdem im Kreise Bolkenhain ein Etablissement mit 400 Wall! nenstühlen.