1870 / 324 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kisenbahn- Prioritits- Aktien und Oblignutlonen.

Bank- und In dustrie - Aktien.

.. 2350 Fi. Krrz. 250 EI. 2 Ki 300 Mk. Fux. 300 Mr. 2 M. 11. Strl. 3 At. 300 Fr. 10 ge. 9 . 00 Er. Mui. Wien, öst. W. 150 FI. S Tag-. Wien, öst. W. 150 FI. 2 HI.

Augsburg, aüdd. . 100 Fl. Z Hi.

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100 Fl. 2 Mi. 100 Thi S Tag.

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Rloenbahn- Prioritits- Aktien und GbEgatlonen.

Aa cuon-Mastriehter 43 II. Em. 5

III. Em. 5

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Chem. Maschf.. Coburg. Kredit. Danz. Privat - B. Darmsti der.. do. JTettel Desa. Kredit- B. do. Gas. . . .. 5 do. Landes- B. Beutsche Bank.

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Redaction und Rendantur; Schwieger.

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Berlin, Druck und Verlag der . Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel Decker).

(R. v er Folgen drei Beilagen und die Verlust⸗Listen Nr. Q und 93.

* 3

Herichtet

4105 Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

324.

Sonnabend den 15. Oktober

Norddeutscher Bund.

Freundschaft s- Handels- und Schiffahrts vertrag zwischen

Sr. Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Nord deutschen

Fundes und des Zollvereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko. Vom 28. August 1865.

Se. Majestät der Konig von Preußen im Namen des Nord deutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitglieder des Teutschen Zoll! und Handelsvereins, nämlich: der Krone von Bayern, der Krone von Württemberg, des Großherzogthums Baden nd des Großherzogthums Hessen, fur dessen suͤdlich des Main be— egenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll— und Steuer-

steme angeschlossenen Großherzogthums Vuxemöurg einerseils und

4 Vereinigten Staaten von Mexiko and ererseits, von dem Wunsche

geleitet, Ihre Beziehungen und Interessen gegenseitig zu fördern und 7. haben . einen Freundschafts., Handels. und

Schiffahrtsvertrag abzuschließen. . ö diesem Ende . Sie zu Ihren beiderseitigen Bevollmäch-

Kkigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Konig von Preußen: Seinen Legations- Rath Kurd von Schlözer, Geschäftstäger (rs Norddeutschen Bundes in Mexiko, und der Präsidenk der Vereinigten Staaten von Mexiko: den Minister der auswärtigen Änge— legenheiten Sebastian Lerdo de Tej ada welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, sich über achstehende Artifel geeinigt haben:

Art. J. Es soll dauernde und unwandelbare Freundschaft bestehen

zwischen dem Norddeutschen Bunde, sowie dem Zollvereine und deren taatsangehörigen einerseits und den Vereinigten Staaten von Mexiko nd ih ren Bürgern andererseits. .

Art. II. Ebenso soll zwischen den lontrahirenden Staaten gegen eitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt stattfinden. Die An— gehörigen eines Jeden derselben dürfen frei und ungehindert mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen der Gebiete des Andern fahren, wo es anderen Fremden einzulaufen ge⸗ attet ist oder in Zukunft gestattet werden wird, um daselbst sich aufzuhalten und niederzulassen, so wie zum Zwecke ihres Handels Häuser und sonstige Lokalitäten innezuhahen und zu miethen, wobei e sich aber den Gesetzen und Wyrschriften unterwerfen müssen, welche in den betreffenden Gebieten bestehen. r

Die Kriegsschiffe beider Länder sollen die Befugniß haben, ohne hinderniß und sicher in allen Häfen, Flüssen und Orten anzulegen,

bo den Kriegsschiffen anderer Nationen das Anlaufen gegenwärtig

pestattet ist oder künftig gestattet . vwerfung 6. die Gesetze und Verordnungen der kontrahirenden

werden wird, jedoch mit Unter—

Staaten. Das Recht des Einlaufens und Löschens der Schiffe der beiden

ö. Länder, auf welches sich dieser Artikel bezieht, umfaßt weder die Be—

fugniß zum Küstenhandel (commercio de escala), noch zur Kabo- 6 . allein den . Schiffen vorbehalten bleiben soll.

Art. IIl. Es sollen den Schiffen jedes der kontrahirenden taaten in den Gebieten oder Häfen des Anderen bei ihrem Ein gange, Ausgange und während ibres Aufenthalts nicht andere, noch höhere Abgaben oder Lasten für Tonnen, Leucht, Hafen-, Lootsen, DQuarantänegelder, Bergelohn bei Havarie oder Schiffbruch, noch andre llgemeine oder lokale Lasten oder Gebühren auferlegt werden, als diejenigen, welche t 86 der meistbegünstigten Nationen zahlen der in Zukunst zahlen werden.

In 5 Fällen, wo dieser oder andere Artikel des gegen— därtigen Vertrages zur Anwendung kommen, sollen unter der Be— zeichnüng deutscher oder mexikanischer Häfen dicjenigen verstanden werden, welche von den betteffenden Regierungen für den Einfuhr⸗ und Ausfuhrhandel bereits geöffnet sind oder in Zutunft geoff net werden sollten.

rl IV. Wenn im Laufe der Zeiten zwischen den kontra— hirenden Staaten eine regelmäßige Dampfschiffs erbindung ein · werden sollte, so werden die betreffenden Schiffe beim Einlaufen, Dispachiren und Auslaufen dieselben E(leich⸗; rungen genießen, welche den Schiffen anderer Nätionen, die sich in gleichem Falle und in ähnlichen Verhältnissen befinden, zugestanden nd oder ihnen in Zukunft eingeräumt werden sollten. . .

Art V. Alle Handelsgegenstände, ohne Unterschied des Ursprungs, deren Einfuhr in deutsche Häfen und deren Ausfuhr und Wieder- ausfuhr aus deutschen Häfen in Schiffen einer anderen Nation, welche von irgend einem fremden Lande kommen, oder dahin ihre Bestim ˖ mung haben, gestattet ist, dürfen auch in mexikanischen Schiffen ein geführtz ausgeführt und wieder ausgeführt werden, ohne andere oder höhere Abgaben als diejenigen zu entrichten, welche sie in den Schiffen irgend einer anderen Nation zahlen. Ebenso sollen auch alle Handelsgegenstände, ohne Ünterschied des Ürsprungs, deren Ein— fuhr in mexikanische Häfen und deren Ausfuhr und Wiederaus fuhr aus mexikanischen Häfen in Schiffen einer anderen Nation, welche von irgend einem fremden Lande kommen, oder dahin ihre Bestim-⸗ mung haben, gestattet ist, berechtig sein, in deutschen Schiffen einge führt, gusgeführt oder wieder ausgeführt zu werden, ohne andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche sie in den Schiffen irgend einer anderen Nation zablen. , ,

Art. VI. Die kontrahirenden Staaten sind übereingekommen, gegenseitig als Schiffe des Einen oder des Anderen diejenigen zu be—

gung der Vorsichtsmaßregeln, welche schleifen als geeignet Seitens der betreffenden Regierungen befunden

hirenden Staaten an den Küsten

selben gleiche Hülfe und gleicher

schrift de

Art. VII.

Bundes und Zoll fuhr der E

1

betreffend sich auch auf den Hand

Art. VIII.

und Löschung de

der Waaren und

renden Staaten

H. ehörigen Eines der kontrahirenden äfen, Buchten, Flüssen oder Ge—= ren Schiffen wegen schlechten Wetters oder ch Piraten oder Feinde Schutz zu suchen, follen sie mit fgenommen und behandelt werden, unter Berücksichti⸗ zur Verhütung von Zollunter—

sind. Es soll ihnen ferner jede Begünstigung und jeder Schutz zu Theil werden, um die erlittenen Schäden zu repariren, Lebensmittel einzunehmen und sich zur Weiterreise in den Stand zu setzen, ohne Hinderniß oder Belästigung irgend einer Art. In dem Gebiete jedes der kontrahirenden Staaten soll es den Handelsschiffen des Anderen, deren Mannschaft durch Krankheit oder sonstige Ursachen vermindert worden, gestattet sein, die zu ihrer Weiterreise erforder— lichen Seeleute, jedoch unter Beobachtung der in den Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und unter der Bedingung anzuwerben, daß die Verheuerung der Seeleute Seitens der Letzteren eine freiwillige sei.

Art. X. Wenn das Schfff eines Angehörigen Eines der kontra— oder innerhalb des Gebietes des An= deren Schiffbruch, Strandung oder sonstige Havarie erleidet, so wird dem Schutz bewilligt, wie solcher gewohn⸗ heitsmäßig in dem Lande geleistet wird, wo die Havarie stattgefunden hat. Falls es erforderlich sein sollte, darf die Ladung unter Beobach= tung derjenigen Vorsichtsmaßregeln, welche von den betreffenden Re⸗ gierungen zur Verhütung von Zollunterschleif für angemessen erachtet sind, gelöscht werden, ohne dafür irgend eine Abgabe oder Kontribu— tion zu entrichten, es sei denn, daß die gelöschten Waaren oder Effek. ten in den Handel übergehen sollten.

Art. XI. Die Schiffe, Waaren und Effekten des Angehörigen Eines der fkontrahirenden Staaten, welche entweder innerhalb der Jurisdiktionsgrenzen des Anderen oder auf hoher See von Piraten genommen und demnächst nach den Häfen, Buchten, Flüssen oder Gebieten des Anderen gebracht werden, sollen ihren Sigenthümern zurückgestellt werden, sobald die Letzteren ihr Eigenthumsrecht in gehöriger Form vor den kompetenten Gerich— ten nachgewiesen haben. Wohlverstanden jedoch muß die des fallsige Reklamation innerhalb eines Jahres, von der Zeit der Wegnahme der gedachten Schiffe oder Waaren an gerechnet, durch die Betheiligten selbst oder durch deren Bevollmächtigte oder durch die Agenten der beteeffenden Regierungen vorgebracht werden. ö.

Art. XII. Die Angehörigen jedes der kontrahirenden Staaten, welche in den Gebieten des Anderen wohnen oder sich dort vorüber gehend aufhalten, sollen für ihre Person, für ihre Güter, ferner in der Ausübung ihrer Geschäfte und Gewerbe, wie auch für ihre Reli⸗ gion denselben Schutz und dieselben Rechte genießen, welche die Ange hörigen jeder anderen Nation jetzt oder in Zukunft geniesen. Sie sollen freien und leichten Zutritt bei Gericht haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer legitimen Gerechtsame und Interessen, und in Angelegenbeiten der Rechispflege sollen sie im Allgemeinen gleiche Rechte und Verpflichtungen wie die Angehörigen desjenigen Staates haben, in welchem sie sich aufhalten. .

Art. XIII. Die Angehörigen jedes der kontrahirenden Staaten sollen beiderseitig von af den, gezwungenen Militärdienste im Land- heere oder in der Marine, in der Miliz oder in der Nationalgarde befreit sein. Sie sollen keinen anderen Auflagen, Kontributionen und Abgaben unterworfen sein als denjenigen, welche die Angehörigen des Landes zahlen, in dem sie sich auflbalten. Ihre Schiffe, Schiffsmann=

schaften, Waaren und andere Güter und Effekten dürfen weder zum

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