1870 / 324 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Zwecke einer militärischen Unternehmung, noch irgend welchen gen öffentlichen Dienstes, welcher Art dieser auch sei, ohne . c n Entschädigung mit Beschlag belegt oder angehalten werden. deren Art. XIV. Was das Recht betrifft, über bewegliches Eigenthum durch Verkauf, Tausch, Schenkung, leßtwillige Bestimmung oder irgend welche andere Art zu verfügen; ebenfo was die Berechtigung anbe⸗ trifft, in die Erbschast solchen beweglichen Eigenthums durch Testa⸗ ment oder ab intestato einzutreten, so haben die Angehoͤri⸗ en der kontrahirenden Staaten dieseiben Freiheiten, Rechte und

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ft angeben müssen. ertigungen, am achtundzwanzigsten August Eintausend achthundert nach, wie er weiter unten im spanischen Texte des gegenwärtigen rfordernisse oder wegen einco ]

f . undsechszig. Protokolls genau kopirt ist, bestehen bleibt, und daß ebenso im deut- er die Beschaffenheit der h ., ien (L. S) Kurd v. Schlözer. . sch

; schen Texte desselben Protokolls eine Abschrift aufgenommen wird, , nicht angehalten be (L. S.) Sebastian Lerdo de Tejada. wie sie nach der Ansicht des Vertreters des Norddeutschen Bundes gangsorte der

Ausbruch J . dem , . 45 K—

rotokoll zu dem am 28. August 1869 zwischen Sr. Majestät er gedachte Absatz ist folgender, gebracht sind ch ir h von Preußen im Namen des Norddeutschen re, n . IV. Und im Allgemeinen alle Arten von Waffen und Instru⸗ no, u

Staates entscheid ee Zollvereing und den. Vereinigten Staaten von Möeriko abgeschlossenen menten oder Geräthschaften von Eisen, Stahl, Kupfer oder Bronze eine

selben ein Urtheil

erpflichtungen,

sie sich aufhalten.

Wenn durch den Tod der kontrahirenden Staaten Grundeigenthum besißzt, den Landesgeseßzen einem Angehörigen des anderen dieser aber in seiner Eigenschaft als Fremder dassel fähig sein sollte, so wird ihm, von dem Termine aj

g als ob sie Eingeborene wären, und sind i dieser Fälle größeren Abgaben und Auflagen erden f, a

welche jetzt oder in Zukunst die Eingeborenen des Landes zahlen, wo einer Person, welche in dem Gebiete eines

andern Staates

kontrahiren.

Freundschafts⸗, Handels- und Schiffahrtsvertrages.

Die Endeeunterschriebenen, der Bevollmächtigte Sr. Majestät des Königs von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitglieder des Zollvereins und der , , , der Vereinigten Staaten von Mexiko, ernannt, um einen Freundschasts-, Handels und Schiffahrts vertrag abzuschließen, welcher am 28. August d. J. unterzeichnet worden ist, haben über einige Seitens des Bvollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen vorgebrachte Erklärungen konferirt und sind übereingekommen, in

und irgend welchem anderen Material, welche für den Kriegsgebrauch zu Lande oder zu Wasser geeignet sind. Zu Urkund dessen haben wir Unterzeichnete das gegenwärtige Protokoll unterschrieben und mit unseren Siegeln versehen. So geschehen in der Hauptstadt Mexiko, 26 August 1870. K. d, m.

S. gerd b Keijada L. 8.3

gesezlich darüber verfügen darf, eine Frist

. . treff einiger Artikel des gedachten Vertrages folgende Erklärungen räumt, um die Grundstücke nach Gutdünken , irn , , , dmg

eintraͤte, in abzugeben:

ngen unter. ;

eden der Gut. I) In den Artikeln V. VII. und XII. versteht es sich, daß die

ten! das Hie Worte: »irgend eine andere Nation« so viel bedeuten, wie: i »die meistbegünstigte Nation.“ —=—

Nicht amtlich es.

führende Macht, die den Stande ist, ä ;

1 3

Für den Fall, daß ein Kri ĩ abrzeug Eines der ue , Friegs schiff oder bewaffnetes

efindet, die Visitation eines

Meere vornehmen will, so

weite anhalten und die zum Visitiren beflsimmten welches nur die zu ie Prüfung der und dürfen dies—

Schiffe haften mit ihrer Per retung dieser Regeln .

führen könnten, aufzukommen.

Art, XyVllI. Zur Bescitigung jedes Zwei des Mißbrauches bei rn ,,, Angehörigen der kontrahiren . daß n,. ee, ung eborigen des Anderen Seebriefe oder Pässe führen, üblicher Form von der Behörde ihres Heimat . meg e e igenthümer und Gehalt des Schiffes, sfowie den

und den Namen, E Namen des Kapitän müssen. Wenn die kate führen,

ffen, Instrumente und Geräth— ze und alle übrigen für

r B

J . eine krieg erw nd z ehren im

gung der Ungewißheit, welche en pflegt, ist man jedoch . es Anderen der kontrahirenden des Feindes befindlichen Platze dahin übereingekommen, daß verweigert werden soll, daß gen vorausgesetzt, onfiszirt werden dür

und zwar auf derselben llten

Stagten, we Handels schiffes des muß Ersteres außer

zur Verhütun

ung der auf das em nnen . den Staaten bezüglichen Papiere sollen, sich im Kriege befindet, die Schiffe der

ers und sein Domizil angeben

werden; des oder Gesellschafts. Attien konfiszirt werden.

Die kontrahirend den Gesandten, ite , ngen

selben Privilegien, Bevorzugungen und Vorrecht. genießen sollten.

Art. XXIII. D werden als unverletzli Vorwande dieselben

Kenntniß nehmen dür 9 6 oder

ni ngehörige des Verpflichlun

bunden

Art. XXIV. Die General.

*

sich der Beweis des ausstell der Deserteure werden dieselben dem i än welcher sie reklamirt hat, zur Verfügung gestellt und Kosten und Verlangen in den öffentlichen Gefängni den, um den jenigen Schiffen, von welchen sie entwi derselben Nation überliefert zu werden. sie aber nicht inner. halb zweier Monate, vom Ver erechnet, üb iu e, sind, so werden fie lin greihen⸗ i . Sache nicht wieder arretirt Lande, wo seine Reklamation erfolgt, . a a g kommen lassen, andet, his das Verfahre

. Jahre, welche vom Tag rechnet werden. Wenn jed Anderen zwölf Monate Erklärung seine Absicht letzterer bis nach Verlauf solchen Erklärung verbindli Art. XXVͤI

Ratifikationen sollen in der Hauptstadt o i res err n gr cn fine e. es r be innerbaib eines Jah⸗

Zu Urkund dessen haben wir, die Bevollmächtigten, den gegen ·

ben, sollen sie ebenfalls Certifi= ausgestellt sein und den 8a n.

wärtigen Traktat unterschrieben und mil unseren Si ln versfhg, So geschehen in der Hauptstadt Mexiko, in 6 .

in welchem s wel 2 ö strirt, noch zu herangezogen ffentliche Jondz sequestrirt oder

zie ; sind übereingekom Ministern und öffentsichen Agenten e ,

; or gu einzuräu diesenigen der meistbegün fligten? Raltonch genießen 3 nein g,

er gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die

2) In dem Artikel V., welcher sich auf Handelsgegenstände bezieht

und wo es zweimal heißt: »ohne andere oder höhere Abgaben als

diejenigen zu entrichten, welche sie in den Schiffen irgend einer an— deren Nation zahlen« soll das Wort: »zahlen« in dem Sinne verstanden werden, daß dasselbe durch die Worte: zahlen oder in Zukunft zahlen werden« als erklärt oder ersetzt zu be—

trachten ist.

3) In dem Artikel XXII., wo gesagt ist, daß die Konsuln

Rechte, Vorzüge und Vergünstigungen genießen, die ihrer Stellung entsprechen und die denjenigen gleich sein werden, welche denen der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind« soll das Wort: »ein geräumt sind« in dem Sinne verstanden werden, daß dasselbe durch die Worte: »eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden« als erklärt oder ersetzt zu betrachten ist.

4) In demselben Artikel XXII., wo gesagt ist, daß gegenseitig Konsuln zugelassen werden »die kontrahirenden Staaten sich aber dabei das Recht vorbehalten, dieselben von solchen Orten auszuschließen, welche Jeder auszunehmen für wünschenswerth hält« sind folgende Worte als hinzugefügt zu betrachten; »vorausgesetzt, daß diese , m,. sich auch auf die Konsular -⸗Agenten der anderen Nationen erstreckt. a

Das gegenwärtige Protokoll soll als integrirender Theil des Ver- trages uf, wie dieser ratifizirt und demselben zum Schlusse angehängt werden. ;

Zu Urkund dessen haben wir, dieselben Bevollmächtigten, welche den genannten Vertrag unterzeichneten, auch das gegenwärtige Pro⸗ tokoll unterzeichnet und mit unseren Siegeln versehen. .

So geschehen in der Stadt Mexiko, in zwei Original -⸗Ausferti⸗ gungen, am sechsundzwanzigsten November des Jahres Eintausend achthundert neunundsechszig.

(L. S) Kurd von Schlözer. (L. S.) Sebastian Lerdo de Tejada.

Die Auswechselung der Ratsfikations⸗ Urkunden hat in Mexiko stattgefunden.

Protokoll der Verhandlung, welche heute den 26. AÄugust 1870

zwischen dem Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes und dem

Minister der auswärcigen Angelegenheiten der Republik Mexiko statt— gefunden hat.

Nachdem die Unterzeichneten, der Geschäftsträger des Norddeut⸗ schen Bundes und der Minister der auswärtigen Angelegen— heiten der Republik Mexiko, am heutigen Tage die Ratifika—⸗ tionen des am 28. August 1869 zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Norddeuischen Bundes und Zollvereins einerseits und den Vereinigten Stagten Mexikos andererseits abgeschlossenen und unterzeichneten Freundschafts⸗, Handels und Schiffahrtsvertrages ausgewechselt, haben dieselben, auf Antrag des Bertreters des Norddeutschen Bundes, eine Be— sprtechung über den Sinn und die Bedeutung zweier Punkte des ge⸗ dachten Vertrages gehabt und sind übereingekommen, in dem gegen— wärtigen Protokolle die von ihnen gemeinschaftlich festgestellte Bedeu tung der beiden Punkte in folgender Weise aufzuzeichuen:

Erstens. Nach dem zweiten Artikel des Vertrages ist die Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den kontrahirenden Staaten nicht so zu verstehen, daß sie Küstenhandel und Kabeotage, welches Beides

nur den nationalen Schiffen eingeräumt ist, gesiattet. Die Unterzeichneten sind jedoch darüber einerlei Meinung, daß diese Ausnahme, welche in Folge des Vertrages besteht, es nicht ausschließt, daß die mexika— nischen Schiffe nach verschiedenen Häfen der Staaten des Norddeuischen Bundes und Zollvereins Frachten bringen und in verschiedenen Häfen

Frachten einnehmen können, in der Weise, wie die Gesetze jener Staaten

es gestatten oder in Zukunft gestatten mögen; und ebenso ist es nicht

ausgeschlossen, daß die deutschen Schiffe nach zwei oder drei Häfen der megikanischen Staaten Frachten bringen und in verschiedenen Häfen

Frachten einnehmen können, in der Weise, wie die mexikanischen Ge— setze es jetzt gestatten oder in Zukunft gestatten mögen. ; Zweitens. Nach der Ertlärung des Vertreters des Norddeut-

schen Bundes besteht zwischen dem spanischen und deutschen Texte des

vierten Absatzes des fünfzehnten Artikels des Vertrager, welcher zu⸗ erst spanisch abgefaßt und dann ins Deutsche überseßt ist, keine volle

ebereinstimmung. Die Unterzeichneten sind nun darin einerlei Mei— nung, daß der spanische Text seinem Sinn und ganzen Wortlaute

Därttemberg. Stuttgart, 10. Oktober. Die am 2. Oktober von der Delegirten- und Vertrauensmänner⸗Ver⸗ sammlung beschlossene Adresse an den König wird, nachdem sie in dessen Hände gelangt ist, von den hiesigen Blättern nun⸗ mehr veröffentlicht und lautet: .

»Eure Königliche Majestät haben in Erwiderung auf eine Adresse der am 3. September in Stuttgart abgehaltenen Versammlung die hochherzige Zusage zu ertheilen geruht, »daß Höchstdieselben als deutscher Fürst zu einer Gestaltung Deutschlands im Innern das Ihrige beitragen werden, welche die nationale Zusammengehörigkeit Aller, wie die berechtigte Selbständigkeit der Einzelstaaten in richtigem Verhältniß zur Geltung bringe.“ Durch diesen Ausspruch, welcher allerwärts mit hoher Freude vernommen wurde, haben Eure König⸗ liche Majestät das Land zu ehrfurchtsbollstem Danke verpflichtet. Seitdem sind nahezu in allen Ober Aemtern zahlreiche Kundgebungen aus der Mitte des württembergischen Volkes ergangen, welche die Zu— stimmung zu den Beschlüssen jener Versammlung, insbesondere zu dem Wunsche ausdrücken, daß durch den Beitritt der süddeutschen Staaten der norddeutsche Bund zu dem die ganze Volkskraft in sich schließen— den deutschen Bundesstaate werde, daß ein einiges Volk, Ein Heer, Ein Reichstag, Ein deutsches Staatswesen für Deutschland und Europa künftig die Gewähr eines dauernden sicheren Friedens bilden mögen. An diesen Kundgebungen haben sich Männer aller Stände und aller bisherigen Parteien betheiligt, Vertreter derjenigen Lebenskreise, aus wel- chen dieselben hervorgingen, sind heute zu einer aus dem ganzen Lande beschickten Delegirten, und Vertrauensmänner⸗Versammlung hier zusammengetreten, um über die im Interesse unseres engeren und weiteren Vaterlandes dringend gebotene bundesstaatliche Einigung Deutschlands und über deren endliche Herbeiführung eingehende Bera- thung zu pflegen. Die Versammlung ist von dem zuversichtlichen Vertrauen durchdrungen, daß es dem festen unerschütterlichen Willen und der hohen Weisheit Eurer Königlichen Majestät gelingen werde, die von Höchst Denselben ausgesprochenen patriotischen Gesinnungen sofort zu verwirklichen und den rechten Weg zu endlicher Erreichung jenes hohen Zieles zu finden. Sie hat mit Befriedigung und unter— thänigem Danke vernommen, daß auf Befehl Euer Königlichen Ma— jestät Besprechungen hierüber mit einem Vertreter des Norddeutschen Bundes bereits stattgesunden haben. Allein rasch drängen sich die Ereignisse; jede Zerstörung kann verhängnißvoll werden; nur eine große nationale Auffassung und Behandlung der Dinge sichert den Erfolg. Die Versammlung hält sich daher in der Eurer Königlichen Majestät schuldigen Treue für verpflichtet, mit allem Freimuth ihre wohlerwogene und feste Ueberzeugung auszu⸗ sprechen, daß die schluunige Ausführung des in jenen Kund— gebungen ausgesprochenen Wunsches durch das höchste Interesse Würt⸗ tembergs wie Deutschlands geboten ist. Das Verhalten der süd⸗ deutschen Staaten hierbei ist durch die Thatsachen klar vorgezeichnet. Die Verfassung der Norddeutschen Bundes, wenn ihr auch manche Mängel anhaften mögen, scheidet im Wesentlichen die für die Bun⸗ desgewalt in Anspruch zu nehmenden Befugnisse von den für die Ein— zelstaaten verbleibenden Aufgaben richtig ab. Weder der Wunsch, mit einem konstituirenden Reichstage eine neue Bundesverfassung erst

zu schaffen, noch weniger der Gedanke eines weiteren bundesstaatlichen Verhältnisffes für die süddeutschen Stgaten würde sich als ein dem nationalen Bedürfnisse entsprechender Abschluß des mit vereinigter deutscher Kraft geführten Kampfes darstellen. Der durch die ge— schichtliche Entwickelung vorgezeichnete Weg für die süddeutschen Staaten, insbesondere für Württemberg, ist, durch Beitritt zum Norddeutschen Bund auf Grund seiner bestehenden Verfassung je an ihrem Theile zur Umgestal ung desselben zum deuischen Bundesstaate beizutragen. Königliche Majestät! Wenn Höchstdieselben entschlossen sind, diese vom Wohl des Landes gebotene, ächt deutsche Politik zu ergreifen, so bitten wir dringend, solche durch Eurer Koönig⸗ lichen Majestät Regierung offen auszusprechen und mit Festigkeit duichführen zu lassen. Alsdann werden die antinationalen Sirö— mungen, welche sich da und dort noch geltend zu machen suchen, ge— bannt sein, alle Zweifel werden schwinden und Beruhigung in die Gemüther einkehren. Unser ganzes Velk wird sich um seinen König schaaren, um unter dessen erhabener Führung das deutsche Einigungs— werk zu vollenden, Die Nation aber wird jetzt und in künftigen Zeiten es dankbar erkennen, daß ihr durch die Hächherzigkeit der

deutschen Fürsten nach einem opfervollen Kriege der ähte, wohlver⸗

diente Siegespreis geworden ist. Den offentundigen Beweis dieser