1870 / 338 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wechsel.

4264

Bank- und Ind ustrie- Akte

Amsterdam ...

Wien, öst. W. Augsburg, südd. . Frankfurt a. M., südd. Währ.. 100 Leipꝛig, 14 Thlr.

. Petersburg

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250 FI. . 250 FI.

300 Mb. 300 Mb. 1L. Strl. .... 300 Fr.

300 Fr. 150 Fl. 150 FI.

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2 Mt. 8 Tage. S2] 2 Mt.

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Schleswig- Holsteiner Stargard Posen .. do.

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Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen.

Thüringer do. do. do.

Aachen- Maastrichter do. do. Bergisch Mãrk. do.

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do. do. do. do. Berlin- Anhalter do. do.

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do. II. Serie do. III. Serie IV. S. v. St. gar.

do. VI. do. Breslau-Schweid.- Freib. . do. Lit. G.

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Lit. B IV. Serie V. Serie VI. Serie

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II. Em. B. Potsd. Magd. Lit Alu. B.

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do. V. Em. n Ialberstadter o. von 1865

do. von 1870

do. Wittenberge Magdeb. Leipz. Ill. Emꝰ. Magdeburg- Wittenberge. Niedersehl- Mark. IJ. Serie do. II. Ser. à 623 Thhr. do. Oblig. I. u. . Ser. do. Ill. Ser. do. IV. Ser. Niedersehlesisehe Zweigb

do. Lit. D. Oberschl. Lit. A..... . do. i

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Ostrau- Friedland

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do. do.

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do. Warschau- Wiener do.

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Berl. Abfuhr... do. Aquarium. do. Br. (Tivoli) Badische Bank-; Berl. Kassen- V. do. Hand. G. . 1 do. Immobilien do. Pferdeb. ..

Deutsche Bank.

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗ (R. v. Decker).

Redaction und Rendan ar; Schwieger.

Hofbuchdruckerei

Beilage

4148 338.

Kosten

4265 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

Norddeutscher Bund.

dem General-⸗Postamte des Norddeutschen Bundes 2 e en en. des Vereinigten Königreichs von Groß— . britannien und Irland. Vom 25. April 1870.

die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und die

,,, h . ten Königreichs von Großbritannien und

. übereingekommen sind, die Postverhältnisse zwischen den beiden

gi nn durch einen Vertrag anderweit zu regeln, haben die unter ˖

ichneten Bevollmächtigten nach erfolgter Aüswechselung ihrer in

un und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich, vorbehaltlich k Ratifikation, . , ., 6. ehr Internationaler ? ;

Art. 1. (xlulig iin der Korrespondenz. Zwischen der Postver⸗ waltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland soll ein regelmäßiger Austausch der Briefpostsendungen, sowohl im ee, nationalen, als auch im Transitverkehr, statifinden. Der Ausdru 2Briefpostsendungen? umfaßt: Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenproben. . ,

Der Austausch von Postanweisungen wird den Gegenstand einer ereinbarung bilden. beo menen g l Beh ur ener gr.) Die Briespostsendungen n. mittelst geschlossener Briefpackete auf der Route über Belgien aus⸗ gewechselt werden. . den Hafen

eiteren sollen die in regelmäßiger Fahrt zwischen den H der . Gebiete koursirenden Privatdampfschiffe, soweit . für den Korrespondenzverkehr vortheilhaft befunden wird, zur Beför⸗ derung von Briesposisendungen benutzt werden. Es soll auf dem Wege durch Frankreich ein regelmäßiger Austausch von geschlossenen Briefpacketen eintreten, sobald die Bedingungen für die Durchführung

derselben durch zwischenliegendes Gebiet solches gestatten; inzwischen

uf dem Wege über Frankreich im Einzeltransit diejenigen Ele lud nn , after, werden, welche vom hib en mit ieh. auf die Benutzung dieses Weges hinweisenden Vermerk versehen .

Art. 3. Kosten des Transits resp. der Seebeförderung Die des Transits der riespackete durch das Post . von Belgien werden zu gleichen Theilen von den beidersestigen Poflverwaltungen getragen. Diejenige Verwaltung, welche n m . gabe ihrer Vereinbarungen mit der belgischen Posiverwaltung d . nie- drigsten Transitsätze erlangt hat, soll die Kesten des , ,. ö. sits in beiden Richtungen auszahlen und die Hälfte der verauslagten Summen von der anderen Verwaltung erstattet erhalten.

Nach entsprechenden Grundsätzen soll bei eintretender a des Weges durch Frankreich, für die Beförderung geschlossener Brie n,. rücklsichtlich der ,,, und gemeinschaftlichen Tragung

verfahren werden. ö Lan . von Privatschiffen zur Beförderung 3 packeten sollen die Schiffsführer oder Schiffseigenthümer die . tung für die Mitnahme der Briefpackete von derjenigen . tung, ag die Briefpackete empfängt, nach Maßgabe der . s 6. tenden Landesgesetze oder Verordnungen ausgezahlt erhalten; diese ö gütung wird durch Abzug 1 ,,, Porto Einnahme g ĩ ostverwaltungen ge . mein ssn . r n ch d g m ch, Der regelmäßige Aus- tausch von Briefpacketen zwischen der norddeutschen und der britischen ostverwgaltung soll bis auf Weiteres durch folgende de, e,, . ö. olgen: Norddeutscher Seits: 1) Berlin, 2) , , , ö. Nr. 10 zwischen Cöln und Verviers, 3) Hamburg; Britische Seits: 1) London, 2) Dover. . falten h iständigung über die Kartenschluß Postansta nac e fn e e f r er dn fs bleibt den beiderseitigen rbe halten. Bong ab u g r i, des Portos.) Gewöhnliche, d. i ,, mandirte Briefe koͤnnen im internationalen Verkehr bis zum 1 28 mungsorte frankirt oder unfrankirt abgesandt werden. Für ge, z mandirte Briefe ist das Porto stets vom Absender im Voraus z bezahlen. . Briefes zwischen ; iesporto Das Porto des einfachen Briefes; nor a ia ir . ö, we, n g ng ene, und Irland via Belgien soll be 6 für ei fernen ili au dem norddeutschen Postbezirk 25 Gr., für einen fra n . ini Fönigreich 3 Pence, für einen unfranki . . e n nn . 9 . für einen unfrankirten inigten Königre Gr. ö Briefes wird festgesetzt: 6 ö 96. men oder bis zur n,, . ö . rn n . in Norddeutschland au . . * Postbezirk, auf z Unze für alle Briefe aus dem

: igreich. . . . , Briefen wird für jedes Gewicht . 1 6 men resp. 1 Loth oder einen Theil davon un . halbe Unze oder einen Theil davon ein einfacher Briesportosa . i i ichtsprogression

d bezeichneten Portosätze und die Gewi ; solend äche er ee r rn, Anwendung finden, welche ö zwischen den Häfen der beiderseitigen Gebiete koursirenden P Dampfschiffen zur Absendung gelangen.

Dienstag den 25. Oktober

1870.

Es wird dahin gewirkt werden, daß auch bei Einführung direkter Briefpackete ö . Wege durch Frankreich für die innerhalb der selben zu befördernden Briefe die vorstehenden Portosäßze und die Ge⸗ wichtsprogression beibehalten werden können. Sollte dies jedoch wegen der Bedingungen des Transits durch zwischenliegendes Gebiet l thunlich sein, so bleibt die Normirung entsprechend anderweiter Säße für die vermittelst dieser Packete auszuwechfelnde Korrespondenz der Verständigung zwischen den beiderfeitigen Postverwaltungen vor⸗

behalten. ̃

; Art. 7. (Unzureichende Frankatur.) Auf die durch Freiman ken oder Frankocouverts unzureichend frankirten Briefe kommt die Taxe für unfrankirte Briefe in Anwendung, jedoch nach Abzug des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel.

Wenn bei Berechnung des Ergänzungsporto ein Penny oder ein Groschenbruch sich ergiebt, so soll so viel hinzugerechnet werden, als erforderlich ist, um je nach Verschiedenheit des Falles den Betrag bis zu einem halben Penny oder bis zu einem halben Groschen zu er—

änzen. ; izr. 8. Zeitungen und andere Drucksachen Das Porto für die im internationalen Verkehr 6 Absendung de, . eitungen und anderen gedruckten Sachen soll für die Sendungen nach dem Ver einigten Königreich von der norddeutschen Postverwaltung und für die Sendungen nach dem norddeutschen Postbezirke von der britischen ostverwaltung festgestellt wer den, und zwar auf Sätze, welche dem . und den Bedürfnissen in jedem der beiden Poftgebiete, wie ch anschließen. Die bei⸗ tig von den desfallsigen Aenderungen Mittheilung

solche im inländischen Verkehr hervortreten, den Postverwaltungen werden sich gegense Portosätzen und den darin eintretenden machen. .

ür den gegenseitigen Aus ausch von Zeitungen und anderen ge⸗ druck , ae ke er fit vorbehaltlich etwaiger anderweiter Verständigung zwischen den , . ie, e. Grundsãatze beobachtet werden: l Das Porto mu vorausbezahlt werden. 2) Unzureichend frankirte Send ungen mit Zeitungen sollen nicht be ˖ fördert werden. 3) Andere gedrudte Sachen, ols Zeitungen, sollen, wenn sie unzureichend . sind, gegen Zuschlag des doppelten Betrages des fehlenden Portotheils befördert werden. h Das Ge— wicht einer Sendung mit Zeitungen soll 2500 e , das Gewicht einer Sendung mit anderen gebruckten Sachen D Gram men, der Umfang der einzelnen Sendung zwei Fuß in der Länge und Einen Fuß in den anderen Dimensionen nicht überschreiten. 5) Die Versendung der Drucksachen muß entweder ohne Umhüllung oder mit einer an den Enden oder Sciten offenen Umhüllung erfolgen. Sofern die Drucksachen mit einer Umhüllung Versehen werden, muß dieselbe dergestalt angelegt sein, daß ohne Schwierigkeit geprüft werden kann, ob der Inhalt sich auf die zur Versendung gegen die Druck. sachentage geeigneten Gegenstände beschränkt. 6 Die Sendung darf Bücher und andere Drucksachen, sowie Landkarten enthalten, gleichviel ob dieselben gedruckt, gestochen oder lithographirt, und gleichviel ob dieselben auf Popier, Pergament oder Velin hergestellt sind; ingleichen darf eine Sendung mit Drucksachen aus Photographien auf Vapier, Pergament oder Velin bestehen. Es ist gestattet, den vorbezeichneten Sendungen alle zur unversehrten Ueberkunft literarischer oder künsile⸗ rischer Erzeugnisse nothwendigen oder gewöhnlich dazu gehörigen Gegenstände beizufügen. Insbesondere darf mit einem Buche oder einer anderen Drucksache der dazu gehörige Einband, Degel oder Umschlag oder ein Theil davon, gleichviel ob der Einband u. s. w. sich an dem Gegenstande selbst befindet oder lose beigefügt ist, gleichzeitig versendet werden. Es dürfen die Drucksachen und Landfarten auf Rollen gelegt, den Büchern etwaige Zeichen von Papier oder anderem Sloff beigeschlossen werden. 7) Die Adresse kann auf die Sendung selbst oder auf die Umhüllung geschrieben sein. Ausgenommen bei Sendungen mit Zeitungen, welche keinerlei andere Schriftzeichen, sei es auf der Sendung selbst oder auf der Umhüllung enthalten dürfen, kann ferner handschriftlich der Name, die Firma und der Wohnort des Ab senders, sowie das Datum angegeben werden. Den Korrektur- bogen können Aenderungen und Zusäte, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betre en, handschristlich hinzugefügt, auch kann denselben das Manuslript beigelegt werden. Die hiernach bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auf besonderen, den Korrefturbogen beigefügten Zetteln an— gebracht sein. 3 J

Bei Preiscouranten, Courtszetteln und Handels cirkularen soll auch

die e fe Eintragung der Preise, sowie die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze ge— stattet sein. . j 3

it Ausnahme der nach Vorstehendem erlaubten Fälle dürfen die Dru] ld ae rin, Mittheilungen, Zusäßze oder Aenderungen nicht enthalten. .

oweit es mit den vorstehenden Grundsätzen nicht in Widerspruch tit ene in der weiteren speziellen Ausführung bei den Drucksachen nach dem Vereinigten Königreich die im internen norddeutschen Ver- kehr bestehenden Versendungsbedingungen, und bei den Drucksachen aus dem Vereinigten Königreich die im internen britischen Verkehr bestehenden Versendungsbedingungen in Anwendung kommen, unbe- schadet des den betreffenden Regierungen etwa zustehenden Rechts, diejenigen Zeitungen und sonstigen Drucksachen auf ihren Gebieten nicht befördern zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Geseßen

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