1870 / 338 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4266

und Vorschriften des Landes über die Bedingungen ihrer Veroffent lichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.

Art. 9. (Waarenproben) Das Porto für die im internatio- nalen Verkehr zur Absend ung gelangenden Waarenproben soll für die Sendungen nach dem Vereinigten Königreiche von der nord deutschen Postrerwaltung, und für die Sendungen nach dem norddeutschen Post⸗ benrte von der britiscken Postverwaltüng fesigestellt werden, und zwar auf Sätze, welche dem Gebrauche und den Bedürfnissen in jedem der beiden Pe sigebiete, wie solche im inländischen Verkehr bervorireten, sich anschließen. Dis beiden Postverwaltungen werden sich gegen seitig von Nen desfallsigen Portosätzen und den darin eintretenden . Mittheilung machen.

Für den gegenseitigen Austausch von Waarenproben sollen beider— its, vorbedalilich eiwaiger anderweiter Verständigung zwischen den

ostverwaltungen, folgende Grundsäße beobachte werden: 1) Das Poito muß vorausbezahlt werden. 2 Waarenproben, welche unzu⸗ reichend frantirt sind, werden mit dem doppelten Betrage des fehlen⸗ den Portolbeils kelegt. 3 Das Gewicht emer Sendung mit Waaren— i . soll 250 Grammen nicht übersteigen. I Die Waaren proben ürfen an sich temen eigenen Werih haben. Gegenstände, die an sich schon zum Vertauf sich eignen oder bereits einen Handelswerih haben, sei s nach ihrer Qualität oder Quantität, und von welchen daher auf andere Weise als zum Zwece einer Piobe Gebrauch emacht werden könnte, sollen mit Ausnahme der tehend sub 5, 6 und 7 bezeichneten Sendungen, für das auf Wagrenproben Anwendung findende niedrigere Hen nicht befördert werden. 5 Scheeren, Messer und Gabeln oder ähnliche Gegenstande sollen zur Versendung als Proben innerhalb der sub 3 bezeichneten Gewichtegrenze zugelassen werden. 6) Tabak soll in der Richtung nach dem Vereinigten Königreich bis zum Gewichte von 8 Unzen und in der Ria tung nach Norddeutschland bis zum Gewichte von 2656 Grammien zugelassen werden 7) Rohe und gesponnene Seide, sowie

gefärbte und gezwirnte Stide soll, wenn sie einen Kaufwerth hat, bis

um Gewichte von 100 Grammen als Waarenprobe zuqelassen werden. Die ejwa entfallende Zollgebühr darf dem Adressaten in Ansaß gebracht werden. Wird die Annahme der betreffenden Sendung ver⸗ weigentz oder kann dieselbe aus irgend einem anderen Grunde nicht ausgebändigt werden, so soll die Zollgebühr dem Absender nicht zur Last fallen. ) Die Waarenproben müssen in einer Umhüllung ver sandt werden, welche entweder an einer Seite offen oder in solcher

Weise n, ng daß die Waarenproben ohne Schwierigteit e

als zur derartigen Versendung gee gnet erkannt werden können. Wenn Scheeren, Messer und Gabeln oder ähnliche Gegenstände als Warenproben ve sandt werden, so muß die Umhüllun und Befestigung derselben zugleich darauf berechnet sein, 6 einer Beschädigung der Beamten der Postanstalt oder der Hen nn dungen vorgebeugt ist. 10) Die Adreffe kann außer dem Ver⸗ merk: Proben oder die Firma des Ablenders, die in. oder Handelszeichen, ein- ag g der näheren Bezeichnung der Waare, die Rummern und ie Preise.

Die Fabrik. oder Handelszeichen, Nummern und Preise können auch auf den Waarenproben sell st verzeichnet, ferner auf kleinen Marken ausgedrückt sein, weiche auf den Proben selbst, oder den die⸗ selben en halten den Säckchen oder Kästchen u. s. w. sich besinden.

Im Uebrigen dürfen die Sendungen teine handschriftlichen Mitthei⸗

lungen enthalten.

11) Iküssigkeiten, oder solche Gegenstände, welche Gefahr für die Beamten oder Nachtheil für die ostsendungen mit sich bringen könnten, sollen nicht befoͤrdert werden. Soweit es mit den vorsteden⸗ den Grundsäßen nicht in Widerspruch tritt, sollen in der weiteren speziellen Ausführung bei den Wagarenproben nach dem Vereinigten Königreich die im internen norddeutschen Verkehr bestehenden Ver. sendungs bedingungen und bei den Waarenproben nach dem nord deuischen Posttezirke die im internen brinlischen Verkehr bestehencen Versendungsbedingungen in Anwendung kommen.

Art. 10. n n, n. Die norddeutsche Postver- waltung kann der britischen ostverwaltung rekommandirte Briefe überliefern, welche in ,, entsprungen und nach dem Vereinigten Königre ce von Großbritannien und Ir. land bestmmt sind, und die britische Postverwaltung kann der noid— deutschen Postverwaltung refommaändirte Briefe überliefern, welche in dem Vereinigten Königreiche entsprungen und nach Norddeutsch⸗ land bestimmt sind.

Faner können für so lange, als im inländischen Verkehr des Vercinigsen Königreichs für Zestungen und andere gedruckte Sachen, so wie sür Waarenproben Rekommandation nachgelassen ist, derar⸗ tige Gegenstände auch bei der Beförderung aus Nord deutschland nach

dem Vereinigten Königreiche oder aus dem Vereinigten Königreiche

nach Norddeutschland retommandirt werden.

Fur solche Briefe und andere Gegenstände soll das vom Absen⸗ der vorau zuzat lende Porto dem gewöhnlichen Franko gleich sein und auferdem eine feste Retommandattonsgebühr erhoben werden, welche in Nerddeutschland zwei Groschen und in dem Vereinigten König— seiche vier Perner betragen soll. Die Hätfte der solchergestalt erho—⸗ enen Rekommandationsgebühr soll durch die absendende Verwaltung der anderen vergütet werden.

Art. 11. (Porto heilung) Das Porto für die im internationa-

len Verkehr aus ewechselten Briefe, Zeitungen ünd anderen gedruck⸗ ten Sachen und Waarenproben mird zwischen den beiderscitigen Poft. verwaltungen halhscheidlich getheilt. Art. 12. (Expreßbriefe) Briefpostgegenstände aus dem Ver⸗ einigten Königreiche nach Norddeutschland, auf deren Adresse der Absender den Vermerk » durch Ezpressen« niedergeschrieben bat, werden dem , sogleich nach der Anlunft durch einen besonderen Boten zugestellt.

* .

nach ·

& Muster⸗) folgende Zusläße enthalten: den Namen

Für die Expreßbestellung wird außer dem orto eine Gebünr erhoben, welche vom Adressaten . ist. besonde Art. 13. (Korrespondenz mit dem Großherzogthum essen, den süddeutichen Staaten und der oͤsterreichisch / ungarischen en, Die Besiunmungen dieses Vertrages finden in gleicher Weise Anwen

dung auf die Briespostsendungen aus und nach denjenigen Provinzen

. Großherzogthums Hessen, welche nicht zum Noiddeutschen Bundt gehören. 1** Desgleichen finden auf die Briefposisendungen zwischen Ba Württemberg und Baden einerseits und Ge n end , n, andererseits, falls diese Briefposisendungen einzeln durch Vermiñtelung der nord deutschen Postverwaltung ausgewechselt werden, dieselben Ve stimmungen Anwendung, welche nach den vorhergehenden Artikeln für die Briespossendungen zwischen dem Gebiet dis Nord deutschen Bundes und, dem Veieinigten Königreiche maßgebend sind. e norddeutsche Pos verwaltung übernimmt ausschlie lich und für ihrt alleinige , , gegenüber der großbritannischen Posiverwal⸗ tung die des fallsige Ausgleichung mit den süddeutschen Siaaten. Ferner hat die Postveiwaltung des Norddeutschen Bundes si

mit der Kaiscrlich Königlich österreichisch, ungarischen Postverwaltunz

dahin verständigt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrageg auch auf die Briespostsendungen aus deim Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland nach dem ont ich he nn, ine Reiche et vice versa, soweit dieselben im offenen Transit durch Noꝛrdꝛeuisch. land befördeit werden, in Anwendung kommen.

Art. 14. (Umrechnung in andere Münzwährungen.) Die nord. deutsche Postverwaltung wird die Umrechnung der in dem gegenw r. tigen Vertrage in der Thalerwährung angegebenen Poriosätze in die Süsgdeutsche Guldenwährung u. f w. möglichst genau bewirten und die Abrundung in den landet üblichen Münzforten unter Berüũclsichti. u iu fe der Erhebung in Betracht kommenden Verhaͤltnisse statt.

en lassen.

seitigen Postverwaltungen

alen Verkehr vereinbarten

andere Drucksachen und Waaren⸗ dern, denen sie zur Vermittelung iliefern.

9 des auf die bri⸗

b) bei Zeitungen sechs bei anderen a ence für je 1000

waltung vergütet

icht, und bei der Beför— Transitporto von acht

nz nach dem Vereinigten

it durch das Vereinigte

internationale Korrespondenz

elche von den Bewohnern von Nord

ch demselben Bestimmungsorte oder . zu entrichten sind, jedoch eförderunge strecke fallenden Theiles. erwaltung verpflichtet sich, durch Berechnun-= ck vorzunehmen sind, die von der hritischen

267

ostverwaltung für je 100 Grammen Zeitungen und anderer ge- druckter Sachen, sowie Waarenpcoben, die im Transit durch Nord. deutschland gesandt werden, zu vergütenden Durch schnittsbeträge fest. stellen zu lassen und auf die Bezahlung nach solchen Durchschnitis« beträgen einzugeben. . .

Art. 16. Die norddeutsche Postverwaltung zahlt der britischen Posiverwaltung für jeden nach dem Vereinigten Königreiche gerichteten rekommandirten Brief oder anderen rekommandirten Gegenstand, welcher im Transit durch Norddeutschland befördert wird, an Retom- n,, . den Betrag von Einem Groschen, und die britische Posteerwaltung zahlt der norddeutschen Postverwaltung für jeden nach . gerichteten rekommandirten Brief oder anderen rekommandirten Gegensiand, welcher im Transit durch das Vereinigte Königreich J wird, an Rekommandalonsgebühr den Betrag

wei Pence.

ö 55 rekommandirte Briefe oder andere rekommandirte Gegen- stände, welche aus Norddeutschland im Transit durch das Vereinigte Königreich befoͤrdert werden, zahlt die norsdeutsche Postverwaltung der britischen Postverwaltung an Rekommandationsgebühr den Betrag von Fünf Pence und für rekommandirte Briefe oder andere rekom—⸗ mandlrte Gegenstände, welche aus dem Vereinigten Königreiche im Transit durch Norddeutschland befördert werden, zahlt die britische Postverwaltung der norddeutschen Posiverwaltung an Rekomman⸗ dationsgebühr den Betrag von Zwei Pence.

. 17. (Transit geschlossener Briefpackete durch Norddeutsch- land. Die norddeutsche Posiverwaltung gestattet der britischen Post- verwaltung den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus frem— den Ländern und britischen Kolonien durch das norddeutsche . gebiet gegen Entrichtung folgender Vergütungssätze: 2 Groschen für je 30 rammen Briefe Nettogewicht, 5 Groschen fur je 1000 Grammen Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenptoben, Netteé= ewicht. . ?

. Die obigen Vergütungssäße kommen auf die Posten aus dem Vereinigten Königreiche nach Ostindien, China, Japan und Australien et vice versa nicht in Anwendung.

Nach der mit den Postverwaltungen der süddeuischen Staaten und mit der Postverwaltung der öoͤsterr eichisch· ungarischen Monarchie getroffenen Verständigung sind das Transitrecht fuͤr geschlossene Brief packete und die Verguͤtung für Beförderung derselben durch die süd. deutschen Staaten und durch das österreichisch ungarische Staatsgebiet in die obigen Festsetzungen mit eingeschlossen.

Was die britischen geschlossenen Briespackete nach und aus Nor wegen benifft, so beziehen sich die in gegenwärtigem Artikel bestimm · ten Vergütungssäßze auf die Beförderung durch Norddeutschland, schlie⸗

ien aber die Kosten für die Beförderung über die Ostsee oder durch

Däncmart nicht mit ein; für diese Beförderung muß die Vergütung zwischen der britischen Postverwaltung und den Postverwaltungen von Norwegen und Dänemark vereinbart werden.

Von den in geschlossenen Briespacketen abgesandten Gegenst anden sind vom Transitporto befreit: die unbestellbaren Sendungen, die un⸗ richtig spedirten oder wegen Veränderung des Aufenthaltsorts des r all n, n r,, e. und die portofreien Korrespon⸗ denzen in Postdienst Angelegenheiten. ;

gan . in geschlossenen Briespacketen beförderten unfran⸗ lirten Briefe, deren Rücksendung wegen Unbestellbarkeit erfolgt, soll das für den Hinweg gezahlte Transitporto auf Verlangen abgesetzt werden, wobei eine einfache Detlaration über den betreffenden Betrag um Belage dient. : Es i, wngesegt, daß bei den auf Grund gegenwärtigen Ar⸗ tikels zu befördernden Briefpacketen die britische . die Kosten des Transiis derselben durch Belgien resp. Frankreich trägt.

Art. 18. Der Vergütungssatz von Zwei Groschen für Dreißig Grammen Briefe Nettogewicht für geschlossene Briespackete zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und Dänemark, Schweden,

Norwegen und Rußland (soweit der Transit nach und aus Rußland

nicht zugleich durch österreichisches Gebiet stattfindet) andererseits wird 3 1 6 1873 ab auf den Satz von Einem Groschen für Dreißig Grammen Briefe Nettogewicht .

Art. 19. (Transit der geschlossenen britischen Posten nach und aus Ostindien, China, , und Australien. Der britischen Postverwaltung wird in Folge der Verständigung, welche von der norddeutschen Postverwaltung dieserhalb mit den Postverwaltungen der süddeutschen Staaten und der öͤsterreichisch ungarischen Monarchte stattgefunden hat, das Recht der Durchführung der geschlossenen briti⸗ schen Posten nach und aus Ostindien, China, Japan und Australien auf der Strecke von der preußischen Grenze bei Herbesthal bis zur italienischen Grenze bei Ala et vice versa unter folgenden Bedingun⸗

ingeräumt. . 91 Vu 9 der britischen Postverwaltung zu entrichtende Vergütung für die Durchführung der gedachten Posten auf der oben bezeichneten Strecke soll betragen: 80 Gr. pro Kilogramm Briefe, 10 Gr. pro Kilograum Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenproben.

Die 3 i. 3 1 21 beschleunigten

planmäßigen Eisenbabnzügen befördert werden. ö . britische Postverwalsung zur Beförderung geschlossener britischer Posten, nach und aus Ostindien, China, Japan und Austra— lien von verschiedenen Routen Gebrauch macht, sollen bei Benutzung des Weges Herbesthal-Ala mit den Zeitungen und anderen gedruckten Sachen und mit den , auch die gleichzeitig vorliegenden e diesem Transitwege zugeführt werden. 3 ö Haupttransport kann von einem Beamten der britischen Postverwaltung begleitet werden, welchem nebst eigenem Ge⸗ päck bis zu 100 Pfund freie Fahrt gewäbrt wird. Derselbe übernimmt die spezielle Aufsicht über die brüische Post und wird bei deren

etwaiger Desinfizirung zugegen sein.

Art. 20. (Transit in geschlossenen Briespacketen durch Großbri⸗ tannien und Irland Die Postverwaltung des Vereinigten König. reichs - gestattet der Postverwaltung des Norddeutschen Bandes den Transit geschlossener Briespackete nach und aus überfeeischen Ländern durch das britische Postgebiet und vermittelt den Transport zur See gegen Entrichtung folgender Vergütungssätze:

1 Fur die Landbeförderung: 1 Penct für je 30 Grammen Briefe Nettogewicht, und 5 Pence für je jo Grammen Zeitungen und anderer gedruckter Sachen und Waarenproben Nettogewicht, einschließ⸗ lich der Beförderung über den Kanal. 2) Fur die Seebeförderung und zwar; 3 Pence für e 30 Grammen Bijefe Neltogcmwicht, 6 Bench für je 1000 Grammen Ci, Nettogewicht und 10 Pence für je 1600 Grammen anderer gedruckter Sachen und Waarenproben Netto- gewicht nach und aus den Vereinigten Saaten von Amerika; 2 Schill. Pen ge für je 39 Grammęen Briefe Rettogewicht, 6 Pen cg fur je 10600 Grammen Zeitungen Nettogewicht und 10 Bence für je 1000 Gtammen anderer gedruckter Sachen und Waaren proben Nettogewicht nach und von allen anderen Ländern oder Pläßen.

Für die Beförderung von Zeitungen und anderen gedructen Sachen, sowie von Wagrenproben, über den Isthmus von Suez ist von der norddeutschen Postverwaltung eine weitere Vergütung von zwei Pence für 1060 Giammen Nettogewicht und für die Beförde= rung von Zeitungen und anderen geruckten Sachen, sowtie von Waarenproben, über den Isthmus von Darien eine weitere Vergütung von acht Pence für 19090 Grammen Nettogewicht zu zahlen.

Sollte das britische Porto für Briefe zwischen dem Vereinigten Königreiche und solchen überseeischen Ländern, mit welchen die nord— deutsche Postverwaltung geschlossene Briefpackete im Transit durch Großbritannien zu wechseln beabsichtigen möqhte, später ermäßigt wer—= den so daß das Porto für einen einfachen Brief zwischen Rorddeutsch. land und dem betreffenden überserischen Lande bei der Einzel. Ausliefe— rung an die britische Postverwaltung sich auf einen geringeren Betrag stellen würde als bei der Beförderung in einem geschlossenen Packet, auf welches bie vorstehenden Vergütungssäße Anwendung fin en, so macht die britische Post verwaltung sich anheischig, eine enispeechende Ermäßigung dieser Vergütungssäße in Betracht zu nehmen.

Sollte die britiscke Postverwaltung die in England anlegenden Dampfschiffe des Norddeuischen Lloyd zu Bremen und der Hamburg- amerikanischen Packetfahrt. Ak ienge ellschaft zu Hamburg zur Besörde—⸗ rung britischer Posten nach Amerika nicht benutzen, so mird dieselbe , diesen Dampfschiffen diejenisen geschlossenen Briespackete aus

Nord deutschland nach Amerika üherliefern lassen, welche ihr zu diesem

Behuf von der norddeutschen Posiverwaltung überwie en werden. In analoger Weise wird die britische Postverwaltung die ron diesen Schiffen in einem hritischen Hafen abgelieferten geschlossenen Briefpackete aus Amerika nach Norddeutichland der norddeutschen Postoerwaltung zuführen lassen. In solchen Fällen wird die norddeutsche Postverwalkung der britischen Postverwaltung nur das Transitporto fur die Land bessrde⸗ rung entrichten und wegen der Seebeförd erung sich mit den erwähnten Dampfschiffs ⸗Gesellschaften direkt versiändigen.

Von den in geschlossenen Briespacketen abgesandten Gegenständen sind vom Transit, und Seeporto befreit: die unbestellbaren Sen⸗ dungen, die untichtig spedirten oder wegen Veränderung des Aufent-

baltsorts des Adressaten nachgesandten Sendungen, und die porto—

freien Korrespondenzen in Posidienst Angelegenheiten. .

Für diejenigen in geschlossenen Briefpacketen beförderten unfran—= kirten Briefe, deren Rücksendung wegen Unbestellbarteit erfolgt, soll das für den 261 gezahlte Transit! und Seeporto auf Verlangen abgesetzt werden, wobel eine einfache Deklaration über den betreffenden Betrag zum Belage dient. .

Es ist vorausgesetzt, daß bei den auf Grund gegenwärtigen Ar- tikels zu befördernden Briefpacketen die norddeutsche Pestverwaltung die Kosten des Transits durch Belgien resp. Frankreich trägt.

Art. 21. (Austausch norddeutscher Briespackete mit Alexandrien.) Die britische Postverwaltung ist damit ein verstanden, daß die Postoer- waltung des Norddeutschen Bundes direkte Briefpackete mit dem britischen Postamte in Alexandrien auswechselt. .

Ueber die Gebühr für die See⸗Beförderung der Briefpackete mittelst britischer Post ⸗Dampfschiffe auf der Strecke Marseille⸗ Alexandrien, beziehungsweise Brindisi Alexandrien werden die beiden Postverwaltungen sich eintretenden Falles verständigen.

Die vorbezeichneten Briefpackete sollen Korrespondenzen nach und aus östlich von Sutz belegenen Ländern, namentlich Ostindien, China, Japan und Australien enthalten dürfen.

Für die Beförderung dieser Korrespondenzen auf der Strecke zwi⸗ schen Alexandrien und Suez, und die Sceebeförderung mittelst britischer Postdampfschiffe ostwärts von Suez soll die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes die niedrigfien Sätze, welche dafür von ande— ten Postverwaltungen an die britische Postocrwaltung entrichtet wer— den, derselben vergüten. .

Die britische Posverwaltung übernimmt es, thunlichst dahin zu wirken, daß die norddeutsche Pestverwaltung die Wabl haben soll, die auf jenem Wege zur Auswechselung gelangenden Briefe entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungeorte frankirt abzusenden und von dort zu empfangen. ; 3

Für den Fall, daß der Norddeutsche Bund künftig eine eigene Posianstalt in Alcanderien einrichten sollte, übernimmt es die britische Postverwaltung, für den Norddeu schen Bund geschlessene Posten nach und von der norddeutschen Postanstalt in Alcxandrien gegen spaäter zu vereinbarende Vergütungsjäße vermittelst der britischen Postdampf⸗ schiffe auf der Strecke zwischen Marille und Alexandrien, und ein tretenden Falls auf der Strecke zwischen Brindisi und Alexandrien zu befördern.

Someit in den vorstehenden Bestimmungen Alexandrien als Ver— mittelungepuntt in Aegypten für die Korrespendenz nach und aus

534 *