1870 / 338 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ostindien 2G genannt ist, sollen die gleichen Bestimmungen auch auf jeden anderen Hafenpunki in Aegypten Ann endung finden, welcher etwa an Stelle von Alexandrien als Vermittelungspunkt eintreten ollte.

n Art 22. (Postbeförderungen in außergewöhnlichen Fällen) Falls in einem Hafenorte des britischen Posigebiets geschlossene Brief⸗ packte von einem deutschen Schiffe auf ein anderes deutsches Schiff, beziehungsweise in einem Hafenorte des norddeutschen Postgebiets ge— schlossene Briefpackete von einem britischen Schiffe auf ein anderes britisches Schiff übergehen, ohne daß dadurch für die Verwaltung desjenigen Gebiete, in welchem der Hafen belegen ist, Kosten entstehen, soll eine solche Umladung nicht als ein Landtransit angesehen werden, 3 demnach nicht Veranlassung zum Ansatz eines Landtransitportos eben. ; Sollte in Folge eines Unfalles ein Postdampfschiff des einen Gebiets gezwungen sein, in einen Hafen des anderen Gebiets einzu— laufen, und wegen Behinderung an der Fortsetzung der Fahrt die an Bord befindliche Post landen, welche ohne einen solchen Unfall nicht in dem betreffenden Lande abgeliefert sein würde, so soll die Post- verwaltung des betreffenden Landungshafens eine derartige Post ohne Anspruch auf Transitporto weiter befördern lassen. Für solche Posten sollen nur die wirklich aus Anlaß der Beförderung entstandenen TranLportkosten in Rechnung gestellt werden.

IIll. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 23. (Autschließung von Zuschlaggebühren für frankirte Sendungen. Die norddeutsche Postverwaltung wird für frankirte Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sachen, sowie für Waaren⸗ proben, welche aus dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland herrühren oder im Transit durch das Vereinigte König⸗ reich befördert worden sind, bei der Auslieferung an dte Empfänger in Norddeutschland kein weiteres Porto erheben, und in gleicher Weise wird die britische Postverwaltung für frankirte Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sachen, sowie für Waarenproben, welche aus Norddeutschland herrühren oder im Transit durch Norddeutschland be⸗ fördert worden sind, bei der Auslieferung an die Empfänger im Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland ein weiteres Porto nicht zum Ansatz bringen.

Diese Bestimmung soll jedoch das Recht der beiden Postverwal- tungen nicht beschränken, eine Gebühr für die Bestellung von Briefen, Zeitungen und anderen gedruckten Sachen und von Waarenproben zu erheben, wenn solche an Personen gerichtet sind, die in Norddeutsch⸗ land oder heziehungsweise im Vereinigten Königreiche außerhalb der für die unentgeltliche Bestellung in den Städten und Dörfern festgesetzten Grenzen wohnen. .

Art. 24. (Auslieferung der Korrespondenz nach dem Gesammt⸗ gewicht.) In allen Fällen, in denen die Auslieferung der Korrespon- denzen nach dem Gesammt-Nettogewicht zur Erleichterung des tech—= nischen Betriebes und zur Vereinfachung des Abrechnungsverfah— rens gereichen kann, soll von dieser Art der Auslieferung nach näherer Verständigung der beiden Postverwaltungen Gebrauch ge— macht werden.

Art. 25. (Unbestellbare Korrespondenzen. Gewoͤhnliche und re— kommandirte Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenproben, die aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden können, sollen gegenseitig am Ende jeder Weche zu⸗— rückgesandt werden, und zwar erst dann, nachdem die Woche, in welcher die Reteurbriefe bei den Retourbriefämtern eingegangen, und die darauf folgende Woche verflossen sind. Diejenigen dieser Gegenstände, welche mit Porto belastet sind, sollen für denselben Be— trag zurückgesandt werden, der ursprünglich von der absendenden Post.« anstalt angerechnet worden ist. iejenigen Gegen stände, welche bis zum Bestimmungsort frankirt waren, werden ohne Porto oder sonstige Anrechnung zurückgesandt. .

Art. 26. (Nachgesandte Briefe.) Briefe, Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenproben, welche für Personen bestimmt sind, die ihren Aufenthaltsort verändert haben, sollen gegenseitig nach oder zurückgesandt werden, ohne daß für die Nach beziehungsweise Rücksendung ein Portobetrag in Ansatz gebracht wird.

Hat indeß einerseits die norddeutsche Postverwaltung oder ande- rerseits die Postverwaltung von Großbritannien und Irland für eine zur Nachsendung gelangende Briespostsendung einen Portoantheil für ihre e ,,,, ,, überhaupt noch nicht bezogen, so tritt die be— treffende Verwaltung in den Genuß des nach Maßgabe ihrer inter= nen Tage von der Eingangsgrenze ab bis zum Ort der Nachsendung sich ergebenden Portos.

Art. 27. (Portofreiheit,. Die Korrespondenzen in Postdienst- Angelegenheiten werden gegenseitig portofrei befördert. Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt.

Art. 28. (Abrechnung.) Die Abrechnung über den Korrespon— denzverkehr wird monatlich aufgestellt und zwar von der norddeutfchen Postverwaltung für die Kartenschlüsse aus dem Vereinigten Königreich und von der britischen Pastverwaltung für die Kartenschlüsse aus Nord deutschland.

Die in dieser Weise aufgestellten Rechnungen werden gegenseitig geprüft und demnächst monatlich von der grofbritannischen Postver- waltung für beide Richtungen in eine Generalabrechnung zusainmen— gefaßt. Der Abschluß der monatlichen Abrechnung ist in der Währung desjenigen Gebietes auszudrücken, für welches sich eine Forderung herausstellt.

Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der einen Währung in die andere erfolgen beiderseits nach dem festen Verhältniß von 1 Thaler gleich 3 Schillingen.

Nach Feststellung der Generalabrechnung soll die Zahlung vor— behaltlich etwaiger Notate monatlich erfolgen, und zwar: ij in Wechseln auf Berlin, wenn eine Forderung für die norddeutsche Postverwaltung

entfällt, 2 in Wechseln auf London, britische Postverwaltung entfällt.

Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von der zahlenden Verwaltung getragen. . Den beiderseitigen Postverwaltungen bleibt vorbehalten, die Moda⸗ litäten der Abrechnung im gegenseitigen Einverständnisse des Näheren zu bestimmen und die im gegenwärtigen Artitel getroffenen Ver— Aabredungen nach Maßgabe, des wechselnden Bedürfnisses und auf Grund desfallsiger Verständigung abzuändern.

Art. 29. Beginn des Vertrages 2c) Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Jul 1870 in Kraft und bleibt so lange in Gültig keit, bis einer der beiden vertragschließenden Theile dem anderen ein Jahr im Voraus die Absicht ankündigt, den Vertrag 9. uheben.

Die bisherigen Postwerträge und Vereinbarungen zw . den jetzt zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebieten ünd Größbritannien und Irland verlieren vom 1. Juli 1870 ab ihre Gültigkeit.

Doppelt ausgefertigt zu Berlin am fünf und zwanzigsten April Ein Tausend Acht hundert und Siebzig.

R. v. Philipsborn. Wilhelm Wiebe.

Die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden.

Additional-Vertrag zu dem zwischen den Postverwaltungen

des Norddeutschen Bundes und der Vereinigten ien ' von Au n

abgeschlossenen Vertrag für die Verbesserung des Postdienstes zwischen

den beiden Ländern, unterzeichnet zu Berlin, den 21. Oktober Ein Tausend Acht hundert Sieben und Sechszig.

Vom P. Aprit 1870

Nachdem durch einen wi n dem General Postamte der Ver. einigten Staaten von Amerika und dem General- Postamie des Pereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland abge— schlossenen Additional Vertrag die für die Seebeförderüng über den Atlantischen Ocegn zu zahlende Vergütung für solche Briefe, welche in geschlossenen Briespacketen aus und nach den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Vereinigte Königreich gesandt werden, auf sechs Cents für die Unze oder drelßig Grammen fin m worden ist und nachdem die Gesellschaften der zwischen Bremen und New - Hor und der zwischen Hamburg und Neiv Hork bestehenden regelmäßigen Dampfschiffverbindungen sich zur Ermäßigung derjenigen Vergütungen bereit erklärt haben, welche dieselben für die direkie Ueberführung von Briefen zwischen den genannten deutschen Häfen und New - Hork be— n, so haben die Unterzeichneten, mit gehöriger Vollmacht von hren Auftraggebern versehen, sich über die folgenden Additional-⸗A Arti- tel zu der unter dem 21. Oktober 18367 zu Berlin abgeschlossenen Kon. vention verständigt.

Art. 1. Der einfache Brief ⸗Portosatz bei der zwischen den beiden Verwaltungen direkt ausgewechselten Korrespondenz soll betragen:

IJ. Bei dem direkten Austausch via Bremen oder

ö : Hamburg: 1) Für Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes: J bei der Vorausbezahlung in Deutschland, 3 Sgr., b) bei der Bezahlung in den Vereinigten Staaten, 14 Cents.

2) Für Briefe aus den Vereinigten Staaten:

a) bei der Vorausbezahlung in Amerika, 7 Cents,

b) bei ver Bezablung in Deutschland, 6 Sgr.

II. Bei dem direkten Kustausch im geschiossenen Transit . durch England: 1) Für Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes: a) bei der Vorausbezahlung in Deutsa land, 4 Sgr. P) bei der Bezahlung in den Vercinigten Staaten, 20 Cents.

2) Für Briefe aus den Vereinigten Staaten:

A) bei der Vorausbezahlung in Amerifa, 10 Cents. b) bei der Bezahlung in Deutschland, 8 Sgr.

Art. 2. Unzureichend frankirte Briefe werden mit dem Porto . ,, Briefe nach Abzug des vorausbezahlten Betrages

elegt.

Art. 3. Zeitungen, andere Drucksachen und Waarenvroben ge⸗ nießen ferner ein ermäßigtes Porto. Dergleichen Gegenstände gelan⸗ gen übrigens nur zur Absendung, wenn dieselben vollständig bis zum Bestimmungsorte frankirt oder bis zu dem Punkte, bis zu welchem die Vorausbezahlung möglich ist, frankirt sind.

Art. 4. Der Gesammtertrag des gemeinschaftlichen Portos und der Rekommandations⸗ Gebühr wird zusammengeworfen. Die Kosten des Transits durch zwischenliegendes Gebiet und die Kosten der Seebeförderung werden in Gegenrechnung ge—⸗ bracht. Der Nettoertrag gelangt zur halbscheidlichen Theilung zwischen beiden Verwaltungen. Um den Gesammtertrag des gemeinschaftlichen Portos möglichst einfach festzustellen, . die beiderseitigen Verwaltungen sich darüber verständigen, daß die gegen⸗ seitige Ueberlieferung der Sendungen, soweit möglich, nach Maßgabe des Gesammtgewichts und die Aufstellung der Abrechnungen nach dem Maßstabe von Durchschnittsraten , Außerdem sind die Beträge an fremdem Porto für die im offenen Transit sich be⸗ wegende Korrespondenz gegenseitig zu den vollen Sätzen zu vergüten.

Art. 5. Die vorstebenden Verabredungen treten an die Stelle der in dem Art. 5 sub 1— und in den Art. 7 und 11 der Ron— ventien vom 21. Oktober 1867 enthaltenen Bestimmungen.

.HGegenwärtiger Additionalvertrag tritt mit dem 1. Juli 1870 in n,, . und hat von da ab gleiche Tauer mit dem erwähnten ertrage. ]

So geschehen in doppelter Ausfertigung, und unterzeichnet zu Washington am 7. April Ein Tausend Acht Hundert ier n . zu Beilin am 25. April Em Tausend Acht Hundert Siebenzig.

v. Philipsborn.

Die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden.

wenn eine Forderung für die

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Kunst und Wissenschaft.

Am Abend des 24 Oftober (Montag) zeigte sich auch in gerlin wiederum ein glänzendes Nordlicht, dessen Erscheinungen nf 'der hicsigen Siernwärte eingehend beobachtet wurden. Betanni.

haben bereits früher einige Beobachter der nördlichen Gegenden ind neuerdings hesonders die Astronomen der deutschen Nordpolar- ‚gpedition mittelst der prismatischen Analyse festgestellt, daß das Epeltrum des Nordlichtes nur einen schmalen, grünlich; gelben Licht. freifen zeigt, dessen Lage übexeinstimmend figirt worden ist, und

eicher danach mit keiner der Lichtlinien bekannter Stoffe genau zu⸗

ammenfällt. Auch am Montag Abend gelang auf der hiesi. en Sternwarte eine gute Messung dieser Art, da der Lichtstreifen ziesmal hell genug war, um eine fast volle Velcuchtung der Skala bes Spektroskops zu vertragen.

Zugleich ergab sich, daß in den intensiv rothen Stellen des Nord= ichts der helle Streifen fast ganz verschwand, ohne daß dafür, wie zu warten, an anderen Stellen des Speltrums Lichtstreifen von merk. icher Intensität aufgetreten wären. Auch an denjenigen Stellen der zanzen nördlichen Himmelshaälfte, wo dem Auge feine Erhellung des huntelen Himmelsgrundes durch das Nordlicht eingetreten zu sein chien, zeigte das Spektrostop sehr deutlich die charakteristische Nord- scht, dinie. Dies stünmt überein mit einer von Herrn Dr. Tietjen nuf der hiesigen Sternwarte gemachten Wahrnehmung, wonach hereits seit mehreren Wochen auch an denjenigen Abenden, an pelchen keine Spur von Nordschein wahrzunebmen war, an mehreren Stellen des Himmels im Spektrosfop die Nordlicht - Linie auftauchte, hiederum ein Zeugniß, wie sehr die prismatische Licht ⸗Analyse das Hebiet unserer Wahrnehmung erweitert. . .

Wir bemerken bei dieser Gelegenheit, daß die gegenwärtige Häufig eit der Nordlichter die bereits erkannte 10 11 jaährige Periode in der Intensität und Häufigkeit dieser Erscheinungen sehr gut bestätigt. Das etzt Maximum fand im Herbst 1859 statt. F.

Das vorerwähnte Nordlicht zeigte sich am 24. Abends wischen 6 und 7 Uhr am nördlichen Himmel in seltener Schönheit und Intensität. Eine dunkelrothe Glut bedeckte ungefähr den dritten Theil des Himmels, während die für dieses Phänomen onst charakteristischen weißen Streifen gänzlich fehlten. Dasselbe bil bete ein ziemlich scharf abgeschnittenes Dreieck, dessen obere Spitze edoch den Zenith nicht erreichte. Die weißen Wölkchen, welche beim Schwinden am Rande des Phänomens hervorzutreten pflegen, haren scharf markirt. Um 7Uhr ungefähr verschwand das Nordlicht, um gegen 9 Uhr noch einmal in größerem Umfange und flammender Rothe hervorzutreten, aus der elnzelne weiße Streifen scharf in die Höhe schossen. Am West und Ostpunkte standen zwei große tief dunkelroth gefärbte Wolken, während der weite Raum im Norden ur von bald breiteren, bald schmäleren, einmal leicht, dann tiefer roth gefärbten Garben erfüllt wurde, oft auch vollkommen leer blieb oder vielmehr stahlblau mit einem leichten weißen An flug erschien. Um 9 Uhr etwa verlängerten sich in kurzen Absätzen die Spitzen der im Osten und Westen stehenden Wolken, bis sie sich im Zenith vereinigt hatten und gleichzeitig nicht unbedeutend in den üdlichen Abschnitt gerückt waren. Quer durch den Himmel ging ein nicht überall gleich breites Band, welches in der Mitte die größte Ausdehnung und dunkelste Färbung zeigte. Etwa 15 Minuten er- hielt sich dieser Streifen; in dieser Zeit war, auch die Gegend nach dem Nordpol, wenn auch nicht gleichmäßig, so doch staͤrker als vorher gefärbt, und lebhaft zuckten hier Garben auf

und verschwanden. Im Ganzen war jetzt weit mehr als die Hälste des Himmels von der Ecscheinung bedeckt. Gegen halb zehn etwa löste sich das über den Himmel geworfene Band in * dicke federwolkenartige Flocken auf und gleichzeitig erschien eine solche über dem Nordpunkte, die Gegend, wo die Cassiopeia steht, bedeckend. All-

mählich wurden die beiden gioßen Wolken im Westen und Osten

die letztere war immer größer und auch dunkler gefärbt fleiner und bleicher; nur im Zeniih blieben eine größere und eine kleinere Wolke, auf denen sich längliche gelbe Büschel zeigten. Gegen 10 Uhr etwa verschwand das Phänomen.

Lelegraphisehe Witterinzgsherielhte v. M October.

St. Bar. Abw Temp. Abr , Angemeine 3 Ort. F. J. M., K. Fe,, Wind. Hinnteũereem 9, Windstille. bedeckt. ij

2z5. Oktober.

5, S No, O S., mässig. trũbe, Regen. 5.4 0.0 So., schwach. bedeckt, Regen. l oa sSsoG., schwach. bedeckt.?)

1,7 5,0 Windstille. Nebel.)

= 2.1 SSWẽ., schw. strũbe. “)

=1,7 S0O., schwach. wolkig.) l, 2 S., schwach. ganz trübe. *) 1.6 SW. , 8. schw. heiter. Ratibor... 322.1 Lo S., schwach. heiter. Breslau.. S325, 5 - 6 'S - 0, 2 S., schwach. bewölkt. Torgau ... 327.1 - 6 6, Tl, WSW. , lebh. bedeckt.“) Munster. 323. 6.56 *. 1 8 W., sehwach. za“ieml. heiter. 336. 5.4 = 6 SW. achwach. heiter.

325. 6,1 0, s W. stark. trũbe. s) Flensburg. 527.1 7,5 SW., lebhaft. bedeckt o) Wiesbaden 328. 2 5.5 SW., schwach. heit, gest. Reg. Kieler Haf. „26,56 9, Ws W., lebh. bez, at. Regen. Wilhelmsh. 328 9 73 SSVW., mässig. wolk., Ncht. Rg. Keitum... 27.6 W., stark. bedeckt. 10, Bremen. 328.1 W., s. lebhaft. Regen. Wenerleuckhth. 28.9 VW., lebhaft. wolkig. 1) Brũssel ... 331.8 SW. , schwach. schön. Riga 319 O., mãssig. bedeckt. Gröningen. 330, o S.. still. bedeckt. Helder. ... 330,2 SW. , s. stark.

ð Constantin. 335,

Danzig ... Cõslin .... 329, a Stettin. ... 329.4 H Puttbus. .. 526, s 28, g 327, 9

O0 2 2 2829

111

) Gestern Abend Regen *) Nebel. Nachts Regen. 9) Gest. Abend grosses Nordlicht. Gestern starkes Nordlicsit. s) Gestern Abend 6 Uhr schönes rothes Nordlicht, dann Regen, um 9 Uhr Nordlicht mit grossen Strahlen über dunkle Wolken. “) Regen. Gestern Abend zwischen 6 und 8 L. schönes Nordlicht. ) Gestern Regen. Abends ts S Uhr Nordlicht. ) Regen. Gest. Abend Nordlicht. ) Gestern Abend Nordlicht. 106) Nachts Regen. Gest. Abend starkes Nordlicht. Strahlenbogen von N9. nach SVW. durch den Zenith. I) Gestern Abend von 8 bis 8 Uhr ganzer Horizont

dunkelroth.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht, J. Ab— theilung, zzu Sorau, den 15. Oktober 18750. Der Tuchmachergeselle ohann Friedrich August Borisch aus Sommerfeld, Kreis

orau, gebürtig aus Bobersberg, soll wegen einfachen Diebstahls ver⸗

haftet werden. Er ist im Betrekungsfalle anzuhalten und an uns ab— zuliefern.

Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht zu Sorau, den 19. Oktober 1870. An dem Maurergesellen Ernst Bürger, am 3. Oktober 1870, 24 Jahre alt, evangelisch, aus Sprottau, soll eine dreiwöchige Gefängnisstrafe wegen vorsätzlicher Mißhandlung vollstreckt werden. Sein gegenwärtiger Äufenthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, ihn Behufs der Strafpollstreckung an uns oder an die nächste Ge— richtsbehörde, welche uns hiervon Kenntniß geben wolle, abzuliefern.

Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht zu Sorau, den 19. Oftober 1870. An dem Müllergesellen Joseph Jesch in aus Tschechnitz, Kreis Breslau, soll eine einjährige Gefängnißstrafe wegen Urkundenfälschung vollstreckt werden. Sein gegenwärtiger Auf- enthalt ist unbekannt. Wir erfuchen, ihn Behufs der Strafvollstreckung an uns oder an die nächste Gerichtsbehörde, welche uns hiervon Kennt- niß geben wolle, abzuliefern.

Steckbrief gegen den unten n Schreinergesellen Jo- hann Heinrich Pape aus Gottsbüren, 26 Jahre alt, welcher eines in der Nacht vom 16. zum 17. Februar 1868 zum Nachtheil des Fabrikanten Wilhelm Gottlieb zu Hersfeld verübten Diebstahls mit- telt Einbruchs, sowie vorsäßlich und rechtswidrig verübter Beschädi—⸗ gungen im Kreisgerichtsgefängniß dahier beschuldigt und am 17. d. M. aus dem letztern entsprungen isut. Es wird ersucht, den 2c. Pape in das Gefängniß Königlichen Kreisgerichts dahier abzuliefern. Roten

burg a. F., den 22. Oktober 1870. Königliches Kreisgericht. Der

Untersuchungs Richter. Gleim. Signalement des 2c. Pape. Größe: 5 7“, Haare schwarz, Stirn: frei, Augenbrauen: schwarz, Augen: grau, Nase: stumpf, Mund: klein, Zähne: gut, kleiner schwar⸗ zer Backenbart, Gesichtsbildung; oval, Gesichisfarbe: gesund, Statur: stark. Die Kleider desselben bestanden zur Zeit der Entweichung aus einem leinenen Hemd, einer Drellhose (der Gefängnißverwaltung ge⸗ hörig), schwarzer Tuchweste, einem grau melirten Shawl und lilla wollenen Strümpfen; Kopf- und Fußbekleidung hat er zurückgelassen.

Handels⸗Register. Handels -⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 521 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesig andels gesellschaft, Frma: ö Buch CK Landauer, vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen:

Nach dem Tode des Gesellschafters, Fabrikanten Adolph Abra⸗ ham Raphael Landauergist dessen Winttwe Bertha, geborne Marcus, zu Berlin, als Gesellschafterin in die Gesellschaft eingetreten und am 1. Oktober 1870 aus solcher ausgetreten. Der Fabrikant Johann

acob Christian August Buch seßzt das Geschäft unter unveränderter 36 fort, welche Ne. 6052 des Firmenregisters eingetragen ist. In das Firmenregister ist unter Nr. 6052 die Firma: Buch C Landauer,

und als deren Inhaber der Fabrikant Johann Jacob Christian August Buch zu Berlin heute eingetragen worden.

Unter Nr. 4758 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesig? Handlung, Firma: Gustav Schauer,

vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: