1870 / 342 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kasse in Berlin zahlt dem Inhaber dieser Schatz-An- weisung vier Monate nach heute den Betrag von (in schwarzer Farbe) 10,009 (1090 oder 100 Thaler in der Farbe in Worten: Zehntausend (Eintausend, Ein- de hundert) Thaler 41 eim jj nebst Zinsen zu 37, Brocent. allung.

Berlin, den ersten November (resp. December) acht

zehnhundèert und siebzig. Königlich Preussische Hauptverwaltung der Staatsschulden. V. We dell. Löwe. Meinecke. Eck. (In schwarzer Farbe.) ;

Die Kehrseite der Schatz Anweisungen ist vollständig in der Farbe der Einfassungen der Schauseite hergestellt, sie ent hält innerhalb einer Randeinfassung folgenden Text:

Schatz- Anweisung des Norddeutschen Bundes

. An dem umseitig u. s. w. wie bei Ser. VI.

Außerhalb der Randeinfassung an der linken und an der rechten Seite sind in gemusterten Feldern die Werthzahlen 10009 (1000 oder 100 gedruckt.

Jede Anweisung war mit einer Stamm und einer End— leiste versehen, welche vor Ausgabe derselben durch Abschneiden in wellenförmiger Linie von der Anweisung dergestalt getrennt worden sind, daß die Schnitte auf der Schaufeite duͤrch die Mitte des links. und rechtsseitigen gemusterten Feldes und des Aufdrucks des Werthbetrages in Worten, auf der Kehrseite aber durch die gemusterten Felder mit den Werthzahlen gehen.

Bekanntmachung, betreffend die fünfprozentige Anleihe des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870.

Wegen des auf den 1. künftigen Monats fallenden katho— lischen Feiertages werden die betreffenden Kassen die am J. Ro- vemher er, einschließlich viermonatlicher Stückzinsen zu leisten, den Einzahlungen auf die fünfprozentige Bundes- Anleihe von 1870 schon am 31. Oktober und bis zum 3. November d. J. einschließlich annehmen.

Berlin, den 26. Oktober 1870.

Das ö , .

Bekanntmachung, die portofreie Versendung von Zeitungen an Militär⸗ und Privat⸗Lazarethe beireffend.

Die an Militär oder an Privat Lazarethe gerichteten Briefsendungen mit Gratis- Exemplaren von Zeitungen follen als Feldpostbriefe portofrei befördert werden sosern aus der Adresse durch einen bezüglichen Vermerk er⸗ ichtlich ist, daß in der Sendung lediglich eitungen für die im azarethe befindlichen Verwundeten enthalten sind. Das Ge— wicht solcher Sendungen darf ein halbes Pfund nicht über⸗ steigen, und es dürfen unbedingt keine andere Sachen als Zei⸗ tungen in den Couverts enthalten sein.

Berlin, den 27. Oktober 1870.

. General⸗Postamt. Step han.

Allerhöchster Erlaß vom 7. September 1870 betreffend die

Verleihung des Rechts der Chausscegeld - Erhebung an die Gemeinde

Billerbeck, im Kreise Coesfeld, Regierungs- Bezirks Münster, in Bezug

guf die von ihr behufs Herstellung einer direkten Verbindung mit

Nottuln, im Kreise Münster, bis zur Billerbeck Noitulner Gemeinde— grenze ausgebaute Kommunalstraße.

Auf Ihren Bericht vom 28. August 1876 will Ich der Gemeinde Billerbeck, im Kreise Coesfeld, Regierungs ˖Bezirls Münster, in Bezug auf die von ihr behufs Herstellung ciner Fireften Ver— bindung mit Nottuln, im Kreise Muͤnster, bis zur Billerbeck⸗ Nottulner Gemeindegrenze ausgebaute Kommunalstraße gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung derselben, das Recht zur Chausseegelb⸗Erhehung nach den Bestimmungen des für die Staats Chauffeen jedesmal geltenden Tarifs, einschließ⸗ lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be. freiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zu. sätzlichen Vorschriften, wie solche auf den Staats, Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee ⸗Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öͤffent · lichen Kenniniß zu bringen.

Hauptquartier Reims, den 7. September 1870.

Wilhelm. Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz ⸗Minister.

Ministerium für Danpę. Gewerbe und öffentliche eiten. Das dem Anton Mirecki zu Paris unter dem 13. 6 e. a n Patent ; 2 Sep. guf einen durch Zeichnung und Beschreibung nachgewi Bewegungsmechanismus an Heupressen 9 nachgewiesenen ist aufgehoben.

Ministerium für die landmirth schaftlichen Angelegenheiten.

Erlaß vom 29. September 1870 betreffend die Konsis. kation des Wildes während der Schonzeit.

Die Königliche Regierung geht in Ihrem Berichte vom 1. August C. von der Ansicht aus, daß die im S. 7. des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar C. angeord⸗ nete Konfiskation des verbotswidrig feilgehaltenen Wildes nicht eher vollstreckt werden darf, als bis darauf erkannt worden ist.

Dieser Auffassung wird beigetreten. Verschieden von der definitiven Vollstreckung der Konfiskation sind aber die vor. läufigen Maßregeln, welche derselben nothwendiger Weise vor— ausgehen müssen. Letztere fallen nicht in das Gebiet der richter. lichen, sondern in das der administrativen Thätigkeit. Nament⸗· lich gilt dies von der Beschlagnahme und von ben Vorkehrun⸗ gen, welche getroffen werden müssen, um das in Beschlag ge. nommene Wild vor Verderbniß zu sichern.

Die Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt hat, wird in jedem einzelnen Falle pflichtmäßig zu prüfen haben, ob die sofortige Verwerthung des Wildes nothwendig erscheint, oder ob dieselbe ohne Nachtheil bis zum Erlaß der richterlichen Ent. scheidung aufgeschoben werden kann. Kommt sie zu der Ueber—⸗ zeugung, daß Letzteres nicht thunlich ist, so wird sie ungesäumt zum Verkauf, schreiten oder die Ueberweisung an ein wohl⸗ thätige Anstalt veranlassen müssen. Nur wird dabei mit Vor⸗ sicht zu verfahren, namentlich in Fällen, wo die Verurtheilung des Angeschuldigten nicht mit völliger Sicherheit zu erwarten ist, in der Negel der Weg des öffentlichen Verkaufs einzuschlagen sein um für den Fall der Freisprechung dem Eigenthümer wenigstens bis auf Höhe des Erlöses gerecht werden zu können. Ob Letzterer in solchem Falle sich mit dem Erlöse zufriedenstellen muß, wird event. Sache der richterlichen Entscheidung sein. Jedenfalls wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsbebörde eine geringere, wenn sie das in Beschlag genommene Wild bei Zeiten ver⸗ werthet, als wenn sie es dem Verderben Preis giebt.

In analoger Weise regelt auch das Reskript vom 22. Ot⸗ tober 1847 (M. Bl. de 1812 S. 338) das Verfahren bezüglich der nach dem Regulativ vom 28. April 183 zu konfiszirenden Gegenstände.

Einer Ergänzung des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar c. urch eine im legislatorischen Wege zu erlassende zusätzliche Anordnung, wodurch die Ver- waltungsbehörden zum Verkauf des in Beschlag genommenen Wildes vor erkannter Konfiskation ausdrücklich ermächtigt werden, bedarf es hiernach nicht. Ueberdies würde durch eine solche Bestimmung der Zweck, die Verwaltungsbehörde vor Regreßansprüchen sicher stellen, nicht einmal vollständig er⸗ reicht werden. Denn dem freigesprochenen Eigenthümer? des Wildes würde dessen ungeachtet unbenommen bleiben müssen, bei widerrechtlich erfolgter Beschlagnahme außer dem baaren Erlöse auch den sonstigen Schaden ersetzt zu verlangen.

Berlin, den 29. September 1870.

Der Minister für die landwirth. Der Minister des Innern.

schaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage:

von Selchow. von Klützow. An die Königliche Regierung zu N.

Saupt⸗Verwaltung der Staats schul den.

Bekanntmachung wegen Einlösung der am 15. November d. J. fälligen Schatzanweisungen des Norddeutschen undes. Die auf Grund der Bundesgesetze vom 9 November 1867 und 20. Mai 1869 (B. G. Bl. S. 157 bezichw. Seite 155) ausgegebenen, am 15. November d. J. fälligen Bundes⸗

Schatzanweisungen vom 15. Februar d. Berlin von der Staatsschulden Tilgungskasse schon vom 12. No⸗ vember d. J. ab, und außerhalb Berlins von den Bundes Ober⸗Postkassen vom Fälligkeitstage, den 15. Oktober d. J. ab in gewöhnlicher Weise eingelöst werden.

Wegen der bei der Einlösung der Schatzanweisungen zu beobachtenden Formen wird auf unsere Bekanntmachung vom 25. Mai d. J. (Preuß. Staats⸗Anzeiger Nr. 125) Bezug ge⸗

J. werden in

nommen und nur noch besonders bemerkt, daß die für die Staatsschulden⸗Tilgungskasse bestimmten Einsendungen direkt

39. Infanterie ˖ Brigade;

Obersten von fanterie⸗Regiments Nr. 93; des Comthur⸗-Kreuzes pes

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an diese Kasse und nicht an die Haupt Verwaltung der Staatsschulden zu richten sind. Berlin, den 26. Oktober 1870. Haupt Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Eck.

Berlin, 28. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den. nachbenannten Offizieren die Er— laubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und zwar: des Königlich sächsi— schen Ordens der Rautenkrone: dem Kriegs und Ma— rine⸗Minister, General der Infanterie von Roon; des Com man deur⸗Kreuzes erster Klasse mit Schwertern des Herzoglich braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, so wie des Großherzoglich mecklenburgi— schen Militär Verdienst Kreuzes: dem General— Major von Diringshofen, Commandeur der A40sten Infanterie Brigade, der Schwerter, zu dem be— reits früher verliehen erhaltenen Ritterkreuze des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen: dem Premier⸗Lieutenant Sch ob vom Branden⸗ burgischen Füsilier Regiment No. 35, kommandirt als Adjutant de, m,, . des Ritterkreuzes mit Schwer⸗

tern desselben Ordens: dem Major Krause und dem Se—

eonde Lieutenant Kettem beil von der 10. Artillerie⸗Brigade; des Großherzoglich mecklenburgischen Militär— Verdienst⸗Kreuzes: dem Hauptmann Freiherrn von Willisen vom Generalstabe der 20. Infanterie ⸗Division, dem General⸗Major von Woyna, Commandeur der dem Obersten von Valentini, Eommandeur des 3. Hannoverschen Infanterie Regiments Nr. 79, dem Major Koerber, den Häuptleuten Berendt, Frisch und dem Seeonde⸗Lieutenant Chüden, sämmtlich von der 10. Artillerie Brigade; des Commandeur-⸗ Kreuzes erster Klasse mit Schwertern vom Herzoglich anhaltischen Hausorden Albrechts des Bären: dem vosigt, Commandeur des Anhaltischen In=

Großherzoglich sächsischen Hausordens vom weißen Falken: dem Oberst⸗Lieutenant von Redern, Commandeur des 7. Thüringischen Infanterie Regiments Nx. 96, des Comthur-Kreuzes zweiter Klafse des Großherzoglich hessischen Verdienst⸗ Ordens 6 des Groß⸗ müthigen: dem Major Bronsart von Schellen— dorff, Chef des Generalstabes IX. Armee - Corps; des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich hessischen Ludwigs -r dens: dem Major von Wris berg vom Generalstabe des IX. Armee⸗Corps; sowie des Ritter

kreuzes erster Klasse des Großherzoglich hessischen

Verdienst⸗ Ordens Philipps des Großmüthigen: dem Hauptmann Lignitz vom Generalstabe des IX. Armee Corps und dem Rittmeister Kuhlwein von Rathenow vom 1. Leib⸗Husaren Regiment Nr. l, kommandirt als Adjutant zum General⸗ Kommando des IX. Armee-Corps.

Genaue Adressirung der Briefe 2c. nach Berlin.

Zur Vermeidung von Verzögerungen bei Bestellung von Post . sendungen an Personen, welche in Berlin wohnhaft sind, oder auf kürzere oder längere Zeit sich hier aufhalten, werden die Absender wiederholt dringend ersucht, auf den Adressen der Briefe, Begleit ⸗Adressen zu Packeten, Postanweisungen 2c. sowohl den Namen, Vor namen 20, als auch die Wohnung der Adressaten, letztere nach Straße, Hausnummer und Lage im Hause ob eine, zwei Treppen hoch ꝛc. möglichst genau zu bezeichnen.

Berlin, den 24. Oktober 1870. .

Der Ober -⸗Postdirektor. In Vertretung: Rabe.

Micht amtliches.

Preußen. Berlin, 28. Oktober. Ihre Majestät die Königin hat in Homburg den Besuch Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden und Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Prinzessin Wilhelm von Baden empfangen.

Ihre Majestät die verwittwete Königin empfing am Mittwoch Nachmittag im Schlosse Sanssouci zu einer längeren Unterredung den aus St. Petersburg hier ein getroffenen Militär Bevollmächtigten General von Werder, welcher sich darauf vor seiner Abreise nach dem Königlichen Hauptquartier auch bei Ihren Königlichen Hoheiten der Prin- zessin Carl und der Prinzessin Friedrich Earl verabschiedete. Gestern Mittags hatten Delegirte die Ehre des Empfanges bei Ihrer Majestät; später machte Ihre Königliche Hoheit die

rinzessin Carl einen Abschiedsbesuch, Höchstwelche Abends nach iesbaden abreiste. 23

Offizielle militärische Nachricht.

Versailles, den 28. Oktober 1870.

Gestern Abend ist die Kapitulation unterzeichnet und das Victoria⸗Schießen direkt in Berlin befohlen. Am 29, also nicht am 27, werden die Stadt und die Forts besetzt. Ge⸗ fangene sind 173,000; 3 Marschälle, über 6000 Offiziere.

Wilhelm.

Hauptquartier Versailles, 22. Oktober 1870.

Es ist bald nach der, bei der Kapitulation von Laon statt⸗ gehabten Explosion eines Pulver ⸗Magazins, vielfach die Ver⸗ muthung ausgesprochen worden, als wenn der damalige Kommandant dieses Platzes, General Thörem in d'Hame, um diesen Akt des Verraihes gewußt habe, resp. dabei bethei⸗ ligt gewesen sei, und ein Theil der , der, Presse hat sich sogar nicht entblödet, diese Verrätherci als eine besonders helden⸗ müthige That zu preisen.

Die in Folge jenes Vorfalles sogleich eingeleitete, sehr ründliche Untersuchung hat nun aber die völlige Unschuld des enerals Thöremin d' Hame herausgestellt, und es kann als ziemlich erwiesen angesehen werden, daß der seit jenem Moment vermißte Artillerie Aufseher, welchem die Schlüssel zu dem Pul⸗ vermagazin anvertraut waren, dasselbe in die Luft gesprengt hat.

General ,, . d Hame ist inzwischen am 4. Oktober d. J. seinen bei jener Explosion erlittenen Verwundungen er— legen; um so mehr erscheint es aber als Pflicht, den wahren Sachverhalt zu veröffentlichen und dem ehrlichen Feinde auch über das Grab hinaus Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.

Hauptquartier des Overtommandos der III. Armee.

Versailles, 23. Ottober. So still wie der gestrige Tag ist seit den vier Wochen der Einschließung von Paris noch kein anderer bei den feindlichen Vorposten verlaufen.

Schon während des Gefechts vom 21. hatte bemerkt werden kön⸗ nen, daß der Ausfall und Angriff mit geringem Nachdruck erfolgte. Einzelne der , , ,. Bataillone sollen wenig Lust zum Kampf gezeigt haben. Das Eingreifen der Reserve, die wesentlich aus * bestand, hat dargethan, daß das comits de 14 defense nationale nur auf die Linientruppen zählen könne. Die Absicht des Feindes war übrigens nicht zu verkennen. Die Kanonade, die in den ersten Nachmittagsstunden gegen St. Cloud und Sovres am heftigsten von den Seinebooten aus eröffnet wurde, sollte die Aufmerksamkeit des Belagerers auf diese Stelle hinlenken, ihn hier zu einer Konzentration seiner Streitkräfte veranlassen, und diesem Scheinangriffe der wirkliche Angriff auf einen andern Punkt der Eernirungölinte folgen.

Der Feind unterstützte seinen Hauptstoß vom Mont Vals⸗ rien her durch das Bonibardement von sämmtlichen Forts an der südlichen Enceinte bis zu den Befestigungen der Marne hin, zu einem wirklichen Treffen aber ließ er es an einem andern Punkte als bei Bougival und Malmaison nicht kommen.

Der Anblick der Gefangenen bestätigte so manche von den Vermuthungen, die über den Zustand der bunt zusammengesetzten n,. von Paris längst gehegtwurden. Man hatte diejenigen

efangenen, die nach dem Kampf des 21. Ottober in Bougival zurückgelassen, nicht, wie anfangs erwartet wurde, noch an demfelben Abend nach Bersailles geschafft, sondern den Vor- mittag des folgenden Tages gewählt, um sie in die Stadt zu ühren, wo sie vorläufig internirt werden sollten, bis von Sr.

ajestät dem König anderweite Diepositionen ergangen. Ein Zug von 118 französischen Soldaten und 2 Offizieren erreichte am 22. gegen Mittag Versailles. Vertreten waren in ihnen die Zouaven und andere Infanterie Regimenter von der regulären Armee, Mobilgarden und die „Francs tireurs de Paris«, letztere in der üblichen schwarzen Tracht, die man von den Freischirlern auf, dem Lande zu sehen gewohnt ist. Die Tinientruppen zeigten wieder durch die große Mannigfaltigkeit der Regimentsnummern auf ihren Mützen, daß sie den für die Vertheidigung besonders formirten Marschbataillonen entnommen waren. Das reichste Kontingent hatten die Regimenter 5, 23, 28, 36, 41, 96 und M geliefert. Die Mobilgarden gleichen in ihrer Montirung dem . Infanterieheer; auf ihrer Kopfbedeckung tragen

E die Nummer des Bataillons mit dem Zeichen eines römi—- chen M. Die meisten der gefangenen Mobilgardisten gehörten dem 35. Bataillon an.

Von den Einwohnern der Stadt Versailles hatten sich auf den Straßen, die der Zug passiren sollte, größere Volksmassen, nament. lich Frauen eingefunden. Der erste Eindruck, den die Gefangenen kolonnehervorbrachte, war offenbar ein peinlicher. Duüsteres Schwei-

en empfing die zwischen der preußischen Eskorte frel einhergehenden en r Soldaten. Erst als die Gefangenen selbst zu er⸗ kennen gaben, daß sie mit ihrem Loose nicht unzufrieden seien und sich durch Geberden und pariser Bonmots mit den Zu—

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