1870 / 360 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Sieg⸗ Rheinischer

A eCti6w a.

4534

Bergwerks- und Huͤtten-Actien⸗Verein. Bilanz am 80. Juni 1820.

P R Gg8gu 6 w a.

I) Diverse Debitoren

Brölthaler Eisenbahn⸗Aetien ⸗Conto 27 Immobilien der Friedrich⸗Wilhelms⸗

hütte: Gruben ⸗⸗Capital⸗

Allgemeines Immo⸗ bilien⸗Conto Hochöfen ⸗Immobi⸗ lien⸗Conto Coaksöfen⸗Immobi⸗ lien⸗Conto Gießerei⸗ Immobi⸗ lien⸗Conto Maschinenfabrik⸗ Immob.⸗Conto. . Walzwerks Immo⸗ bilien⸗Conto Beamten⸗ und Ar⸗ beiter⸗ Wohnun⸗ en ⸗Immobilien⸗ onto Niederpleiser Pferde⸗ bahn Imm. Conto Zweigbahn Bau⸗ u. Geräthe⸗Conto . .. Wegebau⸗Conto. . ..

Thlr. 846987. 11. 6

Thlr.

Sgr. Pf.

194946 71 / 100

61.107. 13. 11 163 355. 29. 6 45232. in, 278605. S7 350.

74/266. 20. 4 13617. —.

44027. 9. 9 3122.

3) Motoren⸗Conti: Hochöfen ⸗Motoren⸗ Conto Gießerei ⸗Motoren ˖ Conto Maschinenfabrik⸗ Motoren⸗CZonto. . * Walzwerks ⸗Moto⸗ ren · Conto '

Thlr. 15045.

686/18

4048. 18519 233644 20. 1

Geräthschaften⸗Conti: ., Geräth⸗.

schaften ⸗Conto ... Thlr. 28,895. 7. 5

Gießerei ⸗Geräth⸗ schaften⸗Conto.. . * Maschinenfabrik⸗Ge⸗ räthschaften onto * Modelle⸗Conto 9 Walzwerks⸗Geräth⸗ schaften⸗Conto ... Fuhrwerks⸗Geräth⸗ schaften⸗Conto ... Büreau ⸗AUtensilien⸗ gn, Niederpleiser Pferde⸗ bahn - Geräthe⸗ Conto x Mobilien⸗Conto ...

ob /B5l

29660 —.

24/582. 7925.

1 2131. 25.

5) Gruben⸗Bau⸗Gontot Grube Gottessegen

Diverse Gruben, Vorrichtungsarbeiten auf Gruben an der oberen Sieg, im Nassau⸗

schen 2c. 2

6 Inventar⸗Conto sämmtlicher Gruben: Vorräthe an Betriebsgeräthschaften, Ma⸗ Zechenhäusern und

schinen, Pumpen, Grundbesitz

7 Immobilien- und Geräthe⸗Conto der

Cölner Agentur

8) Cassa⸗, Wechsel⸗ und Effekten⸗Conto 9 Waaren⸗ und Material⸗Bestande, und

zwar: b) der Maschinenfabrik, Metallgießerei

c) des Walzwerks

d) der Cölner Agentur

e) allgemeine Magazinbestände

f) Baumaterialen ..

10 Neubau⸗ und Neunbeschaffungs⸗Conto:

186869 Tylr. 1869/70 *

) der Hochöfen und Gruben ... .....

109,435 20768

74/446

42.846

4080 8 6l5

6l / 192

h. 422 108, 103 13.214 13/202 12799

Gießerei und

70.543. 19. 2.

54561. 5. 2 125, 104

11) Verlust⸗Vortrag. . Tm. Nm dd. T DV V.

ab diesjähriger Be⸗ triebs Ueberschuß.

50. S8Sß. 19. 8.

l / 000

Cöln, den 29. September 1870.

2

Emittirte Actien Obligationen

1 3 . . Diver se Creditoren

Deleredere⸗Conto 5 Amortisations⸗ Conto 6) Reserve⸗Conto

77 Special⸗Reserve⸗Conto für Schienen⸗

Garantie 3 Accepten⸗Conto 9) Obligationen⸗Zinsen⸗Conto

Doi b i's 7

110

und Erneuerungs⸗

Thlr.

10000090 25 / 600 673258

15/253

76/214 4/880

1817 47.367

Le BI

18 3

Staatsvertrag zwischen Preußen und der freien Hansestadt Bremen

M44 842

7110

Der Ver waltungsrath.

t h Hierbei Verlust⸗Listen Nr. 102 und 103.

pas Abonnement beträgt 1 Thlr. sür das vierteljahr.

znserlions preis für den Raum einer Druchzeile 2 Sgr.

Königli

. 5

Aue Post ⸗Anstatten des An und Auslandes nehmen Ssestellung am. sür gerlin die Expedition des igt. preußischen Staats · Anzeigers:

Zieten⸗ Platz Nr. P. /

zeiger.

I 360.

Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 9 Den iir nh en Oskar Georg Sylvius von Koschembahr auf Lederose zum Landrathe des Kreises Striegcru im Regierungsbezirke Breslau; sowie .

Den Staats-⸗Anwalt Duysing in Cassel in Veranlassung seines Eintritts in das Kollegium des Kreisgerichts daselbst unter Belassung seines bisherigen Ranges zum Kreisgerichts⸗ Rath, und den Kreisrichter Heinpfing in Cassel zum Staats⸗ Anwalt in Hanau zu ernennen.

Norddeutscher Bun d.

Bekanntmachung.,

Den im Elsaß und in Lothringen für den Privat⸗Depeschen⸗ Verkehr eröffneten, durch Bekannimachung vom 5. d. M. nam⸗ haft gemachten Telegraphenstationen sind Schlettstadt und Col⸗ mar inzwischen hinzugetreten.

Berlin, den 12. RKovember 1870.

General ⸗Direktion der Telegraphen. In Vertretung: El sasf gr ,,,

en Herstellung einer Eisenbahn pon Alelzen nach Langwedel. . 2 . ö. Vom 17. Juli 1870. 6e. Se. Majestät der König von Preußen und der Senat der freien Hansestadt Bremen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbin⸗ dungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebjeten zu vermehren, haben Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtig⸗ ten ernannt: Masestät der König von Preußen: ö. n n hn Geheimen Regierungs- Rath Hermann Duddenhausen, . der Senat der freien Hansestadt Bremen: den Senator Friedrich Ludolf Grave, welche vorbehaltlich der Ratifikation nachstehenden Vertrag abge⸗ en haben. : schossfn o Die Königlich preußische Regierung gestattet der freien Hansestadt Bremen, eine für Rechnung der letzteren zu bauende und zu betreibende Lokomotiv. Eisenbahn von Uelzen nach Langwedel Be- hufs Anschlusses derselben einerseits an die von Stendal nach Uelzen und andererfeits von Langwedel nach Bremen führende Eisenbahn

. Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch.

Die Feststellung der ö . ̃ unkte, die Bestimmung der Orte, wo führung durch alle Ziischznpun te, setzt oder künftig Stationen

ö abe des Rerkehrsbedürfnisses i ö oder Güterverkehr anzulegen sind, und die Geneh⸗ migung der speziellen ö bleibt dem Königlich preußischen

Ministerium vorbehalten. rn e , nnn, für ein Doppelgeleise eingerichtet, jedoch vor läufig nur mit Einem Schienengeleise, veisehen und mit dem dem Verkehrsbedürfnisse entsprechenden Beiriebsmaterial ausgerüstet.

Art. IJ. Vie Landeshoheit über die Bahnstrecke bleibt der Königlich preußischen Regierung ausdrücklich vorbehalten. Auch sollen an der Bahnstrecke nur die Hoheitszeichen des preußischen Staates er ˖

dürfen. ö 1 sind rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den preußischen Gesetzen und Be hörden unterworfen,

Art. III.

schaften in ihrem Verhältnisse

Berlin, Sonntag den 13. November, Abends.

freien Hansestadt Bremen übernehmen will.

Publikum unterworfen.

1870.

Demnach finden auf das Unternehmen auch das 6 vom 16. Barz 1857 über die Eisenbahnabgabe, sowie etwa künftig noch ergehende desfallsige Vorschriften Anwendung.

Art. II. Die von der freien Hansestadt Bremen für Bau und Betrieb . Bahn einzusetzende Verwaltung muß in Preußen ihr Do⸗ mizil haben.

. 9 Verwaltung hat in allen die Bahn betreffenden Angelegen⸗ heiten gegenüber dem preußischeu Staate und gegenüber dem Pu— blikum die völlig unelngeschränkte Befugniß, die freie Hansestadt Bremen zu vertreten.

Die , ist wegen aller Entschädigungsansprüche, welche in Folge des Baues und. Betriebes der Babn erhoben werden, der Entscheidung der zuständigen Königlichen Gerichte unterworfen, und sollen die gegen sie' in Vertretung der freien Hansestadt Bremen rechts. kräftig ergehenden gerichtlichen und Administrativ ⸗Entscheidungen ohne Weiteres für die freie Hansestadt Bremen verbindlich sein.

Behufs der technischen Leitung des Baues und Betriebes der Bahn ist zum Mitgliede oder Vorstande dieser Verwaltung ein Beamter zu bestellen, wescher die formelle Quallfikation zum Königlich preußischen Eisenbahnbaumeister besitzen muß. Die Wahl dieses Beamten und die demselben zu ertheilende G te Instruttion bedarf der Geneh⸗ des Königlich preußischen Handels ⸗Ministeriums.

bleibt eine besondere Vereinbarung zwischen dem Königlich preußischen Handels Ministerium und, der freien Hansestadt Bremen darüber vorbehalten, ob und unter welchen Bedingungen die preußische Regierung die Ausführung des Baues der Bahn für Rechnung der

Art. V. Der Eisenbahn Unternehmer hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau be⸗ schäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und bie aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei · Auf- sichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Er ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßhbeit des Gesetzes vom 21. De⸗ zember 1846 (GesetzSamml. für 1847 S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten.

Nicht minder wird Unternehmer den Anforderungen der zustän· digen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Acbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa beding⸗ ten Kosten übernehmen.

Art. VI. Dem preufischen Staate bleibt vorbehalten: A) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplanes; b) die Genehmigung der Tarife für den Personen . ꝛ2. und Güter- veikehr, sowie jeder Abänderung derselben.

Die freie Hansestadt Bremen wird den Personentransport in vier Wagenklassen bewirken und ist auf Verlangen Preußens verpflichtet, auf der Bahn bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif fur den Transport von Kohlen und Koaks und event der übrigen im Ar⸗ kel 45 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegen⸗

inde einzuführen. . ; n . alu bg nsestaht Bremen übernimmt die Verpflichtung, so⸗ weit das Königlich preußishe Handels- Ministerium es im Verkehr interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit anderen in und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförder rung von Personen und Gütern einen durchgebenden Verkehr mittelst direkier Egbeditionen und direkter Tarife zu errichten und hierbei ins. besondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom Königlich preußischen Handels Ministerium festzusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die freie Hansestadt Bremen verpflichtet, auf Ver⸗ langen des Königlich preußischen Handels. Ministeriums auf Ihrer in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedriasten Tarifeinheitssatz pro Centner und Meilg zuzu— gestehen, welchen Sie kee b,, . ,. 2 die gleichartigen Trans- enstände in Ihrem Lokaltarife erhebt. bort ce n, , in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke Ihrer Bahn einen unter den Lokaltarif ⸗Einbeitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz pro Centner und Meile beziehen, so muß Sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsaz auch in dem

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