1870 / 377 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Weehsel.

Bank- und Industrie- Aktien.

2

42 3 Belg. Bankplitꝛze⸗:

do. do. Wien, öst. W. Wien, öst. . Augsburg, südd.

Fir k Frankfurt a. M.,

üdd. Wãahr. .

Petersburg

Warsehau

Kurz. At. Kurz. At.

Mt

I0]Ige. 2. Mt. S Tage. 2 Mt.

2 Alt. 2 Mt. S Tage.

2 Mt. R. 3 Wch. do. R. 3 Mt. R S Tage. G. S Tage. 3 Alt.

.

Oitpreuss. Sub ahn do

Rheinische

Stargard- Posen ......

Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen.

Aachen-Mastrichter do. Il. Em. 5

do. III. Em. 5 Bergiseh- Märk. I. Serie do. II. Serie

do. III. Ser. v. Staat 3ꝝ gar. do. do. Lit. B IV. Serie 4

V. Serie 4

( VI. Serie 4 Aach. Düsseld. I. Em. 4 do. II. Em. 4

. do. III. Em. 4 Diisseld. - Edlbf. Priorit 4 do. II. Serie 4 Dortmund- Soest 4 II. Serie 4.

do. do. do. Nordb.

2 do. Ruhr. C.- K. - GIld. I. Ser. 4 Il. Ser. III. Ser. 4

do. do. do. do. Berlin- Anhalter do. do. Berlin- Görlitz er

Berlin- Hamburger II. Em.

o. B. Pots d. Magd. Lit. A. u. B. . (.

do. Lit. C. .. do.

Berlin- Stettiner I. Serie do. Il. Serie

do. III. Serie do. IV. S. v. St. gar. do. VI. do. n, ; o. Cõln- Crefelder Cöln- Mindener

do. V. Em. Magdeburg Nalberetdter F von 18655

do. von 1870

do. Wittenberge ,,,. III. Em. . Magde burg-Wittenberge. Niederschl. Märk. I. Serie do. II. Ser. à 623 Thlr. do. Gblig. I. u. Il. Ser. do. III. Ser. do. IV. Ser. Nie derschlesisehe TLweighb do. Lit. . Oberschl. Lit. A.. . ......

- . . .

ö

2

5 3

ö ö J

2

.

Boxtel- Wesel

OQesterr. Nordwestb

Dux -Bodenbach

Belg. Obl. J. de Ent. .. Galiz. Carl. Lud igebasm Hollind. Staatsbahn

Ostrau- Friedland

do. do. Lit. B.

do. v. St. garant. ..... do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865... do. v. St. garant. ..... Rhein-Nahe v. St. gar. .. do. do. II. Em. Schleswig Holsteiner

do. II. Em. do. Thüringer do.

do. Samb. u. Meuse Fünfkirchen- Bares. .....

do. do. II. Em. kaschau-Oderberg

Ungar. Nordostbahn o. Ostbahn . . ...... Lemberg Czernowitz do. Il. Em. do. III. Em. Mähr. - Schles. Centralb. . . Mainz- Ludwigshafen . ... Oestr. - franz. Staatsbahn. do. neue Kronprinz Rudolf-Bahn. do. bger Sildöstl. Bahn (Lomb.) .. do. Lomb. -Bons 1876, 74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876. do. do. v. 1877518. do. do. Obligat. .. Charkow-Asow. ...... ... do. in Lvr. Strl. à 6.24 do. Charkow -Krementsehug. . do. in Lvr. Strl. à 6. 24 Jelez - Orel Jelez-Woronesch Koslow-Woronesch Kursk- Charkow Kursk- Kiew Morkau-Ejäsan Moskau-Smolensk ..... . Poti · Tiflis Riga · Dina burger kKjisan- K oslo v Schuia- Ivano vo Wars chau- Terespol. ... do. kleine 5 Warschau-Wiener II. . .. do. kleine do. 1 Roekford, Rock Island. . . South Migsonri ? California-bPaeific K ansas-Paeißie Alabama ...... ...... .. ö Bruns wiek .... .... ...... Chicago South. West gar. Peninsular Fort Wayne Mouneie ... Oregon-Calit᷑ Port- Royal

ew . em G em G Si

Di G awo 0 M ——⏑—

Set. ba B

8B

S0zetw ba B 713 ba B

71

ht bꝛ Bb

7653 B

733 ir 6

. be

ö FP7 ib

10 7350

72 6

Wa getwbꝛ B 6656

956

Ire, Ha 6

S2 bz 83 1 ba a3 6

Fern ul 83 S3 bz

S6 ghz S3 3 bz B 833 0 3 nba & S3 hr E3bz

742 6

S2z p S237 o⸗

S 6 6z ba

tz 36 B 723 6 256 72 6 824 B

ö d jo. 68

Div. pro Berl. Abfuhr. .. do. Aquarium. do. Br. (Tivoli) Badische Bank Berl. Kassen- V. do. Hand. -G. . do. Immobilien do. Pferdeb. .. Braunschweig. . . Bremer... .... Chem. Maschf. . Coburg. Kredit.. Danz. Privat- B. Darmatâdter ... do. Tettel Dess. Kredit- B.. do. Gas do. Landea-B. Deutsche Bank. Dis konto-Kom. . Effekt- Liz. Eichb. Eisenbahnbed. .. do. Görlitz er do. Nordd. . genf. Kred.inLiq. Geraer Dtsch. Gen. - Bk. . B. G. Schust. u. C. Goth. Privatbank Gothaer Zettel.. do. Erd. Pr. -Pf. Hamb. Kom. - Bk. Hannöversche .. Harpen. Bgb. Ges. Henriehshütte .. . Hütt.· V. p. (Hübner). . . do. A. J. Preuss. do. Pfdb. unkd. do. do. do. Pomm. Königsb. Pr. -B. beipziger Kredit Lüb. Camm. -B. Luxem i. Kredit

Męd. Bankverein Magdeb. Privat. Meininger Cred. Minerva Bg. -A. Mloldauer Rank. do. volle. Neu Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit A. B. Omnibus- G. Erl. Passage- Ges. ,, 6G. önix Bergw. do. 3. B. Portl.- F. Jord.II. Posener Prov. . . Preussische B. .. Pr. Bod. Cr. A. B. do. Hypoth. Br. Pr. Cnir.-Boder. 095 Intr. liber.

Renaissance .... Rittersch. Priv. . Rostocker

Sich. Hyp.Pfdbr. Schles. B.· V.... do. neue Schles.Bergb.· G. do. Stamm-Pr. Thüringer ..... Un. Br. Gratweil Vereinsb. Hb.. B. Wasserwerke Boch. Gussstahl Weimarische ... Westend Km. At. Wilhelmshütte ..

Dos soõs g

= E =

;

C M0

Mg d. F. - Ver.- G.

do. kündb. Pfdbr.

. E 0 .

17

2

ö ö 44 .

. ISR, , -

2 —s

X ISI DR *

Tc S r m , s , s = 9 , . . . , s . 9 . 5

1 8 81

C 8 2

2

11185

8 8 *

1112818

* 8 **

2

,

0detw hn 25 zetwbz

180 63

7. 151 ii. oz B

II3 etw bz 111

gz bꝛ 976

10468

7.1277

10136

7a ba & 160 6 1065er ba 99 zetw bꝛ let bꝛ 73 B

154 B . 6 102zetw ba

ins. M

10 zbꝛ 144 9 131 Jazz 14

1131rtwöbr S2 G 0 83

73916

10056 G 1122 9 144 0 11609

. Sbbꝛ g

Berlin, Druck und Verlag der Köni

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(R. v.

glichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei Decker). 299

Beilage

104 etw bz

4779 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats ⸗Anzeiger.

AM 377.

Montag den 28 November.

1870.

om ———— v

Nichtamtliches. Berlin, 28. November.

Wir befinden uns in der Lage, den zwischen Bevoll— mächtigten des Präsidiums des Norddeutschen Bundes und Bayerns zu Bersailles am 23. d. M. abgeschlossenen Vertrag über den Beitritt Bayerns zu der vom Bundesrathe geneh— migten Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußßroto— koll von demselben Tage, nachstehend mitzutheilen:

Se. Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeut- schen Bundes und Se. Masestät der Koͤnig von Bayern haben in der Absicht, di Sicherheit des deutschen Gebietes zu gewaährleisten, dem deutschen Rechte eine gedeihliche Entwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Grün⸗ dung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:

n , der Konig von Preußen, im Namen des Norddeut⸗ en Bundes:

den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten

des Staats, Ministeriums und Minister der auswärtigen Ange—

legenheiten, Grafen Otto von Bismarck⸗Schsnhaufen, und

Allerhöͤchstihren Kriegs- und Marine⸗Minister, General der Infan⸗

terie Alb. von Roon;

Seine Majestät der König von Bayern:

Allerhöchstihren Staats Minister des Königlichen Hauses und des ,. Grafen Otto von Bray⸗Steinburz, Allerhöchstihren Kriegs ⸗Minister, General Lieutenant Sigmund

Freiherrn von Prankh, und

Allerhöchstihren Staats-⸗Minister der Justiz Johann von Lutz.

Diese Bevollmächtigten sind in Versaiües zusammengetreten, haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diefe letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende Ver⸗ trags ⸗Bestimmungen geeinigt:

I. Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogihum Baden und das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Bei—⸗ tritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht.

Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.

II. Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen:

§. 1. Der Artikel 1 der Norddeuischen Bundes ⸗Verfassung wird künftig lauten, wie folgt: Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg ⸗Schwerin, Sachsen Weimar, Mecklenburg. Strelitz, Adenburg, Braunschweig, Sachsen Meiningen, Sachsen Altenburg, Sachsen Coburg Gotha, Anhalt, Schwarzburg ⸗Rudolstadt, Schwarz⸗ burg ⸗Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

§. 2. Zu Artikel 4 wird folgender Zusaß vereinbart: Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

§. 3. Das zweite Alinea des Artikels 5 lautet künftig wie folgt:

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und

die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

S. 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung: Der Bundesrath be⸗ steht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen, von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württem · berg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg ⸗Schwerin 2, Sach sen⸗ Wei mar 1, Mecklenburg-⸗Strelitz l, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sach⸗ sen Meiningen 1, Sachsen⸗Altenburg 1, Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha i, Anhalt 1, Schwarzburg⸗Rudolstadt 1, Schwarzburg, Sondershausen 1, Waldeck i, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaum burg. Lippe 1, Lippe 1, Lübeck , Bremen i, Hamburg 1, in Summa

Stimmen. .

Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammt⸗ heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

„ö. An die Stelle des Art. 7 tritt folgende Bestimmung:

Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichs tage zu machen⸗ den Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; 3 über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen Ver waltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern, nicht in dem Gesetze selbst etwas Anderes bestimmt ist; 3 über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der vorstehend erwähnten Vor— schriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor— trag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Be—= rathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78 mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfa ung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemein schaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten ge⸗ zählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

s. 6. Artikel 8 eibält folgende Faffung: Der Bundestag bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1) für das Landheer und die n, ,, . . 7 für Zoll . 26 J für

d ebr, ür Eisenhahnen, Post und Telegraphen, 6) für Justizwesen, 7 für Rechnungswesen. ö ,

In jedem dieser Ausschusse werden außer dem Präsidium min⸗ destens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb der- selben jeder Staat nur e ine Stimme.

In dem Ausschüsse für das Handheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen 26 die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschu es für das Seewesen werden von dem Bundesfeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung diefer Ausschüsse ist für jede Sesston des Bundesrathes, resp. mit jedem ang u erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl⸗

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorstße Bayerns ein Ausschuß fur die auswärtigen Angelegenheiten gebildet.

Den Ausschüssen werden die zu ihren nöthigen Arbeiten Beamten zur Verfügung gestellt.

.S. 7. In Artitel 11 wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatz⸗ bestimmung eingeschaltet: Zur Erklärung des Krieges im Ramen des Bundes ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei 6 daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.

S. 8. Art. 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgeseßgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegen⸗ über diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

8§8. 9. Artikel 19. lautet fortan wie folgt: Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution chen Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken. .

S. 10. Artikel 20 erhält folgende Fassung: Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit gehe mer Abstimmung hervor, welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben.

Bis zu der im §. 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen gefetzlichen Rege— lung werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt und beträgt dem- nach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382.

§ 11. Artikel 28 erhält folgenden Zusatz: Bei der Beschluß— fassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

. 12. Aus Artikel 34 wird das Wort: Lübeck gestrichen.

A3. Art. 35 erhält folgende Fassung: Der Bund ausschließ— lich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Be— steuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen in— ländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchs ⸗Abgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zoll—⸗ grenze erforderlich sind. .

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehal- ten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

8§. ., Zu Artikel 33 wird am Schlusse folgender Zusatz bei— gefüßt: Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35) wer den dem Bundesrgthe zur Beschlußnahme vorgelegt. .

§. 15. Artikel 37 wird künftig lauten, wie folgt: Bei der Be— schlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz. gebung (Art. 35) dienenden Verwaltungs-⸗Vorschriften und Einrich= tungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

§. 16. Art. 33 wird wie folgt gefaßt: Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Art. 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzzgebung unterliegen, fließt in die Bundes kasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: I) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs ⸗Vorschriften beruhenden Steuer Vergütungen und Ermäßigungen, 2) der Rückerstattungen für unxichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz

.