1870 / 385 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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treffen, lediglich von der Herzoglich braunschweigischen Regierung aus. eübt werden. Alle Statut ⸗Abänderungen jedoch, welche sich auf das erhältniß der Gesellschaft zum Staate beziehen, ingleichen die Ab⸗ änderung des am Schlusse des vorigen Artikels festgesetzten 8. 38 des Statuts, bedürfen der Zustimmung der Königlich preußischen Regie⸗ rung. Letztere kann auch die Amtsentsetzung von Mitgliedern des Aufsichts raths (cfr. §. 46, Absatz 3 des . fordern. Im Uebrigen übt jede der beiden kont ahirenden Regierungen für Ihr Gebiet gegenüber der braunschweigischen Eisenbahngesellschaft die staatlichen Hoheits. resp. Aufsichtsrechte (die Königlich preußische Re⸗ ierung insbesondere für Ihr Gebiet die im Statut der Gesellschaft 9 Nr. 4 7, 8, 13, 14, 15 bezeichneten stgatlichen Rechte) aus.

Bezüglich des Fahrplans auf den in Preußen belegenen Strecken überläßt jedoch die Königlich preußische Regierung die Feststellung resp. Abänderung des Fahrplans für den Lokalverkehr (8d. h den Verkehr unter den eigenen Stationen der braunschweigischen Eisenbahngesell⸗ schaft) lediglich der geg braunschweigischen Regierung, und be⸗ hält sich nur für den Verbands und direkten Verkehr mit fremden Bahnen die Feststellung und Abänderung des Fahrplans auf jenen Strecken vor. Auf den in Preußen belegenen Bahnstrecken sollen für

den Lokalverkehr in beiden Richtungen täglich mindestens drei Züge

mit Personenbeförderung eingerichtet werden.

Ferner bleibt bezüglich des Tarifs der Königlich preußischen Re⸗ ierung für Ihr Gebiet nur die Genehmigung der von der Gesell—⸗ 3. zuerst einzuführenden Fahrgeld und Frachtsätze im Personen und Güterverkehre falls diese Tarifsätze von den jetzt bestehenden abweichen so wie die Genehmigung späterer Erhöhung dieser von der Gesellschaft zuerst eingeführten Sätze vorbehalten.

Es soll sowohl im Personen⸗ wie im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungspreise oder der Zeit der gr ng kein Unterschied gemacht werden.

In allen Faͤllen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober · Aufsichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt (insbe- sondere in Fahrplan ⸗Angelegenheiten), werden beide Regierungen eine Verständigung unter Sich herbeiführen.

Der Königlich preußischen Regierung bleiht vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in Preußen belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits-⸗ und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. Diese Behoͤrde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompe⸗ tenten Königlich preußischen Polizei- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territo⸗ rialer Natur / welche hiernach von der betreffenden Königlich preußi⸗ schen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funk. tionen können von der Königlich preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.

Die braunschweigische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Koͤniglich preußischen Regierung innerhalb des preußi⸗ schen Staatsgebiets einen dort wohnenden Bevollmächtigten zu be⸗ stellen, welcher zur vollständigen Vertretung der Bahnverwaltung ge— e da preußischen Regierung und den preußischen Behörden ermächtigt ist.

Die Herzoglich braunschweigische Regierung, welche von der Eisen bahngesellschaft zur Bestreitung der dem Staate durch Ausübung des Aufsichtsrechts erwaͤchsenden Kosten jährlich die Summe von 5000 Thalern . wird hiervon jährlich den 6 von 1200 Thalern am Jahresschlusse an Preußen in die von der Königlich preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse abführen lassen.

Art. V. Die beiden tuntrahirenden Hohen Regierungen werden über die etwa erforderlichen Ausführungsbestimmungen des für die braunschweigische Eisenbabngesellschaft maßgebenden Bahnpolizei⸗ Reglements des Norddeutschen Bundes vom 3. Juli 1870 sich zu ver- ständigen suchen. ,

Die auf preußischem Gebiete fungirenden Bahnpolizei⸗Beamten sind hei den kompetenten Königlich preußischen Behörden auf Antrag der Bahnverwaltung in Pflicht zu nehmen.

Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zuge⸗ lassen werden.

Art. VI. Die im preußischen Gebiete angestellten Eisenbahn⸗ beamten sind den vreußischen Landesgesetzen unterworfen

Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des an⸗

deren Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.

Art. VII. Dit Königlich preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maßgabe des preußischen Gesetzes vom 16 März 1867 erheben und bei der Berechnung derselben den aus dem Verhältnisse der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des Anlage⸗ kapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Anlagekapitals ent⸗ fallende, gleichfalls nach dem Veibältniß der Streckenlängen ermitielte Quote der aus dem Beiriebe sich ergebenden Reineinnahme als steuer- pflichtigen Reinert ag zu Grunde legen

Die Erhebung erfolgt allsährlich postnumerando und zwar für die bereits im Betriebe b findlichen Sirecken zum ersten Male für das Y 1870, für die noch zu ecbauenden Strecken dagegen zum ersten

ale für das auf die Betrieb seiöffnung folgende, mit dem 1. Januar

beginnende Rechnunge jabr. Die He zoglich braunschweigische Regie⸗ rung wird der Königlich vreußischen Regierung die Ber chnung des Reinertrages der Babn alljätrlich, und zwar spätestens vier Monate nach Ablauf des bet effenden Jahres, mittbeilen und die Abführung der Abgabe an die von der Röniglich preußischen Regierung zu be— zeichnende Kasse anordnen

Art. VlIl. Soute die darmstäßtter Bant oder die von ihr zu begründende braun schweigische Eisenbahngesellichast die in Preußen be⸗

legenen Strecken der angekauften Bahnen oder die in Braunschweig belegenen Strecken der von Oschersleben nach Wolfenbüttel und von Braunschweig nach Harzburg angelegten Bahnen ganz oder theilweise anderweit veräußern oder verpachten, oder sonst den Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen die Zu stimmung der Königlich preußischen Regierung erforderlich.

Dieser Zustimmung bedarf es auch zur Fuston mit einer anderen , rh im Sinne des Art. 215 und 247 des Handels. gesetzbuchs. ;

Art. IX. Sollte die Königlich preußische Regierung demnächst von dem Ihr nach den betreffenden Staatsverträgen zustehenden und Ihr verbleibenden Rechte des Ankaufs der im preußischen Gebiete be—⸗ legenen Strecken der braunschweigischen Bahnen Gebrauch machen, so

werden die beiden kontrahirenden Hohen Regierungen den von Preußen

zu zahlenden Kaufpreis nach Maßgabe der bezüglichen früheren Staats. verträge und mit unbedingt verbindlicher Kraft für die braunschweigi—⸗

sche , feststellen.

rt. X. Die Königlich preußische Regierung bedarf, falls Sie die Bahn von Vienenburg nach Goslar veräußern, verpachten, oder sonst den Betrieb derselben an eine andere Eisenbahnverwaltung über⸗ lassen will, zu diesen Maßnahmen fortan nicht mehr der Zustimmung der Herzoglich braunschweigischen Regierung.

Art. XI. Die Königlich preußische Regierung hat für Ihr Staatsgebiet bereits den Bau und Betrieb einer ,,, von Vie⸗ nenburg nach Neukrug zum Anschlusse an die Herzoglich braunschwei⸗ gische Eisenbahn von Börsum nach Kreiensen, sowie einer aus jener 6 in der Richtung nach Clausthal abgehenden Zweigbahn be— willig

Die Herzoglich braunschweigische Regierung erklärt sich hierdurch mit der Durchführung dieser Bahnlinien durch das Herzoglich braun⸗ schweigische Gebiet einverstanden und giebt hierdurch die Zusage, daß sie der Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft, welcher für das preußische Staatsgebiet die Konzession zum Bau und Betriebe jener Bahn nebst Zweigbahn bereits ertheilt ist, dieselbe Konzession im braunschweigischen Gebiete für die Zweigbahn nach Clausthal, wie auch für die Bahn von Vienenburg in der Richtung nach Neukrug bis zu dem Punkte, wo sich aus ihr die Bahn nach Clausthal ab⸗ zweigt, unter Verleihung des Expropriationsrechts ertheilt wird. Sie überläßt ferner der Königlich preußischen Regierung die Bestimmung der Richtung dieser der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft zu konzessionirenden Bahnstrecken im braunschweigischen Staatsgebiet.

Was dagegen den übrigen im Herzoglich braunschweigischen Ge⸗ biete belegenen von Neukrug bis zu dem so eben erwähnten Abzwei⸗ gungspunkte slch erstreckenden Theil der Bahn von Neukrug nach Vienenburg betrifft, so behält sich die Herzoglich braunschweigische Re⸗

ierung vor, den Bau und Betrieb dieser Strecke der braunschweigi⸗ n Eisenbahngesellschaft zu übertragen, falls der Vorstand der letzte⸗ ren binnen fünf Monaten nach deren Konstituirung auf Grund eines desfallsigen rechtsgültigen Generalversammlungs⸗Beschlusses zur Ueber—⸗ nahme jener Konzesston sich bereit eiklärt und sich verpflichtet, diese Bahnstrecke zu demselben Zeitpunkte fertig zu stellen und in Betrieb zu nehmen, wo solches Seitens der Magdeburg Halberstädter Eisen⸗ bahngesellschaft für den übrigen Theil der Bahn von Neukrug nach Vienenhurg geschehen muß.

Falls sich die braunschweigische Eisenbahngesellschaft unter vor- stehenden Modalitäten zum Bau und Betriebe der erwähnten Bahn— strecke bis Neukrug nicht bereit erklärt haben sollte, wird die Herzoglich braunschweigische Regierung diese Konzession gleichfalls der Magde— burg ·Halberstädter Eisenbahngesellschaft ertheilen. ; .

Letztere hat sich alsdann mit der braunschweigischen Eisenbahn— gesellschaft über die Mitbenußpung des Bahnhofs Neukfrug resp. über emeinschaftliche Anlagen auf demselben zu verständigen. Falls ein olches Einverständniß nicht gelingen sollte, entscheiden über die streiti- gen Punkte die kontrahirenden Regierungen, deren Feststellung als⸗ dann die beiden Gesellschaften unbedingt unterworfen sind.

Art. XII. Beide Regierungen verpflichten Sich gegenseitig, die 8e ung eines möglichst abzukürzenden Schienenweges zwischen den

tädten Hildesheim und Braunschweig nach Kräften zu fördern und zu diesem Zwecke die Ausführung einer von Hildesheim im Anschlusse an die dortigen Bahnen ausgehenden und in die braunschweigische Eisenbahn möglichst nahe bei der Stadt Braunschweig einmündenden Bahn zu gestatten. .

Die Herzoglich braunschweigische Regierung erklärt sich hierdurch, dem Wunsche der Königlich preußischen , entsprechend, bereit, die Konzession zum Bau und Betriebe dieser Ihr Gebiet fallende Strecke demselben Unternehnser zu ertheilen, wel⸗ cher Seitens der Königlich preußischen Regierung für den in preußi— sches Staatsgebiet fallenden Tveil der Bahn konzessionirt werden wird, sofern nicht die braunschweigische Eisenbahngesellschafw innerhalb drei Monaten nach ihrer Konstituirung den Bau und Betrieb der , Strecke zu übernehmen sich rechtsverbindlich bereit erklärt.

Erhält dieselbe diese Konzession nicht, so wird fie von der Herzog⸗ lich braunschweigischen Regierung angehalten werden, dem anderweiti⸗ gen Unternehmer der Bahn den Anschluß an ihre Bahn in Gemäß— heit des §8 9 Nr. 14 ihres Statuts zu gestatten.

Art. lll. Für die in den vorstehenden Artikeln XI. und All. ,, neuen Bahnstrecken wird speziell noch Folgendes ver⸗ abredet:

I) Die Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahngesellichaft ist bezüglich der ihr in Herzoglich braunschweigischen Staatsgebiete zu tonzesstoni⸗ renden Eisenbahnsirecken den braunschweigischen Landesgesetzen unter- worfen; auch übt ihr gegenüber die Herzoglich braunschweigische Regie⸗ rung für ihr Gebiet das geseßliche und statutarische Auisi visrecht des Staates insoweit aus, als solches nach Artikel 1V. dieses Vertrages Seitens der Königlich preußischen Regierung gegenüber der braun⸗

isenbahn für die in

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schweigischen Eisenbahngesellschaft bezüglich deren in Preußen belegenen Bahnstrecken geschieht. Dasselbe gilt für die im Herzoglich braun schweigischen, Gebiete belegene Strecke der Bahn von Hildesheim in der Richtung auf ,, wenn diese Strecke nicht an die braunschweigische Eisenbahngesellschaft, sondern an einen in Preußen domizilirten Unternehmer konzessionirt wird.

2) Die Herzoglich braunschweigische Regierung verpflichtet sich ferner, die braunschweigische Eisenbahngesellschaft einerlei, ob letz tere den Bau und Betrieb der Strecke Vienenburg⸗Neukrug resp. Hildesheim ⸗Braunschweig theilweise mit übernimmt oder nicht anzuhalten, nach näherer Maßgabe ihres Statuts (fr. §8. 9 Nr. 9) resp. Artikel III. des gegenwärtigen Vertrages mit der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahngesellschaft resp. dem Unternehmer der Bahn

von Hildesheim in der Richtung auf Braunschweig für die Beförde⸗

rung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife zu errichten und hierbei ins- besondere in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel zu willigen. Die Vereinbarung der Maßregeln, welche im Uebrigen im Interesse des durchgehenden Verkehrs zur möglichst einheitlichen Gestaltung des Betriebes der Bahnstrecken Vienenburg Neukrug und Hildesheim⸗Braunschweig erforderlich sind, und die Theilung des Eigen⸗ thums dieser Strecken unter mehrere Verwaltungen möglichst wenig füuͤhl⸗ bar für das die Bahnen benutzende Publikum machen sollen, wird zu⸗ nächst den betheiligten Eisenbahnverwaltungen selhst überlassen. Gelingt eine solche Vereinbarung nicht, so werden die kontrahirenden Regie rungen diese Maßregeln e. vereinbaren, welchen sodann die be⸗ theiligten Eisenbahnverwaltungen ohne Weiteres unterworfen sind. Insbesondere sollen die Personenzüge zwischen Vienenburg und Neu⸗ krug resp. Hildesheim und Braunschweig ohne Wagenwechsel und thunlichst auch ohne Wechsel der Lokomotiven und des Zugpersonals durchgeführt werden. Ferner sollen, soweit es im offentlichen Ver—= kehrsinteresse nothwendig erscheint, Personenwagen der Route Vienen burg ⸗Neukrug in die Neukrug passirenden durchgehenden Züge der , . Bahnen aufgenommen werden und eben so von letzteren Bahnen auf die Route Neukrug⸗Vienenburg übergehen.

Art. XIV. Die Königlich preußische Regierung, welche für Ihr Staatsgebiet bereits der Herzoglich braunschweigischen Regierung das Recht zur Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen der Stadt. Braunschweig und der Berlin Lehrter Eisenbahn eingeräumt hat,

ertlärt sich dämit einverstanden, daß diese Konzession auf die braun⸗

schweigische Eisenbahngesellschaft übertragen wird. . Falls die letztere jedoch diese Konzession nicht bis zum 1. Juli 1875 nachgesucht resp. erlangt haben sollte, soll die Herzoglich braun

! , . . verpflichtet sein, mit einem Ihr Seitens der

Königlich preußischen Regierung etwa präsentirten Konzessionsbewer⸗ ber wegen Ertheilung der Konzession unter den üblichen Bedingungen unverweilt in Verhandlungen zu treten und ihm geeignetenfalls die Konzession zu ertheilen, wenn sich die braunschweigische Eisenbahn⸗ gesellschaft auf desfallsige, unverzüglich zu stellende Aufforderung ihrer Regierung nicht längstens binnen drei Monaten nachträglich zur i , me des Baues und Betriebes der Verbindungsbahn ver pflichtet. ; . Art. XV. Die beiden kantrahirenden Regierungen gestatten jede für Ihr Gebiet der bergisch märkischen Eisenbahngesellschaft den Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen dem bergisch⸗ märkischen und dem braunschweigischen Eisenhahnneze. Bei der erst nach Anhörung der Gesellschaftsvorstände zu bewirkenden Festsetzung der Richtung und des Anschlußpunktes dieser Bahn werden beide Regierungen die Interessen der bergisch märkischen resp. braun schweigischen Eisenbahngesellschaft thunlichst berücksichtigen. ö.

Art. XVI. Die über den Bau und Betrieb der braunschweigi⸗ schen Staatsbahnen zwischen der Koͤniglich preußischen resp. vormals Königlich hannoverschen und der Herzoglich braunschweigischen Re— gierung abgeschlossenen Staatsverträge bleiben insoweit sie im gegenwärtigen Vertrage nicht abgeändert sind in Kraft.

Art. XVII. Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Origi⸗ nal · Exemplaren ausgefertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratifikationen vorgelegt werden, deren Auswechfelung längstens binnen acht Wochen staͤttfinden wird.

So geschehen Berlin, den 23. August 1870.

König. Duddenhausen. v. Liebe. Gravenhorst. (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)

Votstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechse⸗ lung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.

Personal-Deränderungen in der Armer. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 24. November. v. Sydow, Port Fähnr; vom 3. Garde- Regt. z. F. zum Sec. Lt., v. Laffert, char. Port. Fähnr. von dems. Regt. zum Port. Fähnr., Frhr. v. Ende, Pr. Lt, vom 3. Garde Gren. Regt. Königin Elisabeih, zum Hauptm. und Comp. Chef, Frhr. v. Buddenbrock⸗Hettersdorff L, v. Trotha L., v. Haren berg, Sec Lts. von dems. Regt. zu Pr. Lts. v. Düring. Frhr. Schlotheim, char. Port Fähnrs. von dems. Regt. zu Port. Fähnrs. befördert. Humbert, Sec Lt. von der Inf. des Res. Landw. Bats. Berlin Nr. 36, zum Pr. Lt. befördert, Frost, Port. Fähnr. vom 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 30, zum Sec. Lt. befördert. Ulffers, Düts, Demeauß, Schroeter, Pappers, Groß, Schulte, LTäsar, Mensing, Moll, Vize⸗Feldw. von der Res.,, zu Sec. Lts. der Ref. des 4. Rhein. Inf. Regts. Nr. 30, Foerst er, Sec. Lt, von

Den 25. November. Moewes, Major vom Niederschles. Festungs⸗Art. Regt. Nr. 5, in dem Kommando als Ahth. Commdr. der Art. Kriegsbesatzung in Metz bestätigt. Niehr, Major von der 2. Art. Brig. und Art. Off. vom Plaz in Colberg, als Abth. Com- mandeur der Art. g, nach Meß kommandirt. Den 26. No vember. chulz, Feldw. vom 1. Niederschles. f Regt. Nr. 46, . tapferen Verhaltens vor dem Feinde zum cc. Lt. befördert. v Dorpowski, Wiedner / char. Port. Fähnrs. von dems. Regt, zu Port. Fähnrs.,, Kirstein, Schneider, Port. Fähnrs. vom 1. Nas. Inf. Regt, Nr. 87, zu Seeonde, Lis. befördert. Keller, Berta, Linnenkohl, Aha, Christ, Ellenberger, Vize ⸗Feidw. von der Res., zu Sec. Lts. der Res. des 2. Nass. Inf. Regts. Nr. 88 v. Britzke, Pr. Lt. von der Kav. des 2. Bats. ,,, Garde ⸗Landw. Regts. und kommandirt zur Dienstl. als Adjut, bei dem Stabe der Garde ⸗Kav. Div., zum Rittm. beför—= dert. v. Prittwitz Geffron, Gr. v. Saurma - Jeltsch, Kuras⸗ siere vom Leib⸗Kür. Regt. (Schles Nr. 1, zu Port. Fähnrs., Ada⸗ 3 Port. Fähnr. vom Schles. ö r. 2, Eben, v. Krie s, Port. Fähnrs. vom 1. Leib ⸗Hus. Regt. Nr. 1, ht Sec. Lts. befördert. Freitag, Böhm, Vize⸗Wachtm. von der Res, zu Sec. Lts. der Res. des 1. Leib-Hus. Regts. Nr. 1 befördert, Mühlenbrink, Pr. Lt. vom 1. Oberschl. Inf. Regt Nr. 2, Thiele, Sec. Lt. vom 1. Schlesischen Grenadier Regiment Nr. 10, von ihrem Kommando zur Dienstl., bei dem 2. Res. Jäger ⸗Bat. ent⸗ bunden. Bruck, Sec. Lt. vom 3. Oberschl. Inf. Regt. Nr 62. Frhr. v. 4 Sec. Lt. vom 4. Oberschl. Inf. Ngt. Nr. 63, zur Dienstl. bei dem 2. Res. Jäger Bat. kommandirt. Müller, Kanonier vom Schles. Feld ⸗Art. Regt. Nr. 6, zum Port. Fähnr. befördert. Holtz, Sec. Lt von der Landw. Kav, von seiner Dienstl. bei dem 3. Res. Ulanen⸗Rgt. entbunden. Tetzlaff, Hauptm. und Comp. Kommdr. im Magdeb. Pion. Bat. Nr. , zur Wahrnehmung der ,, eines ngenienrs vom Plaz nach Soissons kommandirt. Plank, Vize—⸗ achtm. von der Res, zum Sec. Lt der Res. des Magdeb. Kür. Rgts. Nr. 7. Ribbentrop, Vize Wachtm. von der Res, zum Sec Lt. der Res. des Magdeb. Hus. Regts. Nr. 10, befördert. v. Niebecker, Hauptm vom 7. Thür. Inf. Rgt Nr. 96, zum Compagnie ⸗Chef er⸗ nannt. Dörstling, Sec. Lt. von dems. Rgt, zum Hr n Lieutis , Cornelius, Port. Fähnr. vom 2. Nassauischen Inf. Rgt. Nr. 88, Frhr. v. Korff, Jochheim, v. Saucken, Port. Fähnr. vom Ost⸗ preußischen Uanen Regt. Nr. 8, Rar. v. Stan gen / „Frhr. v. Ese⸗ beck, Bar. v. d. Ropp, v. Gott berg, Port. Fähnr. vom Ostpr. Kür. Regt. Nr. 3, Graf Wrangel, Kirchner, v. Glasow, Port. Fähnrs. vom Litth. Ulanen⸗Regt. Nr. 12, zu Sec. Lts., Moeller, Hacker, Vize⸗Wachtm. von der Res., zu Ser. Lts. der Res., des Litth. Ulanen ⸗Regts. Nr. 12, v. Albedyhll, Steffen hagen, Weyrauch, Gruner, Kummer, Vize⸗Feldw. von der Res,, zu Sec. Lis. der Res. des 9 Regts. Goek⸗, Vize ˖Wachtm. von der Res, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Westf. Hus. Regts. Nr. 3 Jordan, Pr. Lt. von der Kav. des Res. Landw. Bats. Berlin Nr. 35, zum Rittm. be⸗ fördert. Frhr. Treusch v. Buttlar⸗Brandenfels, Major g. D., zuletzt im 4. Rhein. Inf. Regt. Nr. 30, unter Stellung zur Disp., als Commdr. des Ersatz⸗Bats. des 3. Hess. Inf. Megts. Nr. 83 be⸗

stätigt.

? B. Abschiedsbewilligungen ze.

Den 25. November. Niemann, Pr. Lt. a. D., früher im ehemals Königl. Hannov. 1. Jäger⸗Bat., die Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗Unif. ertheilt.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 6. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes leitete der Staats⸗Minister Delbrück die Bergthung der mit den süddeutschen Staaten

abgeschlossenen Verträge durch folgenden Vortrag ein:

Meine Herren! Als im Frühjahr 1367 die Verfassung berathen wurde, auf Grund deren wir hier versammelt sind, 9. es einen Gedanken, in welchem bei aller sonstigen Meinungsverschiedenheit die

reunde und die Gegner des damaligen Verfaffungsentwurfs sich zu- ammenfanden, den Gedanken nämlich daß die damalige Begrenzung des Bundesgebietes nicht auf die Dauer fortbestehen dürfe. Die Gegner der Verfassung machten es ihr zum Vorwurf, daß sie über- haupt diese Grenze enihalte; die Freunde der Verfassung rühmten es ihr als einen 3 nach, daß sie so gestaltet sei, um den Eintritt der süddeutschen Staaten in das Bundesverhältniß möglich zu machen. Seinen praͤgnantesten Ausdruck fand dieser Gedanke, als der Reichstag auf den Antrag der damaligen Herren Abgeordneten für den L berliner Wahlkreis und für Osnabrück mit sehr großer Majyrität beschloß, dem letzten Artikel der Verfassung den Satz hinzuzufügen: »Der Eintritt der suddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Gesetzgebung. ;

Dieser damals mit sehr großer Mehrheit angenommene und in die Verfassung übergegangene Satz hatte nach der Absicht seiner Ur- heber den Zweck, auszusprechen, daß das Ziel und die Aufgabe der deutschen Nation eine volle staatliche Vereinigung aller ihrer Theile sei.

Die Vorlagen, meine Herren, in deren Berathung Sie heute ein⸗ treten, haben die Aufgabe, diesen damals ausgesprochenen Gedanken zu erfüllen. Sehr viel rascher, als es bei der Berathung der Ver⸗ fassung gehofft werden konnte, rascher, als es selbst die lebhaftesten Anhänger der deutschen Einheitsidee zu erwarten 26 hat ein

roßes weltgeschichtliches Ereigniß sämmtliche deutsche Stämme mit em Bewußtsein erfüllt, daß die Zeit gekommen sei, für die volle staatliche Vereinigung aller Theile Deutschlands, und die sämmtlichen süddeutschen Regierungen bestimmt! mit dem Norddeutschen Bunde

der Infanterie des Res. Landw. Bats. Stettin Nr. 34, zum Pr. Lt. befördert.

zur Begründung eines Deutschen Bundes zusammenzutreten.

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