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Erlauben Sie mir, mit einigen Worten den äußeren Hergang darzustellen, aus welchem sich die Ihnen vorliegenden Verträge ent wickelt haben. Die Initiative kam von Bayern. Die Königlich bayerische Regierung gab im Laufe des September dem Bundes. praͤsidium zu erkennen, daß die Entwicklung der politischen Verhältnisse Deutschlands, wie sie durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt sei, nach ihrer Ueberzeugung es bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge, welche bisher die süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde verbanden, ab zu einem Verfassungsbündnisse überzugehen. Sie verband mit dieser Mittheilung den Ausdruck des Wunsches, mit einem Bevollmächtigten des Präsidiums über die Vorschläge in Besprechung zu treten, welche sie zur Ausführung ihres Gedankens vorbereitet hatte. Das Präsidium beeilt sich, diesem Wunsche zu entsprechen, und es wurde mir der Befehl zu Theil, mich zu diesem Zweck nach München zu begeben. Der Zweck war nicht eine Ver— handlung, sondern eine Anhörung der Vorschläge, die von der Königlich bayerischen Regierung vorbereitet waren, eine Besprechung dieser Vorschläge aus der Kenntniß der Verhältnisse heraus, die mir meiner Stellung nach beiwohnte; die einzige Instruk⸗ tion, welche ich erhielt, war die, mich jeder Aeußerung zu enthalten, welche gedeutet werden könnte, als ob das Präsidium im jetzigen Momente gesonnen sei, auf die freien Entschließungen eines treuen und bewährten Alliirten auch nur den entferntesten Druck auszuüben. Die Besprechungen in München fanden statt und wurden we⸗ sentlich gefördert dadurch, daß die Königlich württembergische ö, durch eines ihrer Mitglieder an diesen Besprechun⸗
en theilnahm. Während das Ergebniß dieser Besprechungen
er Erwägung des Bundes ⸗Präsidiums unterlag, wurde von Stuttgart aus der Wunsch ausgesprochen, die in Munchen ein⸗ geleiteten Besprechungen in Versailles fortzusetzen und zu ergänzen, zu ergänzen namentlich nach der militärischen Seite hin, indem der
Königlich württembergische Vertreter in München nicht in der Lage
gewesen war, sich über diesen vorzugsweise wichtigen Theil der Ver fassung weiter, als in einigen allgemeinen ,, zu äußern. Gleichzeitig mit dieser Anregung erfolgte der offizielle Antrag Badens auf Eintritt in den Norddeutschen Bund. Das Praͤsidium konnte nicht zögern, diesen Anregungen zu entsprechen, und sowohl die Königl. württembergische, als die Großherzoglich badische Regierung zur Ent⸗ sendung von Bevollmächtigten nach Versailles einzuladen. Es gab gleichzeitig davon nach München Nachricht, indem es zur Wahl stellte, entweder ebenfalls in Versailles die Münchener Besprechungen fortzu⸗ setzen, oder, wenn es vorgezogen werden sollte / das Ergebniß der Verhand⸗ lungen mit den andern dort vertretenen deutschen Staaten abzuwarten um sodann die Verhandlungen in München wieder aufzunehmen. Endlich erklärte auch die Großherzoglich hessische Regierung ihren Entschluß, mit dem südlichen Theil ihres Gebiets in den Bund einzutreten, und so geschah es, daß in der zweiten Hälfte des Oltobers Vertreter der sämmtlichen süddeutschen Staaten in Versailles zusammentraten, um über die Gründung eines Deutschen Bundes zu verhandeln. Die Ver⸗ handlungen mit Württemberg, mit Baden und mit Hessen führten sehr bald zu der Ueberzeugung, daß es ohne große Schwierigkeiten ge⸗ lingen werde, auf Grundlage der Verfassung des Norddeutschen Buͤn= des zu einer Verständigung zu gelangen; die Verhandlungen mit Bayern boten anfangs größere Schwierigkeiten, und es war auf den eigenen Wunsch der Königlich bayerischen Bevollmächtigten, daß zu⸗ nachst die Verhandlungen mit den drei andern süddeutschen Staaten , wurden. Die Königl. bayerischen Bevollmächtigten fühlten as Bedürfniß nicht ihrerseits durch die sich darbietenden Schwierig- keiten den Abschluß mit den andern Staaten zu verzögern. So kam eß, daß gigen Mitte des Nobember die Verständigung mit den drei andern süddeutschen Stagten zum Abschlu gekommen war. Ein unvorhergesehener Zufall verhinderte es, daß gleich am 15. Novemher Württemberg an der mit ihm berests in allen Hauptpunkten festgesetzien Verstaͤndigung theilnahm. Es wurde deshalb zunächst mit Baden und mit Hessen abgeschlossen. Während dem wurden die Verhandlungen mit Bayern wieder aufgenommen oder fortgesetzt; sie führten rascher als es anfangs erwartet werden . i Abschluß, der in dem Vertrage vom 23. November vorliegt. Am 5. November erfolgte alsdann auf Grund der in Versailles bereits festgestellten Verständigung der . mit Württemberg.
Ich habe geglaubt, auf diesen historischen Hergang auch aus einem sachlichen Grunde eingeben zu müssen, namlich ene chef ich es beionen mochte, daß die Verträge, wie sie jetzt historisch hinter einander liegen, nicht dent Gedanken nach hinter einander entstanden sind. Als mit Württemberg, Baden und Hessen ee . wurde, waren die Wünsche Bayerns bekannt. Es fand von Seiten des Pra sidiums keinen Anstand, einer Zahl dieser Wünsche sofort zu ent. , ,, Es wurde dabon, wie es nicht anders sein konnte, den
brigen verhandeln den Staaten Mittheilung gemacht; f eigneten sich die bayerischen e ents an, und so sind in dem ersten Jhnen vor, liegenden Vertrage in die Anlage des Protokolls vom 15. November, eine Anzahl Vestimmungen aufgenommen, welche eigentlich, wenn ich so sagen darf, bayerischen Ursprungs sind, welche det Injtiatsbe Bahernz ihren Ursprung verdankten. Ob sie von anderer Seite gebracht . würden, wenn sie nicht von Bayern gebracht worden wären, das habe ich anheimzustellen·· . . ö.
ndessen die Thatfgche möchtz ich hier konstgtiren, meil sie far die gan beilung des Ganzen, wie ich glaube 7. ohne Interesse r
Ich mache auf, diesen Hergang n, , zweiten Grunde auf merksam, nämlich um zu erffärh, weshalb in h Vertrage mit Bahpern vom 23. Novemhtr verschiebenz formell? Inkongruenzen m der Anlage des Protokolss vom 5. November und irn n n, des Vertrageß vom 28. November sich vorfinden“ . n r * , zn in zwischen nach Verl in verlegt bar, wu
t ; e 8 n . 1 Sitz. unge n ver ri wur zemit Bayern nn,, .
Gegenstände in etwas verschiedenen Ausdrücken hier und da ver- handelt ist, und daß es nothwendig wurde, dem Schlußprotokolle mit Bayern eine Clausula salvatoria hinzuzufügen, welche die Natur dieser nicht beabsichtigten, sondern durch die Natur der Dinge herbei⸗
geführten Inkongruenzen konstatirte.
Wenn ich mich nun zur Sache selbst wende, so glaube ich vor= ausschicken zu müssen, daß es hei den Verhandlungen nicht unerwogen geblieben ist, ob es sich empfehle, in die neue Verfassung Bestim⸗ mungen aufzunehmen, welche unabhängig von der in Aussicht ge= nommenen Erweiterung des Bundesgebieis, die eigentlich verfassungs-— mäßige Ausbildung des Bundes zum Gegenstande hätten. Ich glaube, die zwei agen, die hier vorzugsweise in Betracht kommen mußten, nicht bezelchnen zu sollen; sie liegen in Aller Munde. Man glaubte . daß ohne die Bedeutung dieser Fragen zu unterschäͤtzen, ohne die Nothwendigkeit der Ordnung dieser Fragen im Laufe der Zeit irgendwie verneinen zu wollen, der jetzige Augenblick nicht dazu ge⸗ eignet sei, um diese an sich schwierigen, zum Theil zwar viel de—⸗ sprochenen, aber noch wenig vorbereiteten Fragen zum Abschluß zu bringen. Man ging davon aus, daß es richtiger sei, jetzt sich auf das zu beschränken, was unmittelbar durch den Beitritt der süddeutschen Staaten geboten sei und den weiteren ausbau dem Zusammenwirken des zukünftigen Deutschen Bundes- rathes mit dem fkünftigen Deutschen Reichstage zu überlassen. So bewegen sich denn die vorliegenden Verträge auf der Grundlage der Verfassung des Norddeutschen Bundes und beschränken sich darauf, in diese Verfassung dasjenige hineinzutragen, was durch die Erweite⸗ rung des Bundes unmittelbar geboten war. Wenn ich sage, die vor- liegenden Verträge schließen sich an den Inhalt der Bundesverfassung an, so hebe ich dabei besonders hervor, weil man vielleicht darüber zweifeln konnte, daß zu dem Inhalt der Bundesverfassung nach allen diesen Verträgen auch der Eingang der Bundesverfassung gehört. Es könnte aus der Fassung der Erwägungsgründe in dem pröambule des Vertrages mit Bayern hergeleitet werden, daß der Eingang un⸗ serer Rorddeutschen Bundesverfassung, der wörtlich übernommen ist in den Eingang der dem Protokolle vom 15. November beigefügten Bundes verfassung, verändert sei. Das ist nicht der Fall. Diese Kon- siderants in dem Eingange des Vertrages mit Bayern sind Konside⸗ rants, wie sie in einem solchen Vertrage üblich sind. Acceptirt ist unbedingt mit der Verfassung auch deren Eingang.
Die Aenderungen nun, welche die Hur ler fa ffung erhalten hat, glaube ich in allen ihren Einzelheiten hier bei der General. Distusston nicht motiviren zu sollen; ich glaube mich darauf beschränken zu dür- fen, die wesentlichsten und eigentlich charakteristischen davon hervorzu⸗ heben; diese aber auch glaube ich so weit besprechen zu müssen und, ohne der Spezialdiskussion vorzugreifen, besprechen zu dürfen, als es zur Klarlegung des Gedankens nothwendig ist.
Die Aenderungen welche die Bundesverfassung erhalten hat, cha⸗ rakterisiren sich in der Hauptsache dahin, daß der föderative Charakter der Bundesversassung verstärkt ist. Es konnte das in der That bei einer Verhandlung, die von Thatsachen, von aktuellen Verhältnissen ausging, nicht anders sein. Die Staaten, die dem Bunde zutreten, gehören sämmtlich zu den größe⸗ ren; der größte dieser Staaten hat nicht sehr viel weniger Einwohner, wie sämmtliche Stäaten des Norddeutschen Bundes mit Ausnahme
reußens; ihm reihen sich, wenn auch geringeren Umfangs, die andern laaten an. Es liegt in der Natur der Sache, daß, der Beitritt größerer Staaten zum Bunde das föderative Element in der Bundes- verfassung nothwendig verstärken mußte, und daß, wenn man Über- haupt den Anschluß der süddeutschen Staaten wollte, es ohne An- erkennung der berechtigten Seiten dieses Elementes nicht geschehen konnte. Im ae e, tritt dies zunächst bei einem der wichtigsten Punkte hervor, bei der Regelung des Bundes Kriegswesens. Gerade bei biefem 6 glaube ich wieder an die Verhandlungen erinnern zu dürfen, die im Jahre 1867 hier statt fanden. Der eiste Redner, der damgls zur Ge. neraldiskussion sprach, dessen beredte Stimme zu unser Aller Schmerz verstummt ist, der damalige Abgeordnete für Reichenbach, hob es als einen Vorzug des Verfassungsentwurfs hervor, daß er Modifikationen nach verschiedenen Seiten hin offen lasse, daß er Modifikationen in einer Form namentlich offen lasse, welche den Negierungen die Mög—= lichkeit gewähre, durch Sonderstipulationen über die milstärischen Ver hältnisse der vollständigen Absorbtrung durch die Central ⸗ Gewalt zu ent ⸗ ehen; er hob dies hervor in besonderem Hinblick auf den auch von ihm ebhaft gewünschten Anschluß der süddeutschen Staaten. Der Gedanke ist unzwelfelhaft ein vollkommen richtiger; es kann auf diesem Gebiete — und es ist das auch schon in dem bestehenden Bundesverhältniß geschehen — es fann auf diesem Gebiet der Sonderstellung der ein⸗ zelnen Stagten Rechnung getragen werden und in ziemlich weit— gehender Art, ohne das, worauf es ankommt, nämlich die Einheit des Bundesheeres, zu gefährden. So ift es auch in den hier vor— liegenden Verträgen geschehen, Die Grundlagen der Bundes Kriegs- ber gh g. die allsemein Wehrpflicht ohne Stellvertretung, die Dauer der Wehrpflicht in dem stehenden Hiere, in der NReserve ünd in der Landwehr, die Bestimmung der Friedens Präsenz fark? — diese allge · meinen Grundlagen sind allseitig dieselben. Auf! diesen Grundiagen herauf inn fi e auch vollständig ühereinstimmend, die Organt⸗= sation, die Formation und die Alisbildung. In der Ausbilbung steckt zugleich der Präsenzstand sämmtlicher Köntsngentt. — E Ie, renn nn i Hor r e iir i merit me gung 4 die Anordnung ber Mobilmachung liegt allein in der Hande des zundesfeldherrn, Es ist ferner überejmstsinmend die Gelöseistung, welche von n , n. en Staaten . en ist; es ist auch in dieser ge eng ie vollstän dige Gleichheit der lich in duijchgeführt.
Dies sind bie großen allgemeinen und durchweg überein stlis mien.
den Grundlagen, welche, unter Hinzutritt anderer Bestimmungen nach
der Ueberzeugung der Männer, denen ich meinerseits das entschesdende
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inneren Verfassungs⸗
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Urtheil über diese technischen Fragen zuschreiben muß, die vollste Gewähr dafür geben, daß in Beziehung auf das Bundesheer dasjenige erreicht ist, was nothwendig ist.
Ich gehe nun über zu den Abweichungen. Sie liegen zunächst darin, daß in einzelnen der beitretenden Staaten die Geseßgebun über die militärischen Verhältnisse nicht, wie es der betreffende Artike der Bundesverfassung vorschreibt, so fort eingeführt werden soll. In⸗ dessen, meine Herren, dieser Vorbehalt ist weder zu überschätzen noch in seiner Berechtigung in Frage zu stellen. Er ist nicht zu. über- schtzen deshalb, weil das Kriegsdienstgeseß — also von den gesetz⸗ lichen Bestimmungen, die neben der ö. über die Militärverhältnisse bestehen, das wichtigste — in Württemberg, Baden und Hessen durch die Verfassung selbst eingeführt wird und in Bayern in jedem Augenblick im Wege der Gesetzgebung eingeführt werden kann und ich bemerke dabei, daß das bayerische Kriegsdienst-⸗ gesetz mit dem Norddeutschen im Wesentlichen schon jetzt übereinstimmt. Es gilt das letztere von dem seit Erlaß der Bundesverfassung zu Stande gekommenen Gesetz über die Einquartierung im Frieden. Das Militär ⸗Strafrecht konnte in der That in den süddeutschen Staaten jetzt nicht eingeführt werden. Dem Reichstage ist in Er— lier, daß bereits in der letzten ordentlichen Session zu⸗ gesagt ist und zugesagt werden mußte, daß dem nächsten Reichstage ein Militär- Strafgesetzbuch vorgelegt werden würde und zwar in naturnothwendiger Konsequenz der Aenderungen des allge—⸗ meinen Strafrechts. Es konnte nicht in der Absicht liegen, den süd⸗ deutschen Staaten zuzumuthen, jetzt das preußische Militär ⸗Strafgesetz buch einzuführen, mit dessen Aufhebung und 9a durch ein anderes Gesetz man eben umgeht. Damit hängt die Straf⸗Prozeß - rdnung zusammen und ganz gleich liegt es mit dem Rayongesetz. Dem veri⸗ gen Reichstage ist schon eine Gesetzvorlage gemacht worden, welche damals nicht hat zur Berathung gelangen können; ich zweifele nicht daran, daß dem naächsten Reichstage eine gleichartige Vorlage gemacht werden wird.
Hiermit, meine Herren, haben Sie aus der Enumeration der Ge—⸗ setze welche sich in den bezüglichen Verfassungsartikeln vorfinden, die wesentlichsten und in dem, was ich zu bemerken die Ehre hatte, wie ich glaube, den Nachweis, daß es theils unbedenklich, theils nothwen⸗ dig war, die Ausführung dieser Gefetze zu suspendiren. Es kommen nun noch andere Gesetze in Betracht, 9 B. über Vorspann und ähn⸗ liche Leistungen; es sind das Vorschriften, auf deren unbedingte Gleichmäßigkeit, glaube ich, ein entscheidender Werth von keiner Selte gelegt wird, bei denen es im Wesentlichen zunächst nur darauf an⸗ kommt, daß Vorschriften bestehen.
Eine erhebliche Abweichung von den Bestimmungen der Bundes- verfassung findet 1 dem Vertrage mit Bayern endlich darin, daß der Oberbefehl im Frieden nicht, wie es die Bundesverfassung will, dem Bundesfeldherrn, sondern Sr. Majestät dem Könige von Bayern zusteht. Meine Herren, bei dieser Frage befindet man sich wieder vor realen Verhältnissen, vor denen man seine Augen nicht verschließen kann. Das Gewicht, welches ein größerer Staat an sich hat, zugleich aber auch die Fähigkeit, welche ein größerer Staat in Beziehung auf die tüchtige Erhaltung einer selbstständigen Armee besitzt, haben dahin geführt, diese Abweichungen von der Bundesverfassung für zulässig zu erachten, eine Abweichung, die durch die im Uebrigen dem Bundes feldherrn zustehenden Rechte ihre Begrenzung und, soweit noöͤthig, ihr Korrektiv findet.
Ich g nun über zu einigen mehr die inneren Verhältnisse be⸗ treffenden Abänderungen, die gleich den eben erwähnten die Bedeu⸗ tung einer Verstärkung des föderativen Elements haben. Es kann dahin zunächst gerechnet werden die neue Redaktion des Art. der Verfassung, in welche die Attributionen des Bundesraths zusammen⸗ gefaßt sind. Ich sage, sie kann hierher gerechnet werden, denn diese Zusammenfassung von Bestimmungen, die wesentlich übereinstimmend ssch an andern Stellen der Bundesverfassung finden, hat eine ins Gewicht fallende materielle Bedeutung nicht. Es wurde Werth gelegt auf diese Zusammenfassung; um an einem Ort klar zu stellen die eigentlichen Zuständigkeiten bes Bundesraths, deren Ergründung aus der Bundegverfassung selbst nicht ohne ein gewisses Studium moglich war. Eine materielle Aenderung des Bestehenden ist damit kaum herbeigeführt.
Es gehört ferner hierher die Schaffung eines neuen Ausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten. Je weiter sich der Bund aus. dehnt und je mebr größere Staaten ihm beitreten, desto mehr tritt das sachliche Bedürfniß hervor, daß nicht bloß, wie es bisher vielfach geschehen ist, durch gelegentliche Mittheilungen an die Gesandten und an die im Bundesrath versammelten Vertreter der Bundesregierungen, sondern in einem formell, geregelten Wege Mittheilungen über den Gang der politischen Lage gemacht werden. Es liegt in der Natur der den Ausschüssen des Bundesrgths überhaupt zugewiesenen Funktionen, daß bie Instruirung der Gesandten diesem Ausschuß nicht zufallen, kann, er wird seinersests Kenntniß von der Lage der Dinge nehmen und wird in der Lage sein, durch diese Kenntniß, durch, An ⸗ . die er an den Bundesrath ftellt, durch Bemerkungen die er dem * irn nein, gh Bebandlung der Politik einen Einfluß aus uühen.
Ich habe ferner zu erwähnen den Artikel über die Exekution. Es ist dse Aenderung, die dieser Artikel erhalten hat, eine faktisch in der That nicht wesentliche i, , n, zu der Aenderung liegt haun g g auf dem Gebiste, der internationalen Konvenienz.
Ich komme endlich dei lr gf. der hierher gehörigen Aende⸗
a, e,, Susatz, welchen der ö. 11 der Bunde sverfassung in ejlehung auf die Kriegserklärung erhalten hat. Dig er atz läßt ,,, charakieristren als eine Verstärkung des föderativen Elements in der Bundesverfassung; sein wirklicher Charakter liegt
sich ausdehnt, um so mehr ist es von Interesse, auch dem Auslande gegenüber in der Bundes verfassung selbst zum Ausdruck zu bringen,
was der Bund ist, nämlich ein wesentlich defensives Staats-
wesen. Dieser Gedanke konnte in keiner zutreffenderen Weise zum Ausdruck gebracht werden, als durch den Zusatz, den Sie hier in den Art. 11 aufgenommen finden.
Einige die Finanzen betreffende Aenderungen der Bundesverfassung waren nicht zu vermeiden. Sie betreffen die inneren Steuern von Bier und Branntwein. Theils ganz besondere staatsrechtliche Ver- hältnisse, wie sie z. B. in Bayern in Betreff der Malzsteuer in ihrem Zusammenhange mit der Staatsschuld obwalten, theils abweichende Betriebsverhältnisse, wie ste in Süddeutschland, gegenüber Norddeuisch⸗ land bestehen, ließen es jedenfalls zur Zeit nicht zu, die Besteuerung des Biers und Branntweins, wie sie jetzt im Bunde gesetzlich besteht, auf Süddeutschland auszudehnen. Es kam dazu, daß, wie den Herren Allen bekannt ist, bei uns selbst erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Grundlage für die Branntweinsteuer und, wie ich glaube, eine iemlich allgemeine Uebereinstimmung darüber obwaltet, daß die Bier⸗ teuer, so wie sie besteht, nicht lange mehr fortdauern kann und daß in einem Augenblick, wo man bekanntlich sich mit eingehenden Er=
mittelungen darüber beschäftigt, ob an Stelle der Maischraumsteuer
abrikatsteuer gesetzt werden soll, sei es so, oder so; wo man sich ferner mit der Frage bescha tigt, ob die Bierbesteuerung wie ste in dem größten Theile des Norddeutschen Bunde besteht, einer Abänderung zu unterziehen sei, — in solchem Augenblicke konnte man nicht füglich den süddeutschen Staaten zumuthen, diese beiden Steuerformen anzunehmen. Die nothwendige Konsequenz dieses Zugeständnisses war, daß in Be⸗ ziehung auf diese Steuern dafür Vorsorge getroffen werden mußte, wie ihre Behandlung sowohl im Bundesrathe, als im Reichstage stattzufinden hat. Man konnte nicht wohl davon ausgehen, daß die r hh Regierungen im Bundesrathe über Steuern mit zu be⸗ chließen hätten, die auf sie keine Anwendung finden; und ebenso wenig, daß die süddeutschen Abgeordneten im Reichstage die ent- scheidende Stimme bei solchen Steuerfragen mit abgeben dürfen.
„Es hat diese Erwägung geführt zu den beiden Ausnahme⸗-Bestim⸗ mungen, die sowohl im Kapitel vom Bundesrathe als im Kapitel vom Reichstage hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten sich finden, die nicht dem ganzen Bunde . sind. ; .
Sodann wurde von Bayern sowohl, als von Württemberg ein entscheidender Werth auf die Beibehaltung der eigenen Verwaltung der Posten und Telegraphen gelegt. Es beruhte der Werth, den man der Erhaltung dieser beiden Institutionen in der Selbstverwaltung beilegte, auf verschiedenen Motiven. .
Das finanzielle Motiv, wie ich gleich bemerke, war nicht das wesentlich entscheidende. Man wünschte theils dem Verkehr lieb ge⸗ wordene Einrichtungen zu erhalten, welche man bei dem Uebergange auf den Bund für gefährdet hielt; man wünschte Beamtenorganisa⸗ tionen zu erhalten, an die man schon seit langer Zeit gewöhnt war. Es konnte diesen Wünschen füglich und ohne Schaden für die Einheit und Gemeinsamkeit nachgegeben werden, da sowohl Bayern wie Württemberg darüber nicht im Zweifel waren, daß die Gesetz-= gebung des Bundes in allen diesen Angelegenheiten, sobald sie sich nicht lediglich auf die internen Verhältnisse Bayerns und Württem⸗ bergs hinsichtlich des Porto's bezieht, daß die Gesetzgebung über diese Angelegenheiten sich auf beide Staaten zu erstrecken habe .
Ich bemerke hierbei, daß die bezüglichen Verabredungen in dem Vertrage mit Bayern und in dem Vertrage mit Württemberg nicht miteinander textuell übereinstimmen. Es gehört dies eben zu den Inkongruenzen, welche die Verhandlung an zwei verschiedenen Hrten herbeifübrt. Es hat nicht in der Absicht gelegen, sachlich durch die
eine
eine Fassung etwas Anderes zu sagen als durch die andere.
Bayern allein hat sich endlich noch zwwei Vorbehalte gemacht, den einen in Beziehung auf die Vorschriften des Titels über die Eisen⸗ bahnen, welche eigentlich reglementärer und administrativer Natur sind. Der Vorbehalt beruhte darauf, daß es sich in Bayern um ein im Großen und Ganzen vollig geschlossenes Gebiet handelt, in welchem Gebiete neben der Staatsverwaltung nur eine ein zige Privateisenbahn besteht, und daß man wünschte sich in Beziehung auf die Regelung ditser administrativen Ver- hälinisse freie Hand zu halten. Der zweite Vorhehalt wiegt schwerer; er findet seinen Ausdruck darin, daß von den Gegenständen der Be⸗ aufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes für Bayern ausge= . ist die Bestimmung über Heimaths⸗ und Niederlassungsver⸗ hältnisse.
Meine Herren! In Bayern hat bis vor zwei Jahren rechts des Rheins in Beziehung auf diese Materie eine Gesetzgebung bestanden, welche sich von der in dem größten Theile des übrigen Beutschlands bestehenden sehr wesentlich unterschied, welche der freien Bewegung, ungemein starke Fesseln anlegie und welche, wie man jetzt auch wohl in Bayern davon überzeugt ist, entschieden nicht zum Heil des Landes diente. Vor zwei Jahren hat man eine vollkommen neue Gesetzgebung in dieser Materie erlassen; diese sogenannte Sozigl . Geseßgebung ist eben erst eingeführt, ihre Resultate sind bisher günstig gewesen, und man trug in Bayern Bedenken, den Bestand und die Ergebnisse dieser eben ug mas Leben getretenen Gesetzgebung durch die Annahme der im Bunde erlassenen und in dem wichtigften Theile im Bunde noch nicht einmal ausgeführten Gesetzgebung. in . u stellen. Es war dies ein Bedenken, welches sich unüberwindlich zeigte, und welches zu dem Ausschluß dicses Gegenstandes führte.
Meine Herren! ich habe bisher eine Reihe mehr oder minder wesentlicher Aenderungen der bestehenden Bundes verfassung, zu er⸗ wähnen gehabt; ich kann zum Schluß mit einer Beftiedigung, welche, wie ich glaube, der Reichstag theilen wird, auf den letzten Artikel des
aber in etwas Anderem. Je mächtiger der Bund wird, je weiter er
Verfassungsentwurfs übergehen, gauf den Attikel 8o. Durch