1870 / 396 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

unserer tapfern Armee und ihren heldenmüthigen Führern den Dant des Landes aus. Wir müssen uns aber auch schon heute erinnern, daß wir den Unglücklichen, die durch diesen Krieg hülfsbedürftig geworden, Hülfe und Unterstützung schuldig sind. Dieselben auf die Privatmildthätigkeit oder an die Ge⸗ meinden zu verweisen, Das für sich allein genügt nicht. Der Staat als solcher ist nach meiner innigen Ueberzeugung hier gleichfalls ein zutreten schuldig, und ich glaube deshalb in Ihrem Sinne zu handeln, wenn ich heute schon bei dieser Gelegenheit der Königlichen Staatsregierung gegenüber die Erwartung ausspreche, sie werde recht bald eine Vorlage zu dem Zwecke an uns bringen, damit ihr die hiczu uöthigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Meine Herren. Inzwischen waren auch die deutschen Regierungen bemüht, sich uͤber eine auch die süddeutschen Staaten umfassende Verfassung zu

verständigen. Hierüber wird wohl demnächst vine Vorlage an uns kommen, und Sie werden es begreiflich finden, daß ich deshalb über diesen Gegenstand mich von meiner Stelle aus nicht weiter verbreite, der desfallsigen seinerzeitigen Verhandlung in keiner Weise vorgreife. Ich beschränke mich für heute auf den Wunsch: Gott beschütze und schirme Deutschland, Gott beschütze und schirme Bayern!

Oesterreich⸗ Ungarn. Pesth, 13. Dezember. In der heutigen Unterhaussitzung wurde der Bericht der Central⸗ kommission über das Gemeindegesetz eingereicht. Das betreffende Elaborat der Linken wurde von Ludwig Simonyi vorgelegt. In der Oh erhaussitzung wurde die Angelegenheit Perczel- Dictrich erledigt, indem die Auslieferung verweigert wurde mit dem Bemerken, es sei tadelnswerth, daß die Voruntersuchung ohne vorherige Erlaubniß des Parlaments eingeleitet wurde.

In der heutigen Sitzung des Budgetausschu sses beantwortete Graf Veust die Interpellation über die Bank⸗ schuld von 89 Millionen mit dem Vortrag eines Exposés, wo⸗ nach die Umschreibung am 7. Dezember 1869 von Baron Becke veranlaßt wurde. Der Ausschuß verlangte hierauf die Vor—⸗ legung der Originalakten. Ein Komite wurde zur weiteren Untersuchung niedergesetzt. Das Budget der Militärgrenze wurde abgelehnt, weil Ungarn die Holzabstockung verboten hat, wodurch eine Einnahmsquelle entgangen ist. Die Resolution wurde angenommen, den Stellvertreterfonds der Verwaltun des Reichs⸗Finanz⸗Ministeriums zu übergeben.

Belgien. Brüssel, 14. Dezember. Der »Moniteur⸗« macht bekannt, daß der Code pénal militaire, der in der letz . ten Session von den Kamniern angenommen wurde, am 1, Januar 1872 in Kraft tritt.

Großbritannien und Irland. London, 12. Dezem⸗ ber. Morgen, als am 9. Gedächtnißtage des Todes des Prinzen⸗ Geinahl Albert, wird im Mausoleum von Frogmore die übliche Trauerfeier stattfinden.

14. Dezember. (W. T. B) Die Norddeutsche Bundes anleihe wurde hier sehr günstig aufgenommen, und zum Schlusse ein Prozent Prämie geboten. Der gesammte, hier aufgelegte Betrag ist bereits überzeichnet.

Frankreich. Die in Brüssel, 12. Dezember, mittelst Ballon eingetroffenen Korrespondenzen aus Paris reichen bis zum 10. d. M. und enthalten keine besonders bemerkenswerthen Mittheilungen; die Situation in Paris ist durchaus ungeändert. 61 Mannschaften des Bataillons von Belleville sind wegen Desertion vor dem Feinde verhaftet und vor das Kriegsgericht in Das Journal Patrie en danger« hat aufgehört zu erscheinen.

Bordeaux, 11. Dezember. Das diplomgtische Corps und der ganze Regierungsdienst sind hier eingetroffen.

44. Dezember. (W. T. B) (Äuf indirektem Wege.) Die englischen Posten sind vom Sten d. M. ab, die belgischen vom 6. d. M. rückständig. Auch von Tours trifft keine Post ein. Eine amtliche Depesche meldet nur, daß die Preußen in der Gegend von Mont Richard (lam Cher) und Romorantin (am Sauldre) erschienen sind. Der ⸗»Moniteur⸗« meldet, daß den französischen Generalen unaufhörlich Verstärkungen von Osten und Westen zugehen, um gewisse wichtige Punkte unan—⸗ greifbar zu machen. Die Verstärkungen werden beiden Loire⸗ Armeen zugewiesen. Kleine Zusanmenstöße finden häufig zwischen den beiderseitigen Truppen statt, die auf der langen Schlachtlinie von Le Mans bis jenseits Vierzon operiren.

Brüssel, 14. Dezember. (W. T. B. Eine Korrespon⸗ denz der »Indépendance« aus Paris vom 10. Dezember meldet: Näch einem vorläufigen Berichte betrugen die fran— zöfischen Verluste in den Kämpfen vom 1. bis 3. Dezember 1008 Todte, darunter 72 Offiziere und 5022 Verwundete, von denen 342 Offiziere. Die Regierung hat das Bataillon der Tirailleure in Belleville aufgelöst; der Kommandant desselben, Flourens, wird vor ein Kriegsgericht gestellt. Die Mann— schaften des Bataillons haben in den Klubs Protest gegen diese Maßregel eingelegt. Derselben Korrespondenz zufolge

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vorgebeugt werden. Die Regierung beabsichtigt, aus Mann⸗ schaften der Nationalgarde Marschhataillone zu bilden und hat deshalb eine hierauf abzweckende Auswahl unter den Cadres der Nationalgarde getroffen.

GKFondon, 14. Dezember. W. T. VB) Hier eingetroffene Nachrichten aus Havre vom heutigen Tage melden, daß bei Honfleur und in der Nähe dieser Stadt sich bisher noch keine preußischen Truppen gezeigt haben. Der französische General Moignart soll die Absicht . den Angriff der Preußen auf Havre nicht abzuwarten, sondern denselben entgegen zu gehen.

Italien. Florenz, 14. Dezember. (W. T. B.) Die Beralhung der Gesetzentwürfe bezüglich des Plebiszits in Rom, der Verlegung der Hauptstadt und der Garantie der päpstlichen Unabhängigkeit dürfte im Plenum der Deputirtenkammer bereits im Laufe der nächsten Woche stattfinden.

Türkei. Am 10. Dezember wurde in Belgrad das neue Preßgesetz publizirt, welches die Censur gänzlich abgeschafft hat und völlige Preßfreiheit begründet.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 14. De⸗ zember. (W. T. B. In der neuesten Depesche des Grafen Beust an den Fürsten Gortschakoff erklärt der österreichische Reichskanzler, Oesterreich trete an die Konferenz ohne vorgefaßte Entschlüsse, blos von dem Gedanken getragen, den Frieden im Hrient zu festigen und eine Lösung der vor⸗ waltenden Gegensätze zu erzielen, welche geeignet sei, die na⸗ tionalen Empfindungen zu schonen, ohne die nothwendigen Garantien abzuschwächen. .

Amerika. Washing ton, 12. Dezember. (W. T. B.) Das Repräsentantenhaus nahm in seiner heutigen Sitzung die Aufhebung der Akte, betreffend die Aemterbesetzung, mit 168 gegen 25 Stimmen an. Es wurde hierauf eine Resolution, betreffend die Aufhebung des internen Steuersystems, ausge⸗ nommen die Bestimmungen für die Besteuerung von Whiskey und Tabak, mit 164 gegen 5 Stimmen genehmigt. Die An⸗ eng et Antrages seitens des Senates erscheint nicht wahr⸗

einlich.

Im Senate brachte Chandler eine Resolution ein, wonach dem Präsidenten unumschränkte Vollmacht ertheilt wird, die Gesetze, welche den Transitverkehr nach Mexiko unter Zoll verschluß gestatten, zu suspendiren. Die Resolution wurde dem Handelsausschusse überwiesen.

. Kongreß wird sich vom 22. Dezember bis 4. Januar vertagen. .

Landtags Angelegenheiten. Berlin, 15. Dezember. Der dem Herrenhause heute vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter— stützungswohn sitz, hat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛç , verordnen zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs wohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes ⸗Gesetzblatt S. 360 ffg) für den gesammten Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebietes, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages , was folgt: ; §. 1. (Umfang der Unterstützungspflicht; Gleichberechtigung der Bundesangehörigen.) Jedem ,,,, Norddeutschen ist von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten rmenverbande der unent⸗ behrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen 1 im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu ge— währen. . . Gebühren für die, einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten . Amtshandlungen sind von den Armenverbaͤnden nicht zu entrichten. Wegen Nichtentrichtung von Schul- und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Gemeinden (Guts bezirk) zur Abweisung eines neu Anziehenden nicht befugt; den öffentlichen Volksschulen bleiben bis zur anderwei—⸗ tigen geseßlichen Regulirung der Schul ⸗Unterhaltungslast ihre An⸗ sprüche gegen diejenigen vorbehalten, welche nach besonderen Bestim⸗ mungen verpflichtet sind, ihnen für die Ausfälle an unbeibringlichem Schulgeld aufzukommen. . S. 2. (Organe der öffentlichen Unterstüͤtzung Hülfsbedürftiger) Die öffentliche Armenpflege wird durch räumlich abgegrenzte Orts- und Land⸗Armenverbände geübt. Armenverbände, deren Mitglied schaft an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im Sinne des Gesetzes. §. 3. (A. Orts - Armenverbände) Die Orts Armenverhände können aus einer oder aus mehreren Gemeinden und, wo die Guts⸗ bezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder aus mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Gemeinden und Guts bezirken zu⸗ sammengesetzt sein. Alle zu einem Orts -Armenverbande vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke (Gesammt ⸗Armenverbände) gelten in Ansehung der durch dieses Geseß geregelten Verhältnisse als eine Einheit. §. 4. (a. Gemeinden. Jede Gemeinde bildet für sich einen Orts⸗

dürfte das Brod näckstens nur noch nach Rationen vertheilt werden, und zwar soll durch diese Maßregel Plünderungen

Armenverband / sofern sie nicht nach den folgenden Bestimmungen einem, mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Orts-

bchörden zu.

der Bezirks-Regierung 8.

Arm i.

1 ‚— . 9 ; . durch die Gemeinde ˖ Verfassungsgesetze a

öffentlichen Armenpflege maßgebend. D

ie in diesem Gesetze der Gemeindevertretung zugewiesenen Ver⸗ richtungen werden da, wo eine gtwählte Gemeindevertung nicht be⸗ sicht bon der Gemeindeversammlsung wahrgenommen.

5. Auf Grund eines Gemeindebeschlusses können in allen Gemeinden für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege beson · fete, dem Gemeindevorstand untergeordnete Deputationen aus Mit- liedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindepertretung! geeig⸗ lien Falles unter Zuziehung anderer stimmfähiger Gemeindemitglie zer gebildet werden. Den Vorsiz in solchen Deputgtionen führt der Bůrgermeister (beziehungsweise in den Landgemeinden der Provinz Restfalen der Amtmann) oder ein dazu von ihm abgeordnetes Mit glied des Gemeindevorstandes. Wo kein Bürgermeister (Amtmann) un det Spitze der Gemeindeverwaltung steht, tritt an seine Stelle der

Gem eindevorsteher.

ei den sonstigen näheren Bestimmungen der Gemeinde Ver sist' gs en enn, Zusammensetzung und Geschäftsführung be sonderer Verwaltungsdeputationen hat es sein Bewenden; die Wahl der in die letzteren zu entsendenden Mitglieder der enn n n n, und anderen stimmfähngen Burger steht jedoch fortan überall, so viel den Gegenstand dieses Gesetzts betrifft, der Gemeindevertretung zu. §. 6. Jedes zur Theilnabme an den Gemeindewahlen berechtigte Gentindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Ge⸗

meinder erwaltung oder Gemeindevertretung 3

, oder die sonst in den Gemeinde Verfassungsgesetzen vorgeschriebene , Zeit hindurch fortzuführen. Von dieser Verpflichtung befreien

r folgende Gründe: ö ehrten de Krankheit; 2) Geschäfte⸗/ die dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Jahren; die Verwaltung e

sofern die Gemeinde. Verfassungs gesetze nicht et von der Gemeindevertretung zu beschließen ist

Wer eine unbesoldete Stelle die gesetzlich durch wahrgenommen hat, ist während de langen Zeit von der

nicht etwas anderes bestimmen, 16 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsb

§. 8. Die Vorsteher von Korporationen

Pe en sind verpflichtet den Gemeindebehör n E i fa . Belag der Untersiütz ngen zu ertheilen, welch e einem Hülfs bedürftigen des Gemeindebezirks aus den unter ihrer Ver⸗ waltung stebenden, einem Zwecke der Wohlthätiakeit gewidmeten Fonds gewährt werden, Vorsteher, welche diese Auskunft innerhalb der entsiehenden Falles von der Bezirksregierung zu bestimmenden

Frist zu ertheilen unterlassen, werden mit

5 Thaler oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu sechs. Wochen

bestraft

des stehenden Gutsbezirke gleich geachtet Di

über die Verwaltung der 6rtlichen Angelegenheiten in den, außer. . bee Gemeindeverbandes stehenden Bezirken sind in den letzteren

überall auch für die Verwaltung der öffentl

ü ̃ 9 inde bezirke

bend. Grundstücke, welche zu keinem Gemeinde oder Gutsbe 6 und . solchen auch nicht nach Vorschrift der , ,, Verfassungs gesetze einverleibt werden können, weiden durch Beschluß 74) für den Gegenstand des gegenwärtigen

Geseßes als eigene Gutsbezirke eingerichtet. §. 10. Die Guts besitzer haben in den

65 eme r meinde tragen Be⸗ der oͤffentlichen Armenpftege gleich den Gemeinden zu ira

t ̃ ines Gutsbezükes Grundstücke im Eigen⸗ , r,, 6 . . Antrag des Guts besitzers

ihum dritter Personen, die Kosten der öffentlichen Armenpflege

durch gleichmäßige Zuschläng zur Güund⸗ und Gebäudesteuer

aufzubringen, zu welchen Zuschlägen die im inn! 8 Ccbaudesteuer befreiten Grundst den eben dort gegebenen Vorschriften herangez

ů s öffentli jfleg er dem Fällen ist den zu den Kosten der öffentlichen Armenpslege außer der

1 enn drn den Grund und Gebäudebesitzern derch ein von der Bezirksregierung zu bestätigendes Statut eine entsprechende

Vetheiligung bei der Verwaltung der Armer 8 l. (o Gesammt⸗Armenverbände.)

3. He t. Armen verband gegenwärtig bereits Orts. Armenverband (Gesamm e . .

ü ie, für di legenheiten dieser solche beschen. Die, für die Verwaltung er Angelegenh e Verbände . statutarischen Vorschriften können durch ver⸗

bildenden Verbände von Gemeinden oder

fafsungsmäßigen, von der Bezirks Regierung

enverbande (Gesammt-⸗Arm enverbanze) einverleibt worden ist. Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeinde⸗ n überall den, für die Verwaltung der Gemeinde · Angelegen⸗

Die Bestimmungen der Gemeinde ⸗Verfassungsogesetze uber die V rwaliung der Gemeinde Angelegenheiten, ins besondere die 2. immungen über die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und Fer Gemeindevertretung sind überall auch für die Verwaltung der

ines anderen öffentlichen Amtes . sowie arziliche oder wundärztliche Praxis; 5 sonstige besondere, eine gültige Entschuldigung begründende Veshältnisse, über deren Vorhanpensein,

Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit.

§. 7. Wer ohne geseßlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer unbefoldeten Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung verweigert oder sich dieser Wahrnehmung ihatsächlich entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur

Loclnahmie an den Gemeindewahlen und zur Kahrnshmung unbe. soldeter Stellen verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel säͤrker zu den direkten hen in gen n Ger e r f ech,

ieruber ste ofern die Geme = , . ber Gemeindevertretung zu; der Be⸗

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ngeordneten Gemeinde⸗

u übernehmen und drei

eine häufige oder lange Alter von 60 und mehr

was anderes bestimmen,

vorgeschriebene Zeit hin- r nächstfolgenden gleich

ehörde. und anderen juristischen den auf deren Erfordern

einer Geldstrafe bis zu

. 9. (b. Guts be irke) Den Gemeinden werden / so viel den ge dnl dieses 3e rn betrifft, die außerhalb des Gemeindeverban⸗

e Bestimmungen der Ge⸗

ichen Armenpflege maß-

Gutsbezirken die Kosten

in' dem Gutsbezirke

§. 3 erwähnten von der ücke und Gebäude gemäß ogen werden. In solchen

ipflege einzuräumen. Die, einen einheitlichen

betreffenden Verbandes, in Ermangelung eines solchen Beschlusses aber nur gemäß der Vorschriften des S. 12 abgeändert werden.

13. Soweit die Verfassung der bestehenden Gesammt · Armen⸗ verbaͤnde nicht durch gesetzliche oder durch statutarische Vorschriften ge⸗ regelt ist, erfolgt diese Regelung durch ein von der Bezirks ⸗Regierung, unter Zustimmung des Kreistages und nach folgenden Grundsätzen

des Statut. 3. , für den Gesammt ⸗Armenverband eine besondere, aus

Abgeordneten der Gemeinden und Gutsbezirke bestehende Vertretung

eblldet. Die Zaul der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu eta benden ,,, . sowie geeigneten Falles die Zahl der, den Abgeordneten eines Guisbezirkes einzuräumenden Stimmen wird nach dem Verhältniß der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege be. stimmt, mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk wenigstens einen Ab ordneten zu entsenden hat. Die Abgeordneten der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Vorsteher der betreffenden Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeinde⸗ Vertlctung auf drei bis sechs Jahre gewählt. Die Vertretung des Fesammt Armenverbandes wähst einen Vorsitzenden, und einen stell⸗· vertretenden Vorsitzenden, in der Regel aus ihrer Mitte. Dem Vor⸗ sitzenden ist eine Dienstunkosten Entschädigung zu gewähren. Die Wahlen erfolgen nach den entsprechenden Vorschriften der Gemeinde · Verfassungsgesetze. In Beziehung auf die Verwaltung der gemein famen Armenpflege stehen, nach Maßgabe der Gemeinde ˖ Verfassungs. gefetze, der Vertretung des Gesammt⸗ Armenverbandes die Rechte der Gemeinde · Vertretung Ger einr Tersammluün gh dem Vorsttzenden der. selben aber die Rechte des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) zu. Die Vertheilung der Kosten der gemeinsamen Armenpflege auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirte erfolgt nach dem Maßstab der in ihnen aufkommenden Grund. und Gebaͤudesten ern S. 3) so⸗ fern nicht besondere Verhältnisse eine abweichende Festsetzung hierüber erforderlich machen. Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbrin⸗ gung des auf sie vertheilten . nach den Vorschriften der inde · Verfassungsgesetze überlassen. , ö K j Orts · Armen verband gegenwärtig noch nicht bildenden, aus mehreren Gemeinden oder Guts bezirten zusammengesetzten Kommunalverbände (Bürgermeistereien, Aemter, Sammtgemeinden) tonnen unter Zustimmung des Kreistages, in den Formen, welche für die Beschlußfaffung über die gemeinschaftlichen. Ungelegenheiten dieser Verbände vorgeschrieben sind, als Gesammt⸗· Armenverbände eingerichtet werden, Die Bestimmungen der Gesetze über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der ge⸗ dachten Kommunalverbände sind ö auch für die Verwaltung men Armenpflege maßgebend; 3 8m i r. . des §. 12 finden insbesondere auch auf die in einigen Landestheilen bestehenden Verbände von Gemeinden und Gutsbezirken zur Bestreitung der Kosten einzelner besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege (außerordentliche Armenlast) 2 Anwendung. d 3 16 en, n oder Gutsbezirke, welche einem der in den §9. 11. 13 und 14 gedachten Verbande nicht angehören, können 6 gegenseitiger Vereinbarung als Gefammi · Arnmenverbande eingerichte werden. Die Art der Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen An gelegenheiten die Vertretung des Gefammt · Armen verbandes . außen, die Formen der Verwaltung und die Aufbringungsweise der Kosten der gemeinsamen Armenpflege sind in diesem Falle durch ein von der Bezirksregierung zu bestätigendes Statut zu regeln. 2 §. 16. Die Bestimmungen der §§. 5 bis 7 betreffend die = dung besonderer Deputationen und die Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, sowie die Bestimmungen des § 8 kommen auch bezüglich der HGesammt⸗Atmenverbände zur Anwendung. 34 §. 17. Die Wiederauflösung eines Gesammt. Armenverbande kann nur in den Formen, welche für die Beschlußfassung über die ge⸗ meinschaftlichen Angelegenheiten ,,, mit Ge⸗ igung der Bezirksregierung vorgenomm . . Jede er eng und jede Wiederauflösung. eines Ge⸗ sammt · Armẽenverbandes ist durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kennt- . 3 Aufzuhebende Orts Armenverbände) Die außerhalb des Fr enh ! der Gemeinden und Gutsbezirke stehenden J verbände (Armen Kommunen u. s. w) werden aufgehoben. . zer⸗ mogen derselben geht mit allen Rechten und Pflichten zur . mungsmäßigen Verwendung auf die entsprechenden Gemeinden un Guisbezirke über. Den NReligionsgesellschaften verbleibt jedoch . allen Fällen der Besiß und Genuß der für ihre Wohlthaätigkeits zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. . (Fortsetzung folgt.

4. breslauer Wahlbezirk, Stadt Breslau, sind für die ö Fent, von Forckenbeck und Lasker, welche dort ab-⸗ gelehnt baben, Kreisgerichts Direktor Wachler mit 311 Stimmen, Assessor Jung aus Eöln mit 301 Stimmen und Graf zu . Kotzen du mit 298 Stimmen zu Mitgliedern des Hauses er Ab⸗ geochneten gewählt werden. Gegenkandidat war, von Kirchmann, welcher im ersten Wahlgange 262, im zweiten 273 und im dritten i immen erhielt. .

. 39 n arc e entholsteinschen Wahlbezirk, Husum ꝛe. ist für ö. Hofbesitzer Redlefsen, welcher abgelehnt hat, der Hardesvogt a. D. Reeder in Tondern mit 166 gegen 665 Stimmen, welche der Land- rath Graf Reventlow erhalten hat, zum Mitgliede des Hauses der

Abgeordneten gewählt worden.

bestätigten Beschluß des

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