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gehen alle aus Gesetzen, Verordnungen und anderen Ziteln entsprin
Durch Allerhoͤchste Ermächtigung d. d. Hauptquartier Versailles, den 2. November 1870 sind die Minister des Krieges, des Innern und der Finanzen beauftragt, den beiden Häusern des Landtages zur nachträglichen Genehmigung eine oktroyirte Verordnung vorzulegen, welche unter dem 17. August d. J. in Bezug auf die Hohen zollernschen Lande ergangen ist. Es handelte sich darum, die Verpflichtung zu Kriegsleistungen und deren Vergütung, welche auf dem Gesetz; vom 11. Mai 1851 beruhte, und die Verpflichtung zur Unterstüßung der bedürftigen Familien der zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersaßz— Neserve welche ihren Grund in den Gesetzen vom 27. Januar 1850 und 8. April 1868 hat, in den Hohenzollernschen Landen zur Aus- führung zu bringen. Diese Verpflichtungen ruhen in den übrigen preußischen Landestheilen auf den Kreisen. aber in den Hohenzollernschen Landen nicht, und um die Gesetze zur Ausführung zu bringen, bedurfte es einer Verordnung, welche die dort bestehenden Ober Amtsbezirke an Stelle der Kreise setzte. Das Nähere werden die Herren aus den Motiven ersehen. k
Ich übergebe dem Herrn Präsidenten die Allerhoöͤchste Ermächti= gung nebst der Verordnung und stelle anheim, die Sache durch Schluß berathung zu erledigen.
— Ferner bin ich durch Allerhöchste Ermächtigung vom 11. Dezem⸗ ber 1870 angewiesen, dem Landtage der Monarchie einen Gesetzent⸗ wurf, betreffend die . des Bundesgesetzes über den Unter- stützungswohnsiß, zur Berathung und Beschlußnahme vorzulegen. Die Herren erinnern sich, daß am 6. Juni d. J. ein Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz ergangen ist, auf dessen gleichmäßige Ausfüh⸗ rung im gesammten Umfange der Monarchie es jetzt ankommt. Das Bundesgesetz hat theils allgemeine Grundsätze aufgestellt, deren Aus fahrung es der Landesgesetzgebung überlassen hat, theils hat es spe— zielle Bestimmungen in sich aufgenommen, welche ohne Weiteres auf den ganzen Umfang des Territoriums, für welches das Bundesgesetz gilt, Anwendung finden. .
Die hauptsächlichsten Bestimmungen, welche im Wege der Landes-
gesetzgebung zu treffen sein werden, beziehen sich auf die Art und das
Maß der den Hülfsbedürftigen zu gewährenden Unterstützungen, auf die Organisation der Orts- und Land ⸗Armenverbände, auf das Ver- fahren in der Vorinstanz bei Streitsachen zwischen Armenverbänden, welche verschiedenen Bundesstaaten angehören, auf das Verfahren in der Vorinstanz und in Her letzten Instanz zwischen Armenverbänden, welche gebören, und endlich auf die Unterstützungspflicht
uch der Ausländer. Der Gesetzentwurf besteht aus
Varagraphen und enthält eine Menge Bestimmungen von tief ein.
greifender Wirkung. Nach Vorschrift des Bundesgesetzes soll dasselbe in volle Wirksamkeit treten am 1. Juli 1871. Es wird, wenn das
jetzt vorgelegte Landesgesetz durch die beiden Häuser des Landtages gegangen ist, noch einer Zusammenberufung der Landtage der Pro- vinzen, in denen bisher Landarmenrerhände nicht existirt haben, 1
iese
finden müssen, um dem Gesetz seine Ausführung zu sichern. Bemerkungen werden genügen zum Beweise, daß eine schleunige Be⸗ rathung des Gesetes nothwendig ist, welche ich hiermit dem Herren— hause dringendst empfohlen haben möchte. Die Berathung im Ple— num wird sich nicht wohl vornehmen lassen, ohne daß vorher eine Kommission sich mit der Angelegenheit beschäftigt hat. Indem ich den Gesetzentwurf mit der Allerhschsten Ermächtigung dem Herrn Präsidenten übergebe, stelle ich zugleich den Antrag, denselben an eine Kommission zu verweisen.
. Der dem Herrenhause gestern vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bun— desgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, hat folgenden Wortlaut: (Fortsetzung aus Nr. 396 des St.⸗Anz.)
§. 20. Umfaßt der Bezirk eines der nach §. 19 aufzuhebenden Orts- Armenverbände thatsächlich mehrere Gemeinde oder Gutsbezirke, so kann aus den letzteren von der Bezirksregierung unter Zustimmung des Kreistages und gemäß der Vorschriften des §. 12 ein Gesammt— Armenverband gebildet werden. .
S. 21. Insoweit in den Fällen des §. 20 die Bildung eines Gesammt⸗Armenverbandes nicht stattfindet, ist das Vermögen der aufzuhebenden Orts ⸗Armenverbände unter die betreffenden Gemeinden und Gutsbezirke zur bestimmungsmäßigen Verwendung zu ver— theilen, vorausgeseßb,, daß nach der von der Bezirksregierung zu treffenden Entscheiduug eine solche Vertheilung mit den bestimmungs— , des gedachten Vermögens für vereinbar zu erachten ist.
SFS. 22. Ist in den Fällen des 8 21 eine Vermögenstheilung nicht für zulässig zu erachten so wird über die Verwaltung des gemein- schaftlich bleibenden Vermögens, in Ermangelung maßgebender . nach Vorschrift der §§. 12, 15, 16 Bestimmung ge⸗ troffen. j
.S. 23. Die Theilnahmerechte der einzelnen Gemeinden und Guts bezirke an dem, in den §§. 21 und 22 gedachten Vermögen bestimmen sich, in Ermangelung besonderer Rechtstitel, nach der entsprechenden Einwohnerzahl. Streitigkeiten über das Maß der Theilnahmerechte werden von der Bezirksregierung vorbehaltlich des Rechtsweges ent⸗ schieden. Die Entscheidung der Regierung ist vorläufig vollstreckbWar.
24. e) (Aufzuhebende örtliche Armenbehörden Es werden diejenigen besonderen Behörden (Armenkommissionen, Hos. Litienkommissionen, Armenverwaltungen, Pflegschaftsräthe 2c.) hier⸗ urch aufgehoben, welche in einigen Landestheilen, insbefondere im Bezirk des Appellations. Gerichtshofes zu Eöln, für die i, n der örtlichen Armenpflege neben den, durch die Gemeinde ⸗Ferfasfungs⸗ gesetze angeordneten Gemeindebehörden bestehen. Auf Die jeßteren
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Kreisverbände giebt es
bei Streitsachen demselben Bundesstaate an⸗ ber,
Organen übertragen. Verordnung bewendet es überall bei den zur Zeit bestehenden Ver—
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genden Rechte und Pflichten der gedachten besonderen Armen behörden über.
§. 25. Soweit bither, insbesondere im Bezirk des Appellations. gerichtshefes zu Cöln, von den nach § 24 aufzuhebenden besonderen Armenbehörden Armenfonds und Armenanstalten ungesondert ver— waltet wurden, welche für die Armenzwecke mehrerer Gemeinden . sind, kommen die Vorschriften der §8§. 26 bis 31 zur An. wendung.
§. 26. Sind die Armenfonds und Armenanstalten für die Armenzwecke mehrerer Landgemeinden bestimmt, so geht deren Ver— waltung auf diejenigen Behörden über, welche nach den Gemeinde. Verfassungsgesetzen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angele. legenheiten der Landgemeinden angeordnet sind. Der Artikel 15 des
Gesetzes vom 15 Mai 1856, betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz, (Gesetz⸗Sammlung S. 435 fgg.) kommt entstehenden
Satze dieses Artikels erwähnten Rechte des Vorsitzes und der Verwal. tung demjenigen Bürgermeister zustehen, in dessen Amtsbezirke die he— treffende Armenbehörde ihren Sitz gehabt hat.
menzwecke mehrerer Stadtgemeinden oder für die Armenzwecke von Stadt. und Landgemeinden bestimmt, so geht deren Verwakttung auf die Behörden derjenigen Gemeinde über, in welcher die aufzuhebende Ar⸗ menbehörde ihren Sitz gehabt hat. In Fällen dieser Art ist den betheiligten Außengemeinden eine Mitwirkung bei der Verwaltung der Armenfonds und Armenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen der 88. 12, 15, 16 einzuräumen.
vermögens ist nur mit Genehmigung der Bezirts⸗Regierung gestattet. Diese Genehmigung soll jedoch nur versagt werden, wenn die Thei⸗ lung für unvereinbar mit den bestimmungs mäßigen Zwecken des Armenvermögens zu erachten ist. .
S. 29. Ist das bisher ungesondert verwaltete Armenvermögen für die Armenzwecke mehrerer Landgemeinden bestimmt, so können die zur Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Landgemeinden angeordneten Behörden die Fortdauer der gemein schaftlichen Verwaltung auch dann beschließen, wenn die Theilung ge mäß §. 28 an und für sich für statthaft zu erachten ist. , §. 30. Unter den aus §S§ 28 und 29 sich ergebenden Ein schränkungen tönnen die betheiligten einzelnen Gemeinden jederzeit ver⸗ langen, daß ihnen ihre Antheile an dem bisher ungesondert verwal—⸗ teten Armenvermögen zur eigenen bestimmungsmäßigen Verwendung überwiesen werden. .
§. 31. Hinsichtlich der Theilnahmerechte an dem bisher unge— sondert verwalteten Armenvermögen und der Entscheidung der hier— über entstehenden Streitigkeiten kommen die Bestimmungen des §. 2 zur Anwendung. ö
§. 32. Den Religions⸗Gesellschaften, den Stiftungen und sonsti⸗ gen juristschen Personen verbleibt in allen Fällen die Verwaltung des ihnen zugehörigen Armenvermögens, insoweit diese Verwaltung gegenwärtig noch nicht auf die, gemäß §. 24 aufzuhebenden Armenbehörden übergegangen ist. Insoweit den Religionsgesell⸗ . den Stiftungen und sonstigen juristischen Personen
chon nach den bisherigen Gesetzen ein Anspruch auf Rückgewähr des in die Verwaltung der aufzuhebenden Armenbehörden übergegan genen Vermögens zusteht, bleibt ihnen die Verfolgung desselben im Rechtswege vorbehalten. .
§ 33. (f. Aufsichtsrecht der Staatsregierung) Der Staatsregie rung steht nach Maßgabe der Gemeinde ⸗Verfassungsgesetze die Aufsicht über die Verwaltung der Ortsarmenverbände zu. Sie hat, ins besondere auch in den Fällen der §§. 24 fgg, darüber zu wachen, daß das Armen⸗
vermögen seinen bestimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde.
§ 34. (B. Landarmenverbhände) Die bestehenden Landarmen⸗ verbände werden in ihren gegenwärtigen Grenzen bis auf Weiteres beibehalten, jedoch wird der Kreis Meisenheim dem Land-⸗Armen⸗ verbande des Regierungsbezirks Coblenz und die Enklave Kaulsdorf dem Landarmenverbande der vormals sächsischen Kreise der Regierungs⸗ hezirke Merseburg und Erfurt und des Kreises Erfurt zugelegt. Einen be⸗ sonderen Landarmenverband bilden außerdem: I) die Provinz Schleswig- Holstein, 2) die Provinz Hannover, 3) der kommunalständische Verband des Regierungsbezirks Cassel, 4 der kommunalständische Verband des Regierungsbezirts Wiesbaden mit Ausschluß des Stadtkreises Frank furt a. M., 5) der Stadtkreis Frankfurt a. M, 6) der Regierungs- bezirk Sigmaringen.
Für das Jahdegebiet werden die Funktionen des Landarmen⸗ verbandes his auf Weiteres vom Staate übernommen.
§. 35. Die Grenzen der Landarmenverbände können unter Zu⸗— stimmung der Betheiligten und, wo für den Bezirk eines Landarmen⸗ verbandes eine besondere Verttung nicht besteht, unter Zustimmung der Provinzialvertretung, durch Königliche Verordnung geändert wer⸗ den. Ohne diese Zustimmung ist eine solche Aenderung nur im Wege der Gesetzgebung zulässig. . (
S. 36. Die Verwaltung der Angelegenheiten derjenigen Land— Armenverbände, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt nach den für die Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinden maßgebenden Vorschriften. In allen andern Fällen wird die Verwaltung der Angelegenhei⸗ ten der Land ⸗Armenverbände durch Königliche Verordnung, soweit es bisher noch nicht geschehen ist, den betreffenden Kreis beziehungs—⸗ weise Provinzial und kommunalständischen Verbänden und deren Bis zum Erlaß der betreffenden Königlichen
waltungsvorschriften, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 74. §. 37 Die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Landarmen⸗
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Falles mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die in dem letzten
§. 27. Sind die Armenfonds und Armenanstalten für die Ar.
§. 28. Die , des bisher ungesondert verwalteten Armen .
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verbände aufzubringenden Kosten werden auf die betreffenden Kreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden diretten Staatssteuern §. 73) vertheilt, — sofern nicht die Vertretung eines Landarmenver - bandes mit Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen eine andere Aufbringungsweise beschließt. Den Vertretungen der
Kreise bleibt die Beschlußfassung über die Aufbringungsweise des auf die letzteren vertheilten Kostenbetrages überlassen.
In der Provinz Hannover werden die vorgedachten Kosten auf die Amts verbände, beziehungsweise auf die nicht zu einem Amtsver⸗ band 6 . Siädte vertheilt.
. 38. Die Bestimmungen des §. 37 treten in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesten, Sachsen, West⸗ phalen und in der Rheinprovinz erst mit dem 1. Januar 1873 in Geltung. Mit demselben Tage treten in der Provinz Schlesten die zur Zeit dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Erhebung von Ab- gaben für das Landarmen⸗ und Korrigendenwesen bei Erb⸗ und Besitz. veränderungsfällen, außer Kraft. .
§. 39. (Erwerb und Verlust des . . In Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungs⸗Wohnsttzes kommen die Vorschriften der §§. 9 bis 29 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 zur Anwendung.
§. 40. (Pflichten und Rechte der Armenverbände.) Die Vor- schriften der 89. 28 — 33 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870, be⸗ treffend die Pflichten und Rechte der Armenverbände kommen mit solgenden Maßgaben zur Anwendung.
§. 41. Die Landarmenverbände sind befugt, die Kosten einzelner besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege unmittelbar zu uber⸗ nehmen; auch bewendet es überall bei den dieserhalb bestehenden, auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder Titeln beruhenden Ver⸗ pflichtungen einzelner der vorgedachten Verbände, — vorbehaltlich in allen Fällen der Verpflichtung der Ortsarmenverbände zur vorläufigen Unterstützung der in ihrem Bezirke (5. 28 des Bundesgesetzes) der Hülfs bedürfiigkeit anheimfallenden Personen. ö
Die vorstehende Bestimmung findet gleichmäßig auf die aus mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengesetzten Kom munalverbände, Bürgermeistereien, Aemter, Sammtgemeinden, sowie auf die Amtsbezirke und Kreise Anwendung. .
Die in einigen Landestheilen bereits bestehenden Verbände
von Bemeinden und Gutsbezirken zur Bestreitung der Kosten einzel
ner besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege (außerordentliche Armenlast) — FJ. 14 — bleiben als solche aufrechterhalten; bezüglich der Verwaltung der Angelegenheiten derselben kommen die §§. 11, 12, l5 bis 18 gleichmäßig zur Anwendung. Ohne Zustimmun der Be⸗ theiligten findet die Bildung solcher Verbände nicht ferner statt,
§ 43. Die in einzelnen Landestheilen bestehenden Verpflichtun
gen des Staats zur Bestreitung einzelner besonderer Zweige der öffent⸗
lichen Armenpflege werden insoweit aufgehoben, als diese Verpflich- tungen nicht auf besonderen Rechtstiteln beruhen.
Desgleichen werden aufgehoben die Bestimmungen des Ausschrei⸗ bens des vormaligen kurhessischen Staats. Ministeriums vom 15. Ot. tober 1822 (Kurhessische Gef. S. S. 45), so wie die Bestimmungen
im §. 1 Nr. 5 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung der Berwen⸗
dungszwecke der Einnahmen aus dem vormals furhessischen Staats- schaße vom 25. März 1869 (Ges. S. S. H25). ö .
§. 44. Die Jand ⸗Armenverbände sind befugt, die ihrer Fürsorge gesetzlich anheim fallenden Personen demjenigen Orts- Armen verbande gegen Entschädigung zu überweisen, welcher nach 8. 28 des Bundes- gesetzes vom 6. Jun 18706 zur vorläufigen Unterstüßung derselben ver- pflichtet ist. . —
Die Land ⸗Armenverbände sind verpflichtet, in ihren Armenhausern, soweil es der Raum gestattet; gegen Entschädigung die der Fürsorge der . ir anheimfallenden Personen auf An⸗ trag dieser Verbände aufzunehmen.
1 9 Die für den an der Erstattungs forderungen der Armen⸗ verbände maßgebenden Tarife werden von dem Minister des Innern nach Anhörung der Provinzialvertretung aufgesiellt. Bei den gegen wärtig in Geltung stehenden , bewendet es, bis sie in vorge⸗ dachter Weise abgeändert worden sind. .
hey * ie ne mne g. sind verpflichtet, denjenigen, ihrem Bezirke angehörigen OrisArmenverbänden eine Beihülfe zu gewähren, welche nach der von dem Ober-Präsidenten zu treffenden Enischeidung den ihnen obliegenden Verpflichtungen ohne übermäßigen HSruck nicht zu genügen vermögen und welche gleichwohl bis dahin mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu einem leistungs fähigen Orts- Armenverbände noch nicht vereinigt worden sind. Die Bethulfe fann in Geid oder mittelst Bereitstellung von Pflege Anstalten oder
in sonst geeigneter Weise gewährt werden.
Die in einigen Theilen des Regierungsbezirks Cassel bestehenden Verbände zur uren, soscher Gemeinden, welche die Lasten der öffentlichen Armenpffege für sich allein nicht außubringen im Stande sind, werden infowelt aufgehoben, als diese Verbände nicht gleichzeitig zur Verfolgung anderer Zwecke eingerichtet sind, r, ,. insoweit auf fie nicht gleichzeltig der § 42 Anwendung . Ruf das Vermögen diefer Verbände, soweit dasselbe Lediglich 6 . n der , k ist, kommen ie Vorschriften der §8. und 23 zu ng. ö ;
ö . ginn 4 Rorddeutscher, welcher keinen Unterstützungs. wohnsitz hat, auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden (8. 33 3 Bundesgeseßes) aus dem Auslande übernommen werden und ist be der Uebernahme der Fall der Hülfsbedürftigteit vorhanden oder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter ,. ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der , . Unterstützung, beziehungsweise zur Uebernahme des ,, v. tigen dem senigen Landarmen - Verbande ob innerhal . fen der Hülfsbedürftige feinen letzten UÜnterstützungswohnsitz gehabt hat.
8 18. Die Band Armenverbände sind verpflichtet, die in ihrem
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Bezirke festgenommenen, auf Grund der Bestimmungen des 8. 361 . 3h 94 des Strafgesetzbuchs fr den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 19870 verurtheilten und nach verbüßter Strafe der Landes Polizei- behörde überwiesenen Personen, auf dahin gehenden Beschluß dieser Be⸗ hörde in ein Arbeitshaus unterzubringen. Die Land · Armen verbände haben die Kosten des Transports der vorgedachten Personen in das Arbeits- haus, die Kosten ihrer Verpflegung in dem letzteren, die Kosten der bei der Entlaffung ihnen, wenn noöthig, zu gewährenden unentbehr= lichen Bekleidung und, entstehenden Falles, die Kosten ihrer Beerdi⸗ gung insoweit zu tragen, als diese Kosten durch den aufkommenden Arbeits verdienst nicht gedeckt werden. .
§. 49. Die Landarmen Verbände sind fortan, soweit es bisher noch der Fall ist, nicht mehr verpflichtet, die Kosten der Vollstreckung gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen bezüglich der im §. 48 gedachten Versonen zu tragen. j !
§. 50. (Verfahren in Streitsachen der Armenverbände) Die
§§. 36 -— 52 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870, betreffend das Ver- fahren in Streitsachen der Armenverbände, kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung. . F. 51. Lehnt ein preußischer Armenverband den gegen ihn von einem preußischen oder von einem sonstigen Norddeutschen Armen⸗ verbande erbobenen Anspruch auf Erstattung von Unterstützungstosten oder auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ab, so wird über einen solchen Anspruch auf dahin gerichtete Klage von der De— utation für das Heimathwesen derjenigen Regierung enischieden, in deren Bezirk 4 , des in AÄAnspruch genomme⸗ nen Armenverbandes ihren Siß hat. ; . F. 52. Die Deputation für das Heimathwesen besteht aus drei, von dem Minister des Innern zu bestellenden Mitgliedern der Ne— ginn von denen . eins die Qualifikation zum höheren Richteramte besitzen muß. .
94 53. . der Deputation einzureichen den Klageschrift ist der Armenveiband, deffen Verurtheilung verlangt wird, und der Gegenstand des erhobenen Anspruches genau zu bezeichnen; es ist ins besondere aus- drücklich auszusprechen, ob die ebernahme des betreffenden Hulfs⸗ bedürftigen, oder welche sonstige Leistung verlangt wird.
§. 54 Die Klageschrift wird der Gegenpartei mit der Aufforde⸗ rung zugefertigt, ihre e , Gegenerklärung innerhalb 4 Wochen nach eder Zustellung einzureichen.
6 g ne, wird dem klagenden Armenverbande zuge⸗ fertigt, — geeigneten Falles mit der Aufforderung, seine weitere Er⸗ klärung innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung einzureichen. Geht eine solche . , ein, so wird sie der Gegenpartei
ur Kenntnißnahme zugefertigt.
; Die i . ö. können auf Antrag der betreffenden artei verlängert werden.
ö §. 565. . Klageschrift und den im 5§. 54 gedachten weiteren
Erklärungen der Parteien sind die als Beweismittel in Bezug ge—⸗
nommenen Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von
allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplitate einzureichen.
55. Bie Deputation für das Heimathwefen ist befugt, Unter- . an Ort ö Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachwver— ständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretz nen Beweis in vollem Umfange zu erheben. Hinsichtlich der Ver⸗ pflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozeß- gesetz zur Anwendung. Die Deputation erkennt auf die im Unge⸗ horsamsfalle zu verhängenden Strafen, vorbehaltlich des innert lb vierzehn Tagen nach Zustellung des Strafbescheides zulässigen Re⸗
es an den Minister des Innern. , * i, kann die Beweis erhebung durch eins ihrer Mitglieder, oder durch eine der Bezirksregierung nachgeordnete Behörde, oder burch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Nord⸗ deutsche Behörde bewirken laͤssen. Sie kann verordnen, daß die Be— weiserhebung in ihrer öffentlichen Sitzung stattfinden solle. .
58. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers oder, wenn sie in einem auswärtigen Bundesstaale statifinden, in den dort vorgeschrie benen Formen auf⸗ zunehmen; die Parteien sind zu denselben vorzuladen. 14.
§. 59. Die Entscheidung erfolgt in öffenilicher Sitzung der De⸗ putatson nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien, oder ihrer mit Vollmacht versehenen Vertreter. Die Entscheidung kann sofort verkündigt werden; es ist über dieselbe aber jedenfalls ein schriftlicher, mit Gründen versehener Beschluß auszufertigen und den Parteien zu⸗ zustellen. . 2 ö.
60. In der öffentlichen Sitzung der Deputation dürfen die . ,. oder Beweismittel nur in sofern vorbrin⸗ gen, als ihnen bei dem ,, Vorbringen eine schuldbare Ver-
icht zur Last fällt. . . w
. . — ist von der Deputation nach ihrer freien aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu fällen. Sie kann auf Abweisung des klagenden oder auf Verurtheilung des in Anspruch genommenen inn, des gerichtet sein. Letzteren Falles ist in der Entscheidung ausdrücklich auszufprechen, ob der Armenverband zur Uebernahme des betreffenden Hülfsbedürftigen oder nur zu einer sonstigen Leistung verpflichtet sein soll. . . ; ö 62. Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen zuzuz ehen den . , eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den Mitgliedern der Deputation, fowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. .F. E63. Die Entscheidung erfolgt gebühren und stempelfrei. Dem unterliegenden Theile sind die, in badren Auslagen bestehenden Kosten des Verfahrens mit Einschluß der, der Gegenpartei entstandenen baaren
Last zu legen. . 2 1 in denen es sich nicht lediglich um
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