1870 / 397 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einen in Gelde abschäßbaren Gegenstand im Werthe von 20 und we— niger Thalern handelt, sind dem unterliegenden Theile auch die Ge⸗ bühren eines, die obsiegende Partei in der öffentlichen Sitzung der Deputation vertretenden Rechtsverständigen zur Last zu legen. Die zu erstattenden Kosten und Gebühren werden von der De— putation festgesetzt. ; Zür die Berechnung des Betrages des Strestgegenstandes sind die bürgerlichen Prozeßgesetze desjenigen Ortes maßgebend, in welchem die Verwaltungsbehörde des in Anspruch genommenen Armen⸗ verbandes ihren Sitz hat. ! §. 64. Soweit die Organisation oder die örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung der Deputation. Im Uebrigen

findet gegen deren Entscheidung, unter Ausschluß aller sonstigen

Rechtsmittel, die Berufung an das Bundesamt für das Heimath⸗

wesen statt.

§. 65. In allen Streitsachen zwischen preußischen Armenver bänden ist die unterliegende Partei verpflichtet, der Gegenpartei die ihr in der Berufsinstanz entstandenen haaren Auslagen sowie die Gebühren eines, sie in der öffentlichen Sitzung des Bundesamtes ver⸗ tretenden Rechtsverständigen zu erstatten.

8§. 66. (Exekution der Entscheidung.) Hinsichtlich der Exekution der ergangenen Entscheidungen kommen die Vorschriften der §9. 53 bis 59 des Bundesgesetztes vom 6. Juni 1870 mit folgenden Maß⸗ gaben zur Anwendung.

Gegen die im §. 565 des Bundesgesetzes erwähnten Anordnungen findet die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen auch in denjenigen Fällen statt, in denen ein Streit zwischen zwei preuß i⸗ schen Armenverbänden besteht. 9

Ist ein Armenverband nach der von dem Ober⸗Präsidenten zu treffenden Entscheidung zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, ganz oder theilweise außer Stande (§. 59 des Bundesgesetzes), so ö. der betreffende Land ⸗Armenverband für die Erstattung derselben zu sorgen.

§. 67. (Oeffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Aus länder.) Jeder Ausländer ist, so lange ihm der Aufenthalt im Inlande ge⸗ NFattet wird, in Bezug a) auf die Art und das Maß der im Falle der hilitgbedur stig ei zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes, einem Nord⸗ deutschen gleich zu behandeln.

§. 68. (Verhältniß der Armenverbände zu einander, zu ander⸗ weit Verpflichteten, zu den Behörden.) Die S§§. 61— 64 des Bundes⸗

gesetzs vom 6. Juni 1810, betreffend das Verhältniß der Armen. verbände zu einander, zu anderweit Verpflichteten und zu den Be— hörden kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung.

§. 69. Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfs-⸗ bedürftigen unterstützen ,

können durch einen mit Gründen ver—⸗ sehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde nach Anhsrung der Bethei—⸗ ligten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, sowie die ehelichen Kinder des Hülfsbedürftigen angehalten werden, dem letzteren nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende Unterstützung zu gewaͤhren. .

Die Beschlußfassung steht dem Landrathe desjenigen Kreises, und im Regierungsbezirke Sigmaringen dem Oberamtmann desjenigen Oberamtsbezirkes zu, in welchem der in Anspruch genommene An— gehörige des Hülfsbedürftigen seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise wenn die Gemeinde des Wohnsitzes, weder in Kommunal noch in Polizei Angelegenheiten der Aufsicht des Landraths unterworfen ist, dem Gemeindevorstande. .

Hat der gedachte Angehörige im Inlande keinen Wohnsitz, so treten an die Stelle der Behörden des Wohnsitzes die Behrden des Aufenthaltsortes.

§. 70. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (8§. 69) steht innerhalb zehn Tagen nach deren Zustellung sowohl dem in An⸗ spruch genommenen Angehsrigen, wie dem betheiligten Armenver⸗ bande der Rekurs an die Deputation der Regierung für das Heimath⸗ wesen zu, welche letztere nach Anhörung der Gegenpartei im Ver wal⸗ tungswege endgültig entscheidet.

Beiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten.

S. 71 Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (985. 69. 70) sind vorläufig und so lange vollstreckbar, bis auf erhobenen Rekurs im Verwaltungswege oder mittelst rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils eine abändernde Entscheidung erfolgt ist.

Im letzteren Falle hat der Armenverband dem in Anspruch ge⸗ nommenen Angehörigen das bis dahin Geleistete, beziehungsweise das zu viel Geleistete zu erstatten, im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aufsichtswege anzuhalten.

Hatte jedoch der, eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht innerhalb sechs Monate nach Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses der Verwaltungsbehrde angebracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was er für den Zeitraum seit An— bringung der Klage zuviel geleistet hat. 2

§ 72. Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten kann ein Armenverband in allen Fällen, soweit nicht die §§. 50 ff. betreffend das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur An⸗ wendung kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen.

Gegen den unterstüßtzten Hülfsbedürftigen und dessen alimentations- pflichtige Verwandte steht den Armenverbänden wegen bereits veraus⸗ gabter Unterstüͤzungskosten ein Anspruch nur insoweit zu, als dieselben , zur Zeit der Gewährung der Unterstützung dazu vermögend

,, J

Hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts in den Nachlaß eines unter—

stützten Hülfsbedürftigen bewendet es bei den gesetzlichen Bestim⸗ mungen

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Schlußbestimmung.) Soweit in diesem Gesetze der Betrag der in den

verschiedenen Bezirken aufkommenden direkten Staatssteuern für ,., erklärt ist, kommen folgende Bestimmungen zur An— wendung: .

I) in den mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städten tritt die Mahl und Schlachtsteuer, nach Abzug des für die Städte erhobenen Steuerdrittels an die Stelle der Klassensteuer;

1861 (G. S. S. 253) und bez. im §. 3 des Grundsteuergesetzes vom IL Februar 1870 (G. S. S. 85) bezeichneten Grundstücke werden nach Maßgabe derjenigen Grundsteuerbeträge herangezogen, welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen ein Anspruch auf Grund⸗ steuerbefreiung oder Bevorzugung nicht zustände. Die Berechnung dieser Grundsteuerbeträge erfolgt durch Anwendung des allgemeinen Grundsteuer ⸗Prozentsatzes auf die in Ausführung der vorerwähnten beiden Gesetze für die gedachten Grundstücke festgestellten oder fest.

nover und Hhessen ⸗Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim geschieht

nicht erhoben wird, nach den Besteuerungsgrundsätzen. 3) die nach §. 3 unter einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861 (GesetzSamml. S. 317 ff.) von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausnahme derjenigen, welche sich im Besitz der Mitglieder des Königlichen Hauses oder eines der beiden hohenzollernschen Fürstenhäuser, sowie des han⸗ noverschen Königshauses oder des Kurhessischen oder des Herzoglich

Grundsätzen des angeführten Gesetzes entsprechend, besonders einzu—⸗ schätenden Nutzungswerthes und der danach zu berechnenden Gebäude steuerbeträge herangezogen; ch die Steuer für den außer Berücksichtigung. . 74. Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen überwiese⸗ nen Verrichtungen werden in der Provinz Hannover von den Land drosteien wahrgenommen. Bis zum Erlaß der im 8§. 36 gedachten Königlichen Verordnung

Gewerbebetrieb im Umherziehen bleibt

Schleswig ⸗Holstein der Regierung zu Schleswig, b) für den kommunal⸗ ständischen Verband des Regierungsbezirkes Wiesbaden mit Ausnahme des Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung zu Wiesbaden, C) für den Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierung zu Sigmaringen übertragen.

Für das Jadegebiet werden die in den §§. 51 bis 64 und 70 er⸗ wähnten Verrichtungen der Deputation für das Heimathwesen der Landdrostei zu Aurich 6 im Uebrigen wird für das gedachte 2 Zuständigkeit der Behörden durch Königliche Verordnung geregelt.

§. 75. Die Verwaltung des, für das ehemalige Herzogthum Nassau vorhandenen, seiner Bestimmung zu erhaltenden Centralwaisen⸗ fonds wird durch Königliche Verordnung geregelt; bis zu deren Erlaß bewendet es bei den darauf bezüglichen Bestimmungen der §§. 17 und 19 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung der offentlichen Armen— 6 ; . 18. Dezember 1848 (Nassauisches Verordnungsblatt

gg.

§. 76. Das gegenwärtige Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestim⸗ mung des §. 38, mit dem JI. Juli 1871 in Kraft. Es ist, den Be—⸗ stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechend, Vorkehrung da⸗ hin zu treffen, daß vom 1. Juli 1871 ab jedes Grundstück einem räumlich abgegrenzten Ortsarmenverbande angehört oder selbständig als solcher eingerichtet ist.

Das in den §g§. 51 f. vorgeschriebene Verfahren kommt bei den⸗

jenigen Streitsachen der Armenverbände zur Anwendung, welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden (§. 65 unter 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 18760.) . §. 77. Mit dem J. Juli 1871 treten alle, mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehenden, oder mit den selben nicht zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft: .

1 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz a) das Gesetz⸗= über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (G. S. 1843, S. 89 mit der Maßgabe, daß die im 8§. 6 unter 3 dieses Gesetzes erwihnten, zur Zeit der Verkündigung desselben bereits in Ausführung gekommenen Veränderungen von Gemeindebezirken nach

wie vor als rechtsbeständig zu betrachten sind, b) das Gesetz zur Er⸗

gänzung der Gesetze vom 31. Dezember 1842 über die Verpflichtung zur Armenpflege ꝛc. vom 21. Mai 1855 (G. S- S. 311), C) der * 5 der Verordnung, betreffend die Einführung der im Westrheinischen heile des Regierungsbezirks Coblenz geltenden Gesetze in dem vor— mals Hessen⸗Homburgischen Oberamte Meisenheimn vom 20. Septem⸗ ber 1867 (G. S. S. 1534 fgg.) und die dort allegirte Verordnung vom 15. Oftober 1832, A für die Provinz Schleswig ⸗Holstein die Armen Ordnung vom 29. Dezember 1841 (Schleswig⸗Holsteinsche Ges.⸗S. S. 267] ff.)) mit Ausnahme der §§. 14 bis 18, 77, 78, 81, 82, soweit dieselben die, gesetzliche Alimenigtionspflicht der Verwandten und die Ver⸗ pflichtungen der Dienstherrschaften gegenüber den Dienstboten zum Gegenstande haben; desgleichen die §§. 7 bis 15 des Patents, be— treffend die Niederlassung und Versoͤrgung von Ausländern vom 5. November 1841 (ebenda S. 243 ff.), 3) für die Provinz Hannover a) die Verordnung über die Be— In ig des Wohnorts 2c. vom 6 Juli 1827 (Hannoversche Ges.. S. S. 69 ff mit der Maßgabe, daß die nach den Gemeinde⸗Verfassungs⸗ Gesetzen durch den Erwerb des Wohnrechts bedingten Rechte und

§. J3. (Besondere Bestimmungen für einzelne Sandestheile und *

Pflichten fortan durch den Wohnsitz (juristisches Domizil) in der be⸗

2) die im §. 4 litt.à und b des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai

zustellenden Reinerträge In den Provinzen Schleswig ⸗Holstein, Han. Central - Waisenfonds

diese Berechnung, so lange als die neu zu regelnde Grundsteuer noch gesetzlich feststehenden oder hergebrachten

1. des Gesetzes, betreffend die Einführung

nassauischen Fürstenhauses befinden, werden nach Maßgabe ihres, den'

wird die Verwaltung des Landarmenwesens a) für die Provinz

os? .

treffenden Gemeinde begründet werden, b) das Gesetz wegen Behand- jung erkrankter, der Gemeinde, 2E, nicht angehöriger Armen vom 3 Nugust 1838 (ebenda S. 197 fag) 3 die 88. 48 und 49, so wie die auf das Armenwesen Bezug habenden Bestimmungen der §8§. 28 fgg. des Gesetzes . JJ der Juden vom 30. September 1842 6 S. 211 99g. ( 2

lcben a . das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung, enthaltend Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs oder hein alte losenm 2c. . . 29. November 1823 (Kurhessische

Sammlung S. g9. /

deset für das ehemalige Herzogthum Nassau das Gesetz, betreffend die Verwaltung der öffenttichen Armenpflege vom 18. Dezember 1843 Gaffauisches Verordnungsblatt S. 303 fag) sedoch ) mit der Aus, nahme des §. 9, soweit derselbe die gesetzliche Alimentationspflicht der Ehegatten und der Verwandten zu seinem Gegenstande hat, b) mit Kusnahme des §. W und 9 vorbehaltlich der, die Verwaltung des betreffenden Bestimmung des §. 78 dieses Ge⸗

sche ;;. 9. ö. .

ür die shemals bayerischen Landestheile die Verordnung über da ö ö vom 17. November 1816 (Bayerisches Gesetzblatt 6. 786 fag), das Gesetz über die Heimath vom LI. September 1825 sebenda S. 103 fgg.), das revidirte Gesetz über Ansässigmachung und

. 11. September 1825 3 Verehelichung vom 7. Jun 3h] (ebenda S. 133 fgg.), das

esetz über die Unterstützüng und Verpflegung hülfsbedürfiiger und en, Personen vom 25. Juli 1850 (ebenda S. 341 fgg.)). Es werden überdies alle gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben, welche die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armenzwecken vorschreiben, vorbehaltlich der Befugniß der Gemeinde⸗ bchörden, die Einführung oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Gemeinde ⸗Verfassungsgesetze zu beschließen. Urkundlich ꝛe. .

Der preußische Staatshaushalts Etat für 1871.

P JI.

Nachdem der Staatshaushalts - Etat für 1871 dem Landtage zur verfassungsmäßigen Berathung und Genehmigung vorgelegt worden ist, geben wir im Nachstehenden einen Ueberblick über die Haupt- summen, aus welchen er zufammengesetzt ist, unter Hervorhebung der hauptsächlichsten Abweichungen, welche sich gegen den Voranschlag für 1870 ergeben haben. . . .

Was die allgemeine Lage des Etats betrifft, so ist vorweg zu bemerken, daß die Verhältnisse, unter denen derselbe aufgestellt worden ist, es nothwendig gemacht haben, bei Veranschlagung der Siaatseinnahmen, welche für das nächste Jahr zu erwarten sind, mit besonderer Vorsicht zu Werke zu gehen. Es ist bei den einzelnen Einnahmezweigen sorgfältig geprüft worden, inwieweit die Einwir⸗ fungen des Krieges es nöthig machen, von den sonst zur Anwendung gekommenen Grundsätzen der Veranschtagung abzuweichen. Auf Hrund dieser Erwägungen sind bei der Klassensteuer, der Gewerbe. steuer, der Mahl und Schlachtsteuer die Änsätze des Jahres 1870 beibehalten worden. Bei den Einnahmen, welche sich durch den Ver fauf von Grundstücken und durch Kapitalablösungen bilden, sind Minderbeträge zum AnsaF gekommen. Dagegen haben bei der Eisen⸗ dahnverwaltung nach den Betriebsergebnissen, wie sie sich im Jahre 1369 und im Jahre 1870 auch unter den Einwirkungen des Krieges gestaltet haben, die Einnahmen höher veranschlagt werden können. Uuch die Einnahmeansätze bei der Verwaltung der Domänen und Forsten, bei der Gebäudesteuer, der klassifizirten Einkommensteuer, der Lisenbahnabgabe, der Stempelsteuer, bei dem Antheil an dem Ge— winn der preußischen Bank, bei der Justizverwaltung und der Ver- waltung des Innern weißen Mehrbeträge nach. Bei den Einnahmen der Bergwerks-, Hütten- und Salinenverwaltung läßt sich ein Er⸗ gebniß erwarten, welches den durch den Verkauf von Staatswerken herbeigeführten Ausfall bis auf den Betrag von (a. 74 000 Thalern decken wird. ;

anzen schließt der Etat in Einnahme und Ausgabe mit

mas . 64 Was die Veränderungen gegen den Etat für 1876 betrifft, so ergiebt sich bei den Einnahmen für 1871 eine Steige⸗ rung von 4667565 Thlr., von welchen nach Abzug des Mehrbedarfs an Betriebs, Erhebungs. und Verwaltungs kosten pꝛit 2 969 886 Thlr., als Netto ⸗Mehreinnahme 1,697 679 Thli. verbleiben. Es weisen namentlich mehr an Ueberschuß nach: die Domänen 76/690 ,, . Forsten 24.400 Thlr., die direkten Steuern 000 Thlr, die indire . Steuern S635 Thlr, die Lotterie 309 Thlr., die Preußische Ban 75000 Thlr., die Münzen 8040 Thir., die Staatsdruckerei 14,800 336 die Eifenbahnverwaltung 13192360 Thlr., das ,,, Debits Eomtoir 3657 Thlr., die Landesverwaltung des Jadege . Zb Thir, die Justizverwaltung 635 009. Thli,, das Ministerium de Innern 141,976 Thlr., die landwirthschaftliche Verwaltung 58/569 26 die hohenzollernschen Fande 1086 Thlr. Dagegen ist ein Min . Ueberschuß veranschlagt bei: der allgemeinen Kassenverwaltung 2 sg gö56 Thlr., Fer Porzellanmanufaktur mit 5900 Thlr. ö. . waltung für Bergwerks. Hutten und Salinenwesen mit 74 . der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen mit 4901 3 ö. Gefiüli verwaltung mit 2406 Thlr. und dem Ministerium der geist⸗ ichen 2c. Angelegenheiten. ö ö 3 ,, Mehrüberschuß von 1697679 Thlr. tritt der nich dem Staatshaushals -⸗Etat für 1870 sich ergebende Ueberschuß von 150,090; Thlr. hinzu, so daß die gesammten Deckungsmittel ö . Autgaben und Auqabeerhöhungen an Dotationen und . ver waltungskosten, sowie zu extraordinären und einmaligen Bedürfnissen

Belt ist von furchtbaren Riffen übersäet,

en, welche nach dem Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für 3 auf Preußen fallen, und die Zinsen (3b o00 Thlr.), welche in Folge der weiteren Fteglisirung der durch die Gesetze vom 17 Februar 18668 und vom 10. März 1870 bewilligten Eisenbahnanleihe von 16 Millionen Thaler im Jahre 1871 zu zahlen sein werden. Sodann sind einzelne Ausgabefonds verstärkt worden, deren Höhe durch die wirklich eintretenden Zahlungsverpflichtungen wie der Beamten Penfionsfonds), oder durch Preisverhältnisse Lwie die Fourage⸗ sondz der Landgensd'armerie und die Beköstigungsfonds der Strafanstalten) bestimmt wird. Die verbleibenden Deckungs⸗ mittel sind zur Befriedigung einzelner besonders dringender Be⸗ dürfnisse in Aussicht genommen. Die für 1871 voraussichtlich erforderlichen Mehrausgaben an Dotationen und Staagtsverwaltungs= fosten, fo wie zu extrgordinären und einmaligen Bedürfnissen stellen sich für die einzelnen Verwaltungen folgendermaßen; Forst verwaltung 16060 Thlr, Verwaltung der indirekten Steuern 59f6h Thlr., die Porzellanmanufaktur 35,000 Thlr, die Eisenbahn verwaltung 14018 Thlr, die öffentliche Schuld 54/000 Thlr. die dem Staats Ministe⸗ rium untergeordneten Centralbehörden 57,491 Thlr., das Finanz⸗ Ministerium 6714466 Thlr., die Verwaltung für Hande! Gewerbe und Bauwesen 123,841 Thlr., das Justiz-Ministersum 33,367 Thlr., das Ministerium des Innern 138,182 Thlr., die landwirtbschaftliche Verwaltung 23808 Thlr., die Gestütverwaltung 10,1835 Thlr., das Ministerium der geinlichen 2c. Angelegenheiten 154,499 Thlr. die hohenzollernschen Lande 12457 Thlr. zusammen 1867 679 Thlr., wovon 1521, 159 Thlr. im Ordinarium und 32665620 Thlr. im Extraordinarium als Mehrgusgaben erscheinen. Es ergiebt sich hier⸗ naͤch, daß die für 1871 in Ansaß gekommenen Ausgaben in den ver⸗ anschlagten Einnahmen vollständig ihre Deckung finden.

Die französische Flotte in der Nord⸗ und Ostsee. (S. Nr. 392 des Staats · Anzeigers.)

II. l . Da es wahrscheinlich ist, daß wir seit dem Tage, an welchem ein deutscher Philosoph uns den wunderlichen Einfall ins Gesicht schleuderte: »Die Franzosen kennen keine Geographie, einige Fort⸗ schritte in dieser wichtigen Wissenschaft gemacht haben, so halte ich es nicht für nöthig, den Lesern des ⸗Monsiteure die Gegenden zu weit⸗ läufig zu schildern, welche das französische Geschwader zu durchsegeln den Auftrag hatte, und meine, daß einige allgemeine Angaben ihnen genügen, um es nicht aus den Augen zu verlieren. Wenn man das Skager Rack übersegelt hat und das Kattegat hinabgegangen ist. d. h. das Dänemark von Schweden trennende Binnenmeer, findet man drei Straßen zum Einlaufen in die Ostsee vor sich; westlich den kleinen Best zwischen der jutischen Küste und der Insel Fühnen, den großen Belt in der Mitte zwischen der Insel Fühnen und der Insel Seeland, und endlich östlich den Sund, welcher sich zwischen der Insel Seeland und der Kuüste des Festlandes öffnet. Diese drei Durchgänge beinahe von Norden nach Süden, sind gerade auf das reußische Gestade . sie sind aber nicht alle drei für alle Schiffe ohne nterschied ahrbar. Besonders der kleine Belt ist nur für Kauffartheischiffe von sehr geringem Tiefgang schiffbar; nur die beiden andern sind für die große Schiffahrt offen; den Sund namentlich ist es leichter hinabzusegeln, als den großen Belt, die Untiefen darin sind weniger zahlreich und seine Küsten bieten treffliche Zufluchtsorte; um aber dorthin zu dringen, dürfen die Schiffe keinen größern Tiefgang als 24 = 28 Fuß haben, denn sonst sind sie gezwungen, sich der dritten Meerenge des großen Belt zu bedienen, wie, es das französische Ge⸗ schwader, von dem gewisse , . . e, ,, . ĩ aben, haben thun müssen. ö niger als 28 Fuß Tiefgang haben, . . en . en engeren und allen Winden offenen Paß gestatten. Zum erjten . sollte sich dort ein aus so tief gehenden Schiffen bestehendes Ge— schwader auf Etwas einlassen, Es glückte indeß dem Vize · Admiral Vouet-⸗Villaumez, dank der Geschicklichkeit der dänischen Lostsen und den sorgfamen Vorsichtsmaßregeln, welche er sie nehmen ließ, den großen Belt, ohne Havarie, wenn auch nicht ohne ,,. hinabzu⸗ ehen, denn der »Ocean« hatte einen Augenblick nur 50 Centimeter Gef unter Kiel. Dieser erste Erfolg hatte ein glückliches Ergebniß für die Hydrographie dieser Gewässer, denn er gestattete die Berichtigung der dänischen Karten, welche endlich an⸗ elangt, deren Sondirungs - Angaben aber an gewissen . ungenau waren. Nach Ueberwindung dieser ersten Schwierigkeit erschien das Geschwader am 1. August in der Bucht von Marstral, nachdem es Kiel und Fehmarn vorbeigesegelt war. Dann besuchte der Admiral unter Fortsetzung seiner Route behufs Rekognoszirung der zu seinen Operationen bestimmten Küste und Aus-⸗ findigmachung des zur Landung der verheißenen und erwarteten Truppen günstigsten Punktes nach und nach Neustadt, Wismar und Rostock und erschien nach Verproviantirung in der Kiojebucht vor Swinemünde und Colberg. Dazumal war gutes Wetter und erleich⸗ terte diese Fahrten, wiewohl das Fehlen der Leuchtfeuer das Ge— schwader zwang / Nachts die hohe See zu gewinnen aber es sollte sich bald ändern und das Meer sowie die Ereignisse sollten sich rasch gegen uns kehren. Admiral Bouet ⸗Villaumez erkundete in der steten Vor- aussetzung, daß Dänemark ungestört aus seiner Neutralität würde heraustreten können, die folgenden Tage die Stellung bei Alsö, einem Punkte, dessen er sich zu bemächtigen hoffte und von wo das Lan—⸗ dungscorps vortheilhaft gegen Allen, d. h. gegen die schleswigsche Küste würde operiren können, Alsö war prächtig dazu gelegen, ein neues Karniesh zu werden. Dessen, Bucht ist geschlossen und, obgleich mit Riffen besät, wäre es bei sorglicher Bakung möglich, einen guten Kriegshafen zum Zufluchtsort gegen alle Seestreitkräfte Preußens

1 ir sich belaufen. Aus dieser Summe sind zunächst ,, irg von ce. 540,000 Thlr. an Matritularheitraͤ·

daraus zu machen. Der Vize Admiral Bouet beeilte sich, diesen Plan