1870 / 400 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Militärlasten so wünschend wer ih ist / nur unter der Bedingung

möglich wird, daß die Armee einen bedeutenderen Ersatz als bisher erhält befehlen Wir: . .

Zum gewöhnlichen Ersatz Unserer Armee und Flotte wird 1871, auf Frundiage eines hesonderen, hier beiliegenden Edikis an den diri⸗ girenden Senat, eine Rekrutirung in beiden Zonen des Kaiserreichs und in den Gouvernements des Königreichs Polen von 6 Mann auf 1000 Seelen stattfinden. ö ;

Außerdem sind auf Rechnung der Rückstände in den Gouverne— ments Kiew, Podolien, Wolhynien, Wilng, Grodno, Kowno, Mink, Mohilew und Witebst; welche von der Rekrutirung im Jahre 1863 befreit worden; von den Bürgern der Stadt Sserdobst (Goup. Ssa— mara), 1867 von der Rekrutenstellung entbunden, und von den Bauern des Kreises Stawropol (Gouv. Sstawropol), die 1865 frei geblieben, Rekruten im Verhältniß von. z zu 1900 auszuheben. .

In den Gouvernements des Königreichs Polen, wo 1869 die Rekrütirung, die gleich der in den beiden Zonen des Kaiserreichs aus— geführten stattfinden sollte, abgestellt wurde, sind auf Rechnung dieses Rückstandes Rekruten im Verhältniß von J zu 1009 und außerdem auf Rechnung der früheren Rückstände bis 1865 noch weitere Rekru⸗ ten im Verhältniß von 15 zu 1000 auszuheben, wobei den Einwoh- nern behufs Erleichterung dieser Last gestattet wird, die zuletzt er⸗ wähnten Rückstände durch bestimmte Geldbeträge zu decken.

Die Karelier des Kreises Kem (Gouv. Archangelst)h und des Kreises Powjenez (Gouv! Olonez), ebenso die Bauern aller Be—⸗ nennungen des Kreises Cholm (Gouv. Psfow) sind kraft Unserer Be—⸗ fehle vom 19. April 1868 und vom 2. Oktober, 21. November und 5. Dezember 1859 von der Rekrutenstellung zu befreien.

Die Rekrutirung beginnt allerorts mit dem 1. Februar und

endigt mit dem 1. März 1871. . . Bei Ausführung dieser Rekrutirung sind in denjenigen Gouver-

nements und Gebieten, in welchen das Rekrutirungs⸗Reglement zu

Kraft beseeht, die Vorschriften dieses Reglements mit den in Unserem Manifest vom 25. Oktober 1868 angegebenen Ergänzungen und Ab—

änderungen zur Richtschnur zu nehmen, und ist dabei Folgendes zu

beobachten:

1) Die abgabenpflichtigen Gemeinden werden von den in 5 204 des Rekrutirungs⸗Reglements bezeichneten Ausgaben zur Einkleidung, Verpflegung und Besoldung der Rekruten befreit, und sind diese Aus⸗ gaben bei der Rekrutirung von 1871 auf Rechnung der Reste von der Reichs / Landsteuer zu setzen. ;

2) Das durch §. 22 Unseres Manifests vom 25. Oktober 1868 festgesetzte geringste Maß der den Rekruten zu zahlenden Entschädigungs-⸗ gelder wird aufgehoben und es bleibt dem Ermessen der Gemeinden üͤberlassen, diese Gelder anzuweisen und deren Maß festzustellen.

3) Es sind nicht Leute als Rekruten zu stellen, die zum 1. Ja—⸗ nuar 1871 noch nicht ihr 21. Jahr zurückgelegt haben. Eine Aus- nahme hiervon findet statt, wenn ein Bruder für den anderen oder ein Verwandter für ein Mitglied einer und derselben Revisionsfamilie freiwillig eintritt. In diesem Falle ist die Vorschrift in §. 14 des Manifestes vom 25. Oktober 1868 zu beobachten.

4) Die Zahl der Retruten, welche von den Bezirken der ehemaligen Reichsbauern zu stellen sind, wird nicht nach der Zahl der Revistons-= seelen, sondern nach der Zahl der jungen Leute einer bestimmten Altersstufe, welche einberufen sind, repartirt.

(Es folgen einzelne partielle Bestimmungen hierüber.)

5) Auf die in Punkt 4 angegebene Weise ist auch die Zahl der Rekruten, welche die Bezirke der arbeitenden Bürgerfamilien (Rekr.⸗ Regl. §. 811) zu stellen haben, nach der Zahl der einzuberufenden jungen Leute zu bestimmen. .

6) Von der Rekrutir ng werden die Lehrer der Elementar. Volks⸗ schulen befreit, wenn dieselben die gesetzliche Prüfung abgelegt (Gutacht. des Reichsr. vom 22. April 1868) oder den vollen Kursus einer der- jenigen Lehranstalten absolvirt haben, die das Recht zum Titel eines Voltsschullehrers gewähren.

7) Von den Personen, welche in den Punkten 1 und 3 des §. 27 des Manifests vom 25. Oktober 1868 bezeichnet sind, werden diejeni⸗ gen nicht von der Rekrutirung befreit, die einen arbeitsfähigen Bru— der haben, wenn dieser auch abgesondert wohnt oder gar zu einer anderen Gemeinde gehört, wenn dieser Bruder nur nicht selbst ein . oder verschollen, oder durch gerichtliches Erkenntniß verwie⸗ en ist.

8) Die Befreiung von der Loosung, welche, falls kein Bruder da ist, durch §. 907 des Rekr-Regl,, dem im Alter nächstfolgenden Ver— wandten, der in der Familienliste unter derselben Nummer steht, ge— währt worden, ist auf den Fall zu beschränken, daß dieser Verwandte zu demjenigen Theile der Familie gehört, von welchem der zu dieser Befreiung berechtigende Retrut gegeben worden ist.

9) Die durch §§. 10 und 14 des Nekr.! Regl. für die Gouvts. Kur, Liv. und Estland festgesetzte Befreiung der Postillone, Töpfer, Zimmerleute, Schreiner und Schmiede von der Rekrutirung wird aufgehoben. .

10 Auf Grundlage der Verordnung vom 18. Juni 1868, über die Ablösung der obligatorischen Militärpflicht durch eine Geldzah⸗— lung und die Stellvertretung, ist das Maß der Zahlung für die Per sonen, welche sich von der Militärpflicht los kaufen wollen, im Reiche auf 570 Rubel festgesetzt.

Für die Rekrutirung im Königreich Polen dienen die am 3ten (15) März 1859 von Uns bestätigte Verordnung über die Rekrutirung, Unser Manifest vom 26. Juni (8. Juli) 1868 mit den beigefügten Regeln und das Manifest vom 2. November 1869 zur Richtscnur.

(Folgen mehrere partielle Ergänzungen und Verordnungen.)

(Edikt an den dirigirenden Senat.) Durch das am heutigen Tage erlassene Manifest, welches eine Rekrutirung für beide Zonen

den Schatzanweisungen die Bestimmungen der

e n . und füt die Gduvts! des Königrrichs Polen anordnetz, efehlen Wir: . Diese Rekrutirung beginnt allerorts mit dem 1. Februar und endigt mit dem 1. März 1871.

Die Anordnungen für den militärischen Theil überlassen Wir dem Kriegs⸗Mimnister, die schnelle Ausführung und die Beendigung dieser Rekrutirung zum festgesetzten Termine vertrauen Wir der Sorge des dirigirenden Senats an.

St. Petersburg, 1. Dezember 1870

Das Original ist Allerhöchsteigenhändig unterzeichnet:

Alexander. «

Amerika. New⸗JYork, 16. Dezember. (W. T. B.) Eine Versammlung der republikanischen Partei des Staates Virginien hat einstimmig eine Resolution gegen die Repudia—⸗ tion der Staatsschuld angenommen.

Das hiesige republikanische Komite hat ebenfalls eine Resolution, welche jede Nichtanerkennung der Staatsschuld ver⸗ wirft, einstimmig angenommen.

X

Landtags · Angelegenheiten.

Berlin, 18. Dezember. Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesectzes, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-⸗Etats für 1871, hat folgenden Wortlaut: J

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze, verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: .

§. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts⸗« Etat für das Jahr 1871 wird in Einnahme auf 172,918,937 Thaler, und in Ausgabe auf 172,918 937 Thaler, nämlich: auf 166,743, 895 Thaler an fortdauernden, und auf 6.175.042 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben festgestellt. ,

§ 2. Im Jahre 1871 können nach Anordnung des Finanz. Ministers verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 11700000

Thalern, welche vor dem 1. Oktober 1872 verfallen müssen, wieder

holt ausgegeben werden. Die auf Grund des Gesetzes vom 24. De⸗ zember 1869 (GesetzSamml. Seite 1205) ausgegebenen Schatzanwei—⸗ sungen sind hei eintretender Fälligkeit einzulösen.

§. 3. Die im Jahre 1971 eingehenden Rückzahlungen auf die nach dem Gesetz vom 3. März 1868 (Geseßz Sammlung Seite 174) zur Abhülfe des Nothstandes in Ostpreußen gewährten Darlehne, so wie die schon eingegangenen und die bis zum Ablauf des Jahres 1871 weiter eingehenden Rückzahlungen auf die nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1867 (Gesetz Sammlung Seite 1929) bewilligten der⸗ artigen Darlehne sind zur theilweisen Einlösung der Schatzanweisungen zu verwenden. .

Im Uebrigen finden auf die nach §. 2 dieses Gesetzes auszugeben ˖ §§. 4 und 6 des Ge⸗ 3 vom 28. September 1866 (Geseßz⸗ Sammlung Seite 607) An⸗ wendung.

. si 4. . Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes eauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel

Gegeben .... .....

Im 1. Cölner Wablbezirk (Stadt Cöln) ist für den Rechts- anwalt von Forckenbeck, welcher dort abgelehnt hat, der Appellations⸗ gerichts Vize ⸗Präsident . D. Dr. von Rönne zu Berlin zum Mit⸗ gliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

Vereinsthätigkeit für die Armee.

Bei dem Central⸗Komite der deutschen Vereine zur M Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger

sind ferner an Geschenken eingegangen: von dem Fürsten Pleß, Königlichem Kommissarius und 10,000 Thlr., von dem regierenden Grafen Otto zu Stolberg, Ober- Präsidenten der Provinz Hannover, 3000 Thlr, von dem Kommerzien⸗ Rath Krause 1000 Thlr., aus Manchester 3375 Thlr., aus Alleghany 1010 Thlr. Der badische Frauenverein hat in dem Kurorte Baden⸗ Baden eine Winterstation für verwundete und erkrankte Krieger ein⸗ gerichtet, welche zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit das dortige Bad benutzen sollen. ͤ

Kunst und Wissenschaft.

Von dem Ceremonialbuch für den Königlich Preußischen Hof ist soeben der XI. Abschnitt: Trauer⸗ Reglement für den Königlichen Hof und die daselbst er= scheinenden Per sonen, einzeln herausgegeben (Verlag der Königl. Geheimen Ober -Hofbuchdruckerei R. v. Decker). Das Trauer⸗ Reglement vom 7. Oktober 1797 nebst den dazu gehörigen Nachs trägen dient immer noch, obgleich die Bestimmungen desselben in An sehung der Hoftrauer, sowie der Privat. und Familientrauer durch die Allerhöchste Kabmetsordre vom 28. November 1845 außer Kraft gesetzt worden sind, als Unterlage für alle die Hoftrauer betreffenden Fälle. Die angefügten Beilagen A bis F enthalten sämmtliche er⸗ gangene Verordnungen und Nachträge 2c. Beilage G enthält ein Verzeichniß sämmtlicher »Trauern«, welche vom Königl. preußischen Hofe seit der Publikation des Neuen Trauer -⸗Reglements vom 7 Otto—⸗

Militär ⸗Inspecteur,

ber 1797 bis zum Schlusse des Jahres 18 w .

nebst . ö. . , . ö Von dem Stadtrichter und Schriftführer der Bundeskommissio

zur Berathung des Strafgesetzbuches für ö. Norddeutschen igt

Dr. Ernst Trau ott, Rubo ist im Verlage der Weidmannsschen

Buchhandlung zu Berlin vor Kurzem die erste Lieferung des »Kom⸗

mentars über das Strafgesetzbuch für den Rorddeuifchen

Bund und das Einführungsgeseßz vom 31. Mai 1876. erschicnen Dieselbe ist nach ben amtlichen Quellen bearbeitet und . als. Einleitung eine geschichtliche Entwicklung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit theilweis wörtlicher Wiedergabe der bei der Berathung des Gesetzes im Reichstage gehaltenen Reden. Dann folgen allgemeine Erörterungen über den Inhalt des Strafgesetzbuches. Die weiteren Lieferungen des Wertes werden dieser ersten in kurzen Sm ichen t e ern,.

Im Verlage der Königlichen Geheimen Ober-⸗Hofbuchdruckerei K. v. Decker) ist kürzlich der Preuß ifche i, ,,, für Damen 1871 erschienen. Die Einrichtung ist dieselbe wie in den

früheren Jahren; das Titelblatt zeigt die Gruppe der Kinder St. König

lichen Hoheit des Prinzen Friedrich Carl von Preußen in einer wohl⸗ , ö An der Universität Tübingen befinden im laufenden Wintersemester im Ganzen 541 ö . 400 . und 141 Ausländer. Von den Inländern siudiren evangelische Theo— logie 84, katholische Theologie 47, Rechtswissenschaft 59g, Medizin und Chirurgie 24, Philosophie 78, Regiminalfach 6, Kameralwissen schaft 25, Forstwissenschaft 11, Naturwissenschaften 66. Von den k r , e . . , Theologie 7, edizin un irurgie 39, Phi 1 ö turwissenschafien 4. ) nn, .

Landwirthschaft.

Berlin, 19. Dezember. In der Donnerstags⸗- Sitzung des Landes Oetonomie⸗-Kollegiums machte der , besfcl ben, Geh. Ober Regierungs Nath von Nathusius, verschiedene Mit⸗ theilungen, welche sich auf die Beschlüsse des Kollegiums in seiner 64 a, bezogen. Von denselben dürften folgende hervorzu⸗

Die Anträge des Kollegiums, hinsichtlich der Verleihung der Berechtigung zur Ausstellung von Qualisikations. Zeugnissen zum ein⸗ jahrigen freiwilligen Militärdienst an die mittleren theoretischen Acker bauschulen, sind von dem Herrn Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten dem Herrn Bundeskanzler zur weiteren Veranlassung befürwortend übergeben worden. Die von letzterem wit der Berathung dieser Angelegenheit beauftragte Bundes Schul Komm̃ission hat jetzt ihr endgültiges Gutachten dahin abgegeben, daß sie unter Berücksichtigung aller einschlägigen Verhältnisse die gestellten Anträge nicht zu befürworten vermöge, weil nach 8. 155 der Militär, Ers. g-Instruktion für die Be⸗ techtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst die Reife für die Ober Sckundg eines Gymngsiums oder einer Realschule J. Ordnung als Norm gilt, und die allgemeine Bildung, welche zur Erlangung der erwähnten Berechtigung vorhanden sein soll, zwar nicht durchaus von der Kenntniß der alten Sprachen, wohl aber von der Kenntniß fremder Sprachen überhaupt abhängig ist, wobei zu berücksichtigen,

daß die Realschulbildung die Kenntniß neuerer Sprachen einschließt,

und daß Schulen, deren sprachliche Ausbildung sich lediglich auf die

Muttersprache beschränkt, mit der Berechtigung zu Abgang. Jeugnissen

fur den einjährigen freiwilligen Militärdienst nicht verfehen werden können, weil ste ihren Schülern nicht denjenigen weiteren Gesichtskreis zu eröffnen vermögen, für weichen das Stu⸗— dium fremder Sprachen und die daraus hervorgehende Kennt⸗ niß außerdeutscher Literatur die fruchtbarste Vermittelung bil- den. Die Beschäftigung mit landwirthschaftlichen Gegenstän— den kann ngch Ansicht der Bundes- Schul - Kommisston für diesen Bildungsstoff und für die geistige Uebung an demselben in keiner Weise einen Ersatz gewähren und es gehört deshalb auch auf den Handelsschulen, auf deren angloge Verhältnisse in, den Eingangs er- wähnten Gesuchen mehrfach Bezug genommen ist, übernnll das Fran- zoͤsische und Englische zu den obligaätorischen Unterrichtsgegenständen. Der Herr Bundeskanzler hat sich mit diesem Gutachten der Bundes- Schul Kommission einverstanden erklärt. Nachdem hiermit die Ver⸗ handlungen in dieser Angelegenheit für jetzt als abgeschlossen zu be— trachten sind, hat der Herr Minister für die landwirthschaftlichen An- gelegenheiten die betreffenden Ackerbauschulen und Petenten mit ab⸗ lehnendem Bescheid verschen.

Die Beschlüsse und Anträge des Kollegiums bezüglich der Ver- tretung der landwirthschaftüichen Interessen sind im Wesentlichen durch die erfolgte Reorganisation des Landes Oekonomie - Kollegiums und die Berufung des Vorsitzenden desselben in den Bundesraih und Zoll= Bundesrath bereits erfüllt worden, auch ist der Antrag:

Die landwirthschaftlichen Central und Hauptvereine auch fer— ner als Vertreter der Landwirthschaftsinteressen ihrer Sprengel an⸗ zuerkennen, die einheitliche Bildung und Wirksamk it derselben, so wie den Anschluß der Kreis und Lokalvereine zu fördern und die Beziehungen derselben mit den Staatsbehörden aufrecht zu erhalten;

von dem landwirthschaftlichen Ministerium als berechtigt anerkannt und bereits in dem Regulativ zur vollen Geltung gelangt. Der he⸗ treffende Bericht des Kollegiunis ist durch die »Annalen der Land- wirthschaft« veröffentlicht worden.

Der Antrag des Landes ⸗Oekonomie- Kollegiums wegen Ermäßi⸗

ungebrochenen Flachs ist dem Herrn Handels⸗Minister befürwortend vorgelegt worden. Die vom Herrn Handels⸗Minister unter dem 324. Okteber C. ertheilte Antwort lautet dahin, daß nach dem im Wesentlichen übereinstir menden Urtheil der Königl. Eisenbahn⸗Direk.«

Minister

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tionen eine Ermäßigung der Frachten im Interesse des Flachs baues allerdings erwünscht sei, daß aber der Antrag des , Kollegiums zu weit gehe, die Eisenbahnverwaltungen bei An— nahme desselben Gefahr laufen würden, durch die Fracht nicht einma! ihre Selbstkosten zu decken. Insbesondere sei es be— denklich, von dem Prinzipe abzugehen, wonach die Tarifsätze der ermäßigten Klassen erst eintreten, wenn mindestens 100 Centner verladen, resp; bezahlt werden. Es sei dagegen der Vorschlag gemacht worden, den Flachs in Klasse II. (circa 4 Pf. pro Centner unz Meile) zu tarifiten, mit der Maßgabe, daß, wenn die Gestellung eines Wagens von 200 Str. Tragfähigkeit verlangt wird, die Fracht fur 200 Ctr. nach der Klasse D (cite 13 Pf. pro Centner und Meile) erhoben werden soll. Der Herr Minsster für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten hat darauf unter dem 15. Nobember C. erwidert, daß er dem gemachten Vorschlage zustimme, sich jedoch vorbehalte, auf den Antrag, den jetzt für gebrachten und ungebrachten Flachs bei Ladun⸗ ö , ,. 5 schtsatz auch für geringere La- eniger Cen : ĩ ückzu⸗ . ie en, 9 nern zuzulassen, wieder zurückzu

Auf die dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ꝛc. dem Herrn Jin anz Min ister vorgelegten Anträge des or enen . sichtlich der Ermäßigung des Eisenbahntarifs für nach Triest ausge- henden Spiritus und in Bezug auf anzustellende Ermittelungen über die faktische Dauer der Gewährung in den osterreich ungarischen Bren⸗ nereien haben die beiden Herren Minister unterm 5. Oktober eine gemeinschaftliche Erwiderung an den Herrn Minister für die land— wirthschaftlichen Angeltgenheiten gerig tet, wonach der Antrag in⸗ zwischen feine Erledigung Jefunden hat. Die preußischen Bahnver⸗ waltungen haben sich zu einem Nachlaß von 20 pCt., die oͤsterreichischen zu einem solchen von 15 pCt, an den bestehenden Tarifsäßen während der Dauer der kriegerischen Verhaltatffe entschlossen. Außerdem sind dauernde Ermäßigungen für die Wiederkehr feiedeicher Verhältnisse in Aussicht genommen, z. B. 2 Pf. pro Centner und Melle und 6 Pf. Expeditonsgebühr pro Ceniner für Stargardt⸗Oderberg und auf den Bahnen der Verwaltung der Berlin. Stettiner Eisenbahn.

In Beziehung auf die Anträge des Kollegiums, betreffend den Erlaß einer neuen Wegeordnung, ist zu bemerken, daß der Herr Mi⸗ nister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten diese Anträge durch ein Schreiben vom 31. Mat er, dem Herrn Handels. Minister befür⸗ wortend mitgetheilt hat. In einem Schreiben vom 28. Oitober er. des Herrn Handels - Ministers an den Herrn Minister für die land= wirthschaftlichen Angelegenheiten wird die Zusage gemacht, daß letz⸗

terem, sobald ein Vergehen in dieser Angelegenheit möglich erscheint,

schleunigst Mittheilung zugehen solle.

Die vom Landes · Oefonomie· Kollegium beantragte Subvention zur Herstellung einer deutschen Uebersetzung des Berichts des General- en er earn ir ge m n, d,. von 1866, ist von

em Herrn Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhe ̃ zur Höhe von 309 Thlr. bewilligt worden. . ,

Auf den in dem Jahresbericht pro 1369 aufgenommenen Antrag der ostpreußischen landwirthschaftlichen Centralstelle zu Königsberg wegen der Förderung der Waldkuültur 24. und Anlegung neuer Wald? pläne, hat der Herr Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen« heiten unterm 9. August C. erwidert, daß er dieser Angelegenheit bis= her schon stets seine Aufmerksamkeit gewidmet habe, und zwar auch in Bezug auf andere Candestheile. Ein erfolgreiches Vorgehen fei von dem Erlaß eines Waldkultur beziehungsweife Waldgenossenschafts⸗ e g n r, . nn , . i n n der Dünen in

mmtlichen Kustenstrecken der Ostsee, sei unter Gewähru Staatsbeihülfen in Aussicht genommen. m In Betreff des gleichfalls in dem Jahresbericht pro 1869 ent— haltenen und von dem Kollegium befürworteten Antrages,

den Studirenden der Thierheilkunde mehr als bisher Gelegenheit

u bieten, die Viehkrankheiten, namentlich in ihrem vollständigen Verlaufe praktisch beobachten zu können, ist der Herr Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten

mit dem Herrn Kultus⸗Minister in Kommunikation getreten und sind

die Verhandlungen darüber noch schwebend.

Auf die dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ze. und dem Herrn Finanz-Minister vorgelegten Anträge des Kellegiums hinsichtlich der Ermäßigung des Eisenbahn Tarifs für nach Triest

ausgehenden Spiritus und in Bezug auf anzustellende Ermittelungen

über die fattische Dauer der Gewährung in den 6sterreich ungari⸗ schen Brennereien haben die heiden Herren Minister unterm 5. Ok. tober C6. eine gemeinschaftliche Erwiderung an den Herrn für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gerichtet, wonach der Antrag inzwischen seine Erledigung gefunden hat. Die preußischen Bahn Verwaltungen haben sich zu einem Nachlaß von 20 pCi., die österreichischen zu einem solchen

von 15 pCt. an den bestehenden Twifsätzen während der Dauer der kriegerischen Verhältnisse entschlossen.

e ! Außerdem sind dauernde Er- mäßigungen für die Wiederkehr frirdlicher Verhältnisse in Aussicht ge⸗ nommen, z. B. 2 Pf. pro Centner und Meile und 6Pf. Erpeditions« gebühr pro Centner für Stargard⸗Oderberg und auf den Bühnen der Verwaltung der Berlin⸗Stetiiner Eisenbahn. Betreffend die Ermitte⸗ lungen über die faktische Dauer der Gährungszeit in den österreichischen Brennereien setzen die Konsularbeamten in Pesth und Triest und die Provinzial Steuer ⸗Direttoren in den Grenzbezirken ihre Beobachtun— gen fort. Die Prüfung durch eine eigene Kommission erscheint er⸗

folg los. gung des jetzt bestehenden Eisenbahn ⸗Frachtsatzes für gebrochenen und

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