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l h36. n geb. 3 S6. 4/592. hh / 293. hb /0ls6. b / S6
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61516. 69 MI. 63. 284. 64 495. 66. 339. 67, 175. 68 / 056. 68 388. 69,091. 69. 793
653 06 Thir, ab
coupons Serie II. Nr. — 12 und Talon.
Diese Obligationen sind vom 1. Juli 1 in Berlin oder Potsdam zur Realisalio
oo 179. 3 gid hi os: 54 986. d old. 6 e. 37 ig r 855. 3a ion do . do 5d Si 333 63, 5. 83 41 4 zl. 5 433. 7 245). , 135. 8 459 gg, s35. 6h gor
2242. 55,315. 54 / 69. ho ĩ56 dh 794 hb 739). 57 145. 57 939. 9/272. hd gʒ5. hö ggg. bl 555
62,230. 63 724. 64 676. 6b / 461. 67. 361. 68 197. 68/561. 69 / 204.
b9. 922.
2, 402 S5 Hdõ. 5g 4h. S5 / Iod S5 sli. b 748 57 425. 55 145. 59d 315. o. zz. ö S6. 156. 623. 5 735. 65 738. 66 58h. H7 4135. 63.196. 63 633. 69 3.
zuliefern mit den Zins—
Wit dem 1. Juli 1871 hört deren Verzinsung auf. Berlin, 29. Dezember 1870
. ö l
lo
Berlin⸗Potsdar
ö Das Direktorium.
6
.
n Vander ũrger Eisenbahn.
871 ab bei unseren Kassen W einzureichen.
Von den in Gemäßheit des durch die Allerböchste Konzessione.
urkunde vom 14. Dezember 1868 bestätigten Statut · Nachtrages
bo 000 neuen Stammaktien zu Stück mit Dividendenscheinen für
(Gesetz Sammlung für 1869 Seite 94) unserer Gesellschaft auszufertigenden je 100 Thlr. sollen zunächst 20, 000 das Jahr 1871 und folgende unter
Nr. 50, 9Ool bis 70,000 ausgegeben und den Besitzern der Aktien Nr. JL bis 50000 nach Verbaͤltniß ihres Aktienbesittzes in der Art überlassen werden, daß dieselben auf je 5 alte Aktien 3 neue
u erhalten haben. Die Besi
al pari
ßer der älteren Aktien, welche von diesem
Rechte Gebrauch machen wollen, werden deingemäß aufgefordert, ibre Aktien, soweit sie durch 5 theilbar sind, in der Zeit vom 1. bis 30. April d. Is einschließ ich, täglich von 8 — 12 Uhr, bei un— serer Hauptkasse hierselbst einzure chen und die darauf zu ertheilenden
neuen Aktien gegen Zahlung des Nominalbetrages und
ven 5 pCt Zinsen vom 1. Januar bis zum Zaͤhlungstage in Em
pfang zu nehmen. Den zu präsentirenden Aktien ist eine vom Präsentanten unter— zeichnete Designation beizufügen, worin: U a) die präsentirten alten Aktien der Nummernfolge nach verzeich⸗
net sind b) der für
Zinsen auszuwerfen, und
c) über den Empfang der neuen Aktien zu quittiren ist. Formulare zu diesen Designationen werden von unserer Haupt — kasse verabreicht Bei der Zinsberechnung ist der Monat zu 30 Tagen und als derjenige Tag, bis zu welchem die Zinsen zu berechnen sind, der Tag vor der Zahlung, resp. bei Einsndungen durch die Post der Tag der
Aufgabe bei letzterer anzunehmen, so daß also beispielsweise bei 3
Vergütung
die neuen Aktien zu zahlende Betrag einschließlich der
ah⸗
lungen, welche erfolgen am 1. April, Zinsen sür 90 Tage, und bei Zibtungen, welche am 1. April zur Post gegeben werden, Zinsen für
gl Tage in Rechnung zu stellen sind.
Die präsentirten alten Aktien werden zum Beweise der darauf bereits ausgeübten Berechtigung zum Empfang der neuen Aktien mit einem Stempeldruck, welcher die Worte enthält:
»Abgestempelt zur neuen Emission. April 1871. versehen werden.
Diejenigen Aktionäre, welche bis zum 30 April ein— schließ lich die zu beanspruchenden Aktien nicht abgenom— men, oder Behufs Ausübung ihres Rechts ihre älteren Attien nebst den für die neuen Aktien zu zahlenden Be— trägen nicht bis zu diesem Tage zur Befsrderung an un— sere Haupt ⸗-Kasse auf die Post gegeben haben, wofür eventuell der Poststempel entscheidend ist, gehen ihres Anrechts auf Ueberlassung neuer Aktien zum Rominal⸗— werthe unbedingt verlustig. Berlin, den 2. Januar 1871. ; Das Direktorium. Hausmann.
Sethe.
Krönig.
Verschiedene Bekanntmachungen. Hannoversche Staats -⸗Eisenbahn.
Berkanntmachung.
Wir sind veranlaßt, wiederolt darauf aufmerksam zu machen, daß
Beschwerden in Angelegen Beförderung, namentlich sprüche und Anträge auf E
heiten der Güter, Gepäck, Vieh, Equipagen. racht · Reklamationen, Entschädigungs ˖ An⸗ rlaß von Lager⸗ und Standgeld nicht direkt
an uns, sondern erst instanzlich an den Ober- Güterverwalter
der Recurs an die unter Nichtbeachtung dieses vorgeschrie
Mertens hierseibst zu richten sind, gegen dessen Entscheidung zeichnete Behsrde freisteht. Die benen Instanzweges, von welchem nicht
abgewichen werden kann, widersyricht dem eigenen Interesse der Be⸗
tbeiligten, indem mit der unerläßlichen Ueberweisun ihrer Eingaben in den angewiesenen Weg jedenfalls Zeitverlust verknüpft ist. Hannover, den 31. Dezember 1870. Königliche Eisenbahn. Direktion.
(35 Bet anntm aachung. (a. W)
Dem General- Agenten für Braunschweig, Herrn A. G. M. Bretthauer in Braunschweig, haben wir die General - Agentur Cassel vom 1. Januar cr. ab unterstellt und wird derselbe von
nun ab Sub ⸗Direktion Braunschweig zeichnen.
Norddeutsche Lebengzversicherungs Bank auf Gegenseitigkeit. Der General ⸗ Direktor Weimann.
Monatszuebersicht der Provinzial ⸗ Aktien ⸗- Bank des Cron herne gt kun Posen.
Activa.
Geprägtes Geld.. Thlr. Noten der Preuß. Bank und Kassenanweisungen = w,, k ' Lombardbestände
Effekten 18/079. Grundstück und diverse Forderungen.... ...... 0M I70.
Passiva.
Thlr. 1.000 000. 11850. 1650, 100.
134
341. 580. 3 940 L572, 100. 439. 010.
Noten im Umlauf ö von Korrespondenten 5 Verzinsliche Depositen mit zweimonatl. Kündigung Posen, den 31. December 1870. Die Direktion.
Hill. —
Bekanntmachung. Die Bestimmungen des Betriebs . Regle— ments für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 hinsichtlich der Güterbeförderung (Abtheilung B.) finden im ostdeuisch : russischen, ostdeuisch ˖ schl sisch ⸗ russischen, hamburg russischen und russisch rheinischen Verbandverkehr fortan auch für die rufsischen Verbandbahnen mit der Maßgabe Anwendung, daß die im §. 16 alinea 2 loco citato vorgesehene Berechtigung der Eisenbahn zur
Weiterbeförderung der Guter durch Speditions 2c Vermittelung fich
auch auf diejenigen Güter erstreckt, welche über Witebsk hinaus nach
einer nicht zum Verbande gehörigen Eisenbahn ⸗ Station adresstit sind.
Bromberg, den 21. Dezember 1870. Königliche Direktion der Ostbahn.
Bekanntmachung. In dem au 5 November 9. eingefühtten Magdeburg ⸗Preußischen Güterverkehr werden » verpackte eiserne Ma- schinentheile⸗ vom 10 Januar 1871 ab wie Junverpacktes zur ermäßigten Klasse II C. befördert. Bromberg, den 30. Dezeniber 1870.
Königliche Direktion der Ostbahn.
Bekanntmachung.
1 Am 16. Januar d. J. wird der Betrleb auf den Eisenbahnstrecken Schneidemübl⸗ Flatow, Dirschau⸗ D Pe. Stargardt und Jasterburg Gerdauen nach folgen ·
D dem Fahrplan propssorisch eröffnet: . A. Schneidemühl ⸗ Rlatom ;
— — Richtung Flaͤtow⸗Schneidemühl.
Gemischter Zug 4. VU. ] M. Vormitt.
Schneidemühl. . Abf. 7 7 30 Flatow. .. ..... Abf. 9 ng. Flatow Ank. 8 51 Schneidemühl .. Ank. 11 15
B. Dirschau⸗Pr. Stargardt. Richtung Pr. Stargardt⸗Dirschau.
Gemischter Zug 5. U. 1 M.
Nachmitt.
Dirschau 8 36 Pr. Stargardt. . Abf. 1232 22 Pr. Stargardt. . Ant. 9 42 Dirschau Ant. 1 21
C. Insterbura⸗ Gerdauen.
Richtung Schneidemühl⸗Flatow.
Gemischter Zug 5. Uu. 1 M. Morgens
Stationen. Stationen.
W
Richtung Dirschau⸗Pr. Stargardt.
Gemischter Zug 18. U. 1 M.
Morgens
Stationen. Stationen.
Richtung Insterburg ⸗ Gerdauen. Richtung Gerdauen ⸗-Insterburg.
Gemischter Zug 5. Uu. M.
Abends
Gemischter ZSug 2. U. M.
Nachmitt. J Insterburg 3 125 Gerdauen 6 39 Gerdauen 4 5 10 Insterburg. . .. Ant. 8 30
Sämmtliche Züge befördern Personen in allen vier Wagenklassen. Auf den Stationen sind besondere Fahrpläne ausgehängt. Bromberg, den 2. Januar 1871. Königliche Birektion der Osibahn.
Hierbei Verlust⸗Listen Nr. 139 und 140.
Stationen. Stationen.
nas Abonnement betra gl M Thlr. für das viertelsahr.
guserlionzpreis für den Raum einer
Druchzeile z Sgr.
K
Alle Post-Anstalten des An und
Auslandes en Sestellung an, Berlin die edition des eußischen Staats Ameigers:
Zieten⸗ Platz Nr. B.
Berlin, Donnerstag den 5. Januar, Abends.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Bau , Inspektor Jacob Wilhelm Schroers zu
Düsseldorf den Charakter als Bau⸗Rath zu verleihen.
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21
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ĩ. Einrichtung an Spinnstühlen
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Norddeutscher Bund.
Se. Majestät der König haben im Namen des Nord— deutschen Bundes den Kaufmann S. Koppel zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu Santa Fö de Bogota (Colum⸗ bien) zu ernennen geruht.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche ö Arbeiten. Das dem Spinnereibegmten Ed. O. Ruppert zu Wüste⸗
Biersdorf unter dem 15. November 1869 auf die Bauer von . n, n, für den ganzen Umfang des preußischen Staates er⸗
heilte Patent .
auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene zum Abziehen und AÄufsetzen der Spulen während des Ganges der Maschine aufgehoben.
Justiz⸗Ministerinm.
Allgemeine Verfügung vom 28. Dezember 1870 — be— treffend die Zuständigieit der Gerichte in Strafsachen nach dem . Bundes ⸗Strafgesetzbuch.
Das Strafgeseßzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 ist hinsichilich der in ihm behandelten Materien an die Slelle des bisherigen preußischen Strafrechis getreten. Dagegen sind die in den verschiedenen Rechtsgebieten der Monarchie bestehenden Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen unverändert geblieben. Insoweit jedoch einzelne dieser Vorschriften in Beziehung zu außer Kraft ge⸗ tretenen Bestimmungen de bisherigen materiellen Strafrechts stehen, treten gemäß der in der Natur der Sache begrundcten und im Ein“ führungtgeseze 8. 3 noch besonders eingeschärften Regel die ent⸗ sprechenden Vorschriften des Bundes. Strafgefezhuchs an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen. Da es im Einzelnen bei der Prüfung, ob und wie demgemäß eine Bestimmung des bisherigen Strafrechts in dem Bundes. Strafgesetz buch ihren Ersatz findet, nur auf die Uehereinstimmung in den Grundzügen des beiderseits vor- gesehenen Thatbestandes, nicht aber darguf ankommen kann, ob die Abgrenzung aller einzelnrn Merkmale sich vollftaͤndig decke, so darf die Zuversicht gehegt werden, daß die Anwendung der gedachten Regel,
ins besondere ö. Vorschriften über die Zuftändigkeit der Gerichte,
bei welchen die Beziehung zu dem materiellcn Strafrecht in Betracht kommt, in bet Praxis der ichte mne Tat e e lien, ö. . vi der Gerichte auf feine erhebliche Damit jedoch den Gerichten diese Aufgabe erleichtert werde ist ss erforderlich, aß von der Staatsanwaltschaft bei Stellung lhe r Anträge nach gleichmäßigen Gruündsätzen verfahren und der Möglich- keit von Kompetenzstreitigteiten zwischen den verschiedenen Behörden Der Stagtsanmagltschaft dorgebengt werde. Zu diesem Bebuf sieht sich der JustizMinister veranlaßt, den Beamnten der Staatsanwalt schast über den Einfluß, welchen das Bundes. Strafgesetzhuch auf die bestehenden Vorschriften über die Zustãndigkeit der Gerichte in Straf- sachen ausübt, Folgendes zu ihrer Nachachtung zu eröffnen.
1 Soweit diesen Vorschriften dle Einiheilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen i Grunde liegt; kann darüber kein Zweifel bestehen, daß der sür diese Eintheilun im 5. 1 des Bundes Strafgefezbuchs je na; der angedrohten Strafe gegebene Maßstab auch für die Zustäͤndigkeit entscheidend it. Ebenso ist es selbstversändtick, daß bei Anwendung der Rorschrift, wesche in der Strafhrozeß. Ordnung vom 25. Juni 1867 §. 11 über die Zustän digkeit in Vergehenssachen ertheilt sst, hinsichtlich der in dem Bundes. Strafgesezhuch vorgesehenen sirafbaren Handlungen lediglich das in
hauptsächlich
Strafgesetzbuchs in gleichem Umfange statt
diesem angedrohte Strafmaß in Betracht kommt und auf die früheren Strafbestimmungen nicht zurückzugehen ist.
7 Die Anwendung des gedachten Eintheilungs⸗Maßstabes auf Strafen, welche 7 den neben dem Bundes-⸗Strafgesetzbuch in Kraft bleibenden Strafgesetzen beruhen, kann keinen erheblichen Zweifeln unterliegen, da die Strafen der alteren Gesetze dieser Art bereits bei Einführung des Strafgesetzbuchs vom 14 April 1851 auf das Straf⸗ system desselben zurückgeführt worden sind, welches mit demjenigen des Bundes ˖ Strafgesetbzbuchs in der Hauptsache übereinstimmt. o die Strafe nach den bisherigen Bestimmungen in Gefängniß bis zu sechs Wochen besteht, ist anzunehmen, daß nach dem Bundes, Straͤf⸗ gesetzbuch Haft an die Stelle tritt und somit die betreffende Handlung den Charakter einer Uebertretung hat.
3) Bei Anwendung der Vorschriften, nach welchen gewisse Ver⸗ brechen gegen das Eigenthum der Zuständigkeit der Schwurgerichts⸗ höfe entzogen sind, tann es nicht zweifelhaft fein, daß die Begriffe des einfachen und des schweren Diebstahls nunmehr in dem Sinne des Bundes-⸗Strafgesetzbuchs (69. 242, 245) gufzufassen sind, daß dem Begriffe des wiederholten Rücfalles die Fälle deg §. 24 daselbst ent⸗ sprechen, und daß hinsichtlich der Hehlerei die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 durch die Vorschriften des Bun- des -Strafgesetzbuchs in nachstehender Weise ersetzt worden sind:
der 3 8 durch den § 258 Nr. 23 der F§. 239 durch den F. 260 der 8. A460 Nr. 1 durch den zweiten Absaß des 8. 261. .
Die Ausnahme, welche von der Zuständigkeit der Gerichts abthei⸗ lung oder Strafkammer für den Fall gemacht ist, daß der schwere Diebstahl, beziehungsweise die schwere Hehlerei, im ersten Rückfall he⸗ gangen sei, ist als gegenstandslos und deingemäß weggefallen zu be⸗ trachten da das Bundes- Strafgesetzbuch den ersten Rückfall als gesetz · lichen Strafschärfungsgrund nicht fennt.
w. Die bestehenden Vorschriften, wonach von der Zuständigkeit der Schwurgerichtshöfe solche Verbrechen ausgenommen sind, welche vor Erlangung des Alters der vollen Strafmündigkeit begangen wor- den, sind in Folge des 5§. 57 des . nunmehr dahin zu verstehen, daß die Ausnahme sich auf die Verbrechen aller solcher Personen erstreckt, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5) Als Staatsverbrechen im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1853 sind, wie die Vergleichung zwischen dem Strafgesetzbꝑch vom 14. April 1851 und dem Bundes- Strafgesetzbuch ergicht, diedin dem letzteren in den 8§. 80 bis 94“, 986 und 105 vorgesehenen Verbrechen
zu hetrachten.
6) Die Bedeutung des Art. J. §. 1 des Gesetzes vom 14. April 1855 beschräntt sich fortan auf das unberechtigte Jagen, Fischen oder Krebsen in den Fällen der §§. 292, 293 und 296 des Bunde Stra s Gesetzbuchs, Diese Fälle, welche sich als Vergehen darstellen, unter. liegen gemäß der Nr. 4 am ersteren Orte der Aburtheilung durch den Einzelrichter. Alle übrigen Fälle des , Art. J. §. 1 haben vermöge der milderen Strafen des Bundes- lige sez buche den Cha rakter von Uebertretungen angenommen und fallen daher schon nach allgemeinen Grundsätzen unter die Zuständigkeit des Einzelrichters.
7) Die in den Geltungs bereichen der . vom 3. Januar 1849 und der n, , ,, vom 25. Juni 1867 dem Ver— letzten eingeräumte Befügniß, Beleidigungen im Wege des Cwil= prozesses, beziehungsweise der Privatanklage, zu verfolgen, erstreckt sich nach den bestehenden Vorschriften auf alle Gattungen der Belei⸗ digung. Sie muß daher auch unter der Herrschaft des Bundes! nden, und es ist ine. besondere davon auszugehen, daß sie auch im Falle des 9g. 189 da. selbst den dort genannten Hinterbliebenen zusteht. Imgleichen i anzunehmen, daß die gleichartige Klagebefugniß wegen vorsätzlich zu- gef ter leichter Körpervherletzungen oder Mißhandlungen auf asse Faͤlle erweitert ist, welche sich im Sinne des Bundes ⸗ Strafgesetzbuchs 1s8. 223, 232) als leichte vorsaͤtzliche Körperverletzungen darstellen.
Ob die Befugniß der Staats anwaltschaft, im Untersuchungs ver
fahren einzuschreiten, nunmehr auch die im Sinne dez bisherigen
Strafrechts einfachen Beleidigungen umfaßt, kann hier dahin estellt bleiben! da die dem Einschreiten der Staatsanwaltschaft auferlegten Ruͤcksichten von selbst dahin führen werden, daß wegen derartiger ge⸗