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Kirchenregierung nur in einem (über das Vokationsrecht hinaus ehenden) Rechte der Kirchengemeinde beruht, die im 8§. 1 be⸗ immte Besetzungsweise durch Erklärung des Landes ⸗Konsisto⸗
riums in Kraft gesetzt werden, sobald der Kirchenvorstand
solches beantragt und die Mehrheit der bisher Wahlberechtigten in ordnungsmäßig zu dem Ende berufener Versammlung zu⸗ immt.
ö § 3. Von der Geltung dieses Gesetzes sind ausgenommen: I) Stellen in Personal und Anstalts⸗Gemeinden; Y Stellen,
deren Jahresertrag auf 509 Thaler noch nicht gebracht ist;
3) Stellen, mit denen eine General, oder Spezial ⸗Superinten-⸗
dentur verbunden ist, so lange die Verbindung dauert.
Im letzten Falle aber soll auf dieselbe Zeit, wenn in der Kirchengemeinde eine zweite, von der Kirchenregierung frei zu besetzende Stelle besteht, für diese der Kirchengemeinde das Wahlrecht (8. I) in jedem Besetzungsfalle zustehn.
§. 4. Als Besetzungsfall gilt jede Anstellung, welche eine Pfarrstelle oder ständige. Pfarrgehülfenstelle fest, wenn auch nur bedingt Gehülfen mit Hoffnung auf Nachfolge) verleiht.
Auf Anstellungen anderer Art leidet dies Gesetz keine An⸗ wendung. ; ;
Jeder Besetzungsfall gilt erst mit der Einführung des Geist— lichen in das Amt als vollendet. ;
§. 5. Das durch dies Gesetz gewährte Wahlrecht berech. tigt, unter den nachfolgenden Bestimmungen, zu einer Auswahl aus allen Geistlichen, welche in der evangelisch⸗- lutherischen Kirche der Provinz Hannover im geistlichen Amte stehen, und aus allen vom Landes⸗Konsistorium als anstellungsfähig für ein solches Amt erkannten Kandidaten, mit der Beschränkung, daß I) auf Pfarrstellen von mehr als 1200 Thlr. Jahresertrag nur solche, welche das 45. Lebensjahr, 2 auf Pfarrstellen von mehr als 1000 Thlr. Iaghresertrag nur solche, welche das 10. Lebensjahr, 3) auf Pfarrstellen von mehr als 800 Thlr. Jahresertrag nur solche, welche das 35. Lebensjahr zurückgelegt haben, gewählt werden dürfen; das Landes- Konsistorzum jüngere Jahrgänge der Kandidaten, nach der Zeit der Prüfung
ro ministerio berechnet, so lange von der Wählbarkeit aus⸗
Pues kann, als aus älteren Jahrgängen mehr als 20 an— stellungsfähige Kandidaten übrig sind.
Ueber alle wählbaren Geistlichen und Kandidaten soll beim
Landes Konsistorium fortlaufend ein der Einsicht der Kirchen⸗
vorstände offenliegendes Verzeichniß, mit Angabe des Lebens
alters der Verzeichneten, geführt werden. .
§ 6. . Geistlichen und Kandidaten ist jede Bewerbung um Stimmen bei der Wahl, bei Strafe der Nichtbestätigung ihrer Wahl und, im Falle späterer Entdeckung bei Strafe dis— ziplinarischer Ahndung bis zur Dienstentlassung, verboten.
Doch ist denselben unbenommen, bei der Kirchenbehörde (nicht beim Kirchenvorstande) sich für die Stelle bereit zu melden.
§. 7. Tritt ein Besetzungsfall ein, für welchen der Kirchen
emeinde nach diesem Gesetz das Wahlrecht zusteht, so hat, ern r der Ertrag der Stelle festgestellt ist (8. 16), die Kirchenregierung dem Kirchenvorstande mitzutheilen, welche Personen nach §. 5. für die Stelle überhaupt wählbar sind und welche derselben für die Stelle sich bereit gemeldet aben.
? Nach Berathung mit dem Superintendenten hat darauf der Kirchenvorstand alle zu einer guten Wahl nöthigen Er— mittelungen anzustellen. Dabei steht ihm namentlich zu, De— putirte aus seiner Mitte zu entsenden, um über solche, welche vorläufig für die Stelle in Aussicht genommen werden, an Orten ihrer früheren Wirksamkeit Zuverlässigeres zu erkunden.
Auch haben dem Kirchenvorstande zur Förderung seiner Aufgabe die Kirchenbehörden jede erbetene Unterstützung inner⸗ halb ihrer Zuständigkeit bereitwillig zu gewähren.
Der Kirchenregierung bleibt es übrigens vorbehalten, zu den Verhandlungen — hier, wie bezüglich des §. 11 — an Stelle des Superintendenten oder neben demselben einen beson— deren Bevollmächtigten zu beauftragen, auch diesen und den Superintendenten mit näherer Anweisung für die Verhandlun⸗ gen zu versehen.
§. 83 Sind die Vorhereitungen (8. 7) beendet, so hat zu⸗ nächst der Kirchenvorstand eine Auswahl zu treffen. Dieselbe
erfolgt mittelst schriftlicher Stimmgebung in einer unter dem
Vorsttze eines Bevollmächtigten der Kirchenregierung abzuhal— tenden Sitzung des Kirchenvorstandes, an welcher jedoch Ge— hülfen eines Pfarrgeistlichen, welche nach besonderer Anordnung der Kirchenregierung statt desselben in den Kirchenvorstand ein
6 sind, und die in Vakanzfällen oder in Fällen dauernder
ehinderung von der Kirchenregierung benannten stellvertreten⸗
den Geistlichen niemals, auch in Kirchengemeinden, in welchen mehrere Pfarrstellen bestehen,
die Inhaber nachfolgender Stellen dann nicht theilzunehmen haben, wenn die Besetzung Kö ehenden Stelle in Frage steht.
ntscheidet sich sodann der Kirchenvorstand mit
Stimmeneinhelligkeit für eine Person aus der Zahl der nach §. 5 im vorliegenden Falle überhaupt Wählbaren und wird dagegen innerhalb einer vom Kirchenvorstande vorzuschrei—⸗ benden Frist nicht wenigstens von drei wahlberechtigten Kirchen⸗ Gemeindegliedern (vergl. 8. 11) beim Kirchenvorstande Wider⸗ spruch erhoben, so gilt diese Person ohne Weiteres als für die Stelle erwählt. Trifft der Kirchenvorstand aber eine solche einhellige Entscheidung nicht, oder wird dagegen solcher Wider⸗ spruch erhoben, so hat der Kirchenvorstand drei geeignete Per⸗
sonen zu benennen, unter welchen die Kirchengemeinde aus“
wählt.
Kann oder will er drei geeignete Personen nicht benennen, so ist hiervon dem Landes ⸗Konststorium Anzeige zu machen, welches solchen Falls berechtigt ist, die Benennung des Kirchen vorstandes zu ergänzen, beziehungsweise zu ersetzen. Macht dasselbe von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so hat die Kirchen⸗ gemeinde unter den nach 8§. 5 im vorliegenden Falle überhaupt Wählbaren freie Auswahl, unbeschadet übrigens der Zulässig⸗
keit einer die Wahl nicht beschränkenden Empfehlung der einen
oder anderen Person seitens der Kirchenregierung oder des Kirchenvorstandes.
§. 19. Die nach §. 9 Benannten oder Empfohlenen kön⸗ nen zur Abhaltung eines sonn ⸗ oder festtäglichen Hauptgottes⸗ dienstes und einer Katechisation vor der Kirchengemeinde, bevor diese wählt, aufgefordert werden, falls der Kirchenvorstand dies für zweckmäßig erachtet.
§. 11. Die nach §. 9 von der Kirchengemeinde vorzuneh⸗ mende Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Stimmgebung in einer Versammlung derselben, für welche 8. 5, S. 1 und 85. 7, 10, 11 und 12 der Kirchenvorstands⸗Ordnung vom 9. Oktober 1864 sinngemäß gelten.
Der Kirchengemeinde muß bei Abkündigung derselben er⸗ offnet werden, unter welchen Personen sie zu wählen hat.
Die Wahl wird durch den Superintendenten geleitet.
Bei der Wahl entscheidet relative Mehrheit der an der Ab⸗ , Theilnehmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
8§. 12. Der Name des Gewählten (8. 9 S. 1 und 5§. 11) soll an dem der Wahl folgenden Sonntage in der Kirche ver⸗ kündet werden.
Hat er nicht schon nach §. 10 vor der Wahl einen Gottes⸗ dienst vor der Gemeinde abgehalten, so muß er zunächst die Aufstellungspredigt halten; andernfalls fällt diese weg.
Jedes konfirmirte Kirchengemeindeglied, auch wenn dasselbe sonst zu den kirchlich Stimmbexechtigten nicht gehört, ist berech tigt, Einwendungen gegen die Wahl vorzubringen, wodurch die Einführung des Gewählten bis zur Erledigung der Einwen⸗ dungen verschoben wird. .
Die Frist zur Vorbringung solcher Einwendungen läuft mit dem Sonntage ab, welcher auf die Aufstellungspredigt — wenn diese wegfällt, auf den Sonntag, an welchem der Name des Gewählten verkündet ist — folgt. Sie ist der Gemeinde bei Verkündung des Namens des Gewählten kund zu machen.
§. 13. Jede Wahl bedarf der Bestätigung der Kirchen⸗ regierung.
Zur Entscheidung ü ber dieselbe hat nach Ablauf der zur Vorbringung von Einwendungen bestimmten Frist der Kirchen⸗
vorstand unter Begutachtung der letztern bei Vorlegung der Wahlakten Bericht zu erstatten. .
Die Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn ent⸗ weder bei der Wahl ordnungswidrig verfahren ist (vgl. auch §. 6) oder der Gewählte für unfähig zur ordnungsmäßigen Versehung des zu besetzenden Amts erkannt wird.
Eine Versagung der Bestätigung wegen Unfähigkeit des Gewählten für das Amt, vorausgesetzt, daß derselbe nach §. 5 zu den überhaupt Wählbaren gehört, kann beim Widerspruche des Kirchenvorstandes in der Instanz des Landes⸗Konsistoriums, von diesem nur unter Mitwirkung des Ausschusses der Landes synode erkannt werden. Die Mitwirkung erfolgt in ö. im ! 66 Nr. 2 der Synodal⸗Ordnung vom 9. Oktober 1864 be⸗
immten Weise.
§. 4. Haben mehrere Kirchengemeinden denselben Pfarrer vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), so sollen bei Anwendung dieses Gesetzes deren Kirchenvorstänhe — mit Ausschluß jedoch der Kirchenvorstände solcher Tochter- gemeinden, deren Mitglieder bei der Wahl der Kirchenvorsteher in der Muttergemeinde mitherechtigt sind — als gemeinschaft⸗ licher Kirchenvorstand (8. 43 der Kirchen -Vorstands⸗- Ordnung vom 9. Oktober 1864) handeln und die Kirchengemeinden in vereinigter Versammlung die Wahl vornehmen.
§. 15. Die Kirchenregierung stellt unter Benehmen mit dem Kirchenvorstande jedes Mal vor der Wahl den anzuneh⸗ menden Ertrag der Stelle fest. Diese Feststellung ist für die im §. 5 unter 1—3 vorgeschriebene Beschränkung der Wählbar- keit maßgebend.
zugeben den Verfligungen und Entscheibun gen
Freie Wohnung oder ein dafür gewährtes Aequivalent bleiben bei dem Anschlage außer Ansatz. Fehlt es daran, so werden statt dessen von dem ermittelten Ertrage 10 Prozent abgesetzt, jedoch nie mehr als 120 Thlr.
16. Die Kosten des Wahlverfahrens sollen von den Parochial-⸗Kirchenkassen, soweit diese dazu ausreichen, und wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst von den Kirchengemeinden ge— tragen werden.
Diäten und Reisekosten gebühren im Falle nothwendiger Reisen den Mitgliedern der Kirchenvorstände (vgl. §. 7 S. 3) und bei Gastpredigten (§. 10) den Geistlichen Und Kandidaten nach den im §. 85 der Kirchendorstands⸗ und Synodal⸗-Ordnung vom 9. Oktober 1864 für Mitglieder der Bezirts-Synoden vorgeschriebenen Sätzen. ;
§. 17. Die durch dies Gesetz geordnete neue Besetzungẽ⸗ weise gilt nur für diejenigen Besetzungsfälle, deren Anfang — Tod oder sonstiger Dienstabgang des bisherigen Stellinhabers, endgültige Entscheidung über Beiordnung eines Gehülfen mit Hoffnung der Rachfolge ꝛ. — nach dem Zeitpunkte fällt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt.
Dabei beginnt der im 8. 1 vorgeschriebene Wechsel des Wahlrechts der Kirchengemeinde und der freien Besetzung durch die Kirchenregierung ö. denjenigen Theil aller in Betracht kommenden Stellen, deren Inhaber an einem mit den Buch⸗ staben A K einschließlich beginnenden Orte ihren Wohnfitz haben, mit der freien Besetzung der durch die Kirchenregierung für ö. übrigen Theil mit der Besetzung durch Wahl der Kirchen⸗ gemeinde.
8§. 18. Das Landes ⸗Konsistorium ist ermächtigt, daß zur Ausführung dieses Gesetzes Erforderliche anzuordnen.
Demselben steht dabei insbesondere auch zu, zur Ausübung der den Kirchengemeinden und ihren Vorständen gewährten Be— fugnisse angemessene Fristen, äußersten Falls unter dem Nach— theile vorzuschreiben, daß diese Befugnisse für das Mal vom Landes ⸗Konsistorium oder der von demselben zu bezeichnenden Stelle wahrgenommen werden sollen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 27. Dezember 1870. (L. S.) Wilhelm. von Mühler.
Kirchengesetz, betreffend die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der , Kirche der Provinz annover.
Vom 22. Dezember 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen über die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarr— stellen der evangelisch'lutherischen Kirche der Provinz Hannover unter Zustimmung der hannoverischen Landessynode was folgt:
S. 1. Pfarrstellen, deren Diensteinkommen, abgesehen von freier Wohnung, weniger als 500 Thaler beträgt, sollen bis zu diesem Betrage verbessert werden.
§. 2. Eine Verbesseruug bis zum Betrage von 600 Thlrn. kann, sofern die Mittel C. 4) ohne Schwierigkeit zu beschaffen sind, für Pfarrstellen, welche aus besonderen Gründen einer Erhöhung des Diensteinkommens über 500 Thaler hinaus be⸗ dürfen, als namentlich:
1 für Pfarrstellen in Städten oder Orten mit städtischen Verkehrs. und Lebensverhältnissen, 2 für Pfarrstellen an solchen Orten, wo die Preise der nothwendigen Lebensbedürf— nisse ungewöhnlich hoch sind; 3) für Pfarrstellen an Kirchen. gemeinden mit mehr als 1500 Seelen; 4 für Pfarrstellen, auf denen der Dienst mit ungewöhnlichen Anstrengungen verbun⸗ den ist, von der Kirchenregierung verfügt werden.
53. Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten bei Anwen— dung dieses Gesetzes für eine Pfarrstelle. Auf Pfarrgehülfen— stellen findet dasselbe keine Anwendung.
. 8. 4. Die Beschaffung des zur Erreichung des Mindest⸗ einkommens erforderlichen Zuschusses, welcher auf Grund bes dermaligen Dienstanschlages in der Regel ein für alle Mal fest⸗ gestellt wird, liegt, vorbehaltlich der etwa kraft besonderen
Rechtstitels gegen Dritte zu verfolgenden Ansprüche, der be⸗
treffenden Kirchengemeinde ob und erfolgt, so weit nicht durch Verhandlung mit dem Kirchenvorstande anderweite Mittel zur Verfügung gestellt werden, durch Zahlungen der Parochial⸗ Kirchenkaffe, so weit diese dazu ausreicht, und wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst durch m g der Kirchengemeinde.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ab— ige : stehen den Pro⸗ vinzigl-Konsistorien zu, von welchen der Rekurtz an das Landes. Konsistorium geht, so jedoch, daß die letztgenannte Behörde für
Verbesserung einer Stelle über 5060 Thaler (8. 2) nur mit 10
Zustimmung des Ausschusses der Landessynode entscheiden kann.
Ueber das Verhältniß, nach welchem vereinigte Kirchen- gemeinden zu dem Verbesserungs Zuschusse beizutragen haben, entscheiden, wenn eine . zwischen den betheiligten Kirchenvorständen nicht erreicht wird, die Proyvinzial⸗Konsistorien nur nach Anhörung des Ausschusses der Bezirkssynode, das Landes⸗Konsistorium nur nach Anhörung des Ausschusses der 3 t diej S. 6. Soweit diejenigen allgemeinen Fonds, welche aus— schließlich oder theilweise zur Verbesserung von anf gen be⸗ stimmt sind, die Mittel dazu darbieten, sollen aus denselben zur Ausführung dieses Gesetzes Beihülfen, namentlich für solche Gemeinden bewilligt werden, welchen durch Beschaffung der erforderlichen Zuschüßsse eine unverhältnißmäßige Belastung rm ee 4 des. Kon sis
. as Landes⸗Konsistorium wird mit Ausführun . ,, z er .
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Königlichen dei erl ; . ö .
Gegeben H. Q. Versailles, den 22. Dezember 1870.
(L. S.) Wilhelm. von Mühler.
N icht amtliches.
Frankreich. (Köln. Z) Die Ballon ⸗Nachrichten aus Paris reichen bis zum 30. Dezember. Die Räumung des Mont Avron hatte auf die Bevölkerung äußerst entmuthigend gewirkt, zumal man bis dahin sicher gewesen war, daß die preußischen Geschütze gegen die französischen nichts ausrlchten könnten. Am 28 hatte man in Paris noch fest geglaubt, daß das Bombardement, welches die Preußen am 77. begonnen, ohne allen Erfolg bleiben werde. Ein Schreiben vom 28. sagt darüber: »Alle Unterhaltungen haben das gestrige Bom⸗ bardement zum Gegenstande. Es ist konstatirt, daß der Feind vollständig Fiasco gemacht hat. Er hat 4000 Schüsse ab— gefeuert, vielleicht eine Million Franken verausgabt, und das ganze Resultat besteht darin, daß er uns 60 Mann getödtet und verwundet, und was die Vertheidigung anbelangt, uns nur unbedeutenden Schaden zugefügt hat. Im Allgemeinen freut sich das Publikum, daß der Feind von der Defensive zur Offensive übergeht. Das Handwerk wird schwer und das Leben hart sein für die preußischen Soldaten, und dann wird es uns auch gestattet sein, kleine Scherze auszuführen, auf die er wenig vorbereitet ist. Der Ton der Briefe vom 29, an welchem Tage die Räumung des Mont Avron bekannt war, ist dagegen ein ganz andrer. Mit dem Verluste dieser Stellung waren auch die furchtbaren Entbehrungen, welche die Pariser auszuhalten haben, wieder fühlbarer geworden und die Klagen über die Leiden, welche Hunger und Kälte verursachen, wieder hervorgetreten. Die Nachrichten über das Bombardement« — so sagt ein Brief vom 29. — »sind nicht gut. Es scheint, daß die preu⸗ ßische Artillerie sich der unseren überlegen gezeigt hat und wir gezwungen gewesen sind, letzte Nacht das Plateau Avron zu räumen, das für unsere Infanterie unhaltbar geworden war. Diese Lage flößt für die Zukunft einige Unruhe ein. Außerdem leidet die Bevölkerung furchtbar durch die Kälte; gestern fanden einige Excesse statt, man wollte sich des Holzes auf den Bauplätzen bemächtigen. Die Excesse wurden mit Mühe unter⸗ drückt. Man ist noch nicht entmuthigt; aber es ist nichtsdesto— weniger wahr, daß wir irgend einer guten Nachricht bedürfen, um uns vor der Demoralisation zu bewahren. Das Publikum ist außerdem unzufrieden. Man klagt die Regierung der Unvor⸗ sichtigkeit und der Unentschlossenheit an. Wenn wir seit dem Monat, während welchem wir den Mont Avron besetzt gehal⸗ ten haben, dort die nothwendigen Arbeiten verrichtet hätten, so würden wir nicht genöthigt gewesen sein, ihn auf solche Weise aufzugeben. Es scheint mir, daß die Preußen immer an Alles denken und wir immer etwas vergessen. Es ist wahrscheinlich, daß die Regierung Erklärungen abgeben oder mit Energle auftreten wird. Unsere Lebensmittel gehen zu Ende; man muß sich beeilen.«
— Dem »Journal de Bruxelles« wird in einer Korrespon⸗ denz aus Bordeaux vom 31. Dezember gemeldet, daß die Bauern sich weigern, die außerordentlichen Steuern und die Kriegs⸗ kontributionen zu bezahlen. Die durch den Unterhalt der mo⸗ bilisirten Nationalgarde der Bevölkerung auferlegten Lasten erzeugen lebhafte Unzufriedenheit. Es ist zweifelhaft, ob der fällige Januar⸗Coupon der Rente eingelöst werden wird.
Italien. Florenz4, 5. Januar. W. TW. B.) Die Opinione? bezeichnet die von ausländischen Blattern ge⸗ brachte Mittheilung, daß ,, sei, wegen Abschluß einer italienisch 5sterreichischen Allianz zu verhandeln, für un⸗
begründet. Die Mission Lonyays bezwecke ausschließlich nur die Regelung finanzieller Fragen.