1871 / 5 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Türkei. Konstan tin opel, 5. Januar. (W. T. B.) Die heutigen Journale melden übereinstimmend, daß die rumänische Angelegenheit völlig beigelegt sei, da Fürst Karl der Pforte die Anzeige habe zugehen lassen, daß er durchaus nicht die Absicht habe, sich den durch die Verträge bestehenden Verpflichtungen zu entziehen.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 4. Januar. Der »Russ. Inv.“ veröffentlicht die Namen der Mitglieder der Kommission, welche der Kaiser unter dem Präsidium des Chefs des Generalstabs eingesetzt hat, um ein neues Gesetz über die Depot⸗ und seßhaften Truppen, die Reserven und Milizen, so⸗ wie über die persönliche Militärdienstpflicht zu entwerfen.

Amerika. Washington, 4. Januar. (W. T. B.) Der Kongreß hat seine Sitzungen wieder aufgenommen. Der Senat nahm das Amendement zur Amortisationsbill an, nach welchem die Regierung ermächtigt wird, die durch das Gesetz vom 13. Juli 1870 genehmigte Ausgabe von Hprozentigen Bonds bis auf 500 Millionen Dollars zu erhöhen.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 6. Januar. In der gestrigen Sitzung des auses der Abgeordneten antwortete der Minister des nnern Graf zu Eulenburg auf, die Interpellation des

Abgeordneten Stengel, die Ueberweisung eines Theils des Budgets an die Provinzen betreffend:

Der Herr Interpellant erleichtert mir die Aufgabe der Beant wortung der Interpellation dadurch, daß er überhaupt nur eine Zu⸗ sicherung verlangt, daß die Königliche Staatsregierung des damals von dem Herrn Ministerpräsidenten ertheilten Versprechens eingedenk bleiben werde. Diese Zusicherung kann ich ohne Weiteres ertheilen. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß schon gleich nach der dainals, wenn ich nicht irre im Februar 1868 gefaßten Resolution des Hauses die Staatsregierung sich mit der Frage eingehend beschäf⸗ tigt hat und von Seiten meines Ressorts die übrigen Verwaltungs chefs aufgefordert sind, Vorschläge darüber zu machen, welche Zweige der Verwaltung der Staat an die Provinzen abgeben tönne gegen Ueberweisung derjenigen Mittel, welche bisher aus Staatsfonds zur Erreichung der Zwecke dieser Verwaltungszweige verwendet wor- den sind. Bei der mündlichen und schriftlichen Berathung, welche die Angelegenheit damals erfahren hat, sind die Schwierigkeiten erst recht zu Tage getreten, die sich herausstellen, wenn man bei dem Gedanken stehen bleiben will, daß eine Ueberweisung von Provinzial- fonds nicht im Wege der Schenkung, sondern nur im Wege der Entlastung des Staatsbudgets stattfinden solle. Handelte es sich nur um Schenkungen, dann wäre die Frage sehr einfach, dann wäre die Frage nur, wo das Geld herzunehmen sei, um Schenkungen der Art ins Leben zu rufen. Da aber von der Staatsregierung irgend eine Aussicht darauf nicht eröffnet, auch von Seiten des Land tages niemals auf Schenkungen hingezielt worden ist, sondern nur auf Ueberweisung von Summen, die zu gleicher Zeit von dem Budget des Staates verschwinden sollten, so hat sich bei der Erwägung, um welche Summe es sich handeln könne, immer zugleich darum n ., müssen: welche Zweige der Verwaltung der Staat der

elbstverwaltung den Provinzen überlassen könne. An und für sich ist diese Frage schwierig; sie wird aber noch schwieriger, wenn sie mit der Organisation der Provinzialvertretung zusammenhängt, und in⸗ sofern hat ja schon der Herr Interpellant darauf hingewiesen, daß die Reorganisation der Provinzialvertretung mit den Fragen, um die es sia jetztẽ handelt, Hand in Hand geht. Damals kam man zunächst nur zu em Beschlusse, dem Landtage vorzuschlagen, seine Einwilligung dazu zu geben, daß die Dotationsfonds der Provinzial-Hülfstassen den pro—⸗ vinzial⸗ und kommunalständischen Verbänden als Eigenthum überwiesen würden. Das Zustandekommen des Gesetzes scheiterte an einem Dissensus zwischen den beiden Häusern. Seitdem ist die Frage un⸗ ausgesetz im Auge behalten worden, sie kann aber ihre Erledigung eben erst dann finden, wenn die Gesetzgehung diejenigen Desiderate erfüllt hat, von deren Eintritt der Landtag seine Einwilligung in das damals vorgelegte Gesetz abhängig machte, und wenn zugleich nach dem Friedensschluß sich übersehen läßt, wie die Finanzen des Staates überhaupt sich gestalten werden. Der wärmste Vertreter der Idee der Ueberweisung von Provinzial fonds ist naturgemäß das Ministerium des Innern; aber auch bei keinem andern Ressort findet sich ein prinzipieller Widerstand dagegen; finde er sich aber auch, so würde er ja immer gebrochen werden durch das dem Landtage ertheilte Versprechen, an welches die Regierung sich fortdauernd gebunden hält. Vielleicht werden die nächstens zusammentretenden Provinzial ⸗Landtage im Stande sein, ihre Wünsche in der Art näher zu präzisiren, daß sie der Regierung darin behülflich sind, diejenigen Quellen näher zu bezeichnen, welche für die Provinzialfonds flüssig zu machen sein werden. Ich wieder- ole die Zusage und die Zusicherung, daß das damals vom Minister⸗

käsidenten ertheilte Versprechen unvergessen ist.

Der Minister Dr. von Mühler leitete die Vorlegung

der Gesetze, betreffend die Verhältnisse der evangelischen Kirchen

im Regierungsbezirk Cassel ꝛc. wie folgt ein:

Durch eine Allerhöͤchste Ordre aus Versailles vom 19. Dezember 1870 bin ich r,, den beiden Häusern des Landtags zwei Gesetz⸗ . 2 fle etreffend die evangelische Kirchen verfas⸗

ef sen. en diesen beiden Gesetzentwürfen bezieht sich der Erstere auf die

Einrichtung eines Gesammt-Konsistoriums für diesen Landes theil und die denselben zuzuweisenden Attributionen. Der Gegen⸗ stand ist bereits in der vorigen Session zur Berathung des Landtages gekommen und ist in einer Kommisston des Abgeordnetenhauses aus- führlich erörtert worden. Die Kommission hat in einer Reihe von Sitzun⸗ gen den Gedankenhingestellt, daß man sich nicht beschränken müßte hlos auf die Abgrenzung der Kompetenzverhältnisse zwischen dem Konsistorium und der Bezirksregierung, sondern daß man die Gelegenheit benutze, um überhaupt die Grenzlinie zwischen der staatlichen und der kirch- lichen Rechtssphäre festzustellen. Die Staatsregierung ist auf diese Erweiterung eingegangen; sie hat sich den Gedanken und ebenso das Detail der Vorschläge, die in der Kommission besprochen worden sind, angeeignet, und die wenigen Modifikationen, die der gegenwärtige Gesetzentwurf gegen den Bericht der Kommission enthält, sind durch die beigegebenen Motive erläutert und begründet.

. Das zweite Geseßz betrifft die Einführung einer Pres byte rian und Synodal, Ordnung für die evangelischen . in Hessen. Vorbereitet ist dieser Gegenstand auf dem Boden der kirchlichen Erwägung. Es ist von Sr. Majestät dem Könige eine außerordentliche Synode in Hessen berufen worden, in welcher sämmtliche berechtigten Faktoren rathend mitgewirkt haben; insbesondere sind die Gemeinden durch freigewählte, aus keiner Vorschlagsliste hervorgegangene Abgeordnete vertreten ge—⸗ wesen. Das Resultat dieser Berathungen, welches mit einer großen Majorität von der Versammlung gefaßt worden ist, stimmt im We⸗ sentlichen überein mit den kirchlichen Rechtsordnungen, die wir bereits in unserer Monarchie zu Recht bestehend haben, insbesondere mit der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchenordnung vom Jahre 1835. Es wird kein Bedenken vorliegen, diese Ordnung ebenfalls mit geringen, fast nur die Fassung betreffenden und in den Motiven näher angegebenen Abänderungen in das Leben treten zu lassen. Dazu bedarf es aber einer Konkurrenz der Landesgesetzgebung, nicht so, daß die Landes. gesetzzebung für berufen erachtet würde, die kirchliche Ordnung, das Synodalstatut, selbst festzustellen, denn das eignet nach Artikel 15 der Verfassung der autonomischen Behandlung innerhalb der Kirche selbst, sondern daß die Landesvertretung und die Landesgesetzgebung sich zu ver- gegenwärtigen hat, ob diese kirchlich, Ordnung mit der staatlichen Rechtsordnung in Uebereinstimmung ist und zu derselben paßt, und daß die Staatsgewalt der kirchlichen Ordnung diejenige Assistenz zu

leisten im Stande und Willens ist, deren es zu ihrer Durchführung

bedarf.

In diesem Sinne ist ein aus zwei Paragraphen bestehendes Gesetz entworfen worden, welches der Berathung und Beschlußnahme der legislativen Faktoren des Staates unterliegt. Alg Material für die Beurtheilung liegen die Presbyterial! und Synodalordnung selbst mit ihren Motiven, der Entwurf einer Ordnung, betreffend die Auf⸗ bringung der Synodalkosten in den evangelischen Kirchen des Regie rungsbezirts Cassel, und der Entwurf eines Allerhöchsten Erlasses, be treffend die Presbyterial, und Synodalordnung für die evangelisch en Kirchengemeinden in Hessen, hei, so daß also die Landesvertretung nach vollständiger Kenntniß der Sache ihr Votum abzugeben im Stande sein wird.

Der Weg, der hier betreten wird, ist derselbe, der bei ähnlicher Veranlassung und ähnlichen Aufgaben auch in andern deutschen Lan dern betreten worden ist. Insbesondere ist dies im Jahre 1864 in dem vormaligen Königreiche Hannover geschehen, um eine von den staatlichen Gewalten anerkannte kirchliche Ordnung, eine Kirchen⸗ vorstands⸗ und Synodal- Ordnung, in das Leben treten zu lassen. Auch damals wurde durch eine Vorsynode der Gegenstand berathen, gelangte dann an die Staͤnde des vormaligen Königreichs Hannover und wurde von ihnen durch ein Spezialgesek, welches die Anerkennung der Synodalordnung in denjenigen Punkten, wo sie das bürgerliche Recht berührte aussprach, in das Leben eingeführt. In ähnlicher Weise ist im Königreich Sachsen im Jahre 1868 verfahren worden, und in diesen beiden Präzedenzfällen hat man mit größter Gewissen haftigkeit die Grenzlinie zwischen der autonomischen kirchlichen Ent- wickelung, und zwischen dem Recht des Staates und seiner Gewalten zu wahren gewußt. Derselbe Weg wird gegenwärtig für die Be—⸗ rathung und Annahme dieses Gesetzes empfohlen.

Es liegt der Staatsregierung daran, daß die gegenwärtigen Vor⸗

lagen noch in der gegenwärtigen Session zu einem Abschluß gelangen. Es liegt ihr daran, damit in Hessen, wo seit vier Jahren ein Pro- visorium besteht, das für die ganze Lage der Dinge nicht vortheilhaft ist, diesem ein Ende gemacht werde; es liegt ihr daran, daß zu gleicher Zeit der Weg bezeichnet werde, wie auch an anderen Stellen vorge— gangen werden kann. Ich spreche den Wunsch aus, daß das Haus bei der Beschlußnahme über die geschäftliche Behandlung des Gegen— standes denjenigen Weg wählen möge, der am kuͤrzesten und sichersten zum Ziele führt. Ich enthalte mich eines Antrages darüber, überlasse es vielmehr der Erwägung des Hauses und spreche nur wiederholt aus, daß ich glaube, mich nicht zu irren, wenn ich von der Voraus— setzung ausgehe, es werde allen Seiten des Hauses daran liegen, diese Frage, über welche so viel und so oft ohne eine bestimmte Vorlage gesprochen worden ist, nun an dem Maße einer bestimmten Vorlage zum Austrage zu bringen.

Ich empfehle daher die Sache der Beschlußnahme, und übergebe dem hohen Präsidium die Allerhöchsten Ermächtigungsordres und die von mir vorhin bezeichneten Gesetzentwürfe und Anlagen.

In der Diskussion über den Antrag des Abgeordneten Dr. Wehrenpfennig, 1509 Thlr. für eine Schulrathsstelle in Gum⸗ binnen ab hig etgen erklärte der Minister Or. von Mühler nach dem Abgeordneten Blankenburg:

Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß die gesetzliche und

institutionelle Basig, auf welcher der gegenwärtige Antrag ruht, in der Regierungsinstruttion vom 23. Ottober 1817 gegeben ist, eine gesetz⸗

liche Basis welche gerade aus einer Zeit sich herschreibt, die der gegen= wärtigen Verwaltung des Kultus Ministers immer als ein Vorbild hingestellt wird. Von dieser Basis hat sich die Verwaltung nicht ent fernt. Es befindet sich in den Händen aller Herren, die früher Mit glieder dieses Hauses gewesen sind, die Darlegung derjenigen gesetz. geberischen Arbeiten, die seit 1317 im Unterrichts ⸗Minister um statt⸗ gefunden haben, und aus denen auf die evidenteste Weise erhellt, daß von 1817 bis zur neuesten Vorlage eines Unterrichtsgesetzes eine ganz konstante und kontinuirliche Linie der Entwickelung festgehalten ist, und daß es lediglich zu den Illusionen gehört, mit denen sich Viele tragen, als ob dazwischen in einer bestimmten Zeit mit einem Male ein ganz anderes System in die Erscheinung getreten sei und das Unterrichtswesen einen ganz anderen Gang genommen habe wie früher, während Sie aus jenen authentischen Aktenstücken ersehen können, daß die Kontinuation von dem Zeitpunkte an, wo der preußische Staat das Unterrichtswesen in die Hand genommen hat, bis zu den Gesetzen von 1817 festgehalten worden ist, und daß dieselbe auch noch heutigen Tages in der Administrgtion und in den gesetzlichen Vorlagen fortbesteht . Dem Abg. Müller (Berlin) erwiderte der Minister auf

eine Anfrage in Betreff der Gehälter der Superintendenten: Ich fühle mich nicht veranlaßt, auf diese improvisirte Frage hier einzugehen; der Etat enthält nichts davon. Liegt dem Herrn Abgeord⸗ neten daran, über diesen oder irgend einen anderen Gegenstand nähere Auskunft zu erhalten, so wird er Gelegenheit finden, die Anfrage in den Formen anzubringen, wie sie sonst bei Anfragen an die Regie⸗ rung üblich sind. In dieser beiläufigen Weise ist es eine Unmöglich— keit, auf jede Einzelheit Bescheid zu geben. ; Auf eine Bemerkung des Abg. Born erklärte der Mi⸗

nister Dr. v. Mühler:

Die Angelegenheit der Irren ⸗Anstalt zu Eichberg im vormaligen Herzogthum Nassau und der Taubstummen Anstalt hängt zusammen mit der Einrichtung der Provinzialfonds und der provinzialständischen Verwaltung. Nach den Grundsätzen, welche in der übrigen Monarchie bestehen, sind diese Anstalten Angelegenheiten der Provinzialstände oder der Kommunalstände je nachdem, und die Intention der Re⸗ gierung ist, daß auch diese Anstalten im Herzogthum Nassau über— gehen an die Selbstverwaltung der dortigen Stände. Es wird des halb alles dasjenige, was bisher für diese Institute aufgewendet wor- den ist, der Verwaltung der Stände überlassen werden, und es muß daher abgewartet werden, daß bei dem nächsten Zusammentritt des dortigen Landtags eine definitive Entscheidung über diesen Punkt herbeigeführt werde. . U ;

Der Handels Minister Graf von Itzenplitz leitete die Vorlegung des Gesetzentwurfs, die Marktstandsgelder ꝛc.

betreffend, wie folgt ein: .

Mit Allerhöchster Genehmigung habe ich dem Hause einen Gesetz⸗ entwurf vorzulegen, der, wie ich hoffe, die Zeit des Hauses nicht lange in Anspruch nehmen, und doch für die, welche er trifft, nütz⸗ lich und fördernd sein wird. Es betrifft dasselbe die Marktstands - gelder bei Wochenmärkten, Jahrmärkten u. s. w.

Dieser Gegenstand ist in acht Provinzen des Landes geordnet durch ältere Gesetze, welche sich bewährt haben und welche auch dem Prinzip des neuen Bundesgesetzes entsprechen nicht so in einigen anderen Provinzen, wo ein fehr bunter Zustand herrscht, der nicht auf Gesetzen, sondern auf Herkommen, auf Observanzen und sonstigen Ordnung beruht, und es ist nothwendig, diese wegzuschaffen und an⸗ zuschließen dem Prinzip des §. 68 des Bundesgesetzes, welches, ich kann das kurz mit einem Worte angeben, das Prinzip ist, daß man nicht nach dem Herkommen derer, die auf dem Markte sitzen und nicht nach der Beschaffenheit der Waare, die aus- geboten wird, sondern nach Raum und Zeit, nach Quadrat—- fuß der Bude oder des Tisches und nach Stunden oder Tagen die Marktstandsgelder erhebt. Das ist das Prinzip des Bundesgesetzes, und diesem entsprechend, soll die Vorlage in den Provinzen, wo es an einer solchen Ordnung noch fehlt, eingeführt werden.

Ich sollte meinen, daß die Sache, die wir einführen wollen, sehr einfach und durchsichtig ist; vielleicht könnte ö durch Schlußberathung erledigt werden, und ich erlaube mir, darauf anzutragen. Die Aller— e r erm ächtigung nebst den Gesetzen und Motiven überreiche ich

iermit

In der Diskussion über den Etat der Preußischen Bank gab der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz nach dem Abgeordneten Schmidt über die Auseinandersetzung zwischen der . der Bank und den Antheilseignern nachstehende

uskunft:

Ich war bereits gerüstet, diese Auskunft vor Weihnachten zu geben, aber es kam vor Weihnachten nicht mehr zu meinem Etat. Ich kann sagen, daß sobald die Beschlüsse des Reichstages erfolgt waren, Seilen der Staatsregierung bie lßthigen Schritt? geschchen sind, um demgemäß auf die Bank einzuwirken, und daß die Bank in allen ihren Organen; Chef, Direktoren, ihrem Centralausschuß und der Generalver ammlung der Reistbethelligten sich damit einverstanden erklärt hat, sich die einjährige Kündigung gefallen zu lassen. Dem . . e , ,, ist also bereits kurze Zeit nach seinem Erlaß

enüge geschehen.

Jerner über die anderen Privilegien der Bank, nach dem Abgeordneten Hammacher:

Auch diese Aufklärung kann ich geben. Es ist auf Anregung der Bundesbehorde der Staatsregierung angemessen erschienen, die Privi⸗ legien: des Portos, der Stempelfeeiheit und der Sportelfreiheii weg⸗ * chaffen, und es ist deshalb im Jahre 1870 zur gehörigen Zeit den

ankbehörden , , worden, daß diese Privllegien fortzufallen hätten, widrigenfalls die Kündigung eingetreten sei. An den übrigen Verhältnissen der Bank ist aber, wie ich eben deutlich

esagt zu haben glaube, nichts geändert und damit steht es eb en o, daß die einjährige Kündigung alle Jahr freisteht, vorausgesetzt, daß 9 3 daruber einig ist, was an Stelle des jetzigen Zustandes zu etzen ist.

In Betreff des Verkaufs von Bergwerken ze. erklärte der Minister nach dem Abgeordneten Berger: ;

Ich möchte doch, um nicht mißverstanden zu werden, dem letzten Herrn Redner Einiges erwidern. Ich habe gesagt, der Verkauf dieser Werke würde in Aussicht genommen werden, aber selbstredend nicht gleich während des Krieges, auch überhaupt nicht, wenn ich nicht die günstigen Bedingungen erlange, die ich zu erlangen wünsche. Es kann also leicht kommen, daß eins dieser Werke im nächsten Jahre nicht verkauft wird. Ich habe nur den Wünschen der Kammer ent⸗ gegenkommen wollen, indem ich sagte, das ist unsere Intention; ob es sich aber empfiehlt, schon im Laufe dieses Jahres von dieser Intention , . zu machen, dafür kann ich keine bestimmte Zusicherung geben.

Auf eine Aeußerung des Abgeordneten Owerweg bemerkte der Handels⸗Minister:

Wenn ich mir eine Gegenbemerkung erlauben darf, so glaube ich, das greift hinein in über die Debatte der Eiseabahnen, und ich spreche nicht gern vorgreifend. Ich will nur sagen daß in diesem Augenblicke ungefähr 200 preußische Lokomotiven in Frankreich fahren, und daß also in diesem Augenblicke der eingetretene Mangel sehr erklärlich ist: das ist ehen der Krieg. Im Uebrigen werde ich gern von der An- regung Gebrauch machen, und an mir soll es nicht liegen, wenn das gehörige Betriebsmaterial nicht herbeigeschafft wird.

Der dem Hause der Abgeordneten gestern vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verhältnisse der evangelischen Kirchen im Regierungsbezirk Cassel, hat folgenden Wortlaut: ;

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen a2c., verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie was folgt:

§. 1. Die Leitung aller Angelegenheiten der evangelischen Kirchen im Regierungsbezirk Cassel, ins besondere die Befugnisse der bisherigen Konsistorien, gehen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf das durch Meinen Erlaß vom 13. Juni 1868 vorgesehene evan⸗ gelische Gesammtkonsistorium über, und wird dessen Sitz hiermit nach Cassel verlegt.

§. 2. Ueber die Zuständigkeit des Konsistoriums, gegenüber den sonstigen kirchlichen Organen und Behörden im Einzelnen wird durch die Presbyterial⸗ und Synodalordnung vom heutigen Tage, sowie durch die in Gemäßheit derselben unter Zustimmung der hessischen Synode ferner ergehenden Ordnungen das Nähere bestimmt, soweit solches ohne Mitwirkung der Gesetzgebung geschehen kann.

§. 3. Zu dem Wirkungskreise des Konsistoriums, sowie der übrigen kirchlichen Organe gehören insbesondere: 1) das kirchliche Prüfungswesen und die Ordination der Pfarramts- Kandidaten ; Y) die Anstellung und Einführung der, der Gemeinde vorgeschlagenen oder von ihr gewählten Pfarrer und der kirchlichen Beamten; 3) der Vorschlag wegen Anstellung oder Bestätigung und die Ein führung von Superintendenten, Inspektoren, Dekanen und Metro- politanen; 4) die Aufrechterhaltung der inneren kirchlichen Ordnung, sowie die Ausfsicht und Disziplinargewalt über Superintendenten, Inspektoren, Dekane, Metropolitane, geistliche und kirchliche Beamte, ingleichen über die Pfarramts⸗Kandidaten; 5) die Anordnung von Kirchenvisitationen; 6) das Presbyterial-! und Synodalwesen; 7) die Ertheilung der bisher von den hessischen Behörden ertheilten lirchlichen Dispense; 8) die Anordnung kirchlicher Feste; 9) die Ver⸗ waltung des Vermögens der Kirchen, kirchlichen Stiftungen und An⸗ stalten; 10) die Veränderung bestehender Stolgebührentaxen, vorbehalt- lich der staatlichen Genehmigung; 11) die Veränderung und die Bil⸗ dung von Pfarr oder Kirchenbezirken, vorbehaltlich der staat⸗ lichen Genehmigung; 12) die Bewilligung von kirchlichen Kollekten

§. 4. Den Staats behörden, namentlich der Regierung und den ihr untergeordneten Beamten, sowie den Gemeindebehörden steht zu: II die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußeren kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften; 2) die Aufsicht über die Geistlichen, sofern sie als Hülfsbeamte des Staats fungiren, sowie die Befugniß, dieselben durch Mahnungen, Verweise und Ordnungestrafen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten; 3) die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr und Küster⸗ Bausachen, sowie die Vollstreckung der vorläufigen Entscheidungen, vorbehaltlich des Rechtswegs in Betreff der Beitragspflicht und des Ver theilungsfußes; 4) die Beitreibung von Kirchen,, Pfarr und Küster⸗ abgaben; 5) die Regelung und Beaufsichtigung der Führung der Kirchen⸗ bücher, soweit der Staat solche als Civilstandsregister betrachtet; 65 die Sorge für Anlegung, Erweiterung, Unterhaltung und Schließung der Todtenhöfe, sowie die Regelung und Beaussichtigung des gesamm-— ten Leigen⸗ und Begräbnißwesens unter folgenden Bestimmungen: a) die von den Angehörigen des Verstorbenen gewünschten gottes- dienstlichen Handlungen auf den Todtenhöfen gehören zu den kirch⸗ lichen Angelegenheiten; b) hinsichtlich der Verwaltung bereits vor⸗ handener Todtenhöfe behält es bei dem bestehenden Rechtszustande sein Bewenden; die Verwaltung von Todtenhoͤfen, welche nach Ver- kündung dieses Gesetzes angelegt werden, steht je nach den Eigenthums⸗ verhältnissen den bürgerlichen oder den kirchlichen Gemeindebehoͤrden zu; c) dieselben sind verpflichtet, jedem am Ort Verstorbenen das Be⸗ gräbniß zu gewähren sobald kein besonderer Begräbnißplaß seiner Konfessions verwandten daselbst vorhanden ist. 2 ö.

§. 5. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird unser Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten beauftragt.

Urkundlich ꝛc. ;