1871 / 11 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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veranlaßt, die Aktenstücke, die es den hohen Delegationen in Nr 4 seiner offt iellen Publikationen vorgelegt, hier mit einem zweiten (be⸗ sonderen) Nachtrage zu ergän en, welcher die Thätigkeit des Ministe— riums ins besondere in den beiden letzten Monaten des abgelaufenen Jahres umfaßt.

Diese Ergänzung bezieht sich daher zunächst auf die Korrespon- denz mit der Königlich preufischen Regierung in Betreff der von litz⸗ terer in den Kieis der schwebenden politischen Erörterungen Europa's eingeführten Frage der Neutralität des Großherzogthums Luxemburg, sowie in der Frage der Neugestaltung Deutschlands.

Was letztere anbelangt, so hat die Regierung Sr. Majestät des Kaisers und Königs gleich den eisten mündlichen Anregungen durch eine Darlegung ihres Standpunktes enisprochen und die Königlich preuß sche Regierung in ihrer nachträglichen schriftlichen Mittheilung im Wesentlichen auch die formale Seite dieses Standpunktes acceptirt. Immerhin aber glaubte die preußische Mittheilung vom 14 Dezember der österreichisch⸗ungarischen Rechtsansprüche aus dem Prager Frieden wenigstens mit einer Andeutung gedenken zu sollen. Die damit unter nommene Ausführung konnte inzwischen die Kaiserlich und Königliche Regierung bei aller Anertennung der freundschaftlichen Gesinnung, welche ihr zu Grunde lag, nicht bestimmen, in eine Diskussien darüber einzutreten, sondern sie vielmehr nur in ihrem warmen Wunsche be— stärken, die Frage auf ein höheres, den Interessen beider Theile unhe— dingter entsprechendes Gebiet geleitet zu seben.

In die Rubrik » Rrientaliiche Angelegenheiten« fallen zunächst drei Aktenstücke, die sich unmittelbar an die Publikationen des ersten Anhanges zu Nr. 4 der den hoben Delegationen vorliegenden Korre— spondenzen anreihen und, obwohl durch die Zeitungspresse weiteren Kreisen bereits bekannt geworden, an dieser Stelle der Vollständigkeit wegen gleichfalls eingesckaltet erscheinen. Eine Serie von weiteren Mittheilungen dieser Rubrif, von welchen die an die K. und K. Agenten in Belgrad und Bukarest gerichtete Instruktion aufreine frühere Phafe der Verhandlungen zurückgreift, schließt sodann die Auseinander⸗ setzungen ab, die von der K. und K. Regierung in der Frage der Nutrnität des Schwarzen Meeres an ihre Vertreter im Auslande gerichtet wurden.

Die folgende Depesche an den K. und K. Botschafter in London beziebt sich auf die Haltung der Monarchie gegenüber der englischen Friedens vermittlung und ist als Supplement nach Nr. 35 dem hereits publizirten Schriften wechsel einzufügen.

Die Frage der Königswahl in Spanien endlich ist durch ein Aktenstück vertreten, welches den alten und lebhaften Sympathien Oesterreich Ungarns für die Geschicke des spanischen Volkes durch den aufrichtigsten Glückwunsch zu jener Wahl Ausdruck giebt.

Die K. und K Regierung glaubt der Verpflichtung enthoben zu 6 die hier mingetheilten Dokumente mit weiteren Bemerkungen zu ommentiren. Sie hat gegenüber den entscheidenden und bedeutenden Fragen, die in dieser Periode ihrer Wirksamkeit an sie herangetreten sind, in klarer und unzweideutiger Weise die Gesichtspunkte formulirt, welche sie als mafigebend für ihre Haltung betrachten mußte, und sie giebt sich der Hoffnung hin, daß ihre Sprache den Einklang mit den Interessen und Bedürfnissen der Monarchie, mit der Würde und europäischen Stellung derselben nach keiner Richtung hin vermissenläßt«

Von den im »Nachtrag« mitgetheilten 13 Aktenstuͤcken re⸗

produziren wir für heute die folgenden:

Zur Frage der Neutralität des Großherzogthums Luxemburg.

161. .

Graf v. Beust an Grafen v. Wimpffen in Berlin. Wien, den 22. Dezember 1870.

Die Königlich preußische Regierung hat duech ein Circulare vom 3. d. M. den Unterzeichnern des die Neutralität Luxemburgs garan— tirenden Vertrages vom 11. Mai 1867 eine Reihe von Thatsachen mitgetheilt, welche etne mehr oder weniger flagrante Verletzung der dem Großberzogthume vertragsmäßig auferlegten Vertragspflicht enihalten sollen. Das berliner Kabinet hält hiemit die Voraus- setzungen für beseitigt, an weiche es die Neutralität Luxem- burgs knüpfen müßte, und fügt die Erklärung daran, daß die Regierung Sr. Majestät des Königs von Preußen sich in den militärischen Operationen der deutschen Heere und in den Maßregeln zur Sicherstellung der deutschen Truppen gegen die Nach—Q— theile, welche ihnen von Luxemburg aus zugefügt werden, durch die Rücksicht auf die Neutralität des Großherzogthums nicht mehr gebun⸗ den erachten werde.

In dieser Mittheilung findet sich keine Andeutung darüber, ob und mit welchem Erfolge sich die Regierung Sr. Majestät des Königs von Preußen an die Großherzegliche Regierung gewandt habe, und ebenso wenig ist uns von Seite der Letzteren eine Aufklärung über die ihr zur Last gelegten Thatsachen zugekommen.

Wir glauben daher mit einem sachlichen Urtheile über die An⸗ gelegenheit zurückhalten zu sollen, da es uns nicht unbillig erscheint, auch dem Beschuldiaten die Gegenrede zu gönnen. Bereitwillig wollen wir übrigens von vornherein anerkennen, daß die Grünze militäri⸗

ascher Natur, welche bestimmend auf die betreffende Enischließung der Königlich preußischen Regierung einwirtten, keineswegs unberügcsich⸗ tigt gelassea werden dürfen. Indessen ist es nicht sowohl die fonkrete Angelegenheit, welche unsere volle Aufmerksamkeit in erster Linie und jttztschon in Ansp uch genommen hat, als vielmehr eine Frage von allgemeinem Charatter und von prinzipieller Bedeutung.

Es ist nämlich unleuahar die Frage der europäischen Neutralität selbst, welche durch den zwischen der Königlich preußischen und der Großherioglich lupemburg'schen Regierung ausgebrochenen Streit in den Vordergrund gedrängt erscheint. Die europäische Garantie der Reutralität eines Landes wurde im Wesentlichen in dem Sinne auf- gefaßt, daß eben durch gemeinsame Anerkennung ein unantasthares

Gebiet geschaffen, demselben aber auch umgekehrt die Verpflichtung zur Wabrung der Neutralitat im Falle des Ausbruches eines Krieges auf⸗ erlegt werden solle; die Prüfung und Beurtheilung der Tha sachen,

welche eine Verletzung der Neutralität durch den neutralen Staat be⸗

gründen und den Schutz der Neutralität aufheben sollten, fiel damit prinzipiell den Signatarmächten des Neatralitäts Vertrages zu und war dem Ermessen einer einzelnen krienführenden Macht zunächst ent- ogen. Denn eben die Vermeidung eines Einzelkonflittes des neutralen zandes mit einem anderen Staate war der Gedante, der bei der Schöpfung europaischer Garantien vorschwebte und in diesen Garan⸗ tien im eminenten Sinne Bürgschaften des Friedens erblicken ließ. Gewiß ist ein ausgesprochenes europäisches Interesse damit verknüpft, wenn dieser Charakter des europaischen Schutzes der Neutralität grundsäßlichen Veränderungen unterworfen werden follte, und ein gleich lebhaftes Interesse werden sicherlich auch die mit derartigen Garantien ausgeßatteten Staaten, wie Belgien und die Schweiz, daran empfinden, daß ihre Neutralität nicht mit jener irgend einer anderen Macht, die sich bei Beginn eines Krieges neutral erklärt hat, aleichgestellt werde. Jedenfalls wird es auch ihnen wünschenswerth erscheinen knnen, einer gerwissen Einmüihigkeit in der europäischen

‚Auffassung ihrer Stellung gewiß zu sein.

Die hierutt angeregten Fragen erscheinen uns von solcher Trag- weite und von so nahe liegender praktischer Bedeutung, daß wir auf die Zunimmung der Königlich preußischen Regierung rechnen zu können glauben, wenn wir dem Wunsche Ausdruck geben, ihrer prinzipiellen Erörterung und Klarstellung bei Gelegenheit einer europätschen Be— rathung zu begegnen. Auf alle Fälle glauben wir annehmen zu können, daß die Königlich preußische Regierung bei der weiteren Be— handlung des Zwischenfalles sich von Erwägungen leiten lassen wird, durch welche eben diese prinzipielle Seite der Frage unpräjudizirt und intatt erhalten hleiben wird.

Ew. Excellenz wollen vom vorstehenden Erlasse dem Herrn

Unter⸗Staatssekretär von Thile Kenntniß geben; auch sind Sie

ermächtigt, Abschrift zu hinterlassen. Empfangen ꝛe.

Stellung der Monarchie zur Neugestaltung Deutschlands. 162. Graf v. Beust an Grafen v. Wimpffen in Berlin: Wien, 5. Dezember 1870.

Schon vor einiger Zeit hat der Königlich preußische Heir Ge⸗ sandte mich auf eine Mütheilung vorbereitet, die er in Bezug auf die tünftige Gestaltung Deutschlands binnen Kurzem an die K. K. Regierung zu richten haben werde. General von Schweinitz hat mir angekündigt, er werde diese Mittheilung mit der Versicherung des

Wunsches und der Hoffnung seiner Regierung zu begleiten haben,

daß das Verhältniß des nrugestalteten Deutschlands zur österreichisch⸗ ungarischen Monarchie ganz jenen Eharatter aufrichtiger und dauer- hafter Freundschaft an sich tragen werde, der den Gesinnungen Preu⸗ ßens nicht weniger wie den Erinnerungen an die deutsche Vergangen⸗ heit entspreche.

Von dieser vorläufigen Anzeige habe ich Sr. Königl. und Kaiserlich apostolijchen Majestät sogleich richt erstattet. Mit Allerhöchster Ermächtigung und in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Ministerconseils habe ich mich hierauf gegen Herrn v. Schweiniß dahin ausgesprochen, daß die Regierung Oesterreich- Ungarns die an⸗ getündigte Miitheilung so günstig aufnehmen werde, wie es von

Seite Preußens nur immer gewünscht werden könne. Man be⸗

absichtige unfererseits nicht, der Logik der mächtigen Ereignisse, durch welche die Führung des neuen deuischen Bundes der Krone Preußens zugefallen sei, das Recht des Prager Friedensvertrages entgegenzustellen, dielmehr werde unsere Erklärung bekunden, daß wir die Frteundichaftsanerbietungen Preußens und des unier seiner Leitung geeinten Deutschlands gerne und rückaltlos annehmen und unseres eschichtlichen Verbandes mit ihm nur gedenken weiden, um es auch in seiner neuen Gestalt mit unseren besten Wünschen zu hegleiten und jede Gelegenheit zur Verständigung mlt ihm in herzlicher Bereitwillig⸗ keit zu ergreifen.

Der Königlich preußischen Regierung muß dies durch Herrn von Schweini bekannt geworden sein. Als ich indessen gestern den Herrn

Gesandten wieder bei mir sah, war er mit dem erwarteten Auf-

trage noch nicht versehen, und bemerkte auf meine dies fällige

Anfrage, daß das neue Verfassungsprodutt wohl noch verschiedene

Stadien in den Berathungen der berechtigten Faktoren zu durchlaufen habe, ehe es sich als ein endgiltig abgeschlossenes We t werde darstellen können. Diese Aeußerung ließ mich vermuthen, daß die Absicht bestehe, die Urtunden selbst; auf welchen der neue Bund beruhen wird, zum Gegenstande der vorbehaltenen Mittheilung an uns zu machen. Ich hatte dies seither nicht vorausgesetzt, und ich muß in der That der Meinung sein, daß, da wir den Anspruch auf Prüfung der neuen Bundes Verträge nicht erbeben, es unserer Stellung zur Sache besser entspreche, wenn auch eine Mittheilung unterbleibe, die von uns entweder als zweck os, oder als eine Aufforderung zu eingehender Prü⸗ fung betrachtet werden müßte, und die mich im letzteren Falle mit der Aufgabe einer Disfussion oder mit der Verantwortlichkeit für deren Versäumung belasten würde. Es wird für uns leichter and für den Zweck förderlicher fein, wenn uns diese Alter⸗ nativen erspart werden, und Preußen, indem es uns im Allgemeinen von der Thatsiche des Abschlusses der Verfassungs⸗ vert äge und von der dadurck begründeten Prärogative Kenntniß giebt, dabei mehr die Gesichtspunkte hervorhebt, die sich ihm in seiner neuen Stellung in Bezug auf das Verhältniß zu Oesterreich⸗Ungarn auf dem Felde der allgemeinen euroräischen Pelitit darbieten mögen. Ungestört durch innere deutsche Fragen können wir dann mit um so

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mehr Freihelt uns über unstre künftigen Beziehungen zur leitenden ö Macht in dem obenbezeichneten freundschaftlichen Sinne aus- rechen.

ö In dieser Weise habe ich mich gestern gegenüber dem Königlichen Gsandten in Bezug auf den bevorstehenden Schritt ausgesprochen. Indem ich Eure Excellenz hiervon zu persönlicher Kenntnißnahme und zur Benußung fur Ihre vertraulichen Aeußerungen benachrichtige, erneuere ich Hochderselben 2c.

Die »Korrespondenz Warrens« schreibt: Um den Zu— sammentritt der Konferenz zu ermöglichen, ist man einer gründ⸗ lichen Erörterung über die Hinstellung der einseitigen Aufhebung der wichtigsten Bestimmungen eines feierlichen Vertrages als ein unverfängliches Unternehmen aus dem Wege gegangen. Die Konferenz wird jedoch allen Ernstes die Gültigkeit ge— schlossener Verträge betonen und den Grundsatz zur Geltung brin—⸗ gen müssen, daß die Bestimmungen eines Vertrages nur unter Bei⸗ stimmung sämmtlicher kontrahirenden Mächte abgeändert wer⸗ den können. Wenn nach dieser unerläßlichen Erklärung eine Aenderung des Pariser Vertrages von 1856 beantragt werden sollte, welche den Zweck hat, die Rechte der einen Macht zu erweitern und gleichzeitig die den andern betheiligten Mächten gewährte Sicherheit und Bürgschaften zu vermindern,

so handelt es sich nur noch um Feststellung der Kompensa⸗

tionen, welche diese letzteren Mächte für die ihrerseits zu erlei⸗ denden Einbußen entschädigen sollen. Man darf hoffen, daß eine Abänderung des Pariser Vertrages zu Stande kommen werde, ohne daß die zu gewährenden Zugeständnisse auf eine einzelne Partei beschränkt bleiben.

Großbritannien und Frland. London, 9. Januar. Die Eröffnung des Parlaments wird am 7. oder am 9. Februar stattfinden.

Auf Schloß Windsor und die Vorbereitungen für die Vermählung der Prinzessin Louise mit dem Marquis of Lovne, welche Anfangs März stattfinden wird, in vollem Gange.

Die in Freiheit gesetzten fenischen Gefangenen sind in Liverpool an Bord des letzten von dort nach NewYork ab— gegangenen Cunard⸗Dampfers gebracht worden.

In Folge einer Zeitungsnachricht, daß die französische Regierung im Besitze einer geheimen Verbindung mit Paris sei, hat der englische General- Postmeister angefragt, ob auch für Briefe, die in England aufgegeben werden, dieser Verbin—⸗

dungsweg offen sei. Die Antwort lautete dahin, daß die Ein

richtung vorerst nur ein Experiment und auf die in Frankreich aufgegebenen Briefe beschränkt sei. Sollten Personen in England auf diesem Wege Briefe nach Paris zu schicken wünschen, so müssen sie dieselben an einen Agenten in Frankreich schicken, welcher sie übereinstimmend mit den veröffentlichten Bestim— mungen des französischen General-Postamtes zur Weiterbeför— derung aufzugeben hätte.

Frankreich. Die Einsetzung eines Kriegsrathes in Paris neben Trochu ist nach Angabe der »Independance Belge auf besonderes Verlangen von mehreren der Haupt-⸗Militärchefs er= folgt. Der außerordentliche Rath besteht aus folgenden Per— sonen: General Vinoy, General Ducrot, Admiral La Ronctisére le Noury, Keneral Bellemar, General Tripser (vom Genie), General de Guyot (Artillerie), General Clement Thomas (Ober- Kommandant der Nationglgarde), General Chabaud- Latour, Admiral Pothuau und Abmiral Saisset. Dieser Rath soll jedesmal zusammenberufen werden, wenn außerordentliche Be= schlüsse gefaßt werden müssen. Doch hat dieser Rath nur be— rathende Stimme.

Das »Journal des Déöbats« klagt über die Verheerun⸗ gen, welche in den Stadttheilen angerichtet würden, die an die Champs Elysées grenzen Banden von Männern und Weibern rissen die Verschlüsse und Pallisaden nieder, fällten Bäume trugen die Bänke und selbst die Telegraphenstangen fort. Dag »Siècle« klagt über ähnliche Vorfälle im 20. Ärrondissement, am Kirchhofe des Pore-Lachaise. Eine Abtheilung der Natio⸗ nalgarde trieb die Plünderer zu Paaren. .

Nach dem »Progrés de St. Malo« ist daselbst am 6. d. M. der Baron v. Malortie von der französischen Behörde in dem Augenblicke verhaftet worden, als er den nach Southampton fahrenden Dampfer besteigen wollte.

In Brüssel eingetroffenen Berichten aus Paris vom 4. Januar zufolge betrug die Zahl der in der letzten Woche des Jahres 1870 Verstorbenen 3286, wobei die in den Hospitälern und Ambulancen Verstorbenen nicht mitgerechnet sind.

Bordeguz, 10. Januar. (W. T. B.) Die Regierung erläßt zwei Dekrete. Das erste erneuert die Frist für die Zah⸗ lung fälliger Wechsel, das andere ordnet die Errichtung leichter

Kavallerie ⸗Corps in Stärke von 300 Mann für mehrere Pro⸗ vinzen an.

.

Oeffentlicher An zeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Ediktal-⸗ Citation. Der Häuslersohn Johann Gottlieb Scholz aus Ober ⸗Kaiserswaldau, Kreis Goldberg, . am 14. März

1849, ist von der Königlichen Stants⸗Anwaltschaft zu Löwenberg in Schlesien unterm 16. Dezember 1870 angeklagt: ohne Erlaubniß das deutsche Bundesgebiet verlassen und sich dadurch dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht zu haben. Es ist daher gegen den Häuslersohn Joh ann Gottlieb Scholz aus Ober— Kaiserswaldau durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom 29. Dezember 1879 aus §. 140 des Strafgesetzbuches vom 25 Mai 1870, resp. aus den §5§. 4 sed. des Gesetzes vom 10 März 1856, die Untersuchung eingeleitet und zur Verantwortung R sowie zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sache Termin auf den 16. Mai 1871, Mittags 12 Uhr, in unserem Sitzungssaale Nr 2 des hiesigen Rathhauses angesetzt worden, zu welchem der Häuslersohn Johann Gottlieb Scholz unter der Verwarnung vorgeladen wird, daß im Falle seines Ausbleibens gegen ihn mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumatiam verfahren werden wird. Derselbꝛ hat die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweis mittel mit zur Stelle zu bringen oder solche uns dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Goldberg, den 29. Dezember 1870. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Hand els⸗Register.

Handels -⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen worden: Col. 1. Laufende Nr.: 6 gg 3061. Col. 2. Firma der Gesellschaft: Aktien Verein des zoologischen Gartens zu Berlin. Col. 3. Sit der Gesellschaft:

Berlin. Col. 4. Rechts verhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschaft ist eine Attieng sellschaft. Das Statut, welches an die Stelle der am VN. Februar 1845 gerichtlich vollzogenen und durch die Allerhöchste Ordre vom 7. Mai 1845 (Gesetz⸗ Sammlung S. 244) bestätigten Statuten getreten, ist am 14. Mai 1869 notariell vollzogen,

mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. Mai 1869 genehmigt

und im Amtshlatte der Königlichen Regierung zu Potsdam vom Jahre 1869 Seite 170 publizirt. Beglaubigte Abschrift dieses Statuts befindet sich Blatt 12 bis 29 des Beilage Bandes zum Gesellschaftsregister Nr. 139.

Die Gesellschaft bezweckt die Erhaltung und Verbesserung des zoologischen Gartens in den ihr vom Staate zu Super fiziar Rechten überwiesenen Theilen des ehemaligen Fafanen⸗ Gartens zu Berlin (8§. D. .

Das Unternehmen ist nicht auf bestimmte Zeit beschränkt.

Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Aktien ist auf 100900 Thlr. einhundert tausend Thaler fistgesetzt

Die Aktien lauten auf je einhundert Thaler und sind auf Namen gestellt (6 4 und 5).

Zu den ordentlichen Generalversammlungen werden die Aktionäre mindestens 14 Tage vorher durch einmalige Be— kanntmachung in den Vereinsblättern eingelazen (9. 17) Die

Einladung zu außerordentlichen General⸗Versammlungen ist.

mindestens 4 Wochen vor dem Termin zu erlassen und nach 14 Tagen zu wiederholen; dieselbe muß die Gegenstände der Berathung vollständig angeben (9. 2.

Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, aus deren Mitte ein Vorsißender und zwei Stellverteter desselben ge—⸗ wählt werden (5 22. Urkunden sind Namens des Vor⸗ standes von dem Vorsitzenden und noch einem Metgliede des—⸗ selben zu vollziehen (96. 24). Alle Einladungen und Bekannt

machungen des Vorstandes an die Aktionäre werden durch

den Staats ⸗Anzeiger, die Spenersche und die Vossi che Zeitung

erlassen und gelten, wenn dies geschehen ist, als gersrig publizirt und insinuirt. Geht eins dieser Blatter ein, so be⸗ stimmt die nächste General⸗Versammlung ein anderes. Bis dies geschehen ist, genügt die Publikation durch die übrigen Vereine blätter (98. 32). Zur Zeit bilden den Vorstand: 3 der Banquier Ferdinand Jaques als Vorsitzender, 2 . Julius Helfft als erster Stellverteter des Vor- enden, 3) Hofbuchhändler Alexander Duncker als zweiter Stell ver ˖ treter des Vorsitzzenden, 4) Rentier Poilipo Anderssen, 5) Rechtsanwalt Wilhelm Gustav Walff,

6) Konsul Eduard Freiberr von der Heydt, 7) Kaufmann Julius Ebbinghaus,

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