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Geschwister Mertke, und zwar für je 74 Thlr. 6 Sgr. 9 Pf. bei der Majorennität, Verheitathung oder bei früherem Veriassen der Nahrung zu 4 Prozent verzinslich;
2) Rubr. Il Nr. 3 aus dem Kauftontrakte vom 24. Mai 1839 und dem Dekrete vom 8. Oktober 1839. — 150 Thlr. 3 Sar. unverzinsliche rückständige Kaufgelder für die Wittwe Mertke, Anna Elisabeth, geb. Schmäschke, hypothekarisch eingetragen.
Bei der Kaufgelderbelegung haben diese Dokumente nicht bei— gebracht werden konnen und hat Christian Merke erklart, daß er wegen seines Vatererbes befriedigt sei.
Mit den übrigen Posten sind, da Berechtigte sich nicht weiter ge—⸗ meldet, Spezialmassen angelegt worden. .
Auf den Antrag des diesen Letzteren bestellten Kurators, Rechts. anwalt Scheurich hier, werden alle Diejenigen, welche ais Eigen. thümer, Cessionarien, Pfand ⸗ oder sonstige Briefinhaber Ansprüche auf die vorbezeichneten Dokumente und die auf Grund deiselben einge. tragenen Gelder zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen, in dem am .
24. April 1871, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Terminszimmer Nr. 2, anberaumten Ter⸗ min, entweder persönlich oder durch einen gesetzlich zulässigen Bevoll— mächtigten zu erscheinen und ihre Ansprüche zu bescheinigen, widrigen⸗ falls dieselben mit allen ihren Ansprüchen ausgeschlossen und bie Dokumente für amortisirt erklärt werden sellen.
Crossen a. O, den 19. November 1870. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtun gen, Submissionen re.
Königin-Louise⸗Grube. Die Kohlenpreise auf der fiskali= chen Steinkoblengrube Königin Louise bei Zabrze betragen vom 0. Januar 1871 ab für einen Zollcentner Stück, oder Würfelkohlen 4 Sgr. A Pf., Fettkleinkohlen 2 Sgr. 6 Pf., Flammlleinkohlen (unge= rattert) 2 Sgr. 3 Pf., Flammkleinkoblen (gerättert) 2 Sar., 33 Centaer entsprechen ca. einer Tonne preuß. Das Rollgeld von der Grube nach dem Bahnhof Zabrze beträgt 25 Pf. pro Centner.
Zabrze, den 12. Januar 1871. Königliche Berg ⸗Inspektion.
1144 Bekanntmachung.
Der bei der Königlichen Werft pro 1871 eintretende Bedarf an e n. Fetten, Salzen, Säuren, Lacken, Leim ze. soll im Kege der öffentlichen Submission vergeben werden.
Die näheren Bedingungen liegen während der Dienststunden in der Registratur der Werft zur Einsicht aus, auch können dieselben gegen Erstattung der Copialien abschriftlich mitgetheilt werden.
Unternehmungslustige wollen ihre Offerten mit der Aufschrift rSubmission auf Lieferung von Farben, Fetten, Salzen, Säuren, Lacken, Leim ꝛc.« versiegelt und unter Beifügung gut etiquettirter Proben portofrei bis zum 3. Februar Cr. hierher einsenden, an welchem Tage, Vormittags 12 Uhr, in Gegenwart der etwa er— schienenen Submittenten im Bureau des Verwaltungs ⸗Direktors die
Eröffnungen erfolgen.
Kiel, den 10. Januar 1871.
Königliche Werft.
Mr ——
Verloosung, Amortisation, en,, ,. n. s. w. von öffentlichen Papieren.
(100 SHannoversche Staats -⸗-Eisenbahn. Bekanntmachung.
Die Ausführung, Lieferung und Aufstellung des eisernen Ueber. baues verschiedener Brücken in Ersatz der vorhandenen Holzkonstruk. tion soll im Wege der Submission vergehen werden und zwar:
A. Auf der Strecke Kreiensen⸗Cassel, Betrieb s-Inspektion Göttingen.
1) Der Brücke in Meile 1027 55 mit einer Oeffnung von 8 . Lichtweite für zwei Gleise, mit einem Gesammt⸗ gewichte:
an Schmiedeeisen von eg. 2 1870 Pfd. — 3740 Pfd., an Gußeisen von ca. 2 370 Pfd. — 740 Pfd.,
2 der Brücke in Meile 1208 mit einer Oeffnung von 8 hann. Lichtweite für zwei Gleise, mit einem Gesammtgemichte:
an Schmiedeeisen von ca. 2. 1920 Pfd. — 3840 Pfd., an Gußeisen von ea. 2. 310 Pfd. — 6730 Pfd,
Y der Brücke in Meile 13598 mit einer Oeffnung von 101 hann. Lichtweite für zwei Gieise, mit einem Gesamintgewichte:
an Schmiedeeisen von eg. 2. 2510 Pfd. — S226 Pfo. an Gußeisen von ca. 2 450 Pfd. — Soo Pfd. B. Auf der Strecke Wun storf Bremen, Betriebs ⸗Inspekiton Bremen.
I Der Brücke in Meile 82 4 50 mit einer Oeffnung von 16
hann. Lichtweite für ein Gleis mit cinem Gefammtgewichte: an Schmiedeeisen von ca. 4570 Pfd., an Gu ßeisen von ca. 440 Pfd.,
2 der Brücke in Meile 721 K. 195 mit einer Oeffnung von 128
hann. Lichtweite für ein Gleis mit einem Gesammigewichte: an Schmiedeeisen von ca. 3100 Pfd., an Gußeisen von ca. 310 Pfd.,
3) der Brucke in Meile 12,336 mit einer Oeffnung von gr hann. Lichtweite für zwei Gleise mit einem Gefummigewichte:
an Schmjedeeisen von ca 2 2610 Pd. — 5220 Pfde an Gußeisen von ca. 2. 4590 Pfd. — 900 Pfd. C Auf der Strecke Löhne ⸗ Rheine, 3. , , Osnabrück. I Der Brack in Meilẽ 1214 mit einer Oeffnung von 7 114 hann. Lichtweite für ein Gleis mit einem Gesainmtgewichie:
an Schmiedeeisen von ca. 1820 Pfo, an Gußeisen von ca. 310 Pfd.,
2) der Brücke in Meile 1313 4 110 mit einer Oeffnung von
,. hann. Lichtweite für ein Gleis mit einem Gefammü⸗ ge e: an Schmiedeeisen von ca. 2610 Pfd., 3 an Gußeisen von ca. 450 Pfd. 3) der Brücke in Meile 14,28 mit einer Oeffnung von 10, 3 l hann. Lichtweite für ein Gleis mit einem Besammigewichte: an Schmiedeeisen von ca. 2280 Pfd., an Gußeisen von ca. 330 Pfo., ; 4) der Brücke in Meile 16, mit einer Oeffnung von 10, hann. Lichtweite, für zwei Gleise, mit einem Gesammtagewichte: an Schmiedeeisen von ca. 2. 2610 Prd — 5220 Pfd. an Gußeisen von ca. 2. 450 Pfd. — 90 Pfd, 5) der Brücke in Meile 16,72 mit einer Oeffnung von 8! hann. Lichtweite, für ein Gleis, mit einem Gesammigewichte: an Schmiedeeisen von 1920 Pfd., an Gußeisen von ca. 310 Pfd.; / 6) der Brücke in Meile 16,81 4 S mit einer Oeffnung von 5⸗ , . Lichtweite für ein Gleis mit cinem Gesammt e: an Schmiedeeisen von ca. 1500 Pfd., an Gußeisen von ca. 310 Pfd. Die Offerten sind bis zum . Donnerstag, den 9 Februar 1871,
Vormittags 11 uhr, portofrei und versiegelt und mit entsprechen ·
der Aufschrift:
»Submission auf eiserne Brückenüberbauten⸗, versehen, an die betreffende ovenbezeichnete Königliche Eisenbahn- Betriebs -Inspektion, zu deren Ressort die fragliche Strecke gehört, ein. zureichen, wo dieselben zur bezeichneten Terminsstunde in Gegenwart etwa persönlich erschienener Submittenten eröffnet werden sollen.
.Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen liegen bei jenen Dienststellen zur Einsicht offen und können von denselben auch gegen Erstattung der Kosten bezogen werden.
Hannover, den 31. Dezemher 1870. Königliche Eisenbahn ˖ Direktion.
59 Bekanntmachung.
on dem auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 17. Mai 1858 (Ges. Samml. S. 288) und 5. Auzust 1863 (Ges.- Samml. S. 537) ausgefertigten, auf den Inhaber lautenden Obligationen des L. Jerichowschen Kreises sind unterm 8. Oktober er. nachstehende Schuldverschreibungen und zwar:
ö a. aus der Anleibe vom Jahre 1858.
Littr. A. 3 500 Thlr. Nr. 80. ö
Lictr. B à 190 Thlr. Nr. 1537. 193. 210. 255. 263. 2898. Bl.
346 377. 444. 415. 473. 484 5423. Littr. G. 4 50 Tyolr. Nr. 110. 147. 179. 182. 230 415. 427. 435. * 861 632. 671. 683. 702. 881. 894. 903. 940. 965. b. aus der Anleihe vom Jahre 1863.
Littr. B. à 100 Thlr. Nr. 703 709. ausgeloost worden. ⸗
Die ausgeloosten Schuldverschreibungen sind mit den dazu ge—⸗ hörigen Zins- Coupons am 1. April 1871 behufs Auszablung der Kapitalien und der bis dahin fälligen Zinsen an die Kreis ⸗Chaussee⸗ bau · Casse hierselbst zurückzugeben.
Von den früher ausgeloosten Kreis ⸗Obligationen des J Jerichew⸗
schen Kreises sind noch nicht realisitt: Littr. C. d 50 Thlr. Nr. 9253. ausgeloost am 19. Oftober 1864. Littr. B. 4 100 Thlr. Nr. 149. 345. 560. Littr. G. à 50 Thlr. Nr, 924. ausgeloost am 11. November 1868. Littr. B. à 100 Thlr Nr. 27. 332. 563. Littr. C. à 50 Thlr. Nr. 740 844. 89J. ausgeloost am 15. September 1869. . 5. Einlieferung dieser Schuldverschreibungen wird in Erin: erung gebracht. J Loburg, den 9. Dezember 1870. Der Königliche Landrath. v. Plotho.
Verschiedene Bekanntmachungen.
. er Betriebs ˖ Einnahmen pro Monat Dezember 1870. Rhein ⸗- Nahe ⸗Eisenbah n. ö. ür für xtra⸗- Summa bits ulf. . Personen. Güter. ordinair. Den 19870. 1869 für Dezbr. Thlr. Thlr. Thlt. Thlr. Thlr. Hefiniti) * 16686 5736s 153353 73d s ds 1970 für Deabr. . sprovisorisch) 320090 58020 651 G7 267. 780 mithin 1870 m. G77 m. 6712 w. S. Gb m. i7ioss m. 50d bo Saarbrücken, den 11. Januar 1871.
Königliche Eisenbahn ˖ Direltion. Seierbei Verlust⸗Liste Nr. 155.
Vas Abonnement betrãgt I Thlr. für das bierteljahr. Mnserlionspreis für den Raum einer Druchzeile Zz Sgr.
Alle Post-Anstalten des In ⸗ und Auslandes nehmen . an, für Serlin die Expeditian des Königl.
Preußischen Staats Anzeigers:
Zieten⸗Platz Nr. X.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Fabrikbesitzer Jan ten Doornkaat-Koolmann zu Norden den Charakter als Kommerzien⸗-Rath zu verleihen.
Auswärtiges Amt. , An Stelle des in den Ruhestand getretenen Geheimen Hof— Raths de la Croix I. ist der Geheime Hof⸗Rath de la Croixl!I. zum Vorstande des Chiffrir⸗Bureaus ernannt worden.
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozen— tiger Schatzanweisungen im ferneren Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7500,000 Livres Sterling.
Nachdem in Folge der Bekanntmachung vom 13. De— zember 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 624) auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundes -⸗Gesetzhlatt Seite 619) fünfjährige fünfprozentige Schatzanweisungen im Gesammt⸗ Nominalbetrage von 51,000,909 Thaler oder 7Jö500,000 Livres Sterling begeben worden sind, habe ich auf Grund des ge⸗ dachten Gesetzes die fernere Ausgabe fünfjähriger verzinslicher Schatzanweisungen in gleichem Gesammt⸗Nominalbetrage von
einundfünfzig Millionen Thaler oder sieben Millionen fünf⸗—
undert Tausend Livres Sterling nach Maßgabe folgender estimmungen angeordnet: ö
§. 1. Die Schatzanweisungen werden von der Königlich preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden in fünf Se⸗ rien, jede zu 16,200, 00 Thaler oder 1,509,000 Pfd. Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 1000 Thaler, ferner über 100 Pfd. Sterling (680 Thaler), 500 Pfd. Sterling (3400 Thaler) und 1000 Pfd. Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten auf den Inhaber und werden — nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3) — nach dem Werth⸗ verhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 Pfd. Sterling gig tig auf inländische Silberwährung und auf englische Goldwährung zahlbar gestellt. . .
§. 2. Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. November 1879 an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875 werden dieselben gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst.
Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatzanweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufẽszeit mit der Wirkung aufzukündigen, daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach der Kündigung erfolgt ünd ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist auf— hört. Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekannt— machung im Preußischen Staats-Anzeiger oher dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und in der in London erscheinenden »Times« und kann auf eine oder mehrere Serien, welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissionsbetrag gerichtet werden. 2 .
. 3. Die Schatzanweisungen werden bis zum Einlösungs— termine mit fünf vom Hundert für das Jahr in halbjährlichen Terminen am 1. Mai und 1. November jedes Jahres verzinst.
Zur Erhebung der vom 1. November 1870 ab laufenden Zinsen werden den Schatzanweisungen zehn halbjährliche, am J. Mai und 1. November jedes Jahres fällige Zinsscheine bei⸗
efügt. 4 9. 4. Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preußische Staatsschulden⸗Tilgungskasse in Thaler⸗ währung, in London bei der durch das Bundeskanzler Amt bekannt zu machenden Einlösungsstelle in englischer Gold⸗ währung nach dem im S§. 1 angegebenen Werthverhältniß beider Währungen. Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung
des Nennwerths verlangt wird, ist 8 Tage zuvor davon An⸗ meldung zu machen. .
Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen, in Deutsch⸗ nah in Thalerwährung, in England in englischer Goldwährung zahlbar.
§. 5. Findet die Einsösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen Um⸗ laufszeit statt, so sind von dem Inhaber hei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht faͤlli⸗ gen Zinsscheine zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der Kapitalzahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Coupons verwendet zu werden.
Versailles, den 6. Januar 1871.
Der Bundeskanzler. von Bismarck.
Bekanntmachung. Korrespondenzverkehr mit Indien, Ehina, Japan und Australien via Brindisi.
Der Weg über Brindisi kann von jetzt ab benutzt werden zur Versendung von Korrespondenzen nach Vorder⸗Indien, Hinter⸗Indien, China, Japan und Australien.
Briefe u. s. w.6, welche der Absender auf diesem Wege be⸗ fördert zu sehen wünscht, müssen mit dem Vermerk »via Brindisi« versehen sein.
D Frankirungsbedingungen. Die gewöhnlichen Briefe nach den englischen Besitzungen und Schutzstaaten in Vorder⸗Indien exkl. Ceylon können entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgesandt werden. Dagegen besteht Frankirungszwang bis zu dem betreffenden Aus⸗ schiffungshafen für Briefe nach Ceylon, Hinter⸗Indien, China, Japan und Australien. Rekommandirte Briefe, Drucksachen und Waarenproben müssen in allen Fällen frankirt werden.
2) Tae. Das Porto beträgt: für frankirte Briefe nach den englischen Besitzungen und Schutzstaaten in Vorder⸗ Indien exkl. Ceylon 75 Groschen bezw. 26 Kreuzer pro Loth inkl.,, für ün fran kir te Briefe aus diesen Gebieten 107 Groschen bezw. 36 Kreuzer pro 15 Grammen (Y Loth) inkl., ferner für frankirte Briefe nach Ceylon, Hinter⸗Indien, Ehina, Japan und Australien 87 Groschen bezw. 29 Kreuzer pro Loth inkl., für un fran kir te Briefe aus diesen Gebieten 10 Groschen bezw. 36 Kreuzer pro 15 Grammen („4 Loth) inkl.
Das Porto für rekommandirte Briefe setzt sich zusam⸗ men: nach den englischen n , und Schutzstaaten in Vorder⸗Indien eykl. Ceylon: a) aus einer festen Rekomman⸗ dationsgebühr von 2 Groschen oder 7 Kreuzern, b) aus dem Porto pro Loth inkl. von 11ͤj, Groschen bezw. 41 Kreuzern, nach Ceylon, Hinter-Indien, China, Japan und Australien, a) aus einer festen Gebühr von 4 Groschen bezw. 16 Kreu⸗ zern, b) aus dem Porto pro Loth inkl. von 8, Groschen bezw. 29 Kreuzern.
Die Taxe für Drucksachen und Waarenproben be⸗ trägt: nach den englischen Besitäungen und Schutzstaaten in Vorder-Indien, exkl. Ceylon, 1 rn bezw. 6 Kreuzer pro 23 Loth inkl., nach Ceylon, Hinter⸗Indien, Ching, Japan und Australien 1 Groschen bezw. 4 Kreuzer pro 23 Loth inkl.
Die vorstehenden Bestimmungen für Korrespondenzen nach und aus den englischen Besitzungen und Schutzstaaten in Vorder⸗Indien exkl. Ceylon finden auch auf die Korrespondenzen nach und aus Aden Anwendung. .
Berlin, den 17. Januar 1871.
General ⸗Postamt. Stephan.
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