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rung von Paris unterordnen zu können; unser Verfahren ist uns . e nr durch das Gebot des Krieges und die Pflicht, ie deutschen Heere gegen neue Angriffe der Pariser Armee zu ern. . . . Daß die deutsche Artillerie nicht absichtlich auf Gebäude schießt, welche zum Aufenthalt von Frauen Kindern und Kranken bestimmt sind, braucht kaum versichert zu werden, bei der Gewissenhaftigkeit, mit welcher unsererseits die Genfer Kon⸗ vention auch unter den schwierigsten Verhältnissen beobachtet worden ist. Wegen der Bauart der Festung und der Ent- fernung, aus der die Batterien jetzt noch feuern, ist eine zufäl⸗ lige Beschädigung solcher Gebäude schwer zu verhüten, gleich wie die Verwundung und Tödtung nicht militärischer Per- sonen, die bei jeder Belagerung zu beklagen sind. Daß bie peinlichen und von uns lebhaft bekllagten Vorfälle in einer Stadt wie Paris in größerem Maßstabe als in anderen Festungen mit einer Belagerung verhunden sein müssen, hätte von der Befestigung oder von hartnäckiger Pertheidigung derselben abhalten sollen. Aber keiner Nation kann gestattet werden, ihre Nachbarn mit Krieg zu überziehen und im Laufe desselben ihre Hauptfestung durch Bezugnahme auf die dort wohnenden unbewaffneten und neutralen Einwohner und auf die vorhandenen Hospitäler schützen zu wollen, in deren Mitte die bewaffneten Heere nach jedem Angriffe ihre Deckung suchen und sich zu neuen Angriffen rüsten können. . Ich ersuche Ew. 2c. ergebenst, diese Antwort geneigtest zur Kenntniß der Herren Mitunterzeichner des Schreibens vom 13. d. M. bringen und die erneuerte Versicherung meiner vor⸗
zügli Hochachtung genehmigen zu wollen. . J
An
Se. Excellenz den Gesandten der schwei⸗
zerischen Eidanossen hen Herrn Kern. aris.
— Das Herrenhaus setzte im Verlauf seiner heutigen
Sitzung die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Aus far ng des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz fort. In §. 72 empfahl die Kommission, die beiden letzten Alinea zu streichen und denselben nur in dem Alinea 1ñ nach der Re⸗ gierungsvorlage in folgender Weise anzunehmen:
»Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten kann ein Armenverband in allen Fällen, soweit nicht die S8 50 ff. / be treffend das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur An— wendung kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen.
Rach kurzer Diskusston, an der sich der Referent, der Re⸗ gierungskommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Wohlers und Herr Wilckens betheiligen, ward der Antrag angenommen., Der
73 ward in der Fassung der Regierungs vorlage genehmigt. Dem §. 74 empfahl die Kommission folgende Fassung zu geben:
„»Die in diesem Gesetze den Bezirks ⸗-Reglerungen, resp. den Land⸗ räthen überwiesenen Verrichtungen sollen in der Provinz Hannover pon den Landdrosteien, resp. den Amtshauptmännern, wahrgenom⸗ men werden. Ebenso treten 2. . Provinz Hannover die Amtsver⸗
en an die Stelle der Kreistage. m nn en Erlaß der im §. 38456 gedachten Königlichen Verordnung wird die' Verwaltung des Vandarmenwesens a) für die Provinz Schleswig ⸗Holstein der Regierung zu Schleswig b) für den kommunal⸗ fsaͤndischen Verband des Itegierungsbezirks Wiesbaden mit Ausnahme des Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung zu Wiesbaden, ) für den Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierung zu Sigmaringen, übertragen. .
* das Jadegebiet werden die in den §§. 51 bis 64 und 70 er⸗ wähnten Verrichtungen der Deputation für das Heimathwesen der Landdrostei zu ÄÜurich übertragen; im übrigen wird für das gedachte Gebiet die Zuständigkeit der Behörden durch Königliche Verordnung
eregelt. .
; Was Haus genehmigte den Antrag ohne Diskussion und ebenso die §8§. 75 und 76 ohne Diskussion nach der Fassung der Regierun g, ö §. 7 empfahl die Kommission in folgender Fassung anzunehmen: .
⸗ e gen dem 1. wi 1871 treten alle, mit den Vorschriften des gegenwartigen Gesetzes in Widerspruch stehenden oder mit denselben
nicht zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Ins ⸗
dere treten außer Kraft: . beson e gin die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Sachfen, Westfalen und die Rheinpropinz: a) das Gesetz , . Vr slichtunz ur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (Gef. Samml. is43 S 8) mit der Maßgabe, daß die im 8 6 unter 3 biefes Gefetzes erwähnten, zur Zeit der Vertündigung desselben bereits in Ausführung gekommenen Veränderungen von Gemeinde⸗ bezirken nach wie vor als rechtsbeständig zu betrachten sind, b) das Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 31. Dezember 1812 über die Perpflichtung zur Ärmenpflege c. vom 21. Mai 1855 (Ges. Samml. S. 5ilJ, c der §. 5 der Verordnung, betreffend die Einführung der im westrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz geltenden Gesetze in dem vormals. hessen · homburgischen Qberamte Meisenhejm vom 20. September 1867 (Ges. Samml. S. 16535 ff) und die dort allegirte Verordnung vom 15. Oktober 1832.
2) Für die Provinz Schleswig Holstein die Armenordnung vom 29. Dezember 1841 (Schlesw.-Holst. GesSamml. S. 267 ff., mit Ausnahme derjenigen darin enthaltenen Bestimmungen, welche die gesetzliche Alimentakionspflicht der Verwandten, die Verpflichtung der Dien stherrschaften gegenüber den Dienstboten die Ansprüche eines Armenverbandes aüf Erstattung bereits verausgabter Unterstüßungs-⸗ kosten oder ein Erbrecht des Armenverbandes in den Nachlaß eines unterstützten Hülfsbedürftigen begründen; desgleichen die S8 7 bis 15 des Patents, betreffend die Niederlassung und Versorgung von Aus— ländern vom 5. November 1841 (ebenda S. 243 ff). .
3) Für die Provinz Haunover; a) die Verordnung über die Be⸗ stimmung des Wohnorts 24. vom 6. Juli 1827 (Hannoversche Gesetz Samml. S. 69 ff mit der Maßgabe, daß die nach den Gemeinde⸗ Verfassungsgesttzen durch den Erwerb des Wohnrechts bedingten Rechte und Pflichten fortan durch den Wohnsitz (juristisches Domizil in der betreffenden Gemeinde begründet werden b) das Gesetz wegen Be—⸗ handlung erkrankter, der Gemeinde 240 nicht angehöriger Armen vom §. August 1838 (ebenda S. 195 ff.); c) die 8§8. 48 und 49, sewie die auf das Armenwesen Bezug habenden Bestinimungen der §9. 28 ff. des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 30. September 1842 (ebenda S. 211 ff.) .
) Für das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung, enthaltend Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs-⸗ oder heimathlosen 2c. Personen vom 29. November 1823 (Kurhessische Ges. Samml. Seite 57 ff.).
5) Für das ehemalige Herzogthum Nassau das Gesetz, betreffend die Verwaltung der öffentlichen Ärmenpflege vom 18. Dezember 1848 (Naffauisches Verordnungs-Blatt S. 303 ff.); jedoch a) mit der Aus= nahme des §. 5, soweit derselbe die gesetzliche Alimentation? pflicht der Ehegatten und der Verwandten zu seinem Gegensiande hat, b). mit Ausnahme des §5 16 sub 3 bis zu weiterer Bestimmung, (C) mit Qus—= nahme des §. 26 sub 3 und des § 28; und (é) vorbehaltlich der, die Verwaltung des Centralwaisenfonds betreffenden Bestimmung des §. 75 dieses Gesetzes. .
6) Für die ehemaligen bayerischen Landestheile die Verordnung über das Armenwesen vom 17. November 1816 (Bayerisches Gesetz= blatt S. 780 ff), das Gesetz über die Heimath vom 11. September 1825 (ebenda Seite 103 ffn 3. a ,, über Ansässigmachung
Septbr. 1825 , . und Verehelichung vom j . 183] (ebenda Seite 133 ff.), das Gesetz über die Unterstützung Und Verpflegung hülfsbedürftiger und 4 Personen vom 265. Juli 1850 (ebenda S. 341 ff.
Es werden überdies alle gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben, welche die Erhebung einer Abgaße von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armenzwecken vorschreiben, vorbehaltlich der Befugniß der Gemeinde⸗ behörden, die Einführung oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Gemeinde ⸗Verfassungsgesetze zu beschließen.«
An der Debatte betheiligen sich der Referent, der Re⸗ gierungs-Kommissar, Geheimer Regierungs-Rath Wohlers, v. Kleist und Wilckend, worauf das Haus diesen Antrag der Kommission annimmt und schließlich das ganze Gesetz mit Titel und Ueberschrift genehmigt.
Es folgte als zweiter Gegenstand der Tagesordnung die Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend einige Abänherungen der Wegegesetzgebung in der Provinz Hannover. Der Referent Herr Rasch empfahl seinen Antrag: den Gesetz= entwurf in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse des Abge⸗ ordnetenhauses anzunehmen, und das Haus trat diesem An⸗ trage ohne Diskussion bei,
Es folgte als dritter Gegenstand der Tagesordnung der Be—
richt der Budget⸗Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend
die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr 1871. An der Generäl⸗Diskussion betheiligten sich der Referent, Herr von Rabe, die Herren von Kleist und Baron Senfft von Pilsach, sowie der Finanz Minister Camphausen Eine Spezialdiskussion fand nicht statt, und das Haus genehmigte den Antrag der Kommisfsion, welcher folgendermaßen lautet:
I) das von der Kommission bei der Berathung der Vorlage beob⸗ achtete, von der Bestimmung des S§. 21 der Geschäfts⸗Ordnung ab⸗ weichende Verfahren nachträglich zu genehmigen;
2) den Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1871 in der Fassung, in welcher derselbe aus den Berathungen des Hauses der Abgeordneten hervorgegangen ist, anzunehmen; .
3) den Prinzipal Antrag der Petition des ständigen Central- Ausschusses des Kongresses deutscher Pferdezüchter vom 10. Dezember o. J. in Erwartung des besondern Berichts über den eventuellen An⸗ trag durch den Beschluß zu 2. als erledigt anzunehmen.
Es folgte der mündliche Bericht der Budget⸗Kommission
über die Petition des ständischen Central⸗Ausschusses des Kon⸗
resses deutscher Pferdezüchter auf Trennung des Etats für die zauptgestüte von dem der Landgestüte im Staatshaushalts—⸗ Etat pro 1871. Die Kommission beantragte:
1) der Petition des Vereins der Pferdezüchter darin beizutreten, der Königlichen Staatsregierung zu empfehlen, vom nächsten Jahre an dem Etat der Gestütsverwaltung eine statistische Uebersicht beizu— geben über den Betrieb der Gestütverwaltung, sowie einen Nachweis über die von den Hauptgestüten an die Landgestüte abgegebenen Be- schäler aus einem mehrjährigen Zeitraume, mindestens der drei letzten
ahre; 3 dig die Königliche Staatsregierung wolle in Erwägung ziehen, ob es sich nicht empfehle, die Verwaltung der Landgestuͤte unabhängig von der der Hauptgestüte zu stellen.
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An der Diskussion betheiligten sich der Referent Herr von Below, Graf Münster, Herr Rasch, Herr von Waldo w⸗ Steinhöfel, Baron Senfft von Pilsach und der Regie⸗ rungs⸗Kommissar Geh. RegierungsRath Dannemann, wor— auf der Antrag der Kommission angenommen wurde.
Es folgte als letzter Gegenstand der Tagesordnung der Bericht der Justizkommission über die Petition des Herrn von Wedell auf Braunsfort wegen verweigerter Bestätigung einer errichteten Fideikommißstiftung.
„Die Kommission empfahl die Ueberweisung an die Staats⸗ regierung zur Berücksichtigung. Das Haus genehmigte diesen Antrag, worauf der Präsident die Sitzung um 35 Uhr schloß. Die nächste Sitzung konnte der Präsident wegen Mangels an Berathungsmaterial noch nicht anberaumen.
— Aus den letzten Rapporten der Feldpostexpedition der 3. Reserve ⸗Division:
Die Abholung der Korrespondenz Seitens der Truppen⸗ theile hat nicht so regelmäßig siattgefunden als sonst, was da— durch veranlaßt ist, daß die Feldpost getrennt von der Division marschirte. Denn während die Truppentheile der 3. Reserve⸗ Division am 19. Dezember von Boulzicourt ab über Launois, Chaumont, Montcornet in Gefechtsformation in der Richtung nach Ham abrückten, mußte die Feldpost der Sicherheit wegen mit dem Fuhrpark unter Kommando des Majors Haack über Laon und La Fére marschiren.
Diese Trennung von der Division wirkte auf den Dienst— betrieb im Allgemeinen störend ein, indem sich sowohl die Ab— holung, als auch die Aufgabe der Korrespondenz auf einzelne Tage konzentrirte. Vom 7. Januar ab ist erst wieder eine regel- mäßige, täglich einmalige Postverbindung und zwar mit dem Feldpostrelais in Foucaucourt hergestellt. Vorher wirkten ver⸗ schiedene Verhältnisse darauf ein, eine regelmäßige Postverbin⸗ dung zu hindern. Wir konnten die Marschquartiere nicht im— mer rechtzeitig erfahren und deshalb nur verspätet das General⸗ Postamt und die Etappen⸗Postdirektion der J. Armee davon benachrichtigen. Hierzu kam der Mangel an telegraphischer Ver⸗ bindung in der Gegend, in welcher wir marschirten. Von den zunächst gelegenen Feldpostrelais waren wir mit Rücksicht auf die jetzige Jahreszeit zu einem regelmäßigen Postverkehr zu weit entfernt. Bis zum 6. Januar Abends marschirten wir getrennt von der Division beim Fuhrpark und waren fast fortwährend auf dem Marsche, und da die Marschquartiere mehrmals noch unter⸗ wegs anders bestimmt wurden, so konnten uns ungeachtet der getroffenen Vorsichtsmaßregeln die Postillone nicht rechtzeitig wieder erreichen. So wurde z. B. am 6. Januar als Marsch⸗ quartier für uns Roisel bestimmt, wir kamen jedoch in Folge einer inzwischen eingegangenen anderen Ordre nach Bouely; ebenso sollten wir am 7. Januar nach Combles, mußten jedoch später nach Herbécourt gehen. Die Folge davon war, daß der am 1. Januar mit einem Feldposttransport über
ĩ nach Laon abgefertigte Postillon uns erst Tagen und der am 5. Januar Morgens von Roye aus nach Montdidier und von da weiter nach Amiens abgehende Postillon uns erst nach 3 Tagen wieder er— reichen konnte. Diese Umstände, die jetzige kalte Jahreszeit und die mangelhaften Einrichtungen zum Heizen der Zimmer in Frankreich wirkten sehr störend auf den Dienstbetireb im All— gemeinen; jedoch wurde vor Allem darauf Bedacht genommen, die abgehenden und ankommenden Feldposten so schnell als nur möglich zu bearbeiten. ;
Bayern. München, 20. Januar. (T. D.) Im Ver—⸗ laufe, der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer sprachen Neumaier und Pfahler gegen, Hohenadel, Sellner, Fischer und Schmitt für die Verträge. Der Minister des Auswärtigen Graf Bray mahnte, veranlaßt durch Pfahlers Ausfälle, zur Mäßigung. Morgen Fortsetzung der Debatte.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 20. Jauuar. Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, die Uebertragung
der Verwaltung und Beaufsichtigung des Volks
schulwesens in der Provinz Hannover ꝛe., lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen unter Zustin mung der beiden Häuser des Landtages für die Provinz Hannover, was folgt: .
.1. Die bisherige Zuständigkeit der Konsistorien in der Pro vinz Hannover, mit Einschluß des Ober-Kirchenraths in Nordhorn, in Volksschulsachen geht vom 1. April 1871 unter der Oberaufsicht Un⸗ seres Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten auf die Landdrosteien
ber. In Ansehung der Ertheilung des Religiensunterrichts haben
sich die Landdrosteien mit den zuständigen kirchlichen Oberen in Ein- ö zu , alichen
ei denjenigen kir en Aemtern, welche gleichzeitig mit einer Schulstelle verbunden sind, verbleibt das Berufungs⸗ oder Bestäti= . so wie die Aufsicht und Disziplin über die Inhaber der- elben in ihrer Eigenschaft als Kirchenbeamte den kirchlichen Behörden.
2. Das Provinzial Schulkollegium für die Provinz Hannover nimmt in der Verwaltung und Braufsichtigung des Volksschulwesens den Landdrostelen gegenüber dieselbe Stellung ein, wie diese durch die Instruktion vom 23 Oktober 1817 (Ges. Samml. 1817, Nr. 438, S. 237) und die Kabinets ⸗Ordre vom 31. Dezember 1825 (Ges.“ Samml. 1826, Nr. 982, S. 5) den Konsistorien und demnächst den Provinzial-⸗Schultollegien Len Regierungen gegenüber zugewiesen ist.
S. 3. Für, die geschäftliche Behandlung der Schuisachen bei den Landdrosteien sind die allgemeinen, über den Geschäftsbetrieb bei diesen Behörden bestehenden Vorschriften maßgebend.
§. 4. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden Unsere Minister der geistlichen ꝛ. Angelegenheiten und des Innern beauftragt.
Urkundlich ꝛc.
— Der dem Hause der Abgeordneten gleichfalls vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Expropria⸗ tions verfahren in der Provinz Hannover 2c. hat fol- genden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. . mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§.. J. „Die im S. 35 des Landesverfassungs ⸗Gesetzes für das vor- malige Königreich Hannover vom 6. August 1849 (Hannoversche Gesetz Sammlung Seite 141) vorgesehene Obliegenheit des Staats- rathes bei dem Verfahren über zwangsweise Abtretungen wird Un— serem Staats- ⸗Ministerium übertragen.
§ 2.. An die Stelle des §. 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1866, be—= treffend die gezwungene Abtretung von unbeweglichem Eigenthum im Gehiete der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. (Geseß⸗ und Sta- tuten Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Band 16 Seite 357) tritt folgende Bestimmung: ĩ
Eine solche gezwungene Abtretung kann nur durch gerichtliches Erkenntniß in Folge eines Königlichen Erlasses verfügt werden, welcher das Expropriations-Gesetz auf alle bei dem fraglichen Unternehmen vorkommende Entäußerungen für anwendbar erklärt
Urkundlich 2c.
— Die Nr. 3 des »Preußischen Handels - Archivs« enthält: Gesetzgebung: Italien: Dekret, betreffend die Zollfreiheit von Civitaverchia. — Niederlande: Accise von inländischem Bier und Essig in den Niederlanden. — Costarica: Dekret, betr. die Tabaks⸗ einfuhr. — Statistif: Zollverein: Provisorische Abrechnung über die gemeinschaftliche Einnahme an Rübenzuckersteuer für die Betriebs- periode vom 1. Januar bis 31. Augusit 1870. — Norddeutscher Bund: Preußen: Die preußischen Banken in den Jahren 1867 bis 1869. Bremen: Statistische Aufstellungen über Bremens Handel und Schiff- fahrt im Jahre 1869. — Belgien: Der auswärtige Handel und die Schiffahrt Belgiens im Jahre 1869). — Rumänien: Handelsbericht aus Galatz . Mittheilungen: Berlin. Bielefeld. Cöln. Christiania. Wasa. Calmar. — Beilage: Verzeichniß der Konsuln des Norddeutschen Bundes.
— Das Januarheft des »Centralblattes für die ge— sammte Unterrichts Verwaltung in Preußen hat folgen den Inhalt: Ministerium der geistlichwn 24 Angelegenheiten Unzu⸗— lässigkeit der Berufung gegen eine von dem Ressortchef unter Ein= stellung des Disziplinarverfahrens verhängte Ordnungsstrafe. An- rechnung der Militärdienstzeit bei Pensionirung und Jubiläen von Beamten. Schulstatistik. Bescheid an den Senat der Königlichen Akademie der Künste zu Berlim betreffend die Anordnung der Bilder auf der letzten großen Ausstellung. Stellung der Staatsreglerung zu der Frage über das Dogma von der Infailibilität in ihren praktischen Konsequenzen für Universitäten und höhere Schulen. Habilitationsleistun= gen der Unwwersitäts-Professoren. Dauer des akademischen Bürgerrechts für Studirende der Medizin. Form der Anstellung von katholischen Geistlichen an höheren Schulen. Erweiterung der Berechtigungen der Realschulen erster Ordnung. Befugniß bürgerlicher Gemeinden zur Gründung und Unterhaltung höherer Unterrichts -Anstalten. Turn- unterricht an den Gymnasien der Provinz Vrandenburg und in der Provinz Schleswig -⸗Holstein. Kurze Mittheilungen: Ankauf einer Bibliothek für die Landesschule Pforta. — Instruftion für die Prüfung pro schola et rectoratu im Regierungsbezirf Wiesbaden. Anerken nung Königlich württembergischer Prüfungszeugnisse für Kandidatinnen des Lehrfaches in Preußen. Kontrolirung des Präparanden ⸗Unter⸗ richts. Lehrer-Konferenzen im Regierungsbezirk Liegnitz. Turnkurse an den Seminarien der Provinz Schleswig ⸗Holstein. Disziplinar- behörden über Lehrer in der Provinz Hannover. Bewilligung einer Unterstützung an einen im Disziplinarweg entlassenen Lehrer; Auf. bringung derselben. Mitwirkung des geistlichen Amts bei Berufung der Lehrer in den Städten der Kurmark. Kurze Mittheilungen: . Eröffnung des neuen Seminargebäudes in Mors. Y Kursus für Elementarlehrer im pomologischen Institut zu Proskau. 3) Empfeh- lung einer Schrift über Ackerbau und Viehzucht. — Nachrichten über Kirchen! und Schulwesen in Elsaß und Lothringen. Religisse Aus- bildung solcher die Elementarschulen besuchenden Kinder, welche sich nicht zur Konfession des angestellten Lehrers bekennen. Volksschul⸗ Lesebücher in der Provinz Schleswig⸗Holstein. Landwirthschaftliche Fortbildungsschulen im Regierungsbezirk Königsberg. Fürsorge für J, in den Schulen der Stadt Berlin. Personal-
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