1871 / 28 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

372

Der verbleibende Emissionsbetrag von Thlr. 20 400, 000 S000, 009 Pf. St.) ist für England reservirt und soll in London bei der London t Stock Bank die Subskfription hierauf gleichzeitig eröffnet werden. ; ür die Substription in England werden ausschließsich Sterling: Stücke in Pfd. St. 100 (Thlr. 680), Pfd. St. 500 (Thlr. 3400), Pfd. St. 1000 (Thlr. 6800) ausgefertigt. Alle in Pfund Sterling ausgestellten Stücke, und zwar auch die in Deutschland ausgegebenen, werden mit dem englischen Stempel und der Kontrasignatur der London Joint Stock Bank versehen.

Berlin, den 19. Januar 1871.

General-Direktion der Seehandlungs - Sozietät.

(gez. Guenther.

Haupt -Sank-⸗Direktorium. (gez.) v. Dechend. Boese.

Beding

ungen.

Subskription auf 30600960 Thaler oder 560009 Pfd. Sterling fuͤnfjaͤhrige fuͤnfprozentige Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes. Ill. Emission.

Ar t. 1. Die Substription findet gleichzeitig bei den in der Bekannt— machung vom 19. Januar 1871 bezeichneten Stellen am Donnerstag, den 2. Januar und am Freitag, den 27. Jannar a. C. von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr und von 3 5 Uhr Nachmittags statt und wird alsdann geschlos zn . rt. 2.

Die Schatzanweisungen werden nach Wahl der Subskribenten in Stücken über 200 Thaler, 500 Thaler, 1060 Thaler oder in Stücken über 190 Pfd. Sterl. 680 Thaler), 500 Pfd. Sterl. (3400 Thaler) und 1009 Pfd. Sterl. (6800 Thaler) ausgefertigt und mit Zinecou— pons auf fünf Jahre, vom 1. ö. 1870 ab, versehen.

rt. 3.

Der Subskriptionspreis ist auf 9s Prozent festgesetzt, zahlbar in Thaler⸗Währung, bei Stücken über Pfd. Sterl, nach dem Werth⸗— verhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 Pfd. Sterl.

Außer dem Preise hat der Subskribent die Stückzinsen für den beigegebenen laufenden Zinscoupon vom 1. November 1879 ab bis zum Tage der Abnahme zu ö

rt. 4.

Bei der Subskription muß eine Kaution von zehn Prozent des Nominalbetrages hinterlegt weiden. Dieselbe ist entweder in baar oder in solchen nach dem Tagescourse zu veranschlagenden Effekten zu hinterlegen, welche die iel nn,, als zulässig erachten wird.

r

Wenn sich eine Ueberzrichnung der aufgelegten Summe von 30 6000090 Thlr. oder 4500900 Pfd. Steel. ergeben sollte, so werden die Subskriptionen verhältnißmäßig reduzirt, es bleibt jedoch vor— behalten, die Zeichnungen auf kleine Beträge in stärkerem Verhältniß zu berücksicht igen. Den Subsfribenten steht über den in Folge der Reduktion überschießenden Theil der Kaution die freie

Verfügung zu.

In welchem Verhältniß die Zutheilung der Zeichnungsbeträge erfolgt, wird baldmöglichst ö 3 werden. r

Von dem zugetheilten Nominalbetrage ist: am J7. Februar 1871 Ein Drittel, am 3. März 1871 Ein Drittel, . am 3. April 1871 Ein Drittel in abgerundeten durch die zugetheilten Stücke darstellbaren Sum- men gegen Aushändigung von Interimsscheinen zu berichtigen.

Für zugetheilte Beträge unter 38000 Thlr. oder unter 506 Pfd. St. ist keine successive Abnahme gestattet und sind solche am 7. Februar 1871 ungetheilt zu reguliren.

Vollzahlungen können vom 7. Februar 1871 ab jederzeit, Raten⸗ zahlungen nur an den bezeichneten Terminen geleistet werden.

Die Abnahme der Interimsscheine muß an derselben Stelle erfol- gen, welche die Zeichnung angenommen hat.

Nach vollständiger Äbnahme wird die hinterlegte Kaution ver- rechnet resp. zurückgegeben. h 353

rt. 7.

Jeder Subskribent erhält über seine Zeichnung und die geleistete Kaution eine Bescheinigung, auf welcher die gegenwärtigen Be⸗ dingungen wörtlich vermerkt sind.

Bei, vollständiger Berichtigung des zugetheilten Betrages ist die Bescheinigung zurückzugeben, bei successiver Empfangnahme der Interims⸗ . (Art. 6) vorzuzeigen, Behufs Abschreibung der abgenommenen Beträge.

Art 8.

Gegen Rückgabe der Interimsscheine werden den Inhabern der⸗ selben die mit Coupons versehenen Schatz Anweisungen ausgereicht, sobald die letzteren fertig gestellt sind. Die Ausreichung wird jeden⸗ falls nur bei inländischen Subskriptionsstellen stattfinden.

. . Nähere hierüber wird seiner Zeit öffentlich bekannt gemacht erden.

225 Aufkündigung Kur- und Neumärkischer Pfandbriefe.

Die in dem beigefügten Verzeichniß aufgeführten Pfandbriefe

sollen in dem nächsten Zinstermin J Johannis d. J. von dem Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut eingelöst werden.

Wir fordern daher die Inhaber auf, gedachte Pfandbriefe nebst Talons und denjenigen Zinscoupons, welche auf einen späͤteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin lauten, unverzüglich an unsere Hauptkasse oder an eine unserer Provinzial⸗ Ritterschaftskassen einzuliefern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition ertheilt und diese demnächst im Fälligkeits⸗Termin bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgung der Valuta eingelõöst werden. Diejenigen Inhaber gekündigter Pfandbriefe, welche dieselben

nicht bis zum 1. März d. J.

einliefern haben zu gewärtigen, daß alsdann diese Pfandbriefe auf ihre Kosten nochmals aufgerufen werden; diejenigen aber, welche weiterhin die Einlieferung bei einer der Provinzial ⸗Ritterschaftskassen

bis zum 14. Juli d. J. oder hei unserer Hauptkasse bis zum 14. Augu st d. J. ;

nicht bewirken, habeu zu erwarten, daß sie nach Vorschrift der Aller höchsten Ordre vom 15. Februar 1863 und des Regulativs vom 7. Dezemher 1848 (Gesetz Sammlung 1858 S. 37 1849 S. 76) mit den in dem Pfandbrief ausgedrückten Rechten, insbesondere mit dem der Spezial-Hypothek präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf, die bei dem Kredit ⸗Institut zu deponirende Valuta werden verwiesen werden. ; . Falls die zum Umtausch gekündigten Pfandbriefe bei der Hau pt⸗ Ritterschaftskasse eingeliefert werden, wird die unterzeichnete 24 von ihrer Befugniß, gegen die Einlieferung zunächst

ekognitionsschein zu ertheilen, zur Bequemlichkeit der Inhaber bis gau . keinen Gebrauch machen vielmehr gegen Einlieferung der gekündigten Pfandhriefe sofort die Ersatzpfandbriefe aushändigen.

Auch erfolgt die Einziehung der auf Umtausch ,, . Pfand⸗ briefe und die Aushändigung der Ersatz / Pfandbriefe immer kosten⸗ frei für den Pfandbriefs Inhaber, sofern er dabei nicht selbst etwas versäumt. Berlin, den 18. Jannar 1871. Kur⸗ und Neumärkische Haupt-⸗Nitterschaftsdirektion. Graf v. Haeseler. L. v. Tetten born.

. Ver zeichniß gekündigter und einzüliefernder Kur- und Neu—

Betrag.

Provinz. Gold. TConran?

. . Thlr. Thlr. Durch Um tau sch Tin zul dfen de Pfandbriefe.

113212 Birkholz ꝛc. Neumark . 1000

37483 Hammer 9 ö 200

37 492 ' ! 100

39,596 Zeestow, Mittelmark 1000

1000

Anth. I. 2c. 39, 597 1000

Nummer. Gut.

Id gd 39 603 3h. Hos d Hd · 5h il

39 65

zg ol c 9/6 i7 = 39 620 3g 633

55 533

g Hg

3

h 63

Ig Hãh

9 65l

(226 Bekanntmachung.

Die im Weihnachtstermine 1870 fällig gewordenen Zinsen so⸗ wohl der 4 als auch der 35 proz. Großherzoglich Posenschen Pfand⸗ briefe werden gegen Einreichung der betreffenden Coupons nebst Spezifikationen vom 1. bis 15. Februar 1871, die Sonntage gusgenommen, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, in Berlin an der Kasse des Unterzeichneten (wo auch die Schemata zu den Coupon Spezifikationen unentgeltlich zu haben sind) und in Bres= lau durch den Schlesischen Bankverein ausgezahlt. Nach dem 5. Februar wird die Zinsenzahlung geschlossen und können die nicht erhobenen Zinsen erst im Johannistermine 1871 gezahlt werden.

Berlin, den 24. Januar 1871.

F. Mart. Magnus, Behrenstraße 46.

Hierbei Verlust⸗Liste Nr. 163.

506 365 366 ʒo5 1665

s e, e , , e, Xr r r , , X x X e e e R r e , X, r , , e.

ar das Viertelsahr. Inserlionspreis für den Raum einer Druchzeile S Sgr.

Alle Post⸗ Anstalten des An und

Auslandes nehmen Sestellun für gerlin die Expedition des 2 Preußisihen Staats- Anzeigers:

Zieten⸗ Platz Nr. X.

M 28.

Berlin, Mittwoch den 25. Januar, Abends,

Se. Majestät der . haben Allergnädigst geruht: Dem Sanitäts⸗Rath Dr. Methner zu Breslau den Charakter als Geheimen Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

Der Königliche Legations⸗Rath, Ehren Ritter des Johanniter⸗ Ordens, Ferdinand von Gers dorff, als Premier ⸗Lieutengnt der Landwehr zur Dienstleistung beim Königs⸗Grenadier⸗Re⸗

iment (Nr. 7) kommandirt, wurde am 19. d. Mts. bei Ver—

n, der Höhe von Garche an der Spitze seines Zuges von einer feindlichen Kugel in die Brust getroffen und ver⸗— schied wenige Sekunden darauf. ö J

In der Blüthe der Jahre, furchtlos und treu, wie in seinem ganzen Leben, ging er wohlvorbereitet dem Heldentode entgegen.

Namens der Mitglieder des Bundeskanzler⸗Amtes und des Auswaͤrtigen Amtes widme ich zum Ausdruck der herzlichen Theilnahme Aller, die mit dem Verewigten in geschäftlichen Beziehungen standen, diese Anzeige seinen zahlreichen Freunden.

Versailles, den 21. Januar 1871. .

von Bismarck.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 1. d. M. (Bundesgesetz⸗Blatt Seite )/ laut welcher auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär— und Marine -Verwaltung (Bundesgesetz-Blatt Seite 491), die Ausgabe von mit fünf Prozent für das Jahr verzinslichen, vom 1. Februar d. J. ab laufenden Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes, und zwar im Betrage von

109000, 000 Thlr., auf 6 Monate (Serie J. von 1871) angeordnet worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht, daß dic Königliche General⸗Direktion der See—⸗ handlungs⸗Sozietät hierselbst ermächtigt ist, den Verkauf dieser Schatzanweisungen, soweit über dieselben nicht bereits verfügt ist, zu bewirken. Die Bedingungen, unter welchen die Ueber- lassung erfolgt, sind bei der genannten Direktion zu erfahren.

Berlin, den 21. Januar 1871.

Das J

Bekanntmachung. Postanweisungsverkehr mit Großbritannien und Irland.

Vom 1. Februar 1871 ab ist der Austausch von Post⸗ Anweisungen zwischen Deutschland und dem Vexeinigten Königreich von Großbritannien und Irland zulässig. Es können . bis 70 Thaler oder 122; Gulden Südd. W. nach allen Orten Großbritanniens und Irlands im Wege der Postanweisung vermittelt werden.

Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs⸗Formular. Der Betra ist darin unter . des Vordrucks Thlr. Gr. Pf. u. s. w. in , ,. Währung anzugeben.

Die Aufgabe Postanstalt rechnet den vom Absender in dieser Weise notirten Betrag in die Thaler bezw. Guldenwährung um für jetzt nach dem Verhältniß von 1 Pfund Sterlin gleich 6 Thaler 24 Groschen und nimmt danach den si ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen. Diese Postanstalt ist mithin auch im Stande, dem Einlieferer genau anzugeben,

welchen Betrag derselbe in Englischer Währung in die Post⸗ anweisung einzurücken hat, uni eine nach Deutscher Währung ausgerechnet ah ung in England zutreffend leisten zu lassen. ö. ö thunlichst in Marken zu frankirende, Gesammtgebühr eträgt: bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler (133 Gulden) 73 Groschen bezw. 27 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thaler (43 bis 8.3 Gulden) 15 Groschen bezw. 53 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 50 bis 70 Thaler 87 bis 1223 Gulden) 223 Groschen bezw. 1 Gulden 19 Kreuzer.

Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens des Em

fängers (bezw. die Bezeichnung der Firma des Empfängers), O wie die gengue Adresse desselben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender in dem Coupon durch Ängabe des Zungmens und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bezw. der Firma), so wie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Die pünktliche Auszahlung der Postanweisungen ist wesentlich von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen abhängig. Zu sonstigen schriftlichen Mit⸗ theilungen darf weder die Postanweisung, noch der Coupon benutzt werden, da die Original-⸗Formulare nicht an den Em⸗ pfänger gelangen.

Bei der Absendung aus Großbritannien und Irland wer- den die von dem Postanweisungsamte in London in der Thaler— währung überwiesenen Beträge in Cöln auf gewöhnliche in— ländische Postanweisungs-Formulare übertragen uͤnd unterliegen demnächst der gleichen Behandlung wie Postanweisungen im rn J Die Zuführung an die Empfänger findet rankirt sta

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Ver— kehr des Elsaß und Deutsch-Lothringens mit Großbri⸗ tannien und Irland Anwendung.

Berlin, den 21. Januar 1871.

General⸗Postamt. Stephan.

Bekanntmachung.

Wieder aufnahme des Privatpäckerei⸗Beför derungs⸗ dienstes an die im Felde stehenden Truppen. Vom 1. Februar ab können wieder Privatpäckereien zur

Postbeförderung an die Cernirungstruppen von Paris, Bel

fort, Long why und Bitsch, ferner an diejenigen Besatzungs⸗

2c. ö angenommen werden, welche auf den Etappen straßen der Armeen in Frankreich, sowie im Elsaß und in

Deutsch: Lothringen feste Standquartiere in solchen Orten

ann . an einer im Betriebe befindlichen Eisenbahn be—⸗

egen sind.

Päckereien für andere, als die vorbezeichneten Truppen 2c. , vorerst von der Beförderung unbedingt ausgeschlossen

eiben.

Eine Garantie . die richtige und pünktliche Ueberkunft der Privatpäckereien kann die Postverwaltung nicht übernehmen, zumal nach amtlichen Mittheilungen die betriebsfähigen Eisen⸗ bahnen in Frankreich durch Militärtransporte (RNachschub von Ersatzmannschaften, Geschützen, Munition, Proviant u. s. w.) derart besetzt sind, daß auf eine regelmäßige Beförderung der . vermittelst der Eisenbahnen nicht gerechnet wer-

en kann. ; J

Die sonstigen Bedingungen für die Annahme der Privat- äckereien sind die in der Bekanntmachung vom 10. Sttober 870 angegebenen: Gewicht nicht über 4 Pfd., Größe

474

mim Erm K ä // /// D d / /// / 7 2 J . 8 I . * , 5 8 ö 335 33 * K . (. . ö 2