1871 / 36 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

von 8— 12 Uhr, bei unserer Hauptkasse hierselbst einzureichen und die darauf zu ertheilendeu neuen Attien gegen Zahlung des Nomi nalbetrages 1. r e . 5 n. Zinsen vom 1. Januar bis um Zahlungstage in Empfang zu nehmen. . 3 3 . . ist eine vom Präsentanten unter- eichnete Designation beizufügen, worin: ö ö die präsentirten alten Aktien der Nummernfolge nach verzeich net sind , .

b) der id die neuen Aktien zu zahlende Betrag einschließlich der

Zinsen auszuwerfen, und . .

c) über den Empfang der neuen Aktien zu quittiren ist.

Formulare zu diesen Designationen werden von unserer Haupt-

kasse verabreicht. ö. Bei . ang ist der Monat zu 30 Tagen und als derjenige Tag, bis zu welchem die Zinsen zu berechnen sind, der Tag vor der Gehl m resp. bei Einsendungen durch die Post der Tag der Aufgabe bei letzterer anzunehmen, so daß also beispielsweise bei Zah: lungen, welche erfolgen am 1. April, Zinsen für 90 Tage und bei Zabiungen, welche am 1. April zur Post gegeben werden, Zinsen für Ji Tage in Rechnung zu stellen sind.

Die präsentirten alten Aktien werden zum Beweise der darauf bereits ausgeübten Berechtigung zum Empfang der ntuen Aktien mit einem Stempeldruck, welcher die Worte enthält:

»Abgestempelt zur neuen Emisston. April 1871.

versehen werden. .

k Aktionäre, welche bis zum 30 April ein schließlich die zu beanspruchenden Attien nicht abgenom⸗ men, oder Behufs Ausübung ihres Rechts ihre älteren Aktien nebst den für die neuen Aftien zu zahlenden Be⸗— trägen nicht bis zu diesem Tage zur Beförderung an un- fere Haupt⸗Kasse auf die Post gegeben, haben, wofür eventuell der Poststempel entscheidend ist, gehen ihres Anrechts auf Ueberlassung neuer Aktien zum Nominal— werthe unbedingt verlustig.

2. Januar 1871. Berlin, den 2. 3 Das Pircktorium.

Sethe. Krönig. Hausmann.

Bergisch⸗Märkische Eisenbahn. . Emission von 10 Millionen Thalern

Stamm⸗Aktien.

Don den der Bergisch- Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft durch Stati i drci vom 26. Februar 1870 (Gesetz⸗·B·ammlung S 166 ff.) konzessionirten 25 Millionen Talern Stamm Aktien soll der noch nicht begebene Rest im Betrage von 10 Millionen Thalern den In= habern der bis jetzt überhaupt emittirten 40 Millionen Thaler Stamm- Aktien der Bergisch-Märkischen Eisenbahn Gesellschaft nach Maßgabe ihres Besitzes al pari zur Verfügung gestellt werden.

Die Betheiligung findet unter folgenden Bedingungen statt:

I Der Besitz von vier Stamm Aktien giebt Anrecht auf eine der neu zu emittirenden Stücke zu je 100 Thaler.

2) Die neuen Aktien, welche gleiche Rechte mit den bisher emittirten Stammaktien genießen, nehmen an der für das Geschäfts⸗ jahr 1872 und die folgenden ahn sich ergebenden Dividende Theil.

ur das Jahr 1871 werden fünf Prozent Zinsen von den eingezahlten

eträgen, beginnend für die erste Einzahlung mit dem 16. Februar d. J / vergütet, und wird den neuen Aktien ein am 2. Januar 1872 fällig werdender Zinsschein über 5 Thlr. beigegeben; soweit dieser Zinsen⸗ betrag in Gemäßheit der festgesetzten Einzahlungstermine den Aleber= nehmern der neuen Aktien nicht zusteht, ist der entsprechende Betrag zuruck zu vergüten und in den einzelnen Terminen mit der bezüglichen Rate auf die neuen Aktien einzuzahlen.

3) Diejenigen Aktionäre, welche von dem vorgedachten Rechte Gebrauch machen wollen, haben in der praͤklusivischen Frist vom 1. bis einschließlich den 15. Februar d. J. bei einer der nachbezeichneten

tellen: 294 Berlin bei der Direktion der Qiskontogesellschaft, Breslau bei dem Schlesischen Bankverein, Ham burg 5 . ** hh ö & Comp., Leipzig bei dem Herrn H. C. aut, x . a. M. bei den Herren M. A. von Rothschild & öhne Sethn bei dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein, Bonn bei dem Herrn Jonas Cahn, Düsseldorf beiden Herren Baum Boeddinghaus & Comp. Erefeld bei dem Herrn von Beckexath-Heilmann, Aachen bei den Herren Charlier & Scheibler, Barmen bei dem Barmer Bankverein, Cassel bei 8 ier n mlm, Königlichen Eisenbahn Direktion (Hessische Nordbahm), . Elberfeld bei den Herren v. d. Heydt, Kersten & Söhne . 9. nr . d denselben ihre Aktien zum Zweck der empelung vorzulegen un . ber , die Nummern der Aktien nach der Rei⸗ henfolge enthaltenden Zeichenschein beizufügen, welcher mit Datum, Namen, Wohnort und Unterschrift des Präsentanten resp. dessen Be⸗ vollmächtigten versehen sein muß. . Die Formulare zu diesen Seichenscheinen werden von den vorge⸗ dachten Stellen unenigeldlich verabfolgi. Bei der Anmeldung sind auf die beanspruchten neuen Aktien 40 vCt. des Nominalbetrages, also 40 Thaler und 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar d. J. ab mit 7 Sgr. 6 Pf. pro Aktie einzuzahlen.

* * * 4 * * *

So weit als möglich werden die einzelnen Stellen die abgestem⸗ pelten Aktien mit dem Duplikate des Zeschenscheins sofort bei der An. meldung zurückgeben und den Interims. Quittungsbogen aushändigen; sofern dies nicht ausführbar ist, wird über die , ,, so; wie über die Einlieferung der Aktien auf einem Exemplare des Zeichen- scheines quittirt und dieser dem Präsentanten zurückgegeben. Gegen Rückgabe . Zeichenscheines erhält alsdann der Praͤsentant in mög⸗ lichst kurzer Frist bei derjenigen Stelle welche die Anmeldung und Einzahlung entgegengenommen, den Interims ⸗Quittungsbogen und die alten Aktien . Wiederbeifügung des Duplikates des Zeichen

eins ausgehändigt. . ; . 4 . 60 Prozent oder 60 Thaler pro Aktie mit den sich ergebenden Zinsen vom 1. Januar d. J. ab sinb bei einer der vorgedachten Stellen in folgenden Terminen unter Vorlegung des Interims⸗Quittungsbogens zu zahlen, und zwar: vom 1. bis 3. Mai d. J. ö 20 Prozent oder 20 Thaler und 10 Sgr. Zinsen pro Aktie,

21. bress. 31 2.13 gleichfalls mit 20 Prozent oder 20 Thaler

und 15 Sgr. Zinten pro Aktie,

1. bis 3. 533 9 J. mit . Prozent oder 20 Thaler und

22 Sgr. 6 Pf Zinsen pro Aktie.

5) Den . ist auch gestaitet, in den einzelnen Terminen statt der Theilzahlungen Vollzahlungen zu leisten, in welchem Falle pro Aktie zu zahlen sind:

im ersten Termine vom 1. bis 15. Februar d. J. 100 Thaler, und

18 Sgr. 9 Pf. Zinsen, . . ö, vom 1. bis 3. Mai d. J. 60 Thaler, und 1 Thaler Zinsen . . . dritten Termine vom 1. bis 3. Juli d. J. 40 Thaler, und 1 Thaler Zinsen. . . an, ö Aktien nebst Dividendenscheinen für das Jahr 1872 und folgend und Talons und Zinsschein über 5 Thlr. für das Jahr 1871 werden bei den in den ersten drei Terminen geleisteten Vollzah⸗

lungen möglichst schleunig und bei der Vollzahlung im letzten Termine

thunli ofort ausgehändigt; bei Volleinzablungen im 2. 3. und , . * a, reichung der Aktien die Interimsquittungs⸗ bogen zurückzugeben. . hr e rer, Aktionäre, welche die in dem vorstehenden Absatz 3

gedachte Präklusivfrist vom 1. bis einschließlich den 15. Februar d., J für die Geltendmachung ihres Anrechts und die Anzahlung von 40 Pro- zent nicht innehalten verlieren ihr Anrecht.

7 Diejenigen Altionäre, welche die weiteren Zahlungen im zweiten oder den folgenden Terminen nicht leisten, haben eine Kon ventionalstrafe von 16 Thalein pro Aktie, von welcher die Zahlung rückständig geblieben ist, zum Vortheil der Gesellschaft verwirtt. Außerdem fleht der letzteren frei, wenn innerhalb zweier ferneren Monate nach den festgestellten Terminen nach einer erneuerten öffentlicher Aufforderung die Zahlung nicht erfolgt, entweder den Restbetrag der Attien nebst der Konventionalstrafe gerichtlich einzu⸗ ziehen oder aber hiersuf zu verzichten. In letzterem Falle ist die Königliche Eisenbahn Direktion befugt, die durch die geleistete Anzah= lung erworbenen Ansprüche auf den Empfang der Attien für erlo— schen und die geleistete Anzahlung zu Gunsien der Gesellschaft für ver wirkt zu erklären. Eine . , erfolgt nach Beschluß der

ektion durch öffentliche Bekanntmachung. . . * von ö. n, der alten Stamm / Aktien nicht in Anspruch genommenen neuen Aktien, sowie el r nenn n, auf welche nach Vorstehendem der Anspruch für hinfällig erklärt ist, werden im Interesse der Gesellschaft bestmöglichst begeben.

Elberfeld, den 18 Januar 1871.

Königliche Eisenbahn ⸗Direktion.

79] Alten burg-Zeitzer Eisenbahn. l? Ag eme §. 15 der n für die Altenburg -⸗Zeitzer Eisenbahn⸗ Gesellschaft wird somit die fünfte Einzahlung auf die nicht bereit voll eingezahlten Stammaktien dieser Gesellschaft ausgeschrieben. Die Zeichner solcher Aktien werden daher aufgefordert, die Ein zahlung vön zehn Thalern auf jede dieser Aktien mit 9 Ihlr. 225 Sgr. baar und ö Thlr. 75 Sgr. durch Anrechnung 5prozentiger Zinsen für die berelts geleisteten Einzahlungen

unserer Hauptkasse, Herrn Banquier Otto Lingke hier, oder Herrn J. F. A. Zürn in Zeitz, oder Herrn Advokat Reinhold Wagner in Meuselwitz, bei Vermeidung der in §. 16 der Statuten gedrohten Nachtheile, einer Konventionalstrafe von 10 pCt. der versäumten Einzahlung

s. w. / bis ö , fue spaͤtestens zum 1. März 187 zu leisten.

Altenburg, den . Januar 1871. . Wr nen der ginnen, Hier Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

bei

3 Verlage der Reichsgesetze Fr. Kortkampf in Berlin erschien ; 2 ahlgesetz für den Reichstag v. 31. Mai 1869. Mit Reglement v. S8. Mai 1820. te Auflage 5 Sgr. Die p. t. zuständigen Behörden, welche nach §. 11 d. Reglem.

Parthien d. Wahlges. anzukaufen haben, werden ersucht, sich dieserhalb dirckt mit der Verlagshandlung in Verbindung zu setzen.

Hierhei Verlust⸗Listen Nr. 172, 173 und 174.

Das Abonnement betrügt I Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer BDruchzeile TI Sgr.

K / /

All Post - Anstalten des An- und Auslandes nehmen Zestellung an, für gerlin die Expedition des 2. Preuß schen Staats- Arzeigers:

Zieten⸗Platz Nr. Z.

M 36.

Berlin, Donnerstag den 2. Februar, Abends.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Hypotheken ⸗Bewahrern Lützeler in Saarbrücken und Windscheid in Elberfeld den Charakter als Steuer⸗Rath zu

verleihen.

Deu tsches Neich.

Bekanntmachung. Post anweisungsverkehr mit Großbritannien und Irland.

Vom 1. Februar 1871 ab ist der Austausch von Post⸗ Anweisungen zwischen Deutschland und dem Verejnigten Königreich von Großbritannien und Irland zulässtg. Es können Zahlungen bis 70 Thaler o5der 1223 Gulden Südd. W. nach allen Orten Großbritanniens und Irlands im Wege der Postanweisung vermittelt werden.

Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs⸗Formular. Der Betrag ist darin unter Abänderung des Vordrucks Thle. Gr. Pf. u. s. w, in En glischer Währung anzugeben.

Die Aufgabe. Postanstalt rechnet den vom Absender in dieser Weise notirten Betrag in die Thaler⸗ bezw. Guldenwährung um für jetzt nach dem Verhältniß von 1 Pfund Sterling gleich 6 Thaler 24 Groschen und nimmt danach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen. Diese Postanstalt ist mithin auch im Stande, dem Einlieferer genau anzugeben, welchen Betrag derselbe in Englischer Währung in die Post— anweisung einzurücken hat, um eine nach Deuischer Währung ausgerechnete Zahlung in England zutreffend leisten zu lassen. . . thunlichst in Marken zu frankirende, Gesammtgebühr

eträgt:

bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler (43 Gulden)

75 Groschen bezw. 27 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thaler (431 bis 8ů3 Gulden) 19 Groschen bezw. 53 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 50 bis 70 Thaler (87 bis 1225 Gulden) 223 Groschen bezw. 1 Gulden 19 Kreuzer. Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens des Em— . (bezw. die Bezeichnung der Firma des Empfängers), o wie die gengue Adresse desselben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender in dem Coupon durch Ängabe des Zungmens und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bezw. der Firma), so wie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Die pünktliche Auszahlung der Postanweisungen ist wesentlich von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen abhängig. Zu sonstigen schriftlichen Mit— theilungen darf weder die Postanweisung, noch der Coupon benutzt werden, da die Original-⸗Formulare nicht an den Em— pfänger gelangen.

Bei der Absendung aus Großbritannien und Irland wer den die von dem Postanweisungsamte in London in der Thaler⸗ währung überwiesenen Beträge in Cöln auf gewöhnliche in⸗ ländische Postanweisungs-⸗Formulare übertragen und unterliegen demnächst der gleichen Behandlung wie Postanweisungen im inneren Verkehr. Die Zuführung an die Empfänger findet frankirt statt. .

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Ver— kehr des Elsaß und Deutsch⸗Lothringens mit Großbri— tannien und Irland Anwendung.

Berlin, den 21. Januar 1871.

General · Postamt. Stephan.

. Bekanntmachung. Postpäckerei⸗Be förderung an die im Felde steh enden Truppen.

Nachdem die theilweise Unterbrechung der Verbindungen auf den französischen Eisenbahnlinien im Wesentlichen gehoben ist, sollen im Einverständnisse mit dem Ministerium und dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten während der Waffenstillstands— periode Privatpäckereien zur Beförderung an s ämmtliche in Frankreich befindliche Truppen unter den bekannten Bedingungen (Gewicht 4 Pfund, Adresse per aufgeklebte Korrespondenzkarte, Frankirung mit 5 Sgr., keine verderblichen Sachen ꝛc) vom 3 Februar ab bei allen Postanstalten angenommen werden. Der Schluß dieser Beförderung ist vorläufig ' auf den 15. Fe⸗ bruar Abends in Aussicht genommen. Möglichst baldige Absendung wird daher empfohlen.

Berlin, 2. Februar 1871.

General ˖ Postamt.

Stephan.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Erlaß vom 19. Dezember 1870 die Reorganisation der in der Provinz Hessen ⸗Nassau bestehenden Handelskammern betreffend.

Auf Grund des §. 35 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1876 Ges. S. Pag. 134) wird in Beziehung auf 24 in . Provinz Hessen⸗Nassau bestehenden Handelskammern estimmt:

J. Die Handelskammer zu Frankfurt a. M. betref⸗ fend: D Der Bezirk der Handelt kammer umfaßt vom J. Juli 1871 ab die Städte Frankfurt a. M. und Bockenheim und die Gemeinde— bezirke Bonames und Bornheim. 2) Die k behält ihren Sitz in der Stadt Frankfurt 4. M. 9) Die Zahl der Mit glieder beträgt, wie bisher, zwanzig. I Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind die im 5§. 3 Kbs. i des Gesetzes vom 2 Februar 1870 bezeichneten Kaufleute und Gesellschaften der Stadt Frankfurt nur berechtigt, insoweit ihre Geschäfte mindestens in Höhe

von 24 Thalern jährlich zur Gewerbesteuer vom Handel ver⸗

anlagt sind. 5) Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zweck der Wahl der Mitglieder zwei engere Bezirke in der Art daß die Betheiligten a; der Stadt Frankfurt neunzehn Mit— glieder, b) der übrigen Ortschaften ein Mitglied wählen. 6) Ber Handelskammer verhleibt die Aufsicht über die Börse zu Frankfurt. IÜ. Die Handelskammer zu Wiesbaden betreffend: 1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Juli 1871 ab den Stadtkreis Wiesbaden, den Unter Taunus - Kreis, vom Rheingau ⸗Kreise dte Aemter St. Goarshausen, Rüͤdes« heim und Eltville, vom Landkreise Wiesbaden (Main · Kreise) die Aemter Wiesbaden, Hochheim und Höchst, vom GOber— Taunus Kreise die Aemter Ussngenm und Königstein. Die Handels- kammer behält ihren Sitz in der Stadt Wiesbaden. IJ Die Zahl der Mitglieder beträgt, wie bisher, achtzehn 4 Die im Bentrke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenihümer oder Pächter eines Bergwerks, Hewerkschaften und in anderer Form orga nisirten Gesellschaften (6 4 des Geseßzes vom 24. Februar 1870) sind zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder berechtigt, insoweit die Jahresproduktion einen Werth von dreitausend Thalern erreicht. oM Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zwecke der Wahl der Mitglieder fünf engere Wahlbezirke in der Art, daß die Betheiligten a) des Stadtlreises Wiesbaden sechs, b) des Unter -⸗Taunüs. Kreises zwei, C) des Rheingau ⸗Kreises drei, ö. Landkreises Wiesbaden fünf, e) des Ober Taunus Kreises zwei Mitglieder wahlen. III. Die Handelskammer zu Simburg betreffend: 1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Juli 1871 ab

den Unter. Westerwald: Kreis, den Ober Lahn ⸗Kreis? den Unter- Lahn - Kreis, vom Rheingau - Kreise den Amtsbezirk Braubach

Königlichen Kriegs⸗