1871 / 38 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Italien. Florenz, 3. Februar. (W. T. B) In der . Sitzung der Deputirten kamm er wurde die Distussion

ber den Gesetzentwurf, betreffend die dem Papste zu gewähren⸗ den Garantien, fortgesetzt und der erste Artikel desselben ange nommen.

Türkei. Konstantinopel, 2. Februar. (W. T. B.) Die Pforte hat die bisher an der bosnischen Grenze konzen⸗ trirten Regimenter nach Konstantinopel zurückberufen. Wie hiesige Journale melden, hat die Pforte von Tunis Aufklärun— gen über den italienischen Zwischenfall verlangt; ein Ahgesandter von Tunis wird hier erwartet.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 2. Februar.

Die »Senatszeitung« publizirt das Budget des Reichs für das

ahr 1871. Dasselbe schließt in Einnahme und Ausgabe mit 9,02, 702 R. 437 Kop.

Dänemark. Kopenhagen, 3. Februar. (W. T. B.) Die Schiffahrt bei Skagen ist vom Eise gehindert; im Belt be— findet sich Eis und die Ueberfahrt ist schwierig.

Landtags Angelegenheiten.

Berlin, 4. Februar. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm der Minister der geist. lichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. v. Mühler in der Debatte über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Uebertragung der Verwaltung und Beaufsichtigung des Volksschulwesens in der Provinz Hannover von den Konsistorien auf die Landdrosteien und das Provinzial ⸗Schulkollegium, nach dem Abgeordneten . 261 ö, ö

nter den Bedenken, welche bis jetzt dem Gesetzentwurfe gegen übergestellt worden sind, ist mir nur der einzige Einwand j , maßen von scheinbarem Gewicht erschienen, welcher sagt: warum solche Eile mit dem Gesetß; man könne ja noch warten, namentlich, bis das allgemeine Unterrichtsgesetz zu Stande komme.

Dieser Einwand hat etwas Scheinbares, aber nur etwas Schein bares, und ich muß dem ganz entschieden von meinem Standpunkt aus . ; zen

erlaube mir, diejenigen Herren insbesondere, die erst in dieser Session Mitglieder dieses Hohen Hauses geworden sind, 9 . Worten zuruͤckzuweisen auf den Gang, den die Königliche Staats⸗ regierung bei Beurtheilung der Frage bisher gegangen ist. Sie hat, nachdem die Provinz Hannover dem Preußischen Staate einverleibt worden ist, es unmittelbar als ihre Aufgabe und als eine innere Nothwendigkeit anerkannt, die Leitung und Ordnung des Schulwesens auf denselben Fuß zu bringen, auf welchem es in der ganzen übrigen Monarchie steht Es ist dies ein Grundsatz, der nicht aus der willkürlichen Gleichmacherei hervorgegangen ist, sondern ein Grundsatz, der aus der inneren Erkenntniß der Nothwendigkeit hervorgeht, die bei uns das Schulwesen und die Leitung des Schul— wesens so organisirt hat, wie es besteht.

Die Art und Weise der Leitung unseres Schulwesens ist hervor- gegangen aus derjenigen Periode, die als die Wiedergeburt des preu— ßischen Staates angesehen zu werden pflegt, und dies mit Recht. Sie ist hervorgegangen aus der Periode nach dem Tilsiter Frieden bis zur Wiederherstellung der geordneten preußischen Zustände; und die Organisations - Gesetze von 1810 und 1817, welche in dieser Periode erlassen worden sind haben es als einen festen Grundsatz hingestellt, daß eine vom Staate instituirte administrative Be⸗ börde die Oberleitung des Schulwesens in die Hand nehme. Nicht daß sie damit verfahre, als mit einem Gegenstande der Will. tür, sondern als mit einem Gegenstande, bei dem alle übrigen berech. tigten Faktoren die Gemeinden durch die Schulvorstände vertreten, die Kirche durch die Lokalaufsicht der Geistlichen und Superinten« denten mitwirken, während der Schwerpunkt der Leitung in der

and der staatlichen Behörde sein muß. Diesen Grundsatz haben wir

ei uns in dem alten Preußen seit 50 Jahren und länger gehand. habt, und wir dürfen es mit Befriedigung sagen, wenn wir auf diese Periode zurückblicken, daß die Entwickelung unserer Nation gerade unter dieser Leitung der staatlichen Behörde zu einer Stufe gelangt ist, wie wir sie mit Freuden jetzt in der politischen und in den sozialen und sittlichen Zuͤständen ünseres Volkes vor Augen sehen. Daß wir eine solche Institution lieb haben, daß wir sie hochachten, daß wir sie nicht können durchbrechen und durchlöchern lassen durch Singularitaͤten einzelner Landestheile, bedarf der näheren Ausführung nicht. Es war daher für die Königliche Staatsregierung nur eine Zeitfrage, wann und unter welchen Uniständen dasselbe Prin- zip, was unsere Regierungs,Instruktion von 1817 feststellt, auch in der Provinz Hannover zur Ausführung kommen könnte. Wir haben es zur . , in einer Einzelanwendung schon während des sogenannten Biktaturjahres, nämlich in Beziehung auf die Semi⸗ narien. Da war es möglich, wir hatten in Hannover eine Institu- tion vorgefunden, das dortige Schulkollegium, welches mit einer leich ten Veränderung auf denselben Fuß gebracht werden konnte, auf dem unsere Schulkollegien stehen, und dieser Behörde konnten die Seminare ohne Weiteres überwiesen werden. Anders stand es mit dem Elementarschulwesen, da fehlte während des Diktatur— rs der Regierung das Organ, welches sie benutzen konnte.

an war damals nicht der Ansicht, daß die Landdrosteien fortbestehen würden; man war vielmehr der Ansicht, daß

Regierungs- Kollegien eingerichtet werden müßten, in der Weise, wie sie in den übrigen Provinzen bestehen, und diesen Regie⸗ rungsbehsreen sollte dann die Leitung des Schulwesens übertragen werden, ganz nach dem Prinzip der preußischen Gesetzgebung. Vie Sache hat danach einen anderen Verlauf genommen. In der Vor- lage, welche die Regierung im Jahre 1868 an den Landtag brachte, war die Uebertragung des Schulwesens auf die Regierungsabtheilun⸗ gen für Kirche und Schulwesen ausdrücklich ausgesprochen; die Sache nahm aber einen anderen Gang, es wurde von der Landesvertretung diese Vorlage nicht adoptirt und die Landdrosteien in Hannover blieben bestehen, so daß also die Einführung des alt— preußischen Prinzipes, die schon im Jahre 1868 beabsichtigt war, nun nicht zur Ausführung kam. Die Zeit der letzten zwei Jahre, 1869 und 1870, ist dazu benutzt worden, um zu erwägen, welche Organisation nun einzutreten habe, ob man das Schulkollegium allein, ob man die Landdrosteien allein, ob man das Schulkollegium wenigstens für diejenigen Funktionen, die die Schulkollegien auch in den alten Provinzen in Bestehung auf das Elementarschulwesen haben, solle eintreten lassen, und erst kurz vor Eröffnung der gegenwärtigen Sesston ist man mit allen betheiligten Faktoren und müt allen den Informationen, die eingezogen werden imußten, schlüssig geworden, diejenige Vorlage zu machen, w lche gegenwärtig der Berathung des Hohen Hauses vorliegt. Handelt es sich also um ein großes und allgemeines Prinzi

ein Prinzip, das durch unsre ganze Staatsorganisation ed n , welchem gegenüber eine Singularität nicht bestehen kann, weil sie das Prinzip schädigt und gefährdet, so sind die Fragen, wie sich in Han nover selbst die einzelnen Theile der Bevslkeruͤng dazu stellen, nicht die absolut entscheidenden gewesen, sondern nur von sekundärer Be— deutung. Es ist von Bedeutung gewesen, daß der Provinzial-Landtag, daß hier das Haus auf Anregen derjenigen Mitglieder, die der Provinz angehören, daß früher auch die Vertrauensmänner, die hier gehört worden sind, sich fuͤr diese Organisation erklärt haben. Man hat auf der andern Seite freilich auch das sich nicht verhehlt, daß auf dem Gebiete der kirchlichen Organe eine starke Widerstrebung gegen dieses Prinzip vorhanden sei; man hat sich aber auch ebenso davon überzeugt, daß diese Widerstrebung wesentlich beruht auf einer Summe von irrigen Vorstellungen, von Vorurtheilen, die an diese Institution sich knüpfen, und die allerdings denen, welche sich von solchen Vorurtbeilen beherrschen lassen, als etwas ganz außerordentlich Bedenklickes und Gefährliches erscheinen. Wie groß diese Summe von Vorurtheilen ist, haben wir heute in diesem Hause selbst gehört, ich brauche es nicht zu rekapituliren. Es ist von der anderen Seite darauf hingewiesen worden, man solle doch nuͤr den Status, der in den alten . besteht, sich vergegenwärtigen, um sich zu über—⸗ zeugen, daß eine Vergewaltigung der Kirche und des religisfen Ele— ments in der Schule, wie sie gefürchtet wird, nun und nimmermehr die Absicht oder auch nur die Folge der neuen Institution sein kann und sein soll. Ich füge aber noch Eines hinzu, eine Erfahrung, die wir gerade in Hannover gemacht haben. Gegen die Uebertragung des Seminar- wesens auf das Provinzial ˖Schulkollegium ist ganz genau derselbe lebhafte Widerstand in Bergen von Petitionen zu Tage gekommen, wie es jetzt in Bezug auf das Elementar -Schulwesen uns angekän digt wird. Die Regierung hat sich aber nicht irre machen lassen und sie hat die Genugthuung, daß ungeachtet dieser großen Summe von Befürchtungen nicht eine einzige reale Beschwerde zu Tage gekommen ist, daß die Leitung der Seminare durch das Provinzial. Schulkolle⸗ gium, sei s zum Nachtheil der pädagogischen Entwickelung, fei es zum Nachtheil der kirchlichen , und Bedürfnisse, gereicht habe. Wenn wir qiso es erlebt haben, daß in Beziehung auf das Seminar⸗ wesen diese Vorurtheile sich geklärt und die Besorgnisse sich als un— berechtigt herausgestellt haben, so bürfen wir uns auch wohl der Hoff⸗ nung hingeben, daß dieselben Vorurtheile auf anderem Gebiete vor der Macht der Thatsgchen zerrinnen werden. Ich bitte Sie daher, meine Herren, daß Sie sich nicht Besorgnissen hingeben, die nach der innigsten Ueberzeugung der Staatsregierung weit über das Maß des. jenigen hinausgehen, was irgend eine Berechtigung für sich hat, son⸗ dern, daß Sie mit gutem Vertrauen nach den bisher gemachten Er— fahrungen der Gesetzesvorlage ihre Zustimmung ertheilen.

Ich bemerke endlich, daß die Gesetzes vorlage wesentlich und ausschließ⸗ lich einen formalen Charakter hat. Sie will nichts . ö. g Attribute, welche gegenwärtig von den evangelischen und katholischen Kon⸗ sistorien in Beziehung auf das Schulwesen gehandhabt werden, auf die Landdrosteien übertragen. Sie rührt nicht im Entferntesten die materielle Frage an, was dem einen oder anderen Organe für die kirchlichen, die kommunalen oder sonstigen Interessen in der Provinz zukommt gegenüber der staatlichen Behörde. Diese materielle Frage ist aller dings eine solche, die nicht anders gelsst werden kann, ats in dem Unterrichtsgesetze, denn die materiellen Fragen der Berechtigungen der einzelnen Faktoren stehen in einem inneren Zusammenhange. Ich halte es nicht für gut und nicht für richtig, Einzelnes daraus her⸗ auszureißen, ohne sich zu vergegenwärtigen, welches die Berechtigungen aller Faktoren sind, und deshalb kann ich Sie nur dringend bitten, daß Sie nicht dem Antrage Folge geben, welcher in die materiell Berechtigung eingreift. Daß wir aber befugt sind, über diese formale Kompetenz Bestimmungen zu treffen und nicht blos rechtlich befugt d, sondern auch nach innerer Bedeutung befugt und angewiesen nd, sie zu treffen, ohne daß das Unterrichtsgeset ins Leben tritt und berathen ist, das, glaube ich, liegt auf der Hand. Ich möchte in der That wissen, wo und in welcher Weise irgend finem berechtigten . uren geschteht . an 9. Stelle der jetzt be⸗ e e eine andere, anders komponirte i ,, hen ger m ,, assen wir diese formale Seite des Gesetzes scharf ins Auge

wird das uns erleichtern, über viele ö fe 9.

bildenden Organe die früheren Organe enige verzichten,

was na

daß sie ihre Wirksa

on den alten zuge ö ch gem ch dem Staate und der Staatsgew

Bekanntmachung. n Strafen durch ihre Entfernung entzogen und hat ihr A behörden, auf dieselben zu achten, sie im Betretungsfall Staatsanwaltschaft vorführen zu lassen, welche um Vo

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der einen oder der andern Seite aufgestellt werden. Dagegen kann ich allerdings der Forderung nicht nachgeben, daß auch die neu zu

auf den Boden zurückziehen sollen, auf welchen faktisch sich beschränkt haben und auf Das⸗ ö 9 . g es 3 ich in . . urften. Vielmehr wird von den neuen Organen geforde / t mkeit in dem Umfange Üben, welcher gesetzlich

standen hat und alles Dasjenige geltend machen, alt zukömmt.

Wies baden, den 25. Januar 1871.

Namen.

Heimathsort. Gewerbe.

Strafbare Handlung, wegen deren die Strafe erkannt ist.

Oeffentlich er Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Vollstreckung der gegen sie rechtskräftig erkannten i . jetzt nicht ermittelt werden können. Ich ersuche daher alle Polizei- e anhalten und der näͤchsten inländischen Gerichtsbehoörde resp. dem Beamten der

llstreckung der Strafe und Nachricht darüber hierher gebeten werden. ö . 3 Der Königlich preußische Staatsanwalt.

Stra fe.

Und wenn in den Motiven an einer Stelle gesagt ist, daß beispiels⸗ weise in der Diöcese Osnabrück das katholische Konsistorium gesetz⸗ lich befugt gewesen war, die Oberaufsicht über den Lebenswandel und die Amtsführung der Schullehrer mit Einschluß der vorfallenden Korrektionen, die Ordnung des Unterrichts und eine Mitwirkung bei Anstellung und Prufung der Schullehrer zu handhaben, so fordere ich von dem neu zu bildenden Organ, daß es von diesen ihm gesetz⸗ lich zustehenden Befugnissen auch wirklich Gebrauch mache.

Rechtskraft des Erkenntnisses oder Mandats, durch welches die Strafe festgesetzt ist.

Geldbuße.

Substituirte efängniß⸗ strafe.

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Curtial,

Schön,

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Dauer

Daum, Elise.

Feye / Johann Frie

drich Carl Georg.

Rosenthal, Moses Stemmler, 8

hann Ludwig.

Fatz, Carl.

Kratzenberger, Christoph Ernst. Friedrich Richard Moritz Gottwald / Philipp Johann Adam Philipp

Heinrich.

Lenz, Anton Hein rich Wilhelm. Niclas, Wilhelm. Ries, PhilippAug.

Ferdinand.

Schröder, Heinrich. Krieger, Sophie. Schmidt, Anton. Pres ber, Philipp.

Herrmann, Joh. Müller, Peter Jo

seph. Müller, Call.

er. Kehl, Heinrich.

mus.

55 6. uf Grund der Anklage der Königlichen Staatsanwaltschast hier

vom 7. November 1870 ist gegen die beurlaubten Landwehrmaͤnner: 1) Arbeltsmann Friedrich Wilhelm Ferdinand Graunke am 13. Dezember 1840 zu Rützenhagen, zuletzt in Groß⸗Vorbeck, 2) Kutscher Carl Loppnow, geb. am 1. April 1838 zu Natelfitz,

uletzt in Lestin 3) aueh Wilhelm Hahn, geboren am 25. November 1840 zu La⸗

Dettmann, geboren am 21. August

buche, zuletzt in Drosedow, Scale ltntht Earl Guftap

Dienstmagd.

Kaufmann. Schneider.

Händler. Kaufmann.

Johann Niederselters.

Steinhauer.

Lackirer.

Konditor.

Uhrmacher. Metzger.

Backstein Diensimagd.

Weilmünster.

Maurer.

Tagelöhner.

Glasergeselle.

Tagelshner. Schreiner. Händler.

Korbmacher.

Tagelöhner.

Ruppel, Georg. Stähler, Peter.

Kreuz, Wilhelm. Fischer, Heinrich. g mn Pe⸗ aust, Conrad. üller, Johann. Pleines, Hieroni⸗ Tagelöhner.

Hallen, Johann.

Idstein.

Grebenroth. Wiesbaden.

Desgl. Desgl. Desgl. Desgl. Desgl.

Desgl. Desgl.

Diedenbergen Wiesbaden. Fischbach.

Mittelhofen. Rauenthal.

Udenheim. Wiesbaden.

Frickhofen. Muders⸗

hausen. Lieblos.

Erbach.

Bingen. Eltville.

und Führung

Wetzlar. Diebstahl falschen Namens.

J

Königlich d

Ruhestörung. Blumendiebstahl. Eindringen

Wohnung. Uebernachten

fremde

im freien

D Eigenthumsbeschädigung.

Feuerpolizeivergehen. Grober Unfug. Hazardspiel.

Holzdiebstahl.

Grober Unfug.

Uebertretung in Beziehung auf die öffentl. Sicherheit.

Chaussee Polizeivergehen. Feldfrevel.

Kelkheim.

händler.

ISB57 zu Rogzow, zuletzt in Nessin,

Johannisberg Forstkontravention.

Düsseldorf. . Kontraven

Desgl. Entziehung vom Eintritt in den Bienst des stehen 1870. Dezember 28. Erkenntniß der Strafkammer des Königl. Kreis

Heeres durch uner de gerichts zu Wiesbaden.

laubtes Verlassen der preußischen

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Oktober 10. Berufungskam⸗ mer des Koͤnigl. Appellationsge—⸗ richts zu Wiesbaden.

1870.

1870. Mai 23. Urtheil des Polizei⸗ gerichts zu Wiesbaden.

1570. Juni 7. Strafverfügung des Polizeigerichts zu Wiesbaden.

1870. Juni 8. Urtheil des Polizei⸗ gerichts zu Wiesbaden.

1870. Juli 8. Urtheil des Polizei⸗ gerichts zu Wiesbaden.

9 1870. Juni 19. Strafverfügung des Polizeigerichts zu Wiesbaden. 1870. August 22. Wie vorstehend. 1870. September 24. Wie vorstehend. 1870. Mai 13. Urtheil des Polizei- erichts zu Königstein. 9. Juli 29. Urtheil des Polizei⸗ gerichts zu St. Goarshausen. 1870. Juli 1. Erkenntniß des Poli- zeigerichts zu Höchst 1870. April 5.

1570. Sep

1s

Mandal des Polizei⸗

u Eltville.

ember 30. Wie vorstehend. Desgl

esgl. 1870. Oktober 12. Mandat des Po⸗ lizeigerichts zu Eltville. 1869. September 20. Mandat des Polizeigerichts zu Hochheim. 1869. November 13.

Urtheil des

Gefängniß⸗ strafe von 3 Monaten. Gefängnißstr.

von 1 Monat.

Desgl.

Desgl. Desgl.

Desgl. Desgl.

Desgl.

Desgl. Desgl.

Desgl.

Desgl. Desgl.

1 Tag Ge⸗ fängniß. 7 Tage Ge⸗ fängniß. 4 Tage Ge⸗ fängniß. 3 Tage Ge⸗ fängniß. Desgl. 2 Tage Ge⸗ fängniß. 1Tag Gefäng. Desgl.

2 Tage Ge⸗

fängniß. 1 Tag Ge⸗ fängniß. 5 Tage Ge⸗ fängniß.

1 ag.

Desgl. Desgl. Desgl. Desgl.

12 Tage.

Polizeigerichts zu Rüdesheim.

5) ehemaligen Kolonisten Carl

agel, geboren am 11. Januar 1833

zu Mackfitz, Kreis Regenwalde, zuletzt in Neu / Coͤlpin,

6) ehemaligen Büdner

zu Garchen, zuletzt in Damitz,

7) Stellmacher Albert Friedrich Pfundheller, geboren am 18. März 1838 zu Prettmin, zuletzt daselbst,

8) Sattler Carl Kieltyk lai, Kreis Pleß, zule

einrich Schumacher, geboren am 18. September 1831

zu Sternin, zuletzt daselbst,

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9) Arbeiter

ugust Schumacher, geboren am 30. Juli

eboren am 1. November 1830 zu Nico- Colberg,