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m 8 Uhr Morgens und schließt um 6 Uhr Abends. Sie wird im ö des Kantons unter der Präsidentschaft des Maires des auptortes stattfinden. Indeß kann der Kanton wegen örtlicher Ver⸗ hältnisse durch Präfektorsal- Verordnung, die spätestens am Tage vor der Abstimmung veroffentlicht werden muß,, in Seltionen getheilt werden. BDiese Sektionen werden vom Maire der Gemeinde, wo die
Abstimmung stattfindet, präsidirt werden. ⸗
Ärt. 8. Die Abstimmungs ⸗ Operationen werden dem gegenwär. tig bestehenden Gesetze gemäß attfinden. Indeß werden angewandt werden die Artikel 6, 63, 6, 65 und 66 des Gesetzes vom 15. März 1849 betreffs der Absttimmung nach den Wahllisten. Die zweite Ab⸗ stimmung, vorhergesehen im Artikel 65, wird den vierten Tag nach ber Proklamation des ersten Wahlresultates stattfinden.
Art. 9. Die unter den Fahnen anwesenden Militärs werden für die Deputsrten des Departements, wo ste als Wähler eingeschrie= ben sind, votiren. Die sechs ersten Paragraphen des Artikels 63 des Gesetzes vom 15. März 1849 werden beobachtet werden. Betreffs der Miltltärs, welche im Felde sich befinden oder derer, welche zu der Garnifon eines in Vertheidigungszustand gesetzten Platzes gehören, wird die Abstimmung den Bestimmungen gemäß stattfinden, welche von den Eorpsführern oder den Kommandanten des Platzes genom⸗
men werden. . . ö. Art. 16. Es wird durch die Versammlung über die Wahlen in
Algerien und den Kolonien statuirt werden. ᷣ Art. 11. Die Versammlung tritt in Bordeaux am 12. Februar
K. Paris, am 79. Januar 1871 ben zu J ö ö . en Trochu, Jules Fapre, Ferry, Jules Simon, E. Picard, Eugöne Pelletan, Garnier ⸗Pagss, Emanuel Arago.
Außerdem veröffentlicht die pariser Regierung ein seinem Inhalte nach schon bekanntes Dekret, betreffend die Ursachen Fer Wahlunfähigkeit und Wahlinstruktionen für die von den deutschen Truppen besetzten Departements.
Bordeaux, 6. Februar. (W. T. B.) Heute Morgen sind hier Pelletan, Garnier Pages, Emmanuel Arago und Lion⸗ ville (Sekretär Jules Simons) angekommen.
— Aus Bordeaux voin 4. d. M. wird an „Daily News telegraphirt: Die Vertreter Oesterreichs und Italiens haben der Delegation in Bordeaux dringend angerathen, nur in Uebereinstimmung mit der Pariser Regierung zu handeln. .
Lille, 6. Februar. (W. T. B.) Der »Messager« in Dün—⸗ kirchen, die ⸗Emancipation« in Cambrai, der »Ceurrier in Douai, der »Eourrier du Nord« und das Journal von Rou—⸗ bai sprechen sich in der energischsten Weise gegen das Gam— betüa'sche Wahlbekret vom 31. Januar und für Abschluß des Friedens aus. — Nach dem Memorial von Lille hätte Ge. neral Changarnier ini Nord ⸗Departement die Kandidatur für die Constituante angenommen. ;
— Die -Indépendance belgen erfährt aus Ma rseille, daß Gent seine Entlassung genommen habe. Garibaldi sei die Kandidatur für die Konstituante an mehreren Orten angetra⸗ gen worden, er habe dieselbe indeß für das Departement Cote d'or angenommen. . .
8h fel, 7. Februar. (W. T. B.) Die hier ein= getroffene »iberté« vom 4. d, will wissen, daß der Minister Dorian den Handelsvertrag mit England provisorisch gelündigt habe. — Der ehemalige Raiserliche Minister Pinard soll in Lille eingetroffen sein.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 4. Februar. Das, . bereits erwähnt, mit 489 012,702 Rubel 435 Kop. balancirende Budget des Reichs für das Jahr 1871 zerfällt in folgende Titel: Einn ahmen SBruttoz; Ordentliche Staats- einnahmen: direkte Steuern 9657 78,812 Rb. indirekte Steuern 338,344,593 Rb. (darunter: Getränkesteuer M977 8d, 0382 Rub. ); Regalien 215743, 034 Rb. ; Staatsgüter 43,569,635 Rb. ; ver⸗ schiedene Einnahmen I/ s &] Rb. Summa der ordentlichen Einnahmen: 454,183, 904 Rb. (mit y , Rb. Erhebungß⸗ kosten). Außerordentliche Einnahmen Wo 88/920 Rb. ; besondere Einnahmen, für die Erbauung von Eisenbahnen und den Ha:⸗ fen von Odessa bestimmt, 10,347,580 Rubel; insgesammt 489, 1637.02 Rub. 45 Kop. brutto, 438,570,674 ub. 58 Kop. netto. ( .
Ausgaben: Oeffentliche Schuld S241 85/008 Rb. ; für die
roßen Staats - Körperschaften 799,299 Rb. ; heilige ynode ge Rb. ; Ministerium des Kaiserlichen Hauses 8 / 37/178 Rb. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 234510 Rb. Kriegs. Ministerium 1604169, 9 Rb. Marine ⸗Ministerium lch ztt. lang ein ifferlltim ö ö. z Rib, Homqgnen; Ministerium oο24, Sis Rb. ; Ministerium des Innern 414149398 Rb.; Ministerium des öffentlichen Unterrichts 10,583 594 Nb. Ministerium der Wege 2. 27, 145,715 Rb. z Justiz⸗Ministerium ih ses ide gie Hötontrole Loi äs Kö, CGenergi, Gesfzz. Dlrektion 661,23 Rb.; Königreich Polen 1318094 Nb. ; Ci—- vilverwaltung von Transkaukasien 5600 503 Rb. ür Ein⸗ nahmeausfälle und einzelne besondere Ausgaben nd noch 23 66s, 230 Rb. ausgeworfen, so daß die Gesammtausgaben
ich auf 49 M2702 Rb. belaufen, und zwar Zz 950 53 Rb. auernbde, 152 061,948 Rb. temporäre und außerordentliche.
Amerika. Washington, 6. Februgr. (W. T. 83 Der Senat hat die Ernennung Cramers zum Gesandten in Ko hagen bestätigt.
pen⸗
Landtags Angelegenheiten.
Berlin, 7. Februar. In der gestrigen Sitzung des Hau⸗ ses der Abgeordneten leitete der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. v. Mühler die General-Biskusston über die Geseßentwürfe, betreffend I) die Verhältnisse der evangelischen Kirchen im Regierungsbezirk Cassel und 2) die Presbyterial⸗ und Synodal-Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden in Hessen, durch folgende Rede ein:!
Bei' dem Eintritt in die Diskussion über die beiden Vorlagen halte ich es nicht für überflüssig, zunächst noch einmal mit wenigen Worten an diejenige Auffassung zu erinnern, von welcher die König ⸗ siche Staatsregierung dabei ausgeht und welche auch bereits bei Ein bringung derselben hier ausgesprochen worden ist.
Der Zweck der Gesammtvorlage ist, eine mangelhafte und un⸗ volltommene Einrichtung des Kirchenwesens in Hessen, wie sie von der preußischen Regierung vorgefunden worden ist, und welche durch Veranderung der faktischen Grundlage in wesentlichen Stücken nur noch unhaltbarer geworden ist zu verbessern. Der Weg, wie diese Verbefferung herbeizuführen, ist durch den Artikel 15 unserer Ver⸗ faffungsurkunde bedingt. Es kommt darauf an) die richtige Haltung, das richtige Verhältniß zu diesem Artitel zu finden. Die ,,, des Artikels bedingt mit innerer Nothwendigkeit zweierlei; einma die selbftändige Ordnung von Seiten der Kirchengewalt selbst. Es tritt aber auch noch ein zweiter Punk: hinzu, der neben Artikel 15 nicht vergessen werden darf, nämlich die Mitwi tang der stagtlichen Gewalt in denjenigen Punkten und Beziehungen, wo das Kirchliche und Staatliche einander berühren. Die freie Selbstgestaltung, das freie Ordnen der Kirchengewalt ist bei der Behandlung der Sache sorgfältig gewahrt worden.
Nach der bestehenden Kirchenverfassung in Hessen nach dem Wortlaut
der heffischen Verfassungsurkunde, welche als geltendes Recht in diesem a e h noch angesehen werden muß, ist die gesetzliche Gewalt innerhalb der Kirche dem Landesherrn übertragen, und deshalb ist auch der einzig richtige formale Weg wie eine Aenderung herbeigeführt werden kann, die landesherrliche Autorität. Die Bildung des Gesammt⸗ Konsistoriums ist durch Erlaß vom 13. Juni 1868 ausgesprochen worden, und ebenso wirdder Erlaß einer Presbyterial · und Synodalordnung durch landesherrliche Vollziehung ihren rechtlichen Abschluß finden. Daß hierbei eine Synode zu Rathe gezogen worden ist, daß die Vota der felben im ausgedehntefien Umfange henutzt worden sind und die An. eignung des Kirchenregiments erfahren haben, wird für die materielle Beurtheilung der Sache von Bedeutung sein Formell aber nach dem benchenden Rechte, kann das Votum der Vorsynode der Rechts. gültigkeit der einzuführenden Synodalordnung nichts geben und nichts nehmen.
; Dahei aber kann die Staatsregierung nicht stehen bleiben. Sie at sich zu vergegenwärtigen, daß die Ordnung, die auf dem kirch- e Gehiete aufgerichtei werden soll, nicht als etwas ins Leben tre⸗ ien kann, was das weltliche Gebiet und die staatliche Ordnung nichts anginge sondern daß der Berührungspunkte mannigfaltige und wich⸗ üige sind, vermöge deren die Mitwirkung der staatlichen Gesetzgebung nicht zu umgehen ist. Einmal ist, wie schon von dem Herrn Refe⸗˖ renten mit Recht bemerkt worden, der Raum, auf dem die neue kirch⸗ liche Ordnung aufgebaut werden soll, nicht frei — er ist besetzt mit staatlichen Anordnungen, wenigstens mit Anordnungen, die gemischten staatlichen Tharakters sind und bei deren Veränderung die Mitwir— kung der staatlichen Gewalt unbedingt unentbehrlich ist. Zweitens aber bedarf die neu aufzurichtende Ordnung der positiven Mitwirkung der Staatsgewalt. Sie bedarf derselben in finan⸗ seller Bezlehung in Bezug auf die Ausstaitung des. Ge— inerten ftr s, sie bedarf derselben in Bezug auf die administrative Exekution für diejenigen Dinge, welche von der neu etablirten kirchlichen Gewalt geordnet werden und wobei die Mit- wirkung der Staatsgewalt zur Ausführung unentbehrlich ist, Sie bedarf aber auch noch in anderer Beziehung ihrer im Interesse der Kirche selbst. Die Kirche kann unmöglich der Staats ewalt gegenirber die Stellung einnehmen wollen die eine Privatgesell chaft der Stagts gewalt gegenüber einnimmt. Die Kirche ist bei uns nach ihrer histo⸗ rischen Entwickelung eine oͤffentliche Institution. Sie hat die recht ⸗ liche Stellung, daß sie einer öffentlichen Anerkennung im Staate ge⸗ nießt, und diese. Anerkennung sich zu entschlagen würde der Kirche nicht geziemen. Sie kann daher meiner Ueberzeugung nach bei großen organischen Veränderungen, die sie ins Leben rufen will, sich dem nicht entziehen, die Anerkennung der Staatsgewalt ihrerseits in An⸗ spruch zu nehmen, damit die Neuordnung nicht als Privatangelegen⸗ heit der Betheiligten allein gelte, sondern als eine unter dem Schuß des öffentlichen Rechts stehende Ordnung, Ebenso kann, wie ich glaube, die Staatsgewalt als solche sich der Aufgabe und auch der Pflicht nicht entschlagen, von solchen großen und tief ⸗ greifenden Veranderungen auf kirchlichem Gebiete Kenntniß zu neh⸗ men und dazu, je nachdem es das Interesse und die Pflicht des Staa ˖ tes erheischt, ein? fördernde oder eine abwehrende Stellung einzuneh⸗ men. Es handelt sich hier eben nicht um ein einfaches Privatverhalt niß, es handelt sich hier um eine Korporation, die, wenn wir die beiden großen christlichen Konfessionen in den Begriff einer christlichen Kirche zusammenfassen, die Gesammtheit, reden wir nur von der evan⸗
gelischen Kirche allein, zwei Drittel der Staatsangehsrigen umfaßt; um eine Institution, die ihrer inneren Bedeutung nach berufen ist, alle Fundamente zu pflegen, auf denen das gesammte sittliche und soziale Leben, die sittliche und soziale Wohlfahrt des Staates ruht. Einer Institution von solcher Bedeutung gegenüber sich rein gleich= gültig zu verhalten, kann dem Staate und seiner Aufgabe, die er hat, nicht geziemen.
st nun aber dadurch die Nothwendigkeit ,. daß Kirche und Staat beide in freier Prüfung und freier Handlung bei solchen Dingen Hand in Hand gehen müssen, so ist damit auch, auf der einen wie auf der andern Seite, eine gewisse Selbstverläugnung gefordert. Die Kirche kann, wenn sie das Prinzip nicht aufgeben will, welches ich hier eben anzudeuten mir erlaubt habe, dem sich nicht entziehen, diese ihre neue Ordnung der Staatsgewalt zur Kenntnißnahme und
Prüfung J und von der Staatsgewalt zu erwarten, ob die—
selbe dazu eine fördernde oder eine abwehrende Stellung einnehmen werde. — Umgekehrt darf aber auch die Staatsgewalt nicht in Anspruch nehmen, positiv gestaltend in die Ordnuug der Kirche ein⸗ greifen zu wollen, sondern sie muß die Verläugnung üben, daß sie ü der Vorlage, wie sie aus dem kirchlichen Gebiete kommt, mit ein— achem Ja oder Nein Position nimmt.
Wird dies festgehalten von beiden Seiten, was allerdings eine gewisse Selbstverläugnung fordert, dann, glaube ich, läßt sich der. Art. 15 der Virfassung nach seiner inneren Bedeutung in einer für den Staat und die Kirche heilsamen Weise lösen. Wird aber dahin gestrebt, daß die kirchliche Autorität die staatliche vergewaltige, daß der Staat unbesehen und blindlings alles anerkennen müsse und alles exequiren solle, was die kirchliche Autorität festsetzt; oder würde umgekehrt die Forderung gestellt, daß der Staat durch positive Einwirkung der Kirche vorschreiben sollte, so und so hast Du Dich zu gestalten: — dann, meine Herren, würde weder der eine noch der andere dieser beiden Wege zu einer gesunden, gedeihlichen und friedlichen Lösung führen können, sondern eine solche kann nur auf dem Wege der ge . Selbstverläugnung und des Hand in Hand gehen Wollens erfolgen.
Ich verkenne nicht, eine wie große und schwierige Aufgabe es ist, an die wir herantreten. Es ist das erste Mal, daß die Frage ihrer ganzen Bedeutung nach, wenn auch nur auf einem kleinen beschränk— ten provinziellen Gebiete, hier an uns herantritt; ich maße mir auch nicht an, behaupten zu wollen, daß die Staatsregierung bei ihren Arbeiten und Vorlagen in der Ausführung überall das absolut Richtige getroffen habe — daß das Prinzip aber das richtige ist, daran muß ich festhalten, und sollte der weitere Verlauf der Debatte und der Beschlußnahme dieses und des andern Hauses, die Uebereinstim⸗ mung der gesetzgebenden Versammlungen, dahin führen, daß an Form und Foul etwas gebessert werden könnte, so wird die Staatsregie⸗ rung dem gegenüber sich nicht abwehrend verhalten; das Prinzip aber, ich wiederhole es, wie ich es hier eben entwickelt habe, — muß ich entschieden festhalten.
— Das „Amtsblatt der Norddeutschen Postverwaltunga Nr. 10 enthält General Verfügungen vom 3 Februar: Annahme von Post⸗ sendungen an Adressaten im Ortsbestellbezirke der Aufgabe⸗Postanstalt. Abgabe der rekommandirten Sendungen an Adressaten im Orts oder Landbestellbezirke der Aufgabe⸗Postanstalt. Verkauf der Formulare zu Korrespondenzkarten. Abänderungen des Reglements zu dem n,, 3 das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. No- vember ;
Kunst und Wissenschaft. Berlin, 7. Februar. In der am 4. Januar d. J. abgehaltenen Sitzung der Deutschen geologischen Gesellschaft legte Herr Koösmann eine Reihe von Gesteinen von verschiedenen Punkten des
Westerwaldes vor, die derselbe als die Produkte der jüngsten eruptiven . der dortigen Gegend und 1 parallele Bk knen ; zu den auf der linken Rheinseite beim Laacher See und in der Elfel auftretenden vulkanischen Formationen betrachtet wissen will. Die vulkanischen Produkte des Westerwaldes sind zunächst geflossene Lava⸗ gesteine von homogener Beschaffenheit, poroser Strultur, ünd theils doleritischer, theils nephelinitischer, und sagar trachytischer Natur. Zu i. gehören die Gesteine des Höppcheshain bei Liebenscheid, des indhain bei Rabenscheid, des Kirmerich bei Seck, des Steins bei Seelbach; nephelinhaltig ist die Lava des Mühlberg bei Hirschberg, Amt Diez trachytisch die des Seugelberges hei Salz, Amt Woll⸗ merod und die von Saynscheid, Amt Westerburg. Mit den Laven treten Schlacken, Auswürflinge von schwarzer und rother Farbe, pala— ,, Tuffsande und Bimssteine auf. Von den Tuffen werden die trachytischen von Schöneberg und die palagonitischen von Rollsberg bei Dorndorf zu industriellen Zwecken ausgebeutet.
Landwirthschaft.
Iꝛn Regierungsbezirk Magdeburg hat sich der Ertrag der letzten Ernte auch nach weiteren Erfahrungen als günstig herausgestellt, besonders ist die Rübenernte in Quantltät und Qualität recht gut ausgefallen. Die Winterbestellung hat wenigstens in der Hauptsache vollendet werden können. Von der Rinderpest ist der Regierungs—⸗ bezirk verschont geblieben, obwohl diese Krankheit an zwei Srten des Herzogthums Anhalt ausgebrochen ist.
Im Regterungsbezirr Minden hat sich die Einsaat der Winterung in Folge der anhaltenden Nässe im Allgemeinen verzö— gert, doch steht die Saat befriedigend. Die Lungenseuche im Kreise Wiedenbrück ist im Herbste v. J. völlig erloschen, und, vereinzelte Fälle von Maul n und Klauenseuche, sowie von Milzbrand ausgenommen, ist der Gesundheitszustand der Hausthiere normal.
In der Rheinprovinz haben die Befürchtungen in Betreff der Kartoffeln sich als nicht unbegründet erwiesen. Die ohnehin schon ge— ringe Ausbeute an Kartoffeln wird noch durch starke Fäulniß der Knollen vermindert, so daß starke Bezüge von Kartoffeln aus den öͤst⸗ lichen Provinzen stattfinden müssen. Auch hat in den Regierungs— bezirken Cöln, Düsseldorf und Trier ein Theil der Winterbestellung wegen der ungünstigen Witterung und des frühen Winters unterbleiben müssen. Im Regierungsbezirk Coblenz ist die Einsaat noch rechtzeitig erfolgt. Im Reg.-Bez. Cöln hat der Frost die Saaten beschädigt, wäh— rend diese in dem Reg.-Bez. Düsseldorf und Coblenz im Allgemeinen befriedigen, zum Theil recht gut stehen. Im Regierungsbezirk Düssel⸗ dorf hat eine gute Ernte an Gemüsen, Rüben, Gras und Kräutern für den Ausfall an Kartoffeln theilweis Ersatz gewährt. Die Wein ernte im Regierungsbezirk Coblenz stellt sich in Folge der Nässe, die Traubenfäulniß veranlaßt hat, in der Quantität nur auf einen halben Herbst, in der Qualität als höchst mittelmäßig heraus.
Die Rinderpest konnte gegen Ende vorigen Jahres in der Rhein⸗ zrovinz als erloschen betrachtet werden; nur im Regierungsbezirk
üsseldorf brach sie Mitte ö in dem Dorfe Vanicum noch einmal heftig aus. Im R. B. Cöln sind aus Veranlassung der Vinderpest im Ganzen 278 Thiere getödtet worden, resp. gefallen. Im R. B. Coblenz war die Seuche über 47 Ortschaften mit 12, 169 Stück Rindvieh verbreitet. 1886 Stück Rindvieh oder 157 pCt. sind der Seuche zum Opfer gefallen. Im Regierungsbezirk Trier find 3240 Stück Rindvieh oder 13 pCt. des Rindviehstandes erlegen.
Im Reg. Bez. Trier hat die durch die mangelhafte Ernte her= vorgerufene Kalamität sich durch die um sich greifende Kartoffelfäule noch gesteigert. Bekanntlich ist dem Regierungsbezirk ein. Staats⸗ darlehn von 300,900 Thalern bewilligt worden; außerdem sind dem⸗ selben aus allen Theilen Preußen Unterstützungen zugegangen, die sich Ende Januar auf 1190090 Thaler beliefen.
Im Regierungsbezirk Sigmaringen stehen die Wintersaaten
gut; auch ist der Gesundheitszustand des Nutzviehes dort normal.
Oeffentlicher Anzeiger.
Handels⸗Register.
Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1I9 des Firmenregisters, woselbst die hiesige Handlung,
Firma:
W. Wolff C Co.,
vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom 3. Februar 1871 ein—
etragen:
F Firma ist durch Vertrag auf die Kaufleute Carl Pohlmann und Felig Wolff, beide zu Berlin, übergegangen. Vergleiche Nr. 3087 de wn friste . selbst unter der Fi
ie Gesellschafter der hierse unter der Firma
W. Wolff & Co. am 1. Februar 1871 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäfts lokal Heiligegeistgasse 10 sind: 1
1) der Kaufmann Carl Pohlmann, und
2) der Kaufmann Feliz Wolff,
beide zu Berlin. Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht nur dem Kauf⸗
mann Carl Pohlmann
u. Dies ist unter Nr. His in das Gesellschaftsregister zufolge Ver⸗
fügung vom 3. Februar 1871 eingetragen.
Die dem nunmehrigen Gesellschafter Carl Pohlmann für die vorgedachte . ertheilte Prokura ist hierdurch erloschen und unter Nr. 1475 des Prokurenregisters zufolge Verfügung vom 3. Fe⸗ bruar 1871 gelöscht worden.
Der Kaufmann Eduard Mamroth zu Berlin hat für sein hier— selhst unter der Firma: Eduard Mamroth
(Nr. 3957 des Firmenregisters) bestehendes Handelsgeschäft dem Kaufmann Hugo Mamroth zu Posen und der Frau Mamroth, Emma, geb. Pringsheim, zu Berlin, Prokuren ertheilt, und sind dieselben in unser , . unter Rr. 1695 und 1696 zufolge Verfügung vom 3. Februar 1871 ein⸗ getragen worden.
Die Handels gesellschaft W. Wolff C Co. zu Berlin hat für ihre hierselbst unter der Firma: W. Wolff & Co. (Nr. 3087 des Gesellschaftsregisters) bestehende Handelsgesellschaft dem Kaufmann Wilhelm Wolff zu Berlin und dem Kaufmann Julius Oppenheim zu Berlin Prokuren ertheilt, und sind dieselben in unser Prokurenregister unter Nr. 1697 und 1698 zufolge Ver- fügung vom 3. Februar 1871 eingetragen worden.
Der Fabrikant Michael Heinrich Kernaul zu Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma: . M. H. Kernaul (Nr. 4549 des Firmenregisters) bestehendes Handelsgeschäft: . dem en n Louis Rühe zu Berlin Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 1699 heute eingetragen. ᷣ