1871 / 48 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei

Hier folgt die Beilage und die

R. v. Decker)

Verlust⸗Listen Nr. 198 und 199.

Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 48.

Donnerstag den 16. Februar.

1871.

Landtags Angelegenheiten.

Berlin, 16. Februar. In der gestrigen Sitzung des Herrenhauses leitete der Minister der geistlichen ꝛc. Ange⸗ legenheiten Dr. v. Mühler die Diskussion über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Uebertragung der Verwaltung und Beaufsichtigung des Volksschulwesens in der Provinz Hanno⸗

ver von den Konsistorien auf die Landdrosteien, durch folgende

Rede ein:

Meine Herren! Die Kommission dieses hohen Hauses hat mit einer der Einstimmigkeit nahe kommenden Majorität sich für die Ver—⸗ werfung der Gesetzvorlage entschieden. Ich bedaure, daß die Gründe, welche von Seiten der Staatsregierung zur Motivirung ihrer Vor⸗ lage schriftlich und der Kommission mündlich vorgetragen worden sind, nicht einen andern Erfolg schon bei der Kommission gehabt haben, ich erkenne aber gern und mit Dank an, daß die Auffassung

der Staatsregierung in dem Berichte der Kommission mit voller

Objektivität und Klarheit niedergelegt ist; die Mitglieder des hohen Hauses werden daher schon aus der Einsicht des Berichtes Gelegenheit haben, sich die Verschiedenheit und die Gegensätze der beiderseitigen Standpunkte mit voller Klarheit zu vergegenwärtigen. Es entbindet mich dieses aber nicht von der Pflicht, nun auch in näherer Aus— führung noch vor dem Plenum des hohen Hauses die Gründe zu entwickeln, welche für die Staatsregierung leitend gewesen und die auch der Gegenausführung des Kommissionsberichts gegenüber mit aller Entschiedenheit festgehalten werden müssen. Der Kommissionsbericht spricht sich zunächst aus über das Ver— hältniß, welches die Vorlage gegenüher den Bestimmungen unserer preußischen Verfassungsurkunde und gegenüber der Spezialgesetzgebung in der Provinz Hannover einnimmt. In Beziehung auf unsere . Verfassungsurfunde wird als Resultat hingestellt, daß der rtikel 235 der Verfassungsurfunde keine absolute Nöthigung enthalte, mit der Veränderung der Ressortverhältnisse, wie vorgeschlagen ist, unmittelbar vorgehen zu müssen. Auf der andern Seite wird aber auch anerkannt, daß der Artikel 112 der Verfassungsurkunde keine absolute Bindung enthalte, welche die Gesetzgebung hindere, mit dieser Veränderung vorzugehen, so daß die Entscheidung darüber, ob der eine oder der andere Weg gewählt werden soll, abhänge von den inneren Gründen, die bei der Frage in Betracht kommen. Ich kann dieser Auffassung im Ganzen und Großen mich anschließen, muß aber gegen die Motivirungen, die an einzelnen Punkten in diesem Berichte enthalten sind, meine entgegengesetzte Erklärung und Auffassung hier noch näher darlegen.

Ich finde zunächst in der Beleuchtung des Berichtes die irrige Auffassung wiederholt, die auch an einer andern Stelle sich kund⸗ gegeben hat, als werde durch die Annahme des Gesetzes eine Ver⸗ schiedenheit in der Behandlung des Schulwesens auf dem Gebiet der katholischen und auf dem Gebiet der evangelischen Kirche herbeigeführt, es würde das Gesetz, wenn es ins Leben träte, nur die evangelische Kirche benachtheiligen, wenn ich so sagen darf, um von dem Stand punkt in der Mehrheit der Kommission zu reden, während es der katholischen Kirche Vortheile zuwende oder belasse. Dieser Auffassung muß ich entgegentreten. Der Artikel 23 der Verfassungsurkunde ver- langt, daß die Leitung und die Aufsicht unseres Volksschulwesens einer vom Staate ernannten Behörde übertragen werde. Die Organisation, die jetzt vorgeschlagen wird, nämlich, daß die Landdrosteien die Leitung . . unseres Volksschulwesens übernehmen, entspricht diesem

aragraphen. Die Bestimmung entspricht aber nicht nur in Ansehung der evan⸗ gelischen, sondern auch der katholischen Kirche diesem Paragraphen der Verfassungsurkunde. Es ist in der Motivirung der Regierungsvorlage nachgewiesen, daß der faktische Zustand, in welchem gegenwärtig das katholische Schulwesen sich befindet, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, daß nach den , . Bestimmungen, wie sie in dem Publi⸗ kandum vom Jahre 1802 für den Bereich des Bisthums Osnabrück nieder- gelegt sind, der Staatsregierung und den staatlichen Behörden zukomme, die Disziplin über die Lehre, die Ordnung des Unterrichtsplans, das Inspektionsrecht. Wenn diese Befugniß gesetzlich der Staatsbehörde zukommt und von der Staatsbehörde gehandhabt wird, dann ist das gedeckt, was der Art. 23 fordert. Derselbe fordert die Leitung und Aufsicht. Wer aber den Unterrichtsplan zu bestimmen hat, wer über die Annahme der Lehrer das letzte entscheidende Wort zu sprechen hat, wer das Inspektions⸗ und Visitationsrecht hat, und wer diejenigen Lehrer, die den von der Behörde vorgeschriebenen Unterrichts plan, und ihre Pflichten nicht erfüllen, auch von ihrem Amte entfernen kann, der übt die Leitung und Aufsicht über das Volks- schulwesen, in dem Sinne, wie die Verfassung es fordert. Es wird dabei nichts gefordert und vorausgesetzt, was nicht die han⸗ noversche Gesetzzgebung der Staatsbehörde bereits zugewiesen hat. Der Unterschied liegt nur darin, daß die Staatsregierung glauht, in den Landdrosteien ein kräftigeres Organ zu finden für Handhabung der dem Staate gesetzlich zukommenden Rechte als die vor⸗ malige hannoversche Regierung in den katholischen Konsistorien ge⸗ funden hat, die nach langen Verhandlungen mit der bischöflichen Be⸗ hörde schließlich ihre Hand zurückgezogen und die Rechte nicht gehand⸗ habt haben, die das Publicandum ihnen zuweist. Ich muß daher daran festhalten, daß die Annahme und Durchführung des hler . ponirten Gesetzes in Beziehung auf das kathoiische Schulwesen dem Staate die Rechte und zwar auf dem Boden der hannoverschen Gesetz⸗

gebung zuweisen würde, die sie in Bezug auf das evangelische Schul⸗ wesen in Anspruch nimmt. Das ist der eine Punkt, in dem ich gegen die Ausführung der Kommission mich erklären muß.

Ein zweiter Puntt betrifft die Auffassung, welche der Stellung der evangelischen Konsistorien zu Theil geworden ist. Es wird darin ausgeführt, daß die Stellung, welche die Abtheilung für das Volks⸗ schulwesen in den evangelisch hannoverschen Konsistorien eingenommen hat, in Uebereinstimmung stehe mit den älteren hannoverschen Gesetzen von 1840 und dem Zusatzgestze vom 5. Sep⸗ tember 1848. Es kann dies in einem gewissen Sinne zugegeben werden, wenn man nämlich festhält und ohne allen Rückhalt zugesteht, daß die Abtheilung für das Volksschulwesen in den hannoverschen Konsistorien wirklich rein und einfach Staatsbehörden seien. Das wird aber nicht zugestanden, sondern bei dem nächsten Schritte wird aus—= geführt, unter Bezugnahme auf ein Schreiben der hann verschen Stände, daß die Schule eine gemeinschaftliche Anstalt sei des Staates und der Kirche, und aus diesem Besitze heraus wird eine Art von . Eigenthum entwickelt, an welche die For⸗ derung geknüpft wird, daß eine Aenderung an diesem Statute nur unter gegenseitiger Genehmigung der beiderseitigen Faktoren möglich sei. enn wir den Ausdruck »gemeinschaftliche Ansßtalt, in dem Sinne der materiellen inneren Bedeutung nehmen, so hat dieser Aus- druck sein volles Recht, da beide das Recht haben, an dem Gedeihen der Volksschule nicht blos ein bestimmtes Interesse zu haben, sondern einen berechtigten Anspruch dabei mitzuwirken. Die preußische Regierung wird niemals diesen Anspruch verkennen, seine Berech- tigung niemals verleugnen. Aber etwas anderes ist es, wenn ich den Ausdruck »gemeinschaftliche Anstalt! in einem juristischen Sinne nehme, wenn ich sage, Staat und Kirche sind als Condomini der Schule gegenüber zu betrachten, und keiner von beiden kann einseitig irgend etwas thun, ohne daß der Andere konsentirt.

Gegen diese Auffassung muß ich mich entschieden erklären) sie widerspricht dem Verfassungsleben, wie sie vor unserer Verfassung bestanden und wie es dem Sinne und dem Geiste nach auch in un serer Verfassungs Urkunde Ausdruck gefunden hat. Nicht eine Bin⸗ dung des Staates an den Konsens der Kirche, daß die zeitlichen kirch—⸗ lichen Organe ihren Konsens in formulirter Weise erklären müßten, nicht in diesem Sinne dürfen wir die Schule als eine gemeinschaft⸗ liche Anstalt von Staat und Kirche annehmen, sondern nur in dem Sinne, daß sie als zwei nach innerer Bedeutung berechtigte Faktoren sich die Hand reichen sollen, während das Recht der Entscheidung auf der einen Seite liegt. Ich weiß sehr wohl, daß alle Vergleiche etwas Hinkendes, etwas sehr Bedenkliches haben; wenn aber die Gesetzgebung in anderen Verhältnissen »z. B. in Beziehung auf die Kindererziehung, dem Vater und der Mutter es überläßt, zu bestimmen, wie die Kinder erzogen werden sollen, schließlich aber dem Vater das Recht der Entscheidung zukommt, so liegt darin etwas ähnliches wie zwischen dem Verhältnisse der Kirche und des Staates in Beziehung auf die Schule. Die juristische Beziehung liegt auf Seiten des Staates, der Staat wird aber seine Anerkennung niemals der inneren Bedeutung versagen dürfen, welche dem Interesse der Kirche gebührt.

Der Bericht geht dann weiter über auf Artikel 15 der Verfas⸗ sungsurkunde und läßt es, wenn ich ihn richtig aufgefaßt habe, un⸗ bestimmt, ob der Artikel 15 bier einen Anspruch von Seiten der Kirche begründet oder nicht. Zunächst wird der Einwand erwähnt, als ob durch gegenwärtige Gesetzesvorlage das Eigenthum der Kirche an denjenigen Fonds und Stiftungen, die zu Schulzwecken bestimmt sind, alterirt werde. Das ist nicht der Fall. Die Gesetzes⸗Vorlage enthält darüber kein Wort und die nach dieser Seite gezogenen Konsequenzen sind unberechtigt. Wenn aber weiter in den Kommisstonsberichten ausgeführt wird, daß doch indirekt eine Benachtheiligung der Kirche eintrete, ihr Einfluß nicht mehr derselbe sei, es wuͤrden sogar indirekt die Einrichtungen innerhalb der Kirche selbst einen Nachtheil erleiden, wenn die Landdrosteien eintreten, es würden die Konsistorien nicht mehr lebensfähig sein, wenn man ihnen das Schulwesen entziehe: so geht diese Folgerung zu weit. Der Artikel 15 der Verfassungs- Urkunde giebt keinen Titel, dergleichen indirekte Konsequenzen als Rechtsverletzungen hinzustellen. Darauf kommt es aber an, wie weit geht das Recht auf der einen oder anderen Seite, und daß man nicht durch Bestimmungen der Verfassungs Urkunde sich gedeckt glaubt, wenn die Bestimmungen der Verfassungsurkunde es nicht mit tlaren Worten aussprechen. Ich muß aber auch der Ansicht sein, daß die Einrichtung, wie sie gegenwärtig in der Provinz Hannover besteht, wenngleich Sie durch Uebereinstimmung der dortigen legislativen Gewalten der Krone und der Stände zu Stande gekommen ist, den⸗ noch nicht im völligen Einklange steht mit dem Gedanken und den Prinzipien, die in der Verfassungs Urkunde niedergelegt sind. Der Bericht der Kommission hat im Auszuge die betreffenden Bestimmun⸗ gen in Noten angeführt. Vergegenwärtigen Sie sich die Bestimmun— gen, welche die Gesetze von 1833 und 1840 enthielten; darin war ge⸗ agt: die Leitung der n . bleibt auf der unteren Stufe den Geistlichen, auf den höheren den Konsistorien. Das war also der Standpunkt, wie er jetzt ungefähr besteht und wie ihn die Majorität der Kommission beibehalten will.

Das Verfassungsgesetz von 1848 aber sagt: bei der Leitung des Schul⸗ wesens treten auf der untern Stufe, die oberste Aufsicht aber geht auf eine vom Ministerium anzuordnende Schulbehörde über. Daß man im Jahre 1348 unter der vom Ministerium anzuordnenden Schul-⸗

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