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Das Abennement beträgt A Thlr. 2 * ö 2 5 22 Aue Post-Anstalten des An- und Auslandes nehmen Sestellun für das Dierteljahr. 9 1 T E U sz 1 2 8 für gerlin die edition des . Inseruons preis sũr den Raum einer . preußi schen Staats Anzeigers: Pruchzeile z Sgr. ; 32
Einvernehmen zwischen den Militärb ehörden beider Länder d .
festgestellt wird, di er der Auswechselung in Freiheit . z ö . Calvados, Orne, Sarthe, verzüglich nach der n ,,, sind, werden un— ⸗ her, Indre et Loire, YJonne rien zurückgegeben werden. Um den . . ö * er ranzö⸗
Zieten⸗Platz Nr. X.
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gänzlich und wei aer, dn n, ter die Departements Seine inferieure, Eure, sischen Gefangenen zu beschleunigen, wird die französische R 1 e e⸗
Seine et Oise, Seine et Marne, Aube, Cote d'or bi ken Ufer der Seine räumen. Die franzbsischen kö den sich gleichzeitig hinter die Loire zurückziehen, die sie vor Unterzeichnung des definitiven Friedensvertrages nicht werden überschreiten dürfen. Ausgenommen von dieser Bestimmun sind die Garnison von Paris, deren Stärke die Zahl 9. 40,000 Mann nicht überschreiten darf, und die zur Sicherheit der festen Plätze unerläßlich erforderlichen Garnisonen. Die Räumung der zwischen dem rechten Ufer der Seine und der Ostgrenze gelegenen Departements wird Seitens der deutschen Truppen schrittweise nach der Ratifikation des de⸗ ö Friedens vertrages und der Zahlung der ersten halben . der Kontribution erfolgen, die im Artikel II. sti—⸗ Die Räumung wird beginnen bei de i gelegenen Departements und wird, je n ,, . der Kontribution bewirkt sein werden, fortgesetzt. Nach ö. ersten Zahlung einer halben Milliarde wird die Räumun solgender Departements stattfinden: Somme, Oise und . Theile der Departements Seine inferieure, Seine et Oise, Seine 9 . . dem rechten Seine ⸗Ufer gelegen simd, sowie 8 des Depa ᷣ . partements Seine und der Forts auf dem Nach der Zahlung von zwei Milliarden wird di Olkupation nur noch die Departements , Haute Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, sowie die . Belfort mit ihrem Gebiete umfassen, die als Pfand für 79 . dienen sollen. Die Zahl der in elben befindlichen deut 2. ̃ . utschen Truppen wird 50, 000 Mann Es wird Sr. Majestät dem Kaiser überlassen, an die S der Territorial · Garantie, welche in der . J, . des französischen Gebietes besteht, eine finanzielle Garantie treten zu lassen, wenn dieselbe durch die französische Regierun unter Bedingungen offerirt wird, welche von Sr. Majestät . Kaiser und König als für die Interessen Deutschlands aus⸗ reichend anerkannt werden. Für die drei Milliarden, deren Zahlung verschoben sein wird, werden 5 pCt. Zinsen vom Tage der Ratifikation der gegenwärtigen Vereinbarung ab gezahlt ; Artitel .
Die deutschen Truppen werden sich in den b
tements der Requisitionen, sei es . Geld, . ralien, enthalten. Dagegen wird der Unterhalt der deutschen Truppen, welche in Frankreich zurückbleiben, auf Kosten der ö erfolgen, und zwar nach Maßgabe
urch ein Einvernehm ilitai Intendantur vereinbart ist. J,
JJ Artikel V.
nteressen der Einwohner in dem von F ĩ = getretenen Gebiete werden in Allem, was , ö Privatrechte angeht, so günstig als möglich geregelt wer⸗ en, obald die Bedingungen des definitiven Friedens werden festgestellt sein. Zu diesem Zwecke wird ein Zeitraum festge— setzt werden, innerhalb dessen diese Bewohner besondere Erleich⸗ terungen bezüglich der Cirkulation ihrer Handelserzeugnisse ge⸗ nießen sollen. Die deutsche Regierung wird der ungehinderten Auswanderung der Einwohner der abgetretenen Gebietstheile nichts in den Weg stellen, auch wird dieselbe den Einwohnern
gegenüber keine Maßregel ergreifen dürfen, welche Person od Eigenthum derselben antastet. 6.
Artikel VI.
gierung zur Disposition der deutschen Behörden einen Theil des Fahrmaterials ihrer Eisenbahnen im Innern Deutschlands . . ö. in 3 durch besondere Verabredung festzu⸗— ehnung, so wie zu denjenigen Preise in Frankreich von der französische 1. . transporte gezahlt . ö ö ; Artie wn, . Eröffnung der Verhandlungen, betreffend den ; . Frieden, welcher auf Grundlage her J ,, abzuschließen ist, wird in Brüssel unverzüglich nach . ifi ation der letzteren durch die Nationalversammlung und e. Majestät den Deutschen Kaiser stattfinden. Artikel VIII. Nach Abschluß und Ratifikation des definiti — es definitiven Fri = . . , der , eutschen ruppen besetzt bleiben sollen tanz . Behörden wieder übergeben , Doch ö . ö. den Befehlen, welche die . deutschen Truppen im Interesse der Sicherheit, halts und der Vertheilung ihrer , . . . g ihrer Truppen erlassen zu müssen n den okkupirten Departements wird di rten e ie Erheb 4 nach Ratifikation des gegenwärtigen . ö. echnung der französischen Regierung und mittelst der B ten derselben bewirkt werden. ö. . Arti kel 1X. s ist ausgemacht, daß die gegenwärtigen 5 di igen Vertra im. 2 der deutschen Militärbehörde keinerlei 6 ne heile des Gebietes, welches von Deutschen gegenwärtig nicht b setzt ist, geben können. ö ö ö. Artikel X. ie gegenwärtigen Präliminarien werden der Ratifikati geg atifik ö Majestät des Deutschen Kaisers, sowie der . a ional⸗ Versammlung, welche ihren Sitz in Bordeau hat unverzüglich unterbreitet werden. ⸗ (Unterschriften.) Ausgefertigt zu Versailles, den 26. Februar 1871 Für Richtigkeit: ö Blume, Major im Generalstabe.
Bekanntmach Unter Bezugnahme auf den §. 17 dn 563 auf . es B . . betreffend die Gruͤndung e e r e n n , e . wird hierdurch bekannt gemacht, daß n n, , ,. .
27,402,840 ö ö. ) . in solchen Darlehns⸗Kassenscheinen in Umlauf
Berlin, den 4. März 1871. Der Finanz ⸗Minister. Camphausen.
Brüssel, 4. März. (W. T. B.) E itt
, sichteit von Privateigenthum n ,,, , . samintlicher eutopciischen eä chte 36 ö. unter die Sanktion von den beiden . ; ni Wenn die ses Prinzip werde, so solle sodann die Zusti . ; heilen sanktionirt sein erwirkt werden. Außerdem sollen m . der übrigen Mächte einer internationalen Konvention er then. , ,
Die Kriegsgefangenen, welche nicht bereits auf dem Wege
der Begriff Kriegskontrebande genau bestimmt würde.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
betreffend die Aufhebung der Ausfuhr⸗ und Durchfuhr⸗Verbote. Vom 4. März 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deut
König von Preußen c, . verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrathes, was folgt; Einziger Artikel. Die durch die Verordnungen vom
16. Juli 1870 (B. G. Bl. S. 483), 8. August 1870 (B. G. Bl. S. 59) und 25. August 1570 (B. G. Bl. S. 511) angeord⸗ neten Verbote der Ausfuhr und Durchfuhr treten, soweit sie noch in Wirksamtkeit sind, mit dem Tage der Verkündung dieser
Verordnung außer Kraft.
Verordnung,
scher Kaiser,
Urkundlich unter Unserer Höchsteigen händigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. ; ö. Gegeben Hauptquartier Versailles, den 4. März 1871. (L. S. Wilhelm. —
Gr. v. Bis marck-⸗Schönhausen.
Berlin, 5. März. Entre les Soussignés, munis des pleins-pouvoirs de Em- pire d' Allemagne et de la République frangaise, la Conven-
tion suivante a 6éts conciue: Arti cle Il.
r la ratification des préliminaires de paix conclus aujourdhui entre los Soussignés, l'armistice Stipuls par les conventions du 28 Janvier et du 15 Fevrier dernier est prolongè jusqu'au 12 Mars prochain.
Arti cle II. e karmistice ne s'appliquera pas à l'ar- tion du 28 Janvier, qui sera remplacs
Afin de facilite
La prolongation d tich IV de la conven par la stipulation suivante sur laque tombés d'accord:
La partie de la ville de Paris comprise entre la Seine, la rue avenue des Ternes, dont le nombre ne mode d'occupation et les troupes alllemandes dans cette par par une ontente en armes, et l'ac aux gardes nation
pation. Article III.
Les troup lever des contributions en argent dans les terr
Les contributions de cette ca pas encore seraient versées ultè prõs ente stipulation, jes autorités alleman
FEtat dans les territoires occupés. Article IV.
Les deux pP d6noncer l'armistice à partir ot avec un délai de trois jours pour s'il Y avait lieu.
Pait et approuys à Versailles, le 26 Fövrier 1871.
v. Bismarck. Thiers. Jules Favre.
Ue les Soussignés sont
3 interieur de FPenceinte, du Faubourg St. Honors et sera occupée par des troupes allemandes döpassera pas trente mill' hommes. Le dispositions pour 10 logement des tie de la ville seront reglées tre deux officiers supérieurs des deux ces en sera interdit aux troupes frangaises et
Konvention, betreffend die Okkupation eines Theils von Paris durch die deutschen Truppen, abgeschlossen zu Vers ailles am 26. Februar 1871.
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Die deutschen Truppen werden von Mittwoch, 1. März d. J, 10 Uhr Vormittags, ab den Theil von Paris auf dem rechten Ufer der Seine besetzen, welcher durch diesen Fluß, die En⸗ ceinte vom Point du jour bis zum Thor des Ternes, durch die Straße des Faubourg St. Honors bis zur Straße des Champs Elysöes, durch das Garde Meuble, das Marine-Ministerium und den Garten der Tuileries begrenzt wird. Die in diesem Terrain an der Seine belegenen französischen Militärmagazine, sowie die über den Pont d Alma und Pont de Jéna dorthin füh— renden Straßen sind von der Okkupation durch die deutschen
Truppen ausgeschlossen.
Das Ueberschreiten der vorerwähnten Grenzlinien ist den bewaffneten Mannschaften beider Theile ausdrücklich und strenge untersagt. Dagegen wird der Verkehr für alle nicht den Trup— pen angehörige und nicht ö Personen freigegeben.
Den deutschen Truppen wird jede Erleichterung gewährt werden, um außerhalb ihres Okkupationsrayons die Galerieen des Louvre und das Hötel des Invalides zu besuchen, Die Details derartiger Besuche werden im gegenseitigen Einver⸗ ständniß zwischen den deutschen und französischen Militärbehör⸗ den festgestellt werden. Jedenfalls erscheinen die Mannschaften hierbei ohne Feuergewehre und nur unter der Führung von
Offizieren.
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Die deutschen Truppen werden theils in öffentlichen Ge⸗ bäuden, theils bei den Bürgern einquartiert werden. Eine ge⸗ mischte Kommission, bestehend aus Delegirten der Munizipali⸗ tät ünd einem oder mehreren deutschen Generalstabs ⸗ Offizieren, wird Dienstag, den 28. d. Mts., um 2 Uhr Nachmittags an der Brücke von Sovres zusammentreten, um die Details der
Einquartierung zu verabreden.
Die Verpflegung der in Paris einquartierten Mannschaften ist Säche der dentschen, Militärbehörden, (Ohne Unterschrift) Für Richtigkeit: Blume,
ales armses pendant la durse de Poccu-
os allemandes s'abstiendront à Pavenir de pré- itoires occupòés.
tögorie, dont le montant ne serait pays, seront annullses de plein droit; celles qui rieurement par suite d'ignorance de la devront 6tre remboursses. Par contre, des continueront à prélever les impots de
Major im Generalstabe.
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Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 4. März. (W. T. B.) Die morgen erscheinende Wiener Zeitung« veröffentlicht in ihrem amtlichen Theile eine Kaiserliche Entschließung, durch welche das 34. Linien⸗ Infanterie Regiment die Bezeichnung Wilhelm J, Deutscher Kaiser und König von Preußen, Nr. 34 * und das 20. Linien Infanterie⸗ Regiment die Bezeichnung Friedrich Wilhelm, Kronprinz des Deutschen Reichs und Kron⸗ prinz ven Preußen, Nr. 204, zu erhalten haben.
Großbritannien und Irland. London, 4. März.
artis contractantes conserveront le droit de du 3 Mars selon leur convenance „Reuter's Bureau meldet: Die von mehreren londoner Blättern
la reprise des hostiliteés
veröffentlichten Telegramme welchen zufolge die nur theilweise Besetzung von Paxis das Resultat der Intervention Englands gewesen sein soll, sind unbegründet. England habe einzig und allein auf die Frage der Geldentschädigung Einfluß auszuüben
versucht.
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