1871 / 72 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Eisenbahn- Prioritäts-Aktien und Obligationen.

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; Berlin, Druck und Verlag . e ,, ö . v. Decker). Hier folgen drei Beilagen und die Verlust-Liste Rr. 221.

1041 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

72.

Sonnabend den 11. Maͤrz.

1871.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Reglement für die öffentlich anzustellenden Feldmesser. Vom 2. März 1871.

Um das Allgemeine Feldmesser⸗Reglement vom 1. Dezember 1857 (GesetzSamml. 1858, S. 233) mit der Gewerbe ⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 245) und der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bunde Gesetzbl. S. 473) in Einklang zu bringen, und um die Verhältnisse der öffentlich angestellten Feldmesser in Ler ganzen Monarchie gleich; mäßigen Anordnungen zu unterwerfen, wird mit Bezug auf §. 36 der Bundes ⸗Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Allgemeinen Feldmesser⸗Reglements vom 1. Dezember 1857, für den ganzen Umfang des Staatégebiets verordnet, was folgt:

J. Bestellung der Feldmesser. S. J. Vereidigung und. Anstellung.) Die Vereidigung und öffentliche Anstellung der Feldmesser §. 36 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869) erfolgt nach vor schriftsmäßig bestandener Prüfung durch die Regierungen beziehungs— weise Landdrosteien.

§. 2. Die Regierungen (Landdrosteien) dürfen nur solche Per- sonen als Feldmesser vereidigen und öffentlich anstellen, von deren Unbescholtenheit und Zuverlaͤssigkeit sie sich überzeugt haben.

§ 3. (Disziplinarbehörden. Die öffentlich angestellten Feld messer sind mit Ausnahme a) der bei den Austinandersetzungs behörden beschäftigten und b) der bei der Veranlagung und Verwaltung der Grundsteuer angestellten, beziehungsweise beschäftigten Feldmesser der Disziplin der Regierungen (Landdrosteien) und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterworfen. Dagegen un— terliegen die zu a) gedachten Feldmesser der Disziplin der Auseinan— dersetzungs behörden und des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, die zu b) bezeichneten aber der Disziplin der Regie⸗ rungen (beziehungsweise der Finanzdirektion zu Hannover), des Ge— neral. Direktors des Rheinisch: Westfälischen Grundsteuerkatasters oder der Bezirks⸗Kommissare für die anderweite Regelung der Grundsteuer und des Finanz ⸗Ministers.

8 4. (Zurücknahme der Bestallungen, Die nach Aheilten Bestallungen kfönnen nach Vorschrift der §§5. 53. 54 der Ge— werbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 zurückgenommen werden. Wird die Zurücknahme der Bestallung gegen solche Feldmesser ausgesprochen, welchen im zessort des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Pensionsberechtigung verliehen ist, so erfolgt gegen diese das weitere Verfahren bezüglich der definitiven Entfernung aus dem Staatsdienst durch das MWeiniste rium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten im Disziplinar-

wege. II, Ausführung der Feldmesserarbeiten.

S. 5. (Instrumente) Der Feldmesser muß sich richtiger Instru—= mente bedienen und ist für die stete Richtigerhaltung derselben ver- antwortlich.

8§. 6. (Anzuwendende Maße) Als Einheit des Längenmaßes muß nach Vorschrift der Maß- und Gewichtsordnung für den Nord⸗ deutschen Bund vom 17. August 1368 das Meter in Anwendung gebracht werden.

8§. 7. Alles Flächenmaß muß nach Hektaren, Aren und Qua- dratmetern und, wo es nöthig, nach Dezimalbrüchen der letzteren angegeben werden

5. 8. Wenn Längen- oder Flächenabmessungen in anderem Maße bezeichnet werden sollen, so muß die Messung doch jederzeit nach dem Metermaß ausgeführt und das andere Maß durch Rechnung er⸗ mittelt werden.

§. 3. (Angabe der Winkel) Die Winkel müssen bei allen Ver⸗ messungen in der Regel nach Graden, deren dreihundert und sechszig auf den Kreis gehen, und nach deren sechszigtheiligen Unterabthei⸗ lungen angegeben werden. Nur in denjenigen Landestheilen, in wel- chen die Eintheilung des Quadranten in Einhundert Grade bisher schon üblich gewesen, ist die fernere Anwendung dieser Eintheilungs- methode zulässig; jedoch müssen die betreffenden Karten und Berech- . den ausdrücklichen Vermerk enthalten, daß solches ge⸗ scheh en ist. 616. (Verpflichtungen der Feldmesser in Bezug auf die von ihnen auszufübrenden Arbeiten) Der Feldmesser ist ar die Richtig keit aller von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich.

Derselbe ist verpflichtet, in jedem Spezialfalle die geeignetste und beste Methode zur Ausführung aller Längen⸗, Flächen! und Höhen messungen zu wählen, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt, vollständig, kunstgerecht und tadelfrei zu bewirken.

§. 11. Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Aussührung der unter ihrer Aufsicht zu bewirkenden Feldmesserarbeiten besondere Instruktionen zu erlassen und eine besondere technische Kontrole der Feldmesserarbeiten anzuordnen.

Werden nur generelle Aufnahmen, Zusaimmenstellungen von Uebersichtsplänen nach alten Karten und andere dergleichen Arbeiten gefordert, bei welchen der im §. 30 vorgeschriebene Grad der Genauig · leit nicht zu erreichen ist, so muß der Feldmesser die Art der Aus- führung, sowie die benutzten älteren Pläne und den Grad der Ge— nauigkeit der gelieferten Darstellung auf derselben bezeichnen.

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§§. 1. 2 er-

§. 12. Die Ermittelung aller der Thatsachen und Angaben, welche durch die Ratur des Auftrags bedingt werden, wie z. B. Er⸗ mittelung von Grenzen, Namen der Besitzer von Grundstücken, Hoch= wasserständen und dergleichen mehr, müssen mit der größten Sorgfalt bewirkt und es muß dies durch ausführliche ö und Er⸗ läuterungen dargethan werden. Der Feldmesser ist für die Vollstän— digkeit solcher Ermittelungen und für die richtige Aufnahme und Dar— stellung der ihm gemachten Angaben in gleicher Weise verantwortlich, wie für alle seine übrigen Arbeiten.

§. 13. Der Feldmesser ist verpflichtet, die auf dem Felde zu füh⸗ renden Vermessungs Manuale (Feldbücher) in geordneten zusammen⸗ hängenden Heften von gutem, festem Papier ss deutlich, korrekt und übersichtlich zu führen, daß auch jeder andere Feldmesser im Stande ist, die Auftragung danach zu bewirken. Das Datum, en welchem die Aufnahme geschehen ist muß ebenfalls deutlich im Felobuche be⸗ zeichnet werden. Haben bei der Aufnahme Versehen stattgefunden, welche bei einem richtigen Verfahren bei der Aufrragung unbedingt sichtbar werden müssen, so dürfen Rektifitationen niemals durch Ab— änderung des im Feldbuche bereits Verzeichneten bewirkt werden, . es sind dann besondere deutliche Bemerkungen oder Nachträge zuzufügen. e 5. 14. Dasselbe (6 18) gilt auch von den Nivellement. und Peilungs Manunalen und von allen durch den Feldmesser auf dem Felde geführten Arbeitsbüchern, Heften, Meßtischblättern u. s. w.

. F. 15. Die sämmtlichen Arbeitshefte und Tabellen müssen jeder⸗ zeit auch während der Arbeit vollständig geordnet und äbersichtlich gehalten werden.

.F. 16. Auf den Brouillonplänen müssen die Stalionslinien, so⸗ wie sie aus dem Feldbuche aufgetragen sind, mit seinen lin der Regel mit rothen) Linien ausgezogen und, übereinstimmend mit dem Feld— buche, durch Nummern oder Buchstaben bezeichnet werden.

§. 17. Bei den für jede größere Vermessung unentbehrlichen Hauptlinien oder trigonometrisch berechneten Hauptdreiecken sind die Längen der wirklich gemessenen Lien, desgleichen die trigonometrisch berechneten Längen, so wie die Winkel einzuschreiben.

Die Linien sind in Unterabtheilungen von 209 Meter Länge sorg⸗ fältig sichtbar einzutheilen.

18. Die wahre Nordlinie und, bei Aufnahme mit der Boussole, die Abweichung der Magnetnadel von derselben, muß auf dem Plane mönlichst genau bezeichnet werden.

8§. 19. Außer den durch Pfähle sorgfältig zu bezeichnenden Stationspunkten müssen in den Hauptlinien und in den Winkel punkten der trigonometrischen Dreiecke noch besonders möglichst un verrückbare feste Punkte gebildet und es muß die Lage dieser Punkte und Linien durch geschriebene Maßangaben mit anderen unverrück⸗ baren Gegenständen in Beziehung gebracht werden. Ebenso sind die Nivellements an zahlreiche unverrückbare Punkte anzuschließen.

§. 20. Ueberhaupt ist der Feldmesser verpflichtet, in jedem ein⸗ zelnen Falle die geeignetsten Maßregeln in Anwendung zu bringen, um die allgemein ste Anwendbarkeit, Deutlichkeit und dauernde Brauch barkeit seiner Arbeit zu sichern. .

§. 21. Wenn nicht durch besondere Anweisungen oder Verein barungen ein Anderts festgesetzt ist, muß zur Auftragung der Flächen- messungen jederzeit der Maßstab von „seo der wirklichen Länge ge e 3 4

. ie Auftragung der Nivellements erfolgt, sofern nicht abweichende Vorschriften ertheilt sind, in den Längen nach *. Maß⸗ stabe von ½ oo der wirklichen Länge, und in den Höhen nach dem fünfundzwanzigfachen Maßsiabe oder „og der wirklichen Größe, bei welchem fünf Millimeter Ein Meter darstellen.

II. Revision der Feldmesserarbeiten.

.S§ 23. (Befugniß der Interessenten zum Antrage auf Reviston.) Mit Ausschluß der den Grundsteuer-Katastern und Büchern zum Grunde liegenden Vermessungen, hinsichtlich deren Revision besondere Vorschriften bestehen, kann Jeder, der bei der Richtigkeit einer von einem öffentlich angestellten Feldamesser gefertigten Feldmesserarbeit er weislich ein Interesse hat, eine Revision derselben verlangen.

8§. 24. (Revisoren; Von den Regierungen (Canddrosteien) wer den, im Einverständniß mit den Auseinandersetzungsbehsrden, beson= dere Revisoren aus der Zahl der im Regierungsbezirke arbeitenden Feldmiesser ernannt. .

Nur die von diesen Revisoren ausgeführten Nevisionen haben offentlichen Glauben.

8§. 25. Die Revisoren sind für die zweckmäßige Ausführung und 6 3. Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen Revisionen verant⸗ vorilich. ;

S. 26. (Anbringung der Anträge guf Revision. Anträge auf Revision von Vermessungen sind in Auseinandersetzungs angelegen heiten bei der Auseinandersetzungsbehörde, in allen anderen Fällen bei der Regierung (Landdrosteih anzubringen. Ueber das Exsebniß der Revision ist demnächß von der hiernach kompetenten Behörde mittelst Bescheides nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (6§. 27 bis 33) zu befinden. . S. 27. 1lZuziehung des Feldmessers. Der Feldmesser, welcher die Arbeit ausgeführt hat, muß von der bevorstehenden Revision zeitig in Kenntniß gesetzt und eingeladen werden, derselben beizuwohnen. Es steht ihm frei, bei der Revision persönlich zu erscheinen oder einen anderen Feldmesser zu seiner Vertreiung zu bestellen. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Revision dennoch vorgegangen.