1871 / 72 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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28. (Prüfung der Feldbücher 2 Bei der Revision sind vom Revifor zunaͤchst auch die Feldbücher, Berechnungen u. s. w. einzu- sehen und einer Prüfung zu unterwerfen. .

§. 29. (Revisionsverhandlung.) Die Resultate der Reyisien und die gefundenen Maße sind in einer Verhandlung ausführlich darzu. legen. Diese Verhandlung ist, wenn der Feldmesser, dessen Arbeit revidirt wird, oder ein Vertreter desselben anwesend ist (6. 27), von dem Feldmesser oder seinem Bertreter mit zu unterzeichnen.

Bei den auf der Karte aufzutragenden Revistonslinien sind die bei der Nachmessung gefundenen Maße genau einzuschreiben. Wo der Raum dies nicht gestattet, oder wo durch die Einschreibung Undeut⸗ lichkeiten herbeigeführt werden können, sind die Revisionslinien be⸗ sonders ,, , und darin die gegen die früheren Messungen gefundenen Differenzen einzutragen. . .

§. 30. (Fehlergrenzen Die Messung wird als richtig ange⸗ sehen, wenn hei der Revision die Differenzen nicht größer gefunden werden, als:

a) bei Längenmessungen J ; auf ebenem und wenig tupirtem Terrain *, der wirklichen Länge, auf bergigem, sehr unebenem und kupirtem Terrain οοο der wirk- lichen Länge;

b) bei Flächenmessungen unter und bis einschließlich 1 Hektar pro Ar 1.4 U Meter, von mehr als 1 bis einschließlich 10 Hektaren pro Ar. Os über 10 Hektaren pro Ar 017 x

oO) bei Höhenmessungen ö. auf Längen bis zu 20 Meter einschl. im Ganzen 4 Millimeter,

ö über 20 bis einschl. 45 M. im Ganzen 6 y 45 * w 9

Y V Y 250 500 x 1000 2000 3000 x 4000 . 5000 ö 6000 ö 7500

x X⁊àR te R e d, , u e, n. & rer e, . . . ð XR , , e, , , ,

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x 6000

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* Zur Revision eines Nivellements sind ganz besonders zuverlässige und Jweckentsprechende Instrumente anzuwenden, , §ę. 31. (Revisionskosten. Ergiebt die Revision nicht größere als

die vorbezeichneten Differenzen, so ist der Extrahent die Kosten zu tragen verpflichtet. .

§. 32. Finden sich dagegen größere Differenzen, so fallen dem Feldmesser, der die ungenaue Arbeit ausgeführt hat, die Revisions-⸗ kosten zur Last, überdies ist derselbe zur unentgeltlichen Vervollstän digung der Arbeit verpflichtet. .

33. (Unbrauchbarkeit von Feldmesser-⸗ Arbeiten) Uehersteigen die Differenzen das Doppelte der nach § 30 zulässigen so ist die Arbeit entweder ganz oder theilweise unbrauchbar. Der Revisor hat sich in seinem Gutachten ausführlich und motivirt darüber zu äußern, wiefern die Arbeit überhaupt noch für brauchbar zu erachten sei, und es ist demnächst von der Behörde, welche die Revision veranlaßt hat (8. 26) hierüber Entscheidung zu treffen. Auch bleibt es deren Be— simmung überlassen, ob die Rettifikation der Arbeit durch den Feld- messer, welcher die Arbeit ausgeführt hat, oder für seine Rechnung durch einen anderen bewirkt werden soll.

§. 34. (Rekurs gegen den Revisionsbescheid) Der Rekurs gegen den in Folge bes Revistonsverfahrens ergehenden Bescheid (§. 26) ist bei solchen Arbeiten, welche im Auftrage einer Auseinandersetzungs⸗ behörde ar. sgeführt sind, bei dem Ministerium für die landwirthschaft⸗˖ lichen Angelegenheiten in allen anderen Fällen aber bei dem Mini- sterium für Handel, Grwerbe und öffentliche Arbeit anzubringen.

Dem Päͤnisterium bleibt es überlassen, auf Grund der vorhan— denen Vorlagen Entscheidung zu treffen oder Behufs derselben eine neue Revision durch einen zweiten Revisor, unter Zuziehung des ersten . und des Feldmessers, welcher die Arbeit ausgeführt hat, zu veranlassen.

Durch den Rekursbescheid des Ministeriums wird nicht nur über die Beschaffenheit der Arbeit, über die gegen die Richtigkeit der Revi⸗ sion erhobenen Einwendungen und über die etwa nöthig werdende Rektifikation, Vervollständigung oder Neufertigung der Arbeit schließ⸗ lich entschieden, sondern auch in Betreff der sämmtlichen Kosten dar⸗ Kher Festsetzung getroffen, wem dieselben zur Last zu legen, resp. wie sie zu repartiren sind. .

Gegen diese Entscheidung findet keine weitere Birufung statt.

§. 35. (Verfahren im Fall von Zweifeln über die ur rlassigkeit

oder Befähigung von Feldmessern Werden bei der Reviston Diffe⸗ renzen gefunden, welche das Boppelte der nach §. 30 zulässigen über⸗ steigen, oder werden sonst die Arbeiten eines öffentlich angestellten

eldmessers so unrichtig und mangelhaft befunden, daß in Betreff der

uverlassigkeit oder der Befähigung desselben Zweifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die betreffende Regierung (Landdrostei)h dem Ministerium für Handel, Ge—⸗ werbe und öffentliche Arbeiten zur Beschlußnghme vorzulegen ob das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestallung (98. 4 einzu⸗

leiten sei. . IV. Bezahlung der Feldmesserarbeiten.

§. 34g. (Anzuwendende Bestimmungen) Hinsichtlich der bei den Aus einandersetzungssachen und den Wasserstau⸗, Ent- und Bewasse rungsangelegenheiten in der Provinz Hannover beschäftigten Feld. messer verbleibt es mit Deng auf die Bezahlung ihrer Arbeiten bei den Vorschriften des Gemelnheitstheilungsgesetzes vom 30. . 1842 Hann. Geseßz⸗ SH amml. 1812 Abth. J. S. 145) und des Gesetzes über Entwässerung 2c. vom 22. August 1847 (Hann. Gesetz⸗Samml. 1897

Abth. J. S. 263), hinsichtlich der Gebühren des Landgeometers in Frankfurt a. M. bei der Verordnung, betreffend die Bildung der Feld- gerichte ꝛc., vom 10. März 1825 (Frankfurter Gesetz- und Statuten Sammlung Bd. IV. S. 7J— 27) und hinsichtlich der Gebühren 2c. für die bei der Veranlagung der Grundsteuer vorkommenden geometrischen Arbeiten bei der Verordnung vom 4. Juli 1863 (Preuß. Gesetz⸗ Samml. 1863 S. 486) und bei den auf Grund dieser Verordnung

erlassenen ergänzenden Betstimmungen.

Im Uebrigen gelten für die Bezahlung der nach der Publikation dieses Reglements im Auftrage von Stagtsbehörden angefertigten Feldmesserarbeiten, sofern nicht besondere Entschädigungssätze vorher vereinbart sind, nachstehende Bestimmungen (§§. 37 bis 54.

§. 37. (Art der Bezahlung.) Die Feldmesserarbeiten werden entweder nach Gebührensätzen oder nach Diätensätzen bezahlt.

§. 38. (Gebührensätze) Bei Vermessungen, welche den Be— dingüngen entsprechen, die an eine für eine Auseinandersetzungs. Angelegenheit bestimmte Aufnahme gestellt werden müssen, wird bei ebenem Terrain 5 Sgr. pro Hektar gezahlt, in kupirtem oder bergi⸗ . kann der Gebührensatz bis zu 6 Sgr. pro Hektar erhöht werden.

§. 39. Wenn in einer Haupt-Feldabtheilung die Zahl der Par zellen, deren Aufnahme und Berechnung nothwendig war, das Dop- pelte der Zahl der Hektaren erreicht, so wird eine Zulage von 8 Pfen nigen pro Hektar gewährt.

§. 40. Kommen in einer Feldmart einzelne, über 15 Hektaren großé Flächen vor, bei welchen nur der Umfang und die etwa die Fläche durchschneidenden Hauptlinien gemessen werden durften, so werden nach Maßgabe der Terrainbeschaffenheit (5. 38) nur 3 Sgr. 4 Pf. resp. 4 Sgr. pro Hektar gezahlt.

. 41. Für die vorstehend bezeichneten Sätze hat der Feldmesser folgende Gegenstände, gehörig geordnet, abzuliefern: a) die nach § 12 aufgenommenen Verhandlungen und Erläuterungen, sowie die bei Ausführung des Geschäfts geführten Akten; b) die sämmtlichen, im §. 13 bezeichneten Vermessungsmanuale (Feldbücher), ebenso die etwai⸗ gen Berechnungen, trigonometrischen Satze, sowie die speziellen Flächen= berechnungen, dieselben mögen nach Original oder Zirkelmaßen oder mit besonderen, zur Flaͤchenberechnung geeigneten Instrumenten be— wirkt sein; c) das Brouillon des Vermessungsregisters in der für die Auseinandersetzungsarbeiten erforderlichen Form und eine Reinschrift desselben; d) einen nach §. 16 vorschriftsmäßig aufgetragenen und deutlich, ohne Färbung zu großer Flächen, gezeichneten Brouillonplan; e) eine Kopie der Brouillonkarte, als Reinkarte gezeichnet, ohne Ein= tragung der Stationslinten, jedoch mit Angabe und Eintheilung der gemessenen oder trigonomettisch berechneten Hauptlinien und Dreiecke.

Sowohl zum Brouillonplane als zur Reinkarte muß Velinpapier guter Qualitäc genommen werden, welches auf feiner Leinewand oder Kattun so lange Zeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen sein muß, daß ein nachtheiliges Verziehen nicht mehr stattfinden kann.

§. 42. Für Anfertigung von Vermessungsregistern nach fertigen Karten wird, ohne Preiserhobung für kupirtes oder bergiges Terrain, ein ö der in den §§. 38 bis 40 festgestellten Gebührensätze gezahlt.

§. 43. Das Kopiren von Karten wird nach folgenden Sätzen bezahlt: für den zehnten Theil eines Quadratmeters des bezeichneten Raumes, wobei die Schrift in mäßiger und der Deutlichkeit ent sprechenden Größe mitgerechnet wird, bei einem Maßstabe

von em, der natürlichen Größe 1 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf.,

x * ö 5 * ͤ—

. x 2

3 ö x H 5 * Kopien nach anderen Maßstäben sind gegen Diatensätze zu bewirken.

§. 44. (Bezahlung nach Diätensätzen) Alle Flächenvermessungen anderer als der in §. Z8 bezeichneten Art, z. B. die Aufnahme von städtischen Grundstücken, Dorflagen, Gärten und Worthen, desgleichen die Eintheilung von Feldmarken, ferner Fluß- und Stromvermessun-⸗ gen, die Aufnahme von Wegen, einzelnen Linien u. s. w. sowie alle Rivellements werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, nach Diätensätzen bezahlt. ö

§. 45. Bei Beschäftigung gegen Diäten muß jeder Feldmesser täglich mindestens 8 Stunden arbeiten.

§. 46. Das Tagebuch, welches von dem Feldmesser zu führen und jeden Abend pflichtmäßig zu vervollständigen ist, und die Feld= bücher, Nivellementstabellen, trigonometrische Flächen- und Einthei-⸗ lungsberechnungen müssen am Schluß jedes Tages das Geleistete voll= ständig nach weisen. fa Bas Tagebuch ist den einzelnen Diätenliquidationen stets beizu—

gen.

§. 47. Der Feldmesser ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagchuche, im Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich.

Bei absichtlich unrichtigen Angaben ist jederzeit das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestallung (8. ö einzuleiten.

§. 18. Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arbeiten sind auch die Vermessungs. und Nivellements⸗ Manuale (Feldbücher), desgleichen die Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, sowie die trigonometrischen Flächen und sonstigen Berechnungen, vollständig geordnet und übersichtlich, abzuliefern.

§. 49. Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Bestimmungen stattgefunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den Arbeits, als für den Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem letzteren auch gearbeitet worden oder nicht, ein Diätensatz von zwei Thalern und 15 Sgr. zu.

Diese Diäten fönnen bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts des Feldmessers auch I) für solche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde verhindert, 2) für die zwischen den Arbeitstagen

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liegenden Sonn. und Festtage mit Ausschluß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn und ein Festtag oder mehrere Festtage unmittelbar auf einander folgen, liquidirt werden, insoweit diese Tage von dem m außerhalb seines Wohnorts haben zugebracht werden müssen.

Dagegen darf neben den Diäten (für die volle Zahl der Kalender- tage) niemals eine Bezahlung für Ueberstunden gefordert werden, soweit solche nicht in einzelnen Fällen auf Grund des §. 36 dieses Reglements zugesichert ist.

§. 50. (Diäten der , , , , Vermessungsreviso⸗ ren beziehen bei den Geschäften und Reisen, welche ihnen behufs Fest⸗- stellung der Richtigkeit der von anderen Feldmessern ausgeführten Messungen und Berechnungen übertragen werden, drei Thaler Diäten.

Wird den Vermessungsrevisoren die Rektifikation der als unrich-⸗ tig erkannten Arbeiten übertragen, so erhalten dieselben dafür nur den nach §. 49 zu gewährenden Diätensatz.

§. 51. (Feldzulage) Außer den Diäten erhält der Feldmesser wie der Revisor für jeden Kalendertag, welchen er im Interesse der Arbeiten ganz oder theilweise, und zwar in mehr als 4 Meile Ent— fernung, außerhalb seines Wohnorts nothwendig hat zubringen müssen, eine Feidzulage von funfzehn Silbergroschen.

Für Tage aber, welche lediglich auf solche Stubenarbeiten ver— wendet worden sind, die der Feldmesser oder Revisor eben so gut an seinem Wohnorte hätte erledigen können, kann die Feldzulage nicht liquidirt werden,

Denjenigen in Auseinandersetzungssachen beschäftigten Feldmessern, welche nach §. 5 des Kostenregulativs vom 25. April 1836 (Preuß. Geseßz⸗Sammi. S. 181) die Gewährung freier Wohnung nebst Heizung und Erleuchtung von den Interessenten zu fordern haben, steht hier neben ein Anspruch auf Feldzulage nicht zu.

§. 52. (Auslagen) Wenn den Feldmessern und Revisoren die zu den Arbeiten auf dem Felde erforderlichen brauchbaren und ge— übten Handarbeiter nicht gestellt werden, so können sie dieselben für Rechnung der Interessenten in der nothwendigen Zahl annehmen und denfelben, wegen der schwierigeren und mehr Geschicklichkeit erfordern den Arbeit, ein, das ortsübliche bis zu fünfund zwanzig Prozent über= steigendes, Tagelohn bewilligen. Auch werden den . und Revisoren die Anschaffungskosten der za den Vermessungen und Ri— vellements erforderlichen Pfähle, sowie die sonstigen baaren Auslagen für Kahnmieihe, Botengänge u. s. w., insofern die Betheiligten die n und Leistungen ablehnen, gegen quittirte Beläge vergütigt.

§ 53. (Reisekosten. Feldmesser und Revlsoren erhalten, um sich von ihrem Wohnsitze oder von ihrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung und zurück zu begeben, inkl. der Fortschaffung der Karten und Instrumente:

a) bei Reisen auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen auf die Meile 7 Sgr. 6 Pf. und außerdem für jeden Zu und Abgang nach und von der Eisenbahn zusammen 15 Sgr.

P) bei Reisen, welche nicht auf Eisenhahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden, auf die Meile Einen Thaler.

§. 54. (Vergütung für Zeichenpapier) Für das zu den Karten und Zeichnungen zu verwendende Zeichenpapier bester Qualität wer. den für O1 Quadratmeter 3 Sgr. 9 Pf. wenn Ldasselbe aber auf Kattun oder Leinewand aufgezogen ist,7 Sgr. 6 Pf. vergütet. An— dere Auslagen für Schreib und Zeichenmaterialien können nicht liquidirt werden.

§. 55. (Festsetzung von zweifelerregenden Liquidationen) Ent stehen Zweifel über die Richtigkeit der von dem Feldmesser für die Ausführung von Aufträgen der Staatshehörden aufgestellten Liqui- dationen seiner Gebühren, Diäten oder Auslagen, sei es, weil die angesetzten Sätze bestritten oder weil die ungenügende Beschaffenheit der abzuliefernden Gegenstände oder ungenügende Leistungen in der verwendeten Zeit behauptet werden so erfolgt die Festsetzung der Liquidation durch die Regierung (Landdrostei resp. die betreffende Auseinandersetzungsbehörde auf Grund des Gutachtens eines von ihr zu bestimmenden Beamten, welcher die Feldmesserprüfung bestanden hat. Dieser Beamte ist verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit den Feldbüchern, Tagebüchern und Berechnungen genau zu vergleichen 61 . die etwa für nöthig erachteten Reduktionen gehörig zu be— gründen.

Die Kosten dieser Revision trägt jedesmal der Extrahent, vorbe—

haltlich des Regresses an den Feldmesser. Die Kosten für die von

Amtswegen veranlaßten Prüfungen der Liquidationen der bei den Ausgeinandersetzungsbehörden beschäftigten Feldmesser werden auf all— gemeine Staatsfonds übernommen.

§. 56. Gegen diese Festsetzung (68. Hö) steht bei Arbeiten, welche im Auftrage einer Auseinandersetzungs behörde ausgeführt sind, der Rekurs an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten, in allen anderen Fällen an das Ministerium für Handel, Ge—= werbe und öffentliche Arbeiten binnen sechs Wochen nach Empfang der Mittheilung über die erfolgte Festsetzung offen. *. die Entscheidung des Ministeriums findet keine Beru— ung statt.

§. 57. Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prü⸗ fung und Zestsetzung der , n, n, (86§ 55, 56) finden in allen Jällen und auch dann statt, wenn andere als die im gegen- wärtigen Reglement festgesetzten Gebühren! oder Diätensätze zwischen der Behörde und dem Feldmesser vereinbart sein sollten, es sei denn, daß durch die betheiligse Behörde ein Sachverständiger, welcher die Feldmesserprüfung bestanden hat, zur endgültigen Festsetzung der

berg zum Chef des 1. Rhein. In

Liquidationen ausdrücklich bestimmt ist und der Feldmesser der Fest⸗ setzung seiner Liquidationen durch diesen Sachverständigen mit gänz - lichem Ausschlusse der Reglements ⸗Bestimmungen sich rechtsgültig unterworfen hat. Berlin, den 2. März 1871. Der Minister Der Minister für Handel, Gewerbe und für die landwirthschaft⸗ Der öffentliche Arbeiten. lichen Angelegenheiten. Finanz ⸗Minister. Gr. von Itzenplitz. von Selchow. Camphausen.

Per sonal ⸗Deränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 26. Februar. v., Tresckow, Gen. Lt. und Gen. Adj.

Sr. Maj. des Kaisers und Königs, unter Belassung in dem Verhält⸗ niß als vortragender Gen. Ads. Sr. Majestät und als Chef des Milit. Kabinets, von der Stellung als Chef der Abtheil. für die persönl. Angelegenheiten im Kriegs ⸗Ministerium entbunden. v. Albedyll. Oberst und Flügel Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und kommandirt zur Dienstl. bei der Abtheil. f. d. persönl. Angeleg. im Kriegs-⸗Ministerium, unter vorläufiger Be- lassung in dem Verhältniß ais Commandr, der Leib ⸗Gensd'armerie, zum Chef der Abtheil. für die persönlichen Angelegenheiten im Kriegs- Ministerium ernangt. v. Tilly, Oberst und Abtheilungs⸗Chef im Friege . Heini sierium/ unter Aggregirung bei dem Kriegs⸗Ministerium, als Abtheilungs Chef dem Milit. Kabinet überwiesen. v. Helden⸗ Sarnowski, Hauptm. von der 8. Art. Brig, v. Lessel, Hauptm. vom Schlesw. Holstein. Füs. Regt. Nr. 86, v. Tres ckow, Pr. Lt. vom 2. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 47, auf drei Monate zur Dienstl. bei der Abtheil. für die persönl. Angelegenheiten im Kriegsministerium kommandirt. Hesse, Fuß, Port. Fähnrs. vom 3. Wesif. Inf. Regt. Nr. 16, zu See. Lts, Reinhard, Vize⸗Feldw. vom 2. Bat. (Unna) 3. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 16, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Westfäl. Inf. Regts. Ne. 16, v. Schimmel wann, o. Scheffer, Port. Fähnrs. vom 8. Westfäl. Inf. Regmt. Nr. 57, zu Sec. Sts., v. Beughem, Seiffert, v. Us lar, Unteroffiziere von demselben Regiment, zu , Hülsmann, Vize Feldwehel vom 1 Bataillon (Essen) 8. Westfäl. Landwehr . NAegiments Nr. 57, Heins J, Vize⸗Feldw. von der Res., zu Sec. Lts. der Res. des 8. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 57, Hasse Port. Fähnr. vom 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, zum Sec. Et, Rohrbeck, Vize ⸗Feldw. vJom 1. Bat. (Münster) 1. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 13, zum Sec. Lt. der Res. des 5. Westfäl. Inf. Negts. Nr. 53, Frhr. v. Diepen broick⸗ Grüter, Löbbecke, Gr. Bergh- v. Trips, Gr. v. Schmettau, Port. Fähnrs. vom Hannov. Hus, Regt Nr. 165, zu Sec. Lts., Frhr. v. Weichs, Unteroff. von demselben Regt, zum Port. Fähnr., be⸗ foͤrdert. Hoffm ei ster, Port. FJähnr. von dems. Regt. zum Sec, Lt. befördert und ,, in das 3. Westfäl. Inf. Regt. Rr 16 versetzt. Den 27. Februar. Prinz zu Hohenlohe⸗Ingelfingen, Gen. Maj. und General à la suite Sr. Majestät des Kaisers und Königs von der ihm übertragenen oberen Leitung des Artillerie An. griffs auf Paris entbunden und in seine Stellung als Commdr, der Garde⸗Art. Brig. zurückgetreten. v. Pressentin Großherz. Mecklenb. Ob. Lt. z. Disp., 3. Z. milit. Mitgl. der Laz. Komm in Schwerin, als Ob. Lt. z. Disp., v. Binzer, ehemals Schlesw. Holstein. Haupt- mann a. D., 3. Z. beauftragt mit der provisorischen Führung der Landwehr Depot- Escadron des 1. Mecklenburgischen Dragoner -Re— giments Nr. I7, als Premier ˖ Lieutenant a. D. mit dem Charakter als Hauptmann in den Verband der Preußischen Armee aufgenommen. Den 28. Februar. Se. Majestät der König von Württem⸗ Regts. Nr. 25 ernannt. v. Gos⸗ lawsti, Sec. Ct. vom 4. Pomm. Inf Regt. Nr. 21 unter Belass. in seinem Kommando bei der Inf. Stabs wache des Großen Haupt Quartiers Sr. Majestät des Kaisers und Königs, als ältester See. Lieutenant in das 3. Ostpreuß. Grenadier⸗ Regiment Nr. 4 versetzt. a ner, Unteroff. vom Leib⸗Gren. Regt. (1. Brandenb.) Nr. 8, Pasewaldt, Unteroff vom 5. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 48, zu Port. Fähnrs., v. d. Marwitz. Port. Fähnr. vom 1. Brandenb. Ulanen-⸗Regt. (Kaiser v. Rußl) Nr. 3, zum Sec. Lt, v. Bismarck, v. Oertzen, v. Tresckow, Gefr. von dems. Regt. zu Port. Fähnrs. v. Neichenau, Vize ⸗Feldw. von der Res⸗ 6. See. Lt. der Res. des Hess. Füs. Regts. Nr. So, Thi ermgann, Bickel, Port. Fähnrs. vom L Nass. Inf. Regt. Nr. 87, zu Sec. Lts., Schmidt, Hagena, Vize⸗Feldw. von der Res. zu Sec. Lis. der Res. des Kaiser Franz Garde Gren. Regts. Nr. 2, Liebermann, v. d. Heyde, Meyer, Vize⸗Feldw. vom 2. Bat. (Halle) 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27, zu Sec. Cts. der Landw. Inf, Piton, Sec. Lt. von der Inf. des 2. Bats. (Schneidemühl) 3. Jomm. Ldw. Regts. Nr. 14, zum Pr. Lt., Holtz, Vize⸗Feldw. vom 2 Bat. (Cuüstrin) J. Brandenb. Landw. Regts. Rr. 8, Volck, Vize ⸗Feldw. vom 2. Bat. (Beuthen) 2. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 23, Kothe, Vize⸗Feldw. vom J. Bat. (Rosen⸗ berg) 4 Oberschles. Landw. Regts. Nr. 63, zu Sec Lts. der Landw. Inf., Feilhauer, Pr. Lt. von der Inf. des 1. Bats. (Rosenberg) J. Oberschles. Landw. Regis. Nr. 63, zum Hauptm., befördert. Frhr. Treusch ˖ v. Buttlar ⸗Brandenfels, Gen. Maj. z. Disp., früher Lommdr, der ehemals Kurhess. 1. Inf. Brig. 3. Z. stellvertr. Commdr. der 43 Inf. Brig.,, v. Rozynski⸗Manger, Gen. Maj. z. Disp., zuletzt Commandeur der 8. Art. Brig. J. Z. stell vertretender Com mandeur der 44 Inf. Brig., der Charakter als General - Lieutenant, v. Sänger, Oberst z. Disp., zuletzt à la suite des Pomm. Feld- Art. Regts. Nr. 2 und Kommandant von Erfurt, z. Z. milit. Mit⸗

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