1871 / 76 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1108 1109

—— We ehs el. Eisenbahn Prioritäts- Aktien und Obligationen.

gell-Sorten und Banknoten. Friis mr iir d' - Fossars .

Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. ,,, * 16. r .

Duecaten p, St. do. einlösb. . 3 Privilegium wegen Emission von 400000 Thalern Prioritäts

Neis rr L Serie do. II. Ser. à 62 Thlr. 9. Opsig. L. u. II. Ser.

do. III. Ser.

IV. Ser.

... 250 FI. Kurz. 187 .

. 250 El. 2 Mt. 300 Mk. Kurz. 300 Mk. 2 Mt.

do. Niedersehlesische Lweigb. do. Lit. D. Obersehl. Lit. A...... 2 Lit. B

1L. Strl. 3 Mt. 300 Er. 10 Tg. 300 Er. 2 Mt. 300 Er. 10 Tg . 300 Er. 2 Mt. 150 El. 8 Tage 150 Fl. 2 Mt.

100 FI. 2 Mt.

südd. Währ. 100 El. 2 Mt. ; Leipꝛzig. 14 Thle. do. w, 8 Tage . Leipzig, 14 Thlr. Cosel. 9d)... uss. . ...... , n, ; o. III. Em. .. Petersburg R. 3 Weh. S8 ßba do. R. 3 Alt. 3. Ibꝛ Warschau R. 8 Tage 80 b G. 8 Tage 1105 Z Mi. 10935 6

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Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen.

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do. v. St. garant.

do. do.

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Bergisch- Märk. I. Ser. do. II. Ser.

do. III. Ser. v. Staat 3 gar. do. Lit. B.

do. Lit. C.

IV. Serie

V. Serie

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V. St. garant. .... 3. Em. V. 58 u. 60 do. v. 62 u. 64 do. v. 1865 ..

Rhein- Nahe v. St. 4 * ; Em.

Thüringer 1. Ser....

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uss. Bankn.

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Il. Nichtamtlicher heil.

Deutsehe Fonds. .

dorszer d. TnI.... 5 Nanheimer Stadt- Anl. 4 1/1. u. 177. PB33 B

Ausländische Fonds. nn. T R- T.... fr. mc en

Neapol. Pr. A..... 5

Schwed. 10 Rthl. Pr. A.

do.

Warschauer Pfandbr. 5 1d. u. 110. 66. pr. Stiek

Hie, b che- Stamm Abtten.

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ͤ Fir. pro iSd 1870 Cref. Kr. Kemp.

do. do. St. Pr. Schweiz. Westb. Warsch. Bromb. 4 Wsch. Ldu. v8t.g. 5 Ungar. Gali...

Oest.-Frz. St.- B. 12

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do. .

do. do. . .

do. Duüsseld.-Elbf. Priorit.

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do. Dortmund-Soest

do. do. II.

do. Nordb. Fr. W d40. Ostbahn

do. Ruhr. -C. -.- GId. IJ. Ser. Lemberg- Czernowitz do. do. ; . do. do. 43 do.

Berlin- Anhalter ; do. k ö Mainz - Ludwigshafen

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Berlin- Görlitzer

do. II. Em. do. III. Em. B. Potsd. Magi. Lit. A. u. B. do. Lit. C. .. do. Berlin-Stettiner I. Serie ö Serie do. kl. III. Serie do. kl. IV.S. v. St. gar. do. do. kl. n ; O. Cöln- Crefelder. . O0.

do. do. do. do.

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Bank- und Industrie- Papiere.

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Berlin,

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Bruck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei l

R. v. Decker).

Hier folgt die Beilage und die Verlust-Liste Nr. 222.

Qbligationen der Nordhausen ⸗Erfurter Eisenbahn⸗Gesellichaft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von Seiten der Nordhausen Erfurter Eisenbahngesell⸗ schaft auf Grund des von der Generalversammlung ihrer Aktionäre am 30. April 1870 gefaßten Besclusses darauf angetragen worden ist, ihr zur Bestreitung von noch nicht gedeckten Bahnbaukosten die Aufnahme einer Anleihe gegen Ausstellung auf den Inhaber lauten der und mit 3inscoupons versehener Vrioritäte⸗Obligationen zu ge⸗ statten, wollen Wir in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Ges. Samml. Seite 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission derartiger Obligationen in einer Gesammthöhe von 400000 Thalern, geschrieben: Vier⸗ hunderttausend Thalern« unter den folgenden Bedingungen ertheilen:

S§. 1. Die in Höhe von 400009 Thalern zu emittirenden Obli-

ationen, auf deren Rückseite dieses Privilegium abzudrucken ist, wer— en nach dem beiliegenden Schema A. in Appoints zu 100 Thir. unter Nr. 1 bis 4009 ausgefertigt und von den Vorsitzenden des Ver waltungsrathes und der Direktion, sowie von einem Controlpeamten der Gesellschaft unterzeichnet, Die Unterschriften der beiden Erstgenannten können im Facsimile, die Unterschrift des Controlbeamten muß im Original erfolgen.

§. 2. Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 3 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Nordhausen Erfurter Eisenbahn— Hesellschast. Sie haben in dieser Eigenschaft vor den Inhabern der Stamm Prioritäts⸗Aktien und der Stamm-⸗Aktien ein unbedingtes Borner , .

3. Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst.

Zur Erhebung der Zinsen werden den Obligationen zunächst für zehn

abre 20 halbjährige, am 2 Januar und 1. Juli der betreffenden

ahre zablbare Zinscoupons Nr.] bis 20 nebst Talon nach den unter und C. beigefügten Schemas beigegeben.

Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zins- coupons für anderweite 10 Jahre ausgereicht. Die Ausreichung er⸗ folgt an den Prasentanten des Talons, durch dessen Rücggabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinscoupons nebst Talon quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligation unter Präsentation derselben, bei der Direktion der Gesellschaft schrift⸗ lich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Wider⸗ spruches erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Zins coupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation.

§. 4. Die Aniprüche auf Zinsvergütung erlöschen zu Gunsten der Beamten ⸗Penstons⸗ und Ünterstüßungskasse, wenn die Zins- coupons nicht binnen 4 Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden.

§. 5. Die Verzinfung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem dieselben zur Zurückzablung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zins. coupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit den fälligen Obligationen eingereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der Be⸗ trag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlssung dieser Coupoas verwendet.

S 6., Zur allmählichen Tilgung der Schuld wird vom Jabre 1876 ab jährlich mindestens ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben nebst dem Betrage der durch die bereits ge—⸗ tilgten Obligationen entstehenden Zinsersparniß verwendet. Außerdem steht der Gesellschaft eine allgemeine sechsmonatliche Kündigung der Oblig ationen mit Genehmigung Unseres Handels ⸗Ministers zu.

Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Aus- loosung geschieht Scitens der Direktion mit Zuziehung eines, das rotofell führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal oͤffent⸗ . gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt reisteht

Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allgemeinen Kündigung der Obligationen erfolgt durch dreimglige Einrückung in die öffentlichen Blätter (8. 11). Die erste Einrückung muß mindestens 6 Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine siattfinden. Die Einlösung der gusgeloosten Obligationen geschicht am 2. Januar jeden Jahres, das erstemal am 2. Januar 1877, die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli . Jahres stattfinden. Die Rück= E nmng erfolgt in beiden Faͤllen nach dem Rennwerthe gegen Auslieferung der Obligation nebst Zinkcoupons und Talons an den Präsentanten. Die im Wege des Tilgungs ⸗Verfahrens einge⸗ lösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Auslgosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung eder der Rückforderung 6. 9 eingelöst wer⸗ den, kann die Gesellichaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn-Kommissariate alljähr⸗ lich Nachweis geführt.

§. 7. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allge⸗ meinen gesetzlichen Bestimmungen Lrlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausgefertigt.

Sins coupons und Talons können weder aufgeboten noch amor- tisirt werden. Demjenigen, welcher den Verlusi von Zinscoupens vor Ablauf der Verjährungsfrist (8. 4) bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft darthut, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht

zum Vorschein gekommenen Zinschupons 3 ; zahlt werden. 3 pons gegen Quittung ausge

§. 8. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlssung vorgezeigten Obligationen werden 6 der 3 drei Jahre nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von der Direk- tion der Gesellschaft Behufs der Empfangnabme der Zahlung öffent- lich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten oͤffentlichen Aufrufe zur Einlssung vorgezeigt werden, sind werthlos, und ist dies von der Direktion, unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Stücke, alsdann öffentlich zu erklären. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr.

§. 9. Außer den im §. 6 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in ,, von der Gesellschaft zurückzufordern: 2) wenn fällige Zinscoupons, un- geachtet solche zur Einlösung präsentirt worden, dur Verschulden der Gesellschaft länger als drei Monate unberichtigt bleiben; b) wenn der Transportbetrieb auf der Nordhausen Erfurter Bahn mit Dampf⸗ wagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; C) wenn die im § 6 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht innege⸗ halten wird.

In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an dem selben Tage, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu C. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungs frist zu beobachten.

Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons in ö Fell zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu C. drei Mongte von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht innegehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens 3 Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts - Obligationen nach⸗ träglich bewirkt.

§. 10. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird et ent und verordnet; 1 Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung der Dividenden an die Attionäͤre der Gesellschaft und der an die Mitglieder des Verwagltungs⸗ rathes und der Direktion zu zahlenden Tantigme vor. b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies be⸗ zieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errich- tung von Post, Telegraphen⸗, Polizei oder steuerlichen Einrich= tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren Niederlagen abge= treten werden möchten Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des betreffen den Eisenbahn⸗Kommissariates. c) Die Gesellschaft darf keine neuen Prioritätsaktien oder Obligationen creiren, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht aus⸗ drücklich stipulirt werde. d Zur Sicherheit für das in S§. 9 festge⸗ setzte Rückforderungsrecht ist den Inhabern der Obligationen von der k Eisenbahn ⸗Gesellschaft das Gesellschafts vermögen

erpfändet.

Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf diejenigen Obligationen nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfang nahme der Zahlung gehzrig Präsentirt werden

§. 11. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Belanntmachungen müssen in den Staats- Anzeiger, die Berliner Böͤrsen⸗Zeitung, die Nordhäuser Zeitung, die in Sondershausen unter dem Titel: »Ber Deutsche« erscheinende Zeitung und die Thüringer Zeitung in Erfurt eingerückt werden. Sollte eines dieser Blatter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen bis zur an⸗ derweitigen, init Genehmigung Unseres Handels- Ministers zu treffen den i nf,

§. 12. Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins⸗ coupons kann kein AÄUrrest bei der Geselischaft angelegt werden.

Zu Arkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Ünserem Königlichen In= siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obli= gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung be= kannt zu machen.

Gegeben Hauptquartier Versailles, den 20. Februar 1871.

i B, Wilhelm. Graf von Itzenplitz Camphausen.

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