1172
Weehsel.
Eisenbahn Prioritits- Aktien und Obligationen.
Gdeld-Sorten und Banknoten.
Amsterdam.
Wien, öst. W. 1590 FI.
do. do.
n . südd. Wüihr. ...... 100 FI. Frankfurt a. M.,
züdd. Währ.. 100 FI. Leipꝛig 14 Thlr.
Fuss. . ...
Leipꝛig, 14 ỹsir. .
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. 250 EI. 250 EI. 300 Mk.
1L. Strl. 300 Fr. 300 Fr. 300 Fr. 300 Fr.
150 FI.
100 ThI.
100 Th. 100 8. R. 109 8. R.
908. R. 100 L. 6.
z66 Mh. 2 Mt. I5eba
1423 b2 1423 ba 1514b2
Kurz. 2 Mt. Kurz
3 Mt. 6 233b2 10 Tg. 81 Hab 2 Mt. —— 10 Tg. 80M τbꝛa 2 Mt. S0 ba 8 Tage sl zb 2 Mt. 80 3b
2 At. 56 2262 2 Mt. 56 24b2 8 Tage g) 6
2 Mt. 3 Weh. S8bꝛ
3 Mt. S6 3 ba 8 Tage & bꝝꝛ S Tage lG Ib. 3 Mt. I095 6 —
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NederschJ- Märk. 1. Serie q II. Ser. à 62] Thlr. 4 oblig. J. u. II. Ser. 4 . III. Ser. 4 do. IV. Ser. 4 Niedersehlesische Lweigb. 5 do. Lit. D. 5 Obersehl. Lit. Lit. B Lit. C. Lit. Lit. i ,, Lit. it. H
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Eisenbahn- Prioritäts-Aktien und Obligationen.
do. Bergisch- Mär do. do. III. Ser. v. do. do.
do. do.
do.
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Staat 3] gar. Lit. B.
Lit. C.
IV. Serie V. Serie
. VI. Serie Aach. Düsseld. J. Em. II. Em. . III. Em. Düsseld. Elbf. Priorit.
z Dortmund- Soest
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II. Serie
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do. Ruhr. C.- K.-Gld. I. Ser.
do. do. do. do.
Berlin- Anhalter
do. do.
Berlin- Görlitzer G
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III. Serie do. kl. IV.S. v. St. gar.
VI. do.
do. do.
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Magdeburg - Halb erstãdter von 1865 von 1870
Wittenberge
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Magdeburg-
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1. III. Em. . ittenberge.
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Ostpreuss. Südbahn do. do. Iit. B.. Rheinische do. v. St. g . do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865 .. do. v. St. garant... Rhein- Nahe v. St. ,. do. do. II. Em Schleswig- Holsteiner Thüringer 1. Ser do. ⸗ do. do. do.
Frĩiedrichsd or I 13. b Gold - Kronen9 & 6 Louisd' or. ... 1IIIb2 Dueaten p. St. — — Sovereigns.·. . G 24 bꝛ Napoleonsd'or5 12b2 Imperials .... 5 163 6
LZinsfuss d. P. Bank f.
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Kuss. Bankn. . 792ebꝛa Silber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29.24. eehsel 4. f. Lombard 5pCt.
Il. Nichtamtlicher Iheil.
Deutsche Fonds.
Gothaer St. Anl. ... 5
Manheimer Stadt- Anl. 43 1.4. u. n 56
Ausländische Fonds.
Fin. d R-... = Neapol. Pr. A...... 5
pr. Sti ek 77
do. 356
Warschauer Pfandbr. 5 1/4. u. 1/40. 66 C Schwed. 0 Rthl. Pr. A. — pr. Stück
Eis enbahbn-Stamm- Aktien.
Oest.· Frz. St.- B.
Cref. Kr. Kemp. — do. do. St. Pr. — Schweiz. Westb. — Warsech. Bromb. 4 — Wsch. Ldu. v8t.g. 5 Ungar. Gali... —
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Prioritäten.
Warsehan Wiener 1
Dux-Bodenbach ... .... Fünłkirehen-Bares Gali. , . do. do. Em. Kaschau- Oderberger Ostrau-Frie dlander Ungar. Nordosthahn do. Ostbahn Lemberg- Czernowitz o. Il. Em. do. III. Em. Mãbr. - Schles. Centralbahn Nainz- Ludwigshafen Oestr. franz. Staatsbahn. Kronprinz Rudolf- Bahn.. do. 69er Südöstl. Bahn (Lomb. ): do. Lomb. Bons 1870, 74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig. . . .. Charkow - Asow do. in Lvr. Strl. à 6.24 Charkow-Krementsehug.. Jelez-Orel JelezWoronesch. . ...... Koslow-Woronesch Kursk- Charkow
do. Moseo-Rjisan Mosco- Smolensk ...... Poti- Tiflis Rjisan-Koslo w Schuia - Ivano wo do. Wars ehau- Terespol do
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Oregon- Calif.... Port Huron Peninsular .. Rockford, Rock Island .. South Missouri
Port- Royal
Belg. 0Obl. J. de Est. .. 4 do. Samb.u. Meuse 4ᷓ
Boxtel- Wesel 6. u. J. 7 bꝛ
1/3 u. 9. 7732 B
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Bank- und Industrie -Papiere.
Berl. Aquarium. 12
do. Br. (Tivoli) 12 do. Br. Friedrh. Badische Bank. Böhm. Brauh.· G. Berl. Bock-Brau. Berl. Immobil.· G. do. Pferdeb. .. Dess. Kredit-B. . Effekt- Liv. Eichb. Elbing. Eisenh. B. Harpen. Bgb. Ges. Henrichshütte .. Hoerd. Hütt. -V. Mgd. F. Ver. - G. do. Bank ver. Moldauer Bank. A. B. Omnibus- G. Brl. Passage- Ges. Brl. Centralstr. G. Renaissance- G. . Obschl. Eisenb.B. Pomm. Hyp. Pfd. Siehs. Hyp.Pfdb. Berl. Wasserwk. B. Maschinen- G. Boch. Gussstahl Westend Km. -G. Vereinsb. Quist. . Wilhelmshütte.
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Berichtigung. Gestern Schles. Bankverein 1173 bez.
Berlin,
Redaction und Rendantur: Schwieger. ö.
Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Folgen zwei Beilagen
J 1173 Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats ⸗Anzeiger.
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Dienstag den 21. Maͤrz
1871.
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Gesetz, betreffend die Indemnitäts Ertheilung in Bezug auf die Ausführung des G setzis vom 9. März 1867 und die Feststellung der nach Baßgabe des Gesetzes vom 19 März 1870 zu deckenden Ausgaben aus dem Jahre 1868. Vom 2. März 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zac, verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon— archie, was folgt:
§. 1 Der Staatsregierung wird dafür Indemnität ertheilt, daß die durch das Gesetz vom 9. März 1867 (Gesetz-Samml. S. 393) zu Eisenbahnzwecken bewilligte Staatsanleihe von 24 Millionen Thaler im Jahre 1868 über den Bedarf für die Baujahre 1867 und 1868 hinaus zum vollen Betrage realisirt worden ist;
§. 2. Die Summe der nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. März 1870 (GesezSamml. S. 251) zu deckenden Ausgaben des Jahres 1868 wird auf g 8h9,6389 Thlr. 8 Sgr. 8 Pf. fesigesetzt. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den ? März 13871.
1 Wilhelm. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchew. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
Gesetz, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter⸗ stüßzungswohnsitz. . . Vom 8. März 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter— kinn er ehe ft vom 6. Juni 1870 (Bundesgesetzbl. S. 360 ff. für den gesammten Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebietes, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages was folgt:
F. 1. (Umfang der Unterstützungspflicht Jedem hülfs bedürftigen Deutschen (9. 69) ist von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Ärmenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die er= forderliche Pflege in Krantheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begrähniß zu gewähren.
Die Unterstützung kann geeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch genommen wird, mittelst Unterbringung in einem Armen ober Krankenhause, sowie mittelst Anweisung der den Kräften des Hülfsbedürftigen entsprechenden Arbeiten au erhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.
Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geist · . sind die Armenverbände zu entrichten nicht ver et.
p 2. (Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger. A. Grtsarmen- Verbände. à. Gemeinden) Jede Gemeinde bildet für sich einen Ortsarmen⸗-Verband, sofern sie nicht einem, mehrere Ge⸗ meinden oder Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Ortsarmen—= Verbande (Gesammt.Armenverbande) schon angehört oder nach den folgenden Bestimmungen einzuverleiben ist. Die Verwaltung der öffen ichen Armenpflege steht in den Gemeindebezirken überall den für die Verwaltung det Gemeinde. Angelegenheiten durch die Gemeinde⸗ Verfassungsgesetze angeordneten Gemeindebehörden mu Die Bestim⸗ mungen der Gemeinde- Verfassungsgesetze über die Verwaltung der Gemeinde Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die ien des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung
. . auch für die Verwaltung der offentlichen Armenpflege maßgebend.
Die in diesem Gesetze der Gemeindevertretung zugewiesenen Ver— richtungen werden da, wo eine gewählte Gemeindevertretung nicht besteht, von der Gemeindeversammlung wahrgen gmmen.
§ 3. Auf Grund eines Gemeindebeschlusses können in allen Ge—
meinden für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege hesondere,
dem Gemeindevorstand untergeordnete Deputationen aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung, geeigneten Falles unter Zuziehung anderer Ortseinwobner, gebildet werden Den Vorsitz in solchen Bepütationen führt, sofern nicht die Gemeinde⸗Verfassungs
. über den Vorsitz in Deputationen Anderes bestimmen, der entsendenden Abgeordneten, sowie geeigneten Falles die Zahl der dem
ürgermeister — in den Landgemeinden der Provinz Westfalen der Amtmann — oder ein dazu von ihm abgeordnetes Mitglied des Ge⸗ meindeporstandes. Wo kein Bürgermeister (Amtmann) an der Spitze J steht, tritt an seine Stelle der Gemeinde— vorsteher.
Bei den sonstigen näheren Bestimmungen der Gemeinde · Ver ⸗ fassungsgesetze über die Zusammensetzung und Geschäftsführung be fonderer Verwaltungs ⸗Deputationen hat es sein Bewenden; die Wahl ber in die letzteren zu entsendenden Mitglieder der Gemeindever; tretung und anderen Ortseinwohner steht jehoch fortan überall, soviel den Gegenstand dieses Gesetzes betrifft, der Gemeindevertretung zu.
Ortspfarrer oder deren Stellvertreter deren Pfarrbezirk uber die Grenzen der politischen Gemeinde ihres Wohnorts sich erstreckt, sind hinsichtlich des in der auswärtigen Gemeinde belegenen Kirchspieltheiles den dortigen Ortseinwohnern gleich zu achten.
4. Jedes zur Theilnahmne an den Gemeindewahlen berechtigte Gemelndenstglied ist verpfüichtet, eine unbesoldete Stelle in der Ge. meinde Armenperwaltung zu übernehmen und drei Jahre oder die onst in den Gemeinde · Verfassungsgesetzen vorgeschriebene längere Zeit indurch fortzuführen. Von m Verpflichtung befreien nur folgende
Gründe: 1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter von 60 oder mehr Jahren; 4) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 5 sonstige besondere, eine gültige Entschuldigung begründende Verhältnisse, über deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde ⸗Ver⸗ fassungsgesetze nicht etwas Anderes bestimmen, von der Gemeinde vertretung zu beschließen ist.
Wer eine unbesoldete Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hin durch wahrgenommen hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit.
§. 5. Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnebmung einer unbesoldeten Stelle in der Gemeinde⸗Armen⸗ verwaltung verweigert oder sich dieser Wahrnehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur Theilnahme an den Ge⸗ meindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den diretten Ge⸗ meindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber steht, sofern die Gemeinde · Verfassungsgeseßze nicht ctwas Anderes be⸗ stimmen, der Gemeindevertretung zu; der Beschluß bedarf der Geneh⸗ migung der Aufsichtsbehörde.
§ 6. Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen sind verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstützungen zu ertheilen, welche einem Hälfsbedürftigen des Gemeindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke der Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. Vorsteher, welche diese Auskunft innerhalb einer 14tägigen Frist, von Empfang der Seitens der Gemeinde— behörden ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu ertbeilen unter- lassen, werden mit einer Geldsrafe bis zu zehn Thaler hestraft.
§ 7. (b. Gutsbezirke) Den Gemeinden werden, soviel den Gegenstand dieses Gesetzes betrifft, die außerhalb des Gemeindever⸗ bandes stehenden Gutsbezirke gleich geachtet. Die Bestimmungen der Gesetze über die Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten in den außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Bezirken sind in den letz⸗ 3 , . auch für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maßgebend.
S8. Die Gutsbesitzer haben in den Gutsbezirken die Kosten der offentlichen Armenpflege gleich den Gemeinden zu tragen.
Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des FSuts- besitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der Kosten der öffentlichen Armenpflege in dem Guts- bezirke anderweitig regelt und den mit heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende Beiheiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einräumt. Das Statut wird, wenn sich die Bethei⸗ ligten nicht vereinigen, nach Anhörung derselben durch den Kreistag festgestellt und muß hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den
eseßlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Kommunallasten n den ländlichen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestäti⸗ gung der Bezirksregierung.
§. 9). (6. Gesammt - Armenverbände) Die einen einheitlichen Ortsarmenverband (Gesammt . Armenverband) gegenwärtig bereits bildenden Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken bleiben als sölche bestehen Die für die Verwaltung der Angelegenheiten dieser Verbände maßgebenden statutarischen Vorschriften können durch ver. fassungsmaßigen, von der Bezirksregierung bestätigten Beschluß des betreffenden Verbandes, in Ermangelung eines solchen Beschlusses aber nur gemäß den Vorschristen des §. 10, abgeändert werden.
§. 10. Soweit die Verfassung der bestehenden Gesammt⸗Armen⸗ verbaͤnde nicht durch statutarische Vorschriften geregelt ist, bleibt den betheiligten Gemeinden und Gutsbezirken die Vereinbarung solcher statutarischen Vorschriften, vorbehaltlich der Bestätigung der letzteren durch die Bezirksregierung, üherlassen; in Ermangelung einer derarti- gen Vereinbarung wird die Verfassung des Gesammt⸗Armenverbandes durch ein nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreistage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu beschließendes, von der Bezirks regierung zu bestäͤtigendes Statut geregelt. .
Es wird für den Gefammt-⸗Armenverband eine besondere, aus Abgeordneten der Gemeinden und Butsbezirke bestehende Vertretung geblldet. Die Zahl der von den Gemeinden und Gutsbezirken zuͤu
Abgeordneten eines Gutsbezirkes einzuräumenden Stimmen wird nach dem Verhältniß der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege be. stimmt, mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk wenigstens Einen Abgeordneten zu entsenden hat. Die Abgeordneten der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Vorsteher der be- treffenden Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bis sechs Jahre gewählt, Die Vertretung des Gesammt Armenverbandes wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden BVorsißenden in der Regel aus ihrer Mitte. Dem Vorsitze nden kann eine e n,, werden. Die Wahlen er ⸗ e nach den entsprechenden Vorschriften der Gemeinde ⸗Verfassungs⸗ Gefetze. In Beziehung auf die Verwallung der gemeinsamen Armen pflege sichen, nach Maßgabe der Gemeinde ⸗Verfassungsgesetze, der Ver- lretüng des Gesammt-Lirmenverbandes die Rechte der Gemeinde Ver. tretung (Gemeinde Versammlung) dem Vorsitzenden derselben aber die Rechte des Gemein pevorstehers (Gemeindevorstandes) zu. Die Ver⸗ theilung der Kosten der gem Armenpftlege auf die einzelnen Gemeinbe. und Gutsbezirke erfolgt nach Maßgabe der in ihnen auf-
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