1871 / 81 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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behaltlich des innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Straf— . zulässigen Rekurses an das Bundesamt für das Heimath⸗ wesen.

§. 50. Die Deputation kann die Beweiserhebung durch eines ihrer Mitglieder oder durch eine der Bezirksregierung nachgeordnete Behörde oder durch eine zu dem Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken lassen. Sie kann verordnen, daß die Beweiserhebung in ihrer öffentlichen Sitzung stattfinden solle.

§. 51. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers oder, wenn sie in einem anderen Deutschen Staate stattfinden, in den dort vorgeschriebenen Formen aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben vorzuladen.

§. 52. Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung der De⸗ putation nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Vollmacht versehenen Vertreter. Die Ladung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Parteien nach Lage der Akten entschieden werden würde. Die Entscheidung kann sofort verkündigt werden; es ist über dieselbe aber jedenfalls ein schriftlicher, mit Grün⸗ den versehener Beschluß auszufertigen und den Parteien zuzustellen

§. 53. In der öffentlichen Sitzung der Deputation dürfen die Parteien neue Thatsachen oder Beweismittel nur insofern vorbringen, als ihnen bei dem verspäteten Vorbringen eine schuldbare Verzögerung nicht zur Last fällt.

§. 54. Die Deputation hat nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschließen. Insofern nicht etwa eine Ergänzung der Instruktion beschlossen wird, kann ihre Entscheidung auf Abweisung des klagenden oder auf Verurtheilung des in Anspruch genommenen Armenver⸗ bandes gerichtet sein. Letzteren Falles ist in der Entscheidung aus— drücklich auszusprechen, ob der Armenverhand zur Uebernahme des betreffenden Hülfsbedürftigen oder nur zu einer sonstigen Leistung ver—⸗ pflichtet sein soll. S 55. Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen zuzuziehenden vereidigten Protokollführer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den Mitgliedern der Deputation, sowie von dem Prototollführer zu unterzeichnen ist.

86. Die Entscheidung erfolgt im Namen des Königs.

as Verfahren ist stempelfrei. An Kosten wird für dasselbe, außer den baaren Auslagen und den Gebühren für Zeugen und Sach- verständige, ein Pauschquantum erhoben, welches im Höchstbetrage 20 Thaler nicht übersteigen darf.

Dem unterliegenden Theil sind die Kosten und die baaren Aus- lagen des Verfahrens, desgleichen die baaren Auslagen des obsiegen—⸗ den Theils, mit Einschluß der Gebühren, welche derselbe seinem Be—⸗ vollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen der De— putation zu entrichten hat, zur Last zu legen. Das Pauschquantum, sämmtliche zu erstattende Auslagen und Gebühren der Bevollmäch tigten werden von der Deputation endgültig festgesetzt.

Aus den Einnahmen der Deputation sind zunächst die Kosten derselben zu bestreiten. Der Ueberschuß wird dem Landarinenverbande zugewiesen und, wo mehrere Landarmenverbände hetheiligt sind, im . zu den in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern vertheilt. .

57. Soweit die Organisation oder die örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung der Deputation Im Uehrigen findet gegen deren Entscheidung, unter Ausschluß aller sonstigen Rechts⸗= mittel, die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen statt.

§. 58. In allen Streitsachen zwischen preußischen Armenverbän⸗ den ist die unterliegende Partei verpflichtet, der Gegenpartei die ihr in der Berufungsinstanz entstandenen baaren Auslagen, sowie die Gebühren eines sie in der öffentlichen Sitzung des Bundesamtes ver— tretenden Rechtsverständigen zu erstatten.

§. 59. Gegen die im §. 56 des Bundesgesetzes erwähnten An ordnungen findet die Berufung an das Bundesamt für das Heimath⸗ wesen auch in denjenigen Fällen statt, in denen ein Streit zwischen zwei preußischen Armenverbänden besteht.

Ist ein Armenverband zur Zahlung und Erstattung der ihm end⸗ tn auferlegten Kosten und Gebühren ganz oder theilweise außer

tande (58. 59 des Bundesgesetzes, so bleiben die Kosten des Verfah⸗ rens außer Ansatz und für die Erstattung der Auslagen und Gebühren muß der betreffende Landarmenverband aufkommen.

. 60 In jedem Kreise wird eine Kommission gebildet, welche in allen Streitigkeiten, in denen ein Ortsarmenverband von einem anderen preußischen Armenverbande in Anspruch genommen wird, auf Antrag beider streitenden Theile der schiedsrichterlichen Entschei⸗ dung, und auf Antrag eines Theiles, welchen dieser stellt, ehe der Streit bei der Deputation anhängig gemacht ißt, einem gütlichen Sühneversuch sich unterziehen muß.

Die Kommission besteht aus dem Landrath (dem Landrathsamts— Verwalter) als dem Vorsißenden und zwei Mitgliedern, welche der

Kreistag aus den Angehörigen des Kreises für die Dauer von drei

. wählt. Für den Vorsitzenden und jedes der beiden anderen Mitglieder wählt der Kreistag einen bestimmten Vertreter.

In Städten, welche zu keinem Kreise gehören, erfolgt die Wahl aus den Angehörigen der Gemeinde durch den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung.

* 51. Für das Verfahren der Kommisstonen kommen die S8. 46, 49, 50, 52, 54 in Anwendung mit der Maßgabe, daß auf die

im 8. 49 bezeichnete Strafe die Kommisston erkennt und der Rekurs an die Peputation für das Heimathwesen zusteht. Alle übrigen Theile des Verfahrens regelt die Kommisston in jedem einzelnen Falle. Ins⸗ besondere darf dieselbe in jeder Lage des Verfahrens einen Sühne. verfuch veranlassen.

Schlußbestimmungen.)

§. 62. Die Kommission entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder

Berufung. Die Entscheidung erfolgt gebühren und stem pelfrei; doch sind dem unterliegenden Theile die baaren Auslagen des Verfahrens und die des obsiegenden Theils, jedoch mit Ausschluß der Gebühren eines Bevollmächtigten, zur Last zu legen.

Die zu erstattenden baaren Auslagen werden von der Kommission endgültig festgesetzt.

Die Entscheidungen der Kommissionen, sowie die urkundlich von 5. festgestellten Einigungen sind im Verwaltungswege voll-

reckbar.

§ 63. Einen Anspruch auf Unterstützung kann der Arme gegen einen Armenverband niemals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen, in deren Pflicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche über das Nothdürftige hinausgehen. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Ortsarmen- verbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armen⸗ unterstützungen zu gewähren sind, folgen dem durch die bestehenden Gesetze angeordneten Instanzenzuge mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bezirksregierung die Deputation für das Heimathwesen tritt, welche endgültig entscheidet

S. 64. (Oeffentliche Unterstützung , , Jeder Ausländer ist, so lange ihm der Aufenthalt im Inlande ge— stattet wird, in Bezug a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, b auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes einem Deutschen gleich zu behandeln.

§. 65. (Verhältniß der Armenverbände zu anderweit Verpflich- teten, und zu den Behörden). Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Huülfsbedürftigen unterstüßen muß, können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Betheiligten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter sowie die ehelichen Kinder und die unehelichen Kinder in Beziehung auf die Mutter angehalten werden, dem Hülfs⸗ bedürftigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforder- liche laufende Unterstützung zu gewähren.

Die Beschlußfassung steht dem Landrathe desjenigen Kreises, und im Regierungsbezirke Sigmaringen dem Oberamtmanne desjenigen Oberamtsbezirtes zu, in welchem der in Anspruch genommene Ange⸗ hörige des Hülfsbedürftigen seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise wenn die Gemeinde des Wohnsitzes weder in Kommunal noch in Polizeiangelegenheiten der Aufsicht des Landrathes unterworfen ist, dem Gemeindevorstande.

Hat der gedachte! Angehörige im Inlande keinen Wohnsit, so treten an die Stelle der Behörden des Wohnsitzes die Behörden des Aufenthaltsortes. .

§. 66. Gegen die Entscheidung der Verwaltungshehörde (89. 65) steht innerhalb zehn Tagen nach deren Zustellung sowoll dem in Anspruch genommenen Angehörigen, wie dem betheiligten Armen verbande der Rekurs an die Deputation für das Heimathwesen zu, welche leßtere nach Anhörung der Gegenpartei im Verwaltungswege endgültig entscheidet. Beiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten.

§. 67. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (8§5. 65, 66) sind vorläufig und so lange vollstreckoar, bis auf erhobenen Refturs im Verwaltungswege oder mittelst rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils eine abändernde Entscheidung erfolgt ist.

Im letzteren Falle hat der Armenverband dem in Anspruch ge⸗ nommenen Angehörigen das bis dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete zu erstatten; im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aufsichtswege anzuhalten.

Hatte jedoch der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses der Verwaltungsbehörde angebracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was er für den Zeitraum seit An- bringung der Klage zu viel geleistet hat.

§. 68. Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungs kosten kann ein Armenverband in allen Fällen, soweit nicht die §8§. 40 ff, betreffend das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur An

wendung kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanstzruchen.

§. 69. (Besondere Bestimmungen für einzelne gandestheile und Unter, einem deutschen Hülfsbedürftigen und einem deutschen Armenverbande im Sinne dieses Gesetzes ist ein sol⸗

cher zu verstehen, welcher dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6 Juni 1870 angehört.

§. 70. Soweit die Vertheilung der von den einzelnen Verbänden,

Kreisen und Gemeinden in Folge dieses Gesetzes aufzubringenden Kosten nach Maßgabe der direkten Staats steuern erfolgt, konimen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Lin den mahl und schlacht- steuerpflichtigen Städten tritt die Mahl⸗ und Schlachtsteuer, nach Ab- zug des für die Städte erhobenen Steuerdrittels, an die Stelle der Klassensteuer; 2) die in §. 4 Litt. a., und b. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (GesetzSamml. S. 253) und beziehungsweise in §. 3 des Grundsteuergesetzes vom 11. Februar 1870 (Geseß-⸗Samml. S. 85) bezichneten Grundstücke werden nach Maßgabe derjenigen Grundsteuerbeträge herangezogen, welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen befreiung oder Bevorzugung nicht dieser Grundsteuerbeträge erfolgt durch Anwendung des all gemeinen Grundsteuer ⸗Prozentsatzes der vorerwähnten beiden Gesetze für die gedachten Grundstücke festgestellten oder festzustellenden Neinerträge. Schleswig⸗Holstein, Hannover und Hessen ⸗Nassau, fowie in dem Kreise Meisenheim geschieht diese Berechnung so lange, als die neu zu regelnde Grundsteuer noch nicht erhoben wird, nach den gesetzlich feststehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrundsäßen; 3) die nach §. 3 unter 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude

ein Anspruch

auf Grundsteuer⸗ zustände.

Die Berechnung auf die in Ausführung

In den Provinzen

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er, vom 21. Mai 1861 (ꝙResetz-Ssamml. S. 317 ff) von der Ge genf ee. befreiten Gebäude, mit Ausnahme derjenigen, welche sich im Besitze der Mitglieder des Königlichen Hauses oder des Hohen- zollernschen Fürstendauses, sowie des Hannoverschen Koͤnigshauses oder des Kurhessischen oder des Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses befinden, werden nach Maßgabe ihres, den Grundsätzen des angeführten entsprechend . . berechnenden Gebäudesteuerbetraͤge herangezogen; 4) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen bleibt außer

Berücksichtigung.

besonders einzuschätzenden Nutzungswerthes und

„J7Ii. Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen, resp. den . Uberwiesenen Verrichtungen sollen in der Provinz Han- norer von den Landdrosteien, resp. den Amtshauptmännern, wahr- genommen werden. Ebenso treten in der Provinz Hannover die Amtsvertretungen an die Stelle der Kreistage; ausgenommen jedoch sind die Kreis kommissionen, welche auch in Hannover für die einzelnen Kreise unter dem Vorsiz des Kreishauptmanns einzurichten und deren Mitglieder und Stellvertreter von den Kreistagen zu wählen sind.

Bis zum Erlaß der im . 28 gedachten Königlichen Verordnung wird die' Verwaltung des Landatmenwesens a) für die Provinz Schleswig Holstein der Regierung zu Schleswig, b) für den kommu— nalständischen Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden mit Aus⸗ nahme des Stadttreises Frankfurt a. M. der Regierung zu Wiesbaden, ch für den Regierungsbezirk Sigmaringen der Reglezung zu Sig⸗

ingen übertragen. .

3 6 das Jen iet werden die in den 88. 36, 40 bis 57 und 6 erwähnten Verrichtungen einer Deputation für das Heimathwesen in der h nn; Hannover übertragen; im Uebrigen wird für das gedachte Gebiet die Zuständigkeit der Behörden durch Königliche Verordnung eregelt. Für den Regierungsbezirk Sigmaringen wird bis zur Ein ˖ nt einer Provinzial⸗ und Kreisvomrtretung Folgendes bestimmt: Es wird in jedem Oberamtsbezirke eine der im S. 60 gedachten Kom: misstonen gebildet; den Vorsitz in derselben führt der Oberamtmann; die beiden anderen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den Orisvorstehern (Bürgermeister, Stadtschultheiß, Vogt) gewahlt in gleicher Wesse erfolgt die Wahl der nicht vom Könige zu ernennenden Mitglieder der Deputation für das Heimathwesen; zum Zwecke der Wahlen werden die . nn, r, vereinigt, deren Regierungspräsidenten übertragen wird, Bib r ger , en, des für das ehemalige Herzogthum Nassaäͤu vorhandenen, seiner, Bestimmung zu erhaltenden CTentral⸗ Waisenfonds wird durch Königliche Verordnung geregelt; bis zu deren Frlaß bewendet es bei den darauf bezüglichen Bestimmungen der 8. 17 und 19 des Gesetzes, betreffend die Perzdaltung der öffent⸗· lichen Armenpflege, vom 18. Dezember 1818 (QNassauisches Verord⸗ nungsblatt S. 303 ff.. V

§. 73. Das gegenwärtige Gesetz tritt vorbehaltlich der Be mung des §. 30, mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Es ist, den Be⸗ stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechend, Vorkehrung da— hin zu treffen, daß vom J. Juli 1871 ab jedes Grundstüg einem läumlich abgegrenzten Orts armenverbande angehört oder selbständig

ilcher ei ichtet ist. .

49 . vorgeschriebene Verfahren kommt bei den⸗ jenigen Streitsachen der Armenverbände zur Anwendung, welche nag dem 30. Juni 1871 anhängig . werden (8. 66 unter 6 de e om 6. Juni 1870. . . ö; Juli 187 treten alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehenden oder mit den⸗ selben nicht zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft: 1) für die Provinzen . Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien Sachsen / . un die Rheinprovinz: a) das Gesetz über die Verpflichtung zur 2 ö, pflege vom 31. Dezember 1842 (JesetzSamml 1843 S. 8) mit der Maßgabe, daß die im §. 6 unter 3 dieses Gesetzes erwähnten, zur Zeit der Verkündigung desselben bereits in Ausführung gekommenen Veränderungen von Gemein debezirken nach wi vor als e, , zu betlachten ind, M) das Gesez zur Ergänzung der Gesetz. vom . Genen 3 842 uber die Verpflichtung zur Armenpflege u. . w. vom 21. . . (GesetzSamml. S. 311) soweit dasselbe zur Zeit noch Gültig 1 9 der §. 1 des Edikts vom 14 Dezember 7c wegen Ausrottung der Beitler u. s. w. in Schlesten und der Hrafschaft Glatz, ö. behaltlich der Bestimmungen des §. 9 des gegenwärtigen , q) diejenigen geseßzlichen Vorschriften, welche die Aufbringung 9 Kosten der örtlichen Armenpflege in der Provinz ere, , = schließlich der Ober ⸗Lausitz, zu ihrem Gegenstande haben, ins 6 dere das Gesetz vom 18. März 1869 1 e . e) der §. 5 der Verordnung, betreffend die Ein ührung der m 5. rheinischen Theile des Regierungsbezirks Cohlenz . esetze jn dem vormals Hessen ⸗Homburgischen Oberamte eisenheim 26 20 September 1857 (Geseß. Samml. S. 1535 ff und die dort 9 e girte Verordnung vom 45. Oktober 1832; 2) für die . Schleswig- Holstein die Armenordnung vom 29. Dezember ö Schleswig Holsteinsche GesetzSamml. S. 267 ff) mit . . §S§5. 14 bis 18 77. 78. 51. 82, soweit dieselben die gesetzliche Alimentationspflicht der Verwandten und die Verh fit tungs n ür Dienstherrschaften gegenüber den Dienstboten zum Gegenstande haben ĩ desgleichen die S5 7bis 15 des Patente betreffend die iederlass ung mm s Verforgung von Ausländern, vom 5. November 1841 (ebenda S. 24 w j 3) für die Provinz Hannover: a) die Verordnung über die Bestim⸗

mung des Wohnorts 24. vom 6. Juli 1827 (Hannoversche Gesetz·

inde⸗ Samml. S. 69 ff5 mit der Maßgabe da die nach den Geme . zsgesetzen durch den Erwerh des und

betreffenden Gemeinde begründet werden b) das Gese

handlung erkrankter, der Gemeinde ꝛc. nicht mu gn, r . 6.

F. AÄugust 1838 (ebenda S. 195 ff.) / c)

nrechts bedingten Rechte

flichten fortan durch den Wohnsitz r K .

der k vom z September

18. Dezember 1818 (Nassauisches Verordnungsbl.

hat, p) mit Ausnghme des §. 28 und 6) waltung des K

des §. 72 dieses Gesetzes un . auf Grund der §§. 14 und 16 sub

so wie die auf das Armenwesen Bezug habenden Bestimmungen ! des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden 1842 (ebenda S. 211 ff.) das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung, enthaltend Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs. oder heimath— losen 3c. Personen, vom 29. November 1823 (Kurhessische Gesetz⸗ Samml. S. 57 ff); 5) für das ehemalige Herzogthum Nassau das Gefetz, betreffend die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege, vom

4 für

S. 303 ff.; jedoch

mit der Maßgabe,

3 des

a) mit Ausnahme des 8§. 9, , , . die afl rr g ,

icht der Ehegatten und der Verwandten zu seinem Gegenstande n,, . vorbehaltlich der die Ver⸗ betreffenden Bestimmung

daß die Gesetzes

pom 18. Dezember 1818 für die Landarmen ; und Waisenpflege un Gebiete des ehemaligen Herzogthums Nassau, sowie die für gleiche Zwecke im Kreise Biedenkopf aus der Staats kasse pro 1870 geleisteten Zuschuͤsse dem Landarmenverbande des Regierungs bezirks Wiesbaden Überwiesen werden; 6) für die ehemaligen bayerischen Landestheile die Verordnung über das Armenwesen vom 17. November 1816 (Bayerisches Gesetzb. S. 7580 ff), das Gesetz über die Heimath vom JI. September 1825 (ebenda S. 103 ff), das revidirte Gesez Über

vom 11. September 1825

Ansässigmachung und Verehelichung

ebenda S. 341

Armenzwecken vorschreiben.

Leonhardt. Cawmphausen.

. W ilh el Gr. v. Itze nplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

m.

1 . 1834 ] . benda S. 133 ff.), das Gesetz über die Unterstützung und Ver— ö. zune eig und erkrankter Personen vom 75. Juli 1859

Es werden überdies alle gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben,

bung einer Abgabe von öffentlichen Sustbarkeiten zu ö Bie Befugniß der Gemeindebehörden,

die Einführung oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der . ö zu beschließen, wird durch diese Bestim

icht berührt. ö . min e e e, * Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

cktem Königlichen Instegel. ,, bir er,, Ferrisres, den 8. März 1871.

N icht amtliches. Berlin, 22. März.

Verlesung

ihr Leben dabingegeben haben für unser Wohl.

Und den Thaten gleich erweist sich der Lohn.

in neuem Glanze das alte Deutsche Reich.

preisen in Demuth feinen heiligen Namen.

rütteten Mart.

übermächtige Corse die Welt in Banden hielt,

Schlachten; ohne Wanken und ohne Klagen sind über . Mührn, 9 harten Entbehrungen, mit Ergebung ist getragen der bittere Schmerz um alle die Theuren, die freudig ihr Blut und

all

I

da war e

Ueber den Empfang der Mitglieder des hiesigen Ma— gistrats und der Stadtverordneten ⸗Versammlung und der zur Beglückwünschung erschienenen Deputationen der Städte Bres⸗ lau und Charloftenburg durch Se. Majestät den Kaiser und König und Se. Kaiserliche und Königliche Kronprinzen berichtet die Spen. 3. wie folgt:

Rachdem der Ober-Bürgermeister Seydel in einer kurzen Ansprache an die Abschieds-Audienz, welche Se. Majestät den Fommunalbehörden Berlins im Jali v. J. an dieser Stelle gewährt, erinnert hatte und die Allerhöchste Erlaubniß zur des Wortlauts k a,. worden war, ; her⸗Bürgermeister dieselbe wie folgt!! dere nn ,, ,, Dine en, Koiser und König,

Allergnädigster Kaiser, König und Herr!

Geendet ist der gewaltige Kampf, welchen des Nachb

Hochmuth uns aufzwang. Siegreich sind durchge kämpft

Hoheit den

arn thörichter

e die bluti⸗

berstanden die

es Vaterlandes Gefahr, des greisen Heldenkönigs Ruf und . hatten die Arme und Herzen gestählt, staunend erkennt es die Welt, was deutscher Muth vermag und deutsche Kraft.

m Drange der Gefahr, unter dem Drucke der Entbehrungen, ia der . es g ehe haben die nur zu lange getrennten Herzen der deuischen Stämme sich wiedergefunden; zurückgenommen sind zwei herrliche Länder, die unsere Zwietracht uns entriß, wiedererstanden ist

Wahrlich, der Herr hat Großes an unserem Lande gethan, wir

Najestãt! Es sind nun mehr als vier und ein halbes Jahr⸗ . . ssen, seit Gottes gnädige Fürsorge das ruhmreiche Ge⸗ chlecht der Hohenzollern zur Rettung sandte unserer armen tief zer⸗

n Tieser langen Zeit haben die Fürsten dieses Hauses ohne je zu ann mit 2 Ernste für uns gearbeitet und gesorgt; sie haben die strenge Pflichterfüllung, die feste Säule unseres Staates. durch eigenes Beispiel ihrem Volke gelehrt; sie haben sich die 3 Diener des Staates genannt, und sie find es gewesen. So ist e ö. reicht durch lange harte Arbeit, nicht durch des Sl gz Gunst, daß Preußen jetzt herrlich dasteht unter den Völkern der Erde.

Und was Preußen gewonnen hatte, gewonnen

land.

Als die Feinde anstürmten von West und Nord, Kurfürst L ne h, Schild und Schwert; als deu deutschts Wesen in Verachtung lag, richtete das empor an des Großen Königs ewig denkwürdigen

war es für Deutsch

war der Große tsche Sitte und deutsche Volk sich Thaten: als der

8 vor allen