1871 / 83 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fernsicht; westwärts schaute man früher von hier aus bis nach Frankreich hinein; jetzt überblickt man bis zu den in dämmern⸗ der Ferne auftauchenden Vogesen nur deutsches Land. Nach außen hin bezeichnen vier mächtige Thürme die Ecken der drei Schloßflügel; auf den alten Grundlagen errichtet, tragen sie die vor Jahrhunderten aus besonderen Anlässen ihnen beige— legten Namen: der Kaiserthurm (17), der Bischofsthurm (18), der Markgrafenthurm (20) und der Michaelsthurm (21). Nach dem Burggarten hin schließt die katholische Michaelskapelle (22) die Reihe der Baulichkeiten des südlichen Flügels; sie stammt zum Theile wenigstens von dem zweiten Schloßbau (1461) und enthält Steindenkmale des 11. Jahrhunderts und in den Chor— fenstern merkwürdige Glasbilder aus dem Anfange des 14, die 6. een hohenzollernschen Kloster Stetten hierher versetzt wor⸗ en sind.

Die Gesammtheit dieser Schloßbauten wird von der Festungs⸗ mauer umgürtet, die fast durchweg den alten Fundamenten und dem Rande der etwa 200 Schritte langen und 100 Schritte breiten Felskuppe sich anschmiegt. Sieben Bastionen springen mit kurzen Flanken vor und tragen auf ihrer Spitze die mittel- alterliche Pfefferbüchse (Schilderhaus)g, wie sie auch ihre mittel alterlichen Namen bewahrt haben: die Schnarrwachts⸗Bastei (h), die neue Bastei (6), die Fuchsloch-Bastei (6), der Spitz (*), die ö (8, die Garten⸗Bastei M und die Michaels—⸗

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Diese Fronten und namentlich die Haupteingänge zu den einzelnen Theilen derselben sind mit historisch bedeutsamen

Steinbildwerken und sinnigen Sprüchen geziert, aber viel reicher

noch und mannigfaltiger entwickelt dieser Schmuck sich im Innern, wo zur Skulptur die Malerei hinzutritt, überall fein durchdacht, auf ernster Forschung beruhend und in engster Be⸗ ziehung zu der Geschichte der Stammburg und des Fürsten— hauses, welches aus derselben hervorgegangen.

Begrüßt von einer Spruchbandstrophe, deren letzter Vers in den altzollerschen Ruf ausgeht:

Allweg gut Zolre für und für!

tritt man über die Freitreppe (Grundriß 3) in die, Wand an Wand mit dem Wehrhause (M grenzende Stammbaum— halle (4. In Wort und Bild ist auf den hohen Wandflächen und in den Fensternischen die Geschlechtsfolge des gesammten Hohen⸗ zollernhauses nebst einigen der wichtigsten Seitenverwandtschaften dargelegt. Der prachtvollste Raum des Schlosses, ebenso mächtig wirkend durch seine großartigen Verhältnisse, wie durch den

Glanz der Ornamentik, ist der Grafensaal (5), zugleich ein Museum werthvoller Waffen und Rüstungen. Die zehneckige Kaiserhalle (6) im Kaiserthurm, zu welchem Kaiser Friedrich III. 1464 den Grundstein legte, enthält an jedem Fensterpfeiler unter gothischem Baldachin die Statue eines der Kaiser, die in besonders naher Verbindung mit den Hohenzollern gestanden. Der Kaiserhalle entsprechend, springt am anderen Ende des Grafen⸗ saals die Bischofshalle (7 vor, dem Andenken der mit hervorragen⸗ den geistlichen Würden bekleideten Hohenzollern gewidmet, von denen Bischof Friedrich von Auge bifrggsg, 1505), der Begrün⸗ der dieses Thurmes, und Kardinal AUbrecht, Erzbischof von Magdeburg und Mainz (h 16545), im Standbilde dargestellt sind. Die Bibliothek (9), deren Malerei die Hohenzollernsage und die Burggeschichte illustrirt, nimmt den kurzen mittleren Schloßflügel, an den der Wartthurm (& sich lehnt, ein und führt aus den Prachträumen in die Wohngemächer der Ma— jestäten hinüber. Während nach der Hofseite hin die Vorsäle (16, 17, 18) für das dienstthuende Hofpersonal angeordnet sind, liegen in der Außenfront das Königszimmer 10), in dem vom Markgrafen Albrecht Achilles gegründeten Markgrafenthurm, und im Anschlusse das Sea chern ee (11) und die Garde⸗ robe (12) Sr. Majestät. In gleicher Weise folgen jen⸗ seits der Haupttreppe die Garderobe (l5), das Schlaf⸗ gemach (14 und der durch die ganze Tiefe des Schloß⸗ flügels und des davor gelagerten Michaelsthurms gehende Salon (13) Ihrer Majestät der Kaiserin Königin, der mit seiner östlichen Giebelwand unmittelbar an die Michaelskapelle (19 21) stößt. Aehnlich vertheilt liegen in den oberen Stockwerken dieses Flügels die Wohngemächer der Fürstlich Hohenzollernschen Herrschaften.

Es war am 3. Oktober 1867, am Einweihungstage der neu erstandenen Stammburg, als Se. Majestät in jenem Zimmer des Markgrafenthurmes (10 die Adre e entgegennahm, mit welcher der erste Reichstag des Rorddeutschen Bundes dem hohen Schirmherrn seine Huldigung darbrachte. Wie herrlich hat inzwischen die Zuversicht sich erfüllt, der Se. Majestät damals in der an den Reichstags-Präsidenten gerichteten Er⸗ widerung die Worte lieh:

»Sie gedenken in Ihrer Ansprache des Orts, an welchen Sie Mir die Adresse überreichen. Daß »die hergestellte Stammburg der Hohenzollern „am Tage ihrer Einweihung Zeuge des Aus— spruches des Norddeutschen Reichtages gegen Mich ist, heweiset, daß die Vorsehung mit dem »Geschlechte, das hier entsproß, daß sie mit Preußen war und ist.«

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Anzeiger.

M 83.

Berlin, 22. März.

Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und der Erb⸗ roßherzog von Hessen und bei Rhein und Ihre König⸗ ichen Hoheiten der Großherzog und der Erbgroßherzog von Mecklenburg ⸗Strelitz, sowie Se. Durchlaucht der Erbprinz . Hohenzollern sind gestern hier eingetroffen und im König⸗

ichen Schlosse abgestiegen.

Berlin, den 23. März.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin nebst Seiner Durchlaucht dem Prinzen Günther von Schwarzburg-Rudolstadt sind gestern Abend nach Schwerin und Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und der Erbgroßhersog von Mecklenburg⸗Strelitz heute

früh nach Neu⸗Strelitz zurückgereist.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5000, 000 Thalern. Vom 18. März 1871.

Auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 21. Juli v. J,

betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär- und

Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491), habe ich bestimmt,

daß an Stelle der am 1. Üpril d. J. fällig werdenden, laut

Bekanntmachung vom 7. November 1839 (Bundesgesetzblatt S. 603 in Gemäßheit des gedachten Gesetzes ausgegebenen fünf Millionen Thaler Schatzanweisungen (Serie XI. der Bundes Schatzanweisungen vom Jahre 1876) wiederum neue verzins liche k (Serie V. der Bundes⸗Schatzanweisun⸗ gen vom Jahre 1871) in dem Betrage von fünf. Millionen Thaler nach Maßgabe der Vorschriften im §8. 8 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 157), und zwar in Abschnitten von je zehntausend Thalern ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf . vom 1. April bis zum 1. Juli 1871 fest⸗ esetzt. . Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer An— weisung versehen worden.

Berlin, den 18. März 18711.

Der Bundeskanzler. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevoll⸗— mächtigten zum Bundesrathe. Vom 2606. März 1871.

In Verfolg der Bekanntmachung vom 20. Februar d, 3 (Bundesgesetzbl. S. 3) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß , daß auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des

eutschen Reichs . . von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge

von Baden: .

an Stelle des Ministerial⸗'Rathes Eisenlohr der Präsident des Finanz⸗Ministeriums Ellstätter zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden ist.

Berlin, den 26 März 1871. .

Der Bundeskanzler. ; Gr. v. Bismarck⸗Schsnhausen.

Berlin, Donnerstag den 23. Maͤrz, Abends. 1871.

Bekanntmachung. Korrespondenzverkehr nach und aus den okkupirten französischen Gebietstheilen.

In Folge eines mit der Postverwaltung von Frankreich getroffenen Uebereinkommens wird der Landes postdienst, so-⸗ weit derselbe auf französsischem Gebiete bisher von der deutschen Postverwaltung ausgeübt wurde, nunmehr wieder an die d, , len Post verwaltung zurückgegeben, selbstverständlich mit

usnahme des bereits definitiv auf deutschem Fuß eingerichte⸗ ten Postwesens im Elsaß und in Deutsch⸗Lothringen.

Auf die Korrespondenzen nach und aus den vorgedachten französischen Gebietstheilen kommen daher vom 24. März ab die vor Ausbruch des Krieges in Kraft gewesenen, auf den Postverträgen mit Frankreich beruhenden Taxen und Versendungsbedingungen vorläufig wieder in Anwendung. Danach kostet von jetzt ab beispielsweise ein einfacher (bis ssni, Loth schwerer) frankirter Brief

aus Cöln nach Rheims 33 Groschen, aus Berlin nach Nancy 45 Groschen.

In Bezug auf den Korrespondenzverkehr mit dem Elsaß und Deutsch⸗Lothringen behält es dagegen bei den bestehenden deutschen Bestimmungen sein Bewenden.

Es beträgt mithin beispielsweise das Porto für einen ein— fachen (bis 1 Loth schweren) frankirten Brief aus Berlin nach Metz 1 Groschen.

Berlin, den 21. März 1871.

General⸗Postamt. Stephan.

Bekanntmachung Post verkehr für die deutschen Okkupationstruppen . in Frankxeich. Gleichzeitig mit der Zurückgabe der Verwaltung des Lan des-Postdienstes an die französischen Post behörden ist zur Vermittelung des Postverkehrs für die in den okkupirten Ge— bietstheilen Frankreichs verbliebenen deutschen Truppen ein be⸗ sonderer deutscher Feldpostdien st organisirt worden. Demzufolge werden nach und aus den obengedachten Ge- bie stheilen ohne Portoansatz befördert: Lin Militärdienst⸗Angelegenheiten: gewöhnliche und rekommandirte Briefe, Zeitungen, Drucksachen und Geldsendungen;

2 in Privat⸗-Angelegenheiten der Militärs und

Militär⸗Beamten: ewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von 4 Loth ein ehe Zeitungen und Geldbriefe mit einem della . unter und bis zu 50 Thalern ein⸗ ießlich.

Packete in Militärdienst Angelegenheiten werden zwar eben falls portofrei befördert, jedoch nur nach und aus solchen Or— ten, an denen eine deutsche Fe e n, sich befindet.

Die Beförderung von Privatpäckereien ist vorläufig ausgeschlossen; weitere Bestimmung bleibt vorbehalten.

Die etwaige Korrespondenz zwischen den Militärs ꝛc. und den französischen Landesbewohnern unterliegt der internen Franzoͤsischen ,

Berlin, den 22. März 1871.

General · Postamt. Stephan.

Das 12. Stück des Bundes ˖ Gesetzblattes des Deutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter

Nr. 620 die Bekanntmachung, betreffend die , ver- zinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.000000 Tha⸗ lern. Vom 18. März 1871; unter

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