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wesen, 3) für Zoll und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlun ᷣ j
J. * s J ) teue — gen in den öffentlichen Erhebungen, 3) der Erhebungs . und Verwaltun skosten, und zwar:
. Post und Telegraphen, 6) für Justizwesen, 7) für n, 21 Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit ih Fg ö Hrn ge n 6 an den gegen e e n. . Bestimmungen sind auf
. ieser Alutschafs werden außer dem Prasidiu . . rt 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompe⸗ Grenzen und in dem; Gregzbezirke für den Schutz und die Erhꝛbung der Dem Neiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu,
desten vl Vundebstaaten ver teten sei 5 * : m min⸗ tenz des Reichs . vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen Zölle erforderlich sind! b) bel der Salzsteuer der Kosten, welche zur im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion ar. . m . g ner . / k 6 a m 936 dem ,,, a 9 . 4 Besoldung der mit ö Kontrolirung 6. . . 16 . der für die Handesvertheidigung wichtigen Eisen⸗
. ; e . 21. l. ode des Reichstags dauert drei Jahre. den Salzwerken beauftragten Beamten agufgewen et werden, o) bei ahnen aufzustellen.
. ,,, i n 99 , , siändigen Sig die Zur Auflösung des Reichstags während derselben ist ein 3 96 der gebe n Ker . Tabalsteuer , welche . Art 7 Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Be. 1 8 le,. 264 i , 2 . 2 wen eee, . e , e, r Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundes. treff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigun erer Fneschüsfel werben von d 8 n. ĩ t ie Mitglieder der Art. 25. Im Falle der Aufloͤsung des Reichstages müssen inner- regierungen für die Kosten der Verwaltung di ser Steuern zu ge— Deutschlands haben sämmtleche Eifenbahnverwaltungen unweigerli . von dem Bun esra he gewählt. Die halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und währen ist, d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prezent der Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegs k ö , . k ,, . ,, von 90 Tagen nach der Auflöfung der Gesammteinnahme. material zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. n, , . w, . ⸗ ; eichstag versammelt werden. e außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete — * ; JJ 2 . ö Art. 26. Ohne Zustir mung des Reichstages darf die Vertagung 49 zu . He ade e. . Stn wn Tl fun bei. VIII. Posi- und Telegraphenwesen.
be, e, , e, ,. undesrathe aus den Bevollmächtigten der desselben die Frist von zo Tagen nicht übersteigen und während der⸗ Baͤhern, Württemberg und Baden haben an dem in die zieichs,. Art. 48 Das Host vesen und das Telegraphenwssen werden Königreiche Vavern / Sachsen und Württzniherg und zwei, vom Bun. selben Session nicht wiederholt werden. ; kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein 1nd? Birrer, für, Las gesammie Gabiet de Deuischen Neichs als einheitliche Staats ⸗ desrathe allfährlich zu wähl nden Bevollmächtigten anderer Bundes- Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder kan dem die sem ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten verkehrs- Anstglten eingerichtet Un K wb ltet staaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Aversums keinen Theil Theil Die im Art 4 vorgesehene Gesetzgebung des Neichs in Pos. und in welchem Bayern den Vorsitz führt. . Disziplin durch eine Geschäftsotdhung und erwählt seinen Präsidenten, rt? 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundes staaten Telegraphen. Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegen⸗
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beam seine Vizepräsidenten und Schriftführer. nach Ablauf cines jeden Viertelsahres gufzuftellenden Quartal · Extrakte stände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post und ten =. Verfügung g ht. ö ; Ari 28. Der Reichstag heschließt nach absoluter Stimmen. ünd' die nach dem Jahres. und Bücherschlusse anzusiellenden Fino lab⸗ Teiegraphenverwältung maßgebend gemesenen Grundsätzen der regle= gieig aj ha . . , . 6 . 9. k ,,, ist die Anwesenheit der schlüsse über Lie int Laufe des Vierteljahre bezichungsweise während . Fesisckung oder adminisirativen Anordnung uber-
1 i n ,, derzeit e. ehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder e orderlich. 2 jahres fällig geword Einna an Zöllen un assen ih. J f . pört, werden, uin die Ansichien iner Regierung än srtteneh , auch Bei der Beschlußfassung über eine . i, nach den , , ä rt. 49. Die Einnahmen des Past, und. elegraphen aten sind dann. wenn dieselben von der Majorität det Bündesrathes nicht Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemein von den Dircktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegang ner für das ganze Reich gemeinschaftlich. Hie Ausggben werden aus den 2 , ,,. kann gleichzeitig Mitzlied des Bundes, schaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezätzlt, Prüfung, in Hauptübersichten zusanmengestellt, in weichen jrde Ab. gemeinschaftlschen Einnahmen best titten. Die Ueberschüsse fließen in 16 89 , . tichstages sin ⸗—. . die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemein- gabe gesöndert nachzuweisen ist, und es werden ditse käcbersstzten an Lie Rzichstasse Gl schnitt r,,
rt. 19. Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes ⸗ schaftlich ist. ken Ausschuß des Bundestathes für das Rechnungswesen eingefandt Art. 50. Dem Kaiser gehött die obere Leitung der Post⸗ und rathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge⸗ Der leglere siellt auf Hrund dieser Uechersichten von drei zu drei Telegraphenverwaltung an. Die von ihm befiellten Behörden haben IV. Präsi dium. sammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Mongten den von der Kasse jedes Bundesstagtes der Reichs kasfe die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgzn, daß Ein geit in der Orga.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von „Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den nisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes sowie in der
Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser fuhrt. Der Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten im Namen des Reschs Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt die schließliche Feststellunz inet. Beträge mit s inen Bemerkungen Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen Krieg zu erklären ünd Frieden zu schließen, Bündnisse und andere oder fonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen dem Bundesrathe ver Der Bundesräth beschließt über diese Fest— und allgemeinen at m nistraiiten Anordn ingen, sowie die ausschtieß. . . ftemden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen . k stellung ; . . liche n,, der Beziehungen zu anderen Post. und Tele— und zu empfangen. ö Art. 31. ne Genehmigung des Reichstages kann kein Mit- Ar ie Resti ᷣ r ereinigungsvertr graphenverwaltungen zu.
Zur Eillärung des Kriege; im Namen des Reichs ist die Zu. glied desselben während der rn ,,, einer mit 6 a . ö 5 . . Sämmitliche Begmte der Post, und Telegraphenverwaltung sind stimmnmung des Bundesrathes erforderlich es sei denn, daß ein Angriff bedrohten Hant lung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, schriften Tieser Verfasfung abgeändert sind und i lange sie nicht auf verpflichtet, den Kaiserlihen Anordnungen Folge zu leisten. Diese auf das Bundesgchiet oder dessen Küsten erfolgt. außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfol⸗ bem im Artites 7, b ziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert Verpflich tung ist in den Diensteid außunchmen,
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen ⸗ genden Tages ergriffen wird. werden 1 ] Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehsrden der Post und stände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetz⸗ Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden Telegraphie in den perschiedenen, Beäirten erkorderlich 'n, oberen gebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes ⸗ erforderlich. vil. Eisenbahnwesen. Beamten (. B. der Diéektoren, Räthe, Ober -Inspektoren), ferner rathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages er— Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen . — die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts⸗ u. s. w. forderlich. 3 ein Mitglied deffelben und jede Untersuchungs⸗ oder Civilhaft für die Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe, der erwähnten ö. . . 36 6 es ij den . und den . ,, J . Deuischlands oder im Interesse . ( noth⸗ a , wen , ien n ,,, .
e ag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu ießen. rt. 32. Die Mitglieder des Reichstages dü wendig erachtet werden können tra eines Reichsgesetzes auch gegen nfpektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet de eutschen
A ! thötages durien alk ge . Vundes glieder, deren Gebiet die . . vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid
Die vorstehend sowie die, in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bayern nicht anwendbar.
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ri 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages Besoldung oder Entschädigung beziehen. den Widerspruch der ᷣ ᷣ durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede
findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der I. g
. . den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bandera Art. 33. Gaunsd ür i. a n, , nes ren, un. Reichs angelegt ader K . . konzessio⸗ en . ,,, , . . 33.
erufen werden. in ᷣ 9. ñ . irt und mit dem Exproprigtionsrechte ausgesta et werden. uf er landesherrlichen Bestätigung un ublikation rechtzeitig geben. gon gzmeinschastsichez Zallgrenz s. , eswe emen 9 Jede vassehende ber derm alem ist verpflichtet, sichẽ den An· Mittheilung gemacht werden. .
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Art. 14. ie Berufung des 8 = — 60 3 ᷓ . Die Berufung des Bundestathes muß erfolgen, so⸗ ivegen ihrer bagz zut Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten . schluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen Die anderen bei den Verwaltungshehörden der Post und Tele
bald ö. . 2 der K ,,, ,. ö einzelnen Gebiets heile. hie erforderlichen Beamt sowwie alle füt den lokal d tech
Art. 15. Der Vorsit im Bundesraihe und die Leitung der Ge Alle Gegenstä i : ines u lassen graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen. um .
schäfte ficht den Reichskanzler zu welcher vom Kaiser zu ernennen ist. befindlich ir e n a, , ,. . . ] I gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eis nbahn. nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriehsstellen
Ber Reichszfanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des dürfen in letzterem einer Abgate nur insoweit y,, , . Unternehmungen ein Widersprüchsrecht gegen die Anlegung von fungirenden Beamten u s. w. werden von den betreffenden Landes- Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. als daseibst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren St g Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet regiernngen, angestellt.
zirt 16. Die erforderlichen Vorlggen werden nach Maßgabe unterlteger, ö . Bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Wo eine selbständige Landespost resp. Telegraphenve r waltung der Beschlüsfe des Bundesrgtheß im Ramen deg Kaisers an den Art. z4. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit ei Ein solcheß Widerspruchsrecht lann auch in den künf ig zu ziheilen. nicht bestehin enischeiden die Bestimmungen der hesonderen Verträge. 6 gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umlie ö gam den Konzessionen nicht weiter verliehen werden. Art. 51. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Post verwaltung durch besondere, Von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen 95 ren ö * ar s Z. Die Bundesregierungen verpflichten sich die deutschen für allgemeine Reichszwecke (Att. 49 soll in Betracht der big herigen werden. . . sie ihren Einschlüß in die selbe beantragen grenze / Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit Verschiedenheit der von den Landes Postoerwaltungen der einzelnen
NÄrt. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung Rent 33 Bab Reich ausschließlich hat die Gesetzaebung über das uͤchtß Netz verwasten und zu diesem BVehuf quch die neu herzustellen. Jebicte erzielten Reineinnahmen / zum Zwecke einer entsprechenden der Reichsgesctze und die Ueberwachung der Ausfuhrung derfelben zu. gesammte Zollroefen, her die Besteuerung des im Hern d ö ben Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten Nusgleichung während der unten festgeseßzten Uebergangszeit folgendes Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen wonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins 9 8 95 zu lasen. J Verfahren beobachtet werden. . . des Reichs erlaffen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen. und aus Rüben oder anderen inlandischen Erzeugniffen dar elle Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung Aus den Postüberschü ssen welche in den einzelnen Postbezirken zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit Zuckers und Syrups, über den gegenseltigen an, der in 3. z 9 übereinstimmende Betriebs Einrichtungen getroffen insbesondere gleiche wahrend der fünf Jahre 186 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein übernimmt. . ĩ Einen Bundcostaglen erhobenen Verbrauchs abgaben ann ,. Bahnpolizei⸗ Keglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür durchschnittlichet Jahres überschuß berechnet, und der Antheil, welchen
Art. 18. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben ziehungen, fowie über die Maßregeln, welche in den 36 n 3. Sorge zu tragen, daß die Cisenbahnverwaltungen die Bahnen jeder jeder einzelne Poßtbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Ent⸗ zur Sicherung der gemeinsamen BDollgrenze erforderlich find chlüssen zeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande sich darnach heraus stellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Pro⸗ lassung. . . In Baycen, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerun des erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das zenten festgestellt. . ; ö
Den zu einem Reichsamte, berufenen Beamten zines Bundes. inländischen Branntweins und Bieres der Lande bgesezgeb ö. Verkehrsbedürfniß es erheischt. Rach Ytaßgabe des auf die Weise festgestellten Verhältnisses staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im behalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Ei nn ,. . Art. 44. Die Eisenb ahnvern altungen sind verpflichtet, die für werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Wege der Reichsgefetzgebung etwas Anderes hestimmt il em Reiche richten, eine Alebereinstimmüng der gie dnn über di 186 ö den burchgehenden Verkehr Und zur Herstellung ineinander grgifn— Reichs. Postverwaitung folgenden acht Pahre die sich fur sie aus den gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande auch dieser Gegenstände herbeizuführen ö 3 ie Besteuerung der Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrge, im Reiche auflommenden Postü berschüͤssen ergebenden Quoten auf aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. 3c geen zg. Vie Erhebung und Verwaltung der Zölle und V schwildigteit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs ihre Lonstigen Beiträge zu Neichszwecken zu Gute gerechnet.
Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes brauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem K somd nn lb . nöthigen Gü⸗erzůge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Per- Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Ezckution an. bisher ausgeübt hat, innerhalb seines i if fen erselbe sie sonen. und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der fließen die Postäberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im gehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrath zu beschließen Der Kaiser überwacht die Einhaltung des geseßlichen Verf 8 ] Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Art. 49 enthaltenen Grundsaß der Reichskasse zu. . und vom Kaiser zu vollstrecken. . durch reich ob antte, welche er den Zoll. oder Steueraintern ö. ,,. Vergütung einzurichten. . . Von der während der vorgedachten, acht Jahre für die Hansestädte
V. Reichstag. Direktivbebörden der einzelnen Stääten nach Vernehmung des 36 . Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarif. sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vor-
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten schusses des Bundesrathes für Zoll— unb Steuerwesen . ; 4 wesen zu. Daffelbe wird namen llich dahin, wirken: I) daß bal⸗ weg die Hälfte dem Kagiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Die von diesen Beamten üher Mängel bei der klug sührun/ der digst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs · daraus zunãächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrich⸗
In, ntdlehs nn genheelnhhbershe im 8. s des Wahlgesetees gemckzschaltiich Gcfezgez ng Art. ö Jam achten in sesgen one. Tehlen lg ngeführl werden; daß die zööglshte CGrichmäßi; tuner den Hansesädten zu bestreiten, . vom 3. Mai 18569 (Bundesgefetzblatt 1869, S. 145) vorbehalten ist, dem Bundesrathe zur Beschlußnahime borgelegt teh und Heräbfeßung der Tarife erzielt, inebesondere daß Art. 52. Die Bestimmungen in den vorsiehenden Artikeln 4 werden in Bayern 43 in Württemberg 17, in Vaden 14 in Hessen Art. 37. Vel der VBeschlußnäatzme über bie zur Ausführung d bei größeren Entfernun en. für den en bob men Kohlen, bis sl finden uf Vabern und Würtiemberg keins Anwendung. An südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die geminschaftlichen Eeszgebung (Ark 35) dienenden Verwallun ,, Kols, Holz, Erzen, Steinen, Salz Noheisen, Büngungemsttein ihrer Stelle gelten für heiß Bundesstaaten folgende Bestimmungen. Gesammtzahl der Abgeordneten 382. schriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Prästdiums , . und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürsniß der Landwirthschaft Dem Reiche ausschließlich steht die Gefetzgebung über die Vor.
Arg. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehen der on une gn du srie ni zeec e bannen heft eund sat zun ,,,, . e ,,
Reichotag schrift obet Clnrichtun altszspti cht en Vor⸗ thunsichst der Ein Pfennig ⸗ Tarif eingeführt werde. Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaz·
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichkamt i?elz singer Crtrag Kerk Kölle und der anderen, in Artitel 8. Ri 46. Be einirctenden Noihständen insbesondere bei unge wesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Zari bestim⸗ oder in einem Bundes stgat ein befoldetes Staatsamt annimmt oder bezeichneten Abgaben] letzterer soweit sie der Reich se⸗ ebung ; ; wöhnticher Theucrung der Lebensmittel sind die Eisenbahnvermal⸗ wungen—. für den internen Verkehr inn erhalt Vayerns, beziehungsweise im Reichs. oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mil welchem ein liegen fließt in die Reichs kasse ,, tungen verpflichtet, sür den Transport, ngmientlich von Getrelde, Würsitembergs, sowis, unter gleicher Beschräntung, die Feststellung der höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Pieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Mehl, Häifenfrüchten und Kartoffeln zeitwzise einen dem Bedürfniß Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Sitz und Stimme in dem Reichstag und fann seine Stelle in dem. den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: I) d entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bun ⸗ Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post und Telegraphen ˖ sãten nur uri , eier dla , fen eden nnen en! Wertaltungä b orfhrsften n e ,, er nn, , r . i n, . a ö 5 e n m . , . rt. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. vergü . ö 1. ren. welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf zer betre enden en Verkehr Baverns, beziehungs werle tembe ;
9 chstages sind öffentlich Steuervergütungen und Ermäßigungen, 2) der Rückerstattungen für unrich⸗ Bahn für Rohprodukte geltenden Saß herabgehen darf. dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung