— — 1 — —— t 1 2 , , e, d,, an. * rer - mr. . z ö 22 8
2
— * * — 2 5 k
— — — * —
—— — — — — 2 —
es bei der Bestimmung im Art 49 des Postvertrages vom 23. No- vember 1867 bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.
IE. Marine und Schiffahrt. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichs⸗Kriegshäfen.
.Der zur Gruͤndung und Erhaltung der Kriegsflotte und der da- mit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshar dwerker, ist vom Dienste . befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserltchen Marine
erpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vor— handenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. .
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. .
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs⸗ fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertisikate zu regeln und die Bedingungen festzu⸗ 6. jn welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes ab⸗
ngig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei⸗ schiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrts⸗Anstalten erhoben wer den, durfen die zur Unterhaltung und gewöͤhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benußung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staats⸗ eigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhn— lichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht, übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Be— stimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab— gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Art. 55. Die Flagge der Kriegs⸗ und Handelsmarine ist schwarz—
weiß · roth. .
ö X. Kon sulatwesen.
Art. 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Ver⸗ . des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen neue Landes- konsulate nicht errichtet werden. Die deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
XI. Reichs ⸗ Krieg swesen.
Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
. dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
rt. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägrava⸗ tionen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach n Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzu⸗
ellen.
Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebens- ahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den
ahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden
nf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit ge⸗ setzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisien sollers“ „glich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Aus dande⸗ rung der Landwehrmänner gelten.
Art. 60. Die Friedens ⸗Präsenzstärke des deutschen Heeres wird bis . 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens- Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
Art. 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte preußische Militärgesetzßebung ungesäumt ein zuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Er
läuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und
Reskripte, namentlich also das Militär ⸗ Strafgesetzbuch vom 3. April
1845, die Militär- Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestim-⸗ mungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis⸗ und Verpflegungs⸗ wesen, Einguartierung. Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobil- machung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär⸗Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichm· mäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschluß-⸗ fassung vorgelegt werden.
Art 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind his zum 31 Dezember 187! dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zwei hundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den ein= zelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens ⸗Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichs⸗ gese z abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär Ausgabe- Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt,
Art. 63. Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheit⸗ liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter 24. führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Dem be⸗— treffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußern Abzeichen (Kokarden 20) zu bestimmen. .
Der Kaifer hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kon— iingente zu überzeugen und die Abstelluug der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein⸗ theilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die
Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhältung der unentbehrlichen Einheit in der Administra⸗ tion, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des deutschen Heeres sind die bezüglichen, künftig ergehenden An— ordnungen für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß n . . und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. — .
Art. 64. Alle deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
er Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be⸗ förderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiets anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu er= forderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt,
Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes be⸗— stimmen, ernennen die Bundesfürsten, heziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der ,,,, des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regel- mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderun- gen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dis lozirt sind, zu requiriren. ;
Art. 67. Ersparnisse an dem Militär -Etat fallen unter keinen . einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichs asse zu.
Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in
dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegs⸗ zustand erklaren. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die
,, , , ,,, , ,, ,, 3 z . 8 . ö
2 e r 3 4 K K , ä / w // K J /-
( 1223
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgeseßzes gelten dafür die Vorschriften des preußi⸗
schen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (GesetzSamml. für 1851 S. 451 ff.)
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündniß Vertrages vom 2. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871, S. 9) unter III. S. 5./ in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär-Konvention vom 2.25 November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870, S. 658) zur An⸗
wendung. —ͤ ̃ XII. Reichsfinanzen. . .
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts Etat gebracht werden. Vetzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsäßen durch ein Gesetz festgestellt. .
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post. und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Infoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubrin⸗ gen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. .
Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. .
Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundes rathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinne⸗ rung vorzulegen. , .
Art 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den . dem . und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. .
rn dr In Jällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, so wie die Üebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimm ung zum XII. Abschnitt. J Auf die Ausgaben für das baherische Heer finden die Artikel 69
und 71 nur nach Maßzaabe der, in der Schlußbestimmung zum
Xi. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. No⸗ vember G76, und der Artitel 72 nur in soweit Anwendung als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueberweisung der für das baye— rische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
XII. Schlichtung von Streitigkeiten und Straf—
best imm ungen. . .
Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die y len die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen; eichs, endlich die Belei⸗ digung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bun⸗ degrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamlen des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Be⸗ rufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bündesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder e,, in Wirksamkeit tretenden Geseße, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. . .
Äri. 75. Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternch mungen gegen das Deuische Reich, welche, wenn gegen einen der ein⸗ zelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrgth oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober Appellations ; gericht der drei freien und Hansestaͤdte in Lübec die zuständige Spruch⸗ behörde in erster und letzter Instanz. .
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Ver fahren des Ober- Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichs⸗ gefeßzebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der er ngen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundes- staaten und din auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
an ö. 6. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstagten, sofern dieselben nicht privatrechilicher Natur ünd daher von den kom. petenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. ̃
Verfaffungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten in deren Ver- fassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be⸗ stimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetz gebung zur Erledigung zu bringen, .
Art. 77. Wenn in einem Bundesstagte der Fall einer 3 verweigerung eintritt, und auf, gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder ge. hemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesreglerung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat,
zu bewirken. ; XIV. Allgemeine Bestimmung.
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten aͤls abgelehnt, wenn sie im Bundes rathe 14 Stimmen gegen sich haben. ; ;
Diejenigen Voischriften der Reichsverfassung, durch welche be⸗ stimmte Rechte ei zelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur. Ge⸗ sammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1869. ꝛ Wir . von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von reußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§ 1. Die Matrikularbeiträge zu den Ausgaben des Norddeut; schen Bundes für das Jahr 1869 werden an Stelle der im Kapitel 6 der Einnahmen des durch das Gesetz vom 29. Juni 1868 (B. G. Bl. von 1868 S. 437) festgestellten Bundeshaushalts - Etat für das Jahr 1869 aufgeführten Beträge, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1869 (B. G. Bl von 1869 S. 51), auf den Gesammtbetrag von 23,548,205 Thlrn. festgestellt und nach An⸗ leitung der dem gegenwärtigen Gesetze als Anlage beigefügten Ta- belle auf die Staaten des Norddeutschen Bundes vertheilt, wie folgt:
1) Preußen 19,819,419 Thlr. 2) Lauenburg 39 546 Thlr. 3 Sachsen 192231693 Thlr., 4) Hessen 207 249 Thlr, 5) Mecklenburg ⸗= Schwerin 165,481 Thir, 6) Sachsen⸗Weimar Ss 6563 Thlr., 7) Mecklenburg⸗ Strelitz 78794 Thlr. 8 Oldenburg 121441 Thlr. 9) Braunschweig 228,367 Thlr., 10 Sachsen Meiningen 56,842 Thlr., 11) Sachsen⸗ Altenburg 43323 Thlr., 12) Sachsen - Coburg ⸗ Botha — 13) An- halt 58.512 Thlr, 14) Schwarzburg Rudolstadt 233589 Thlr. 15 Schwarzburg⸗Sondershausen 21,216 Thlr , 16 Waldeck 18.558 Thlr. 177 Reuß ä. CL 13,655 Thlr. 18) Reuß j. L. 26 863 Thlr., 19) Schaum; burg-⸗Lipp. 9709 Thlr. 206; Lippe 363398 Thlr., 21) Lübeck 13,169 Thaler, 22) Bremen 69318 Thlr, 23) Hamburg 194510 Thaler. Summe 23,548 205 Thlr. .
§. 2. Die Rechnungslegung über die Verwendung des im 8§. 1 bezeichneten Betrages in Gemäßheit des Art. 72 der Verfassungs⸗Ur⸗ kunde wird vorbehalten.
Urkundlich ꝛe.
Gegeben ꝛc.
Außerdem: Freundschafts⸗ Handels⸗ und Schiff⸗ fahrtsvertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins und dem Freistaat San Salva—⸗
dor, vom 13. Juni 1870.
— Im 6. Cölner Wahlbezirk (Mühlheim — Wipperfürth Gum. mersbach) ist bei der engeren Wahl der Appellations Gerichts · Rath Bürgers zu Cöln mit 6io3z gegen 5984 Stimmen, welche der Land⸗ rath von Niesewand erhalten hat, zum Mitgliede des Reichstags ge⸗ wählt worden.
—
Landwirtbschaft.
Berlin, 23. März. In der am 16. d. abgehaltenen Sitzung hat der bleibende Ausschüß des Landes- Oekonomie-Kolle—= giums einen Antrag, betreffend die Rinderpestfrage, seiner Erwä⸗ gung unterworfen. .
In der Sitzung am 17. März kam die laut Beschluß des Landes- Oekonomie ⸗Kollegtüms an den sfländigen Ausschuß überwiesene Ge— schäftsordnung zur Berathung. Die Geschäftsordnung vom Jahre 1865 erscheint in einigen Punkten, insbesondere in Ruͤcksicht auf die Vergrößerung des Kollegiums nicht mehr zutreffend. Es hatte des · halb der Vorsitzende in Bemeinschaft mit dem General Sekretär und nach Rücksprache mit einigen Mitgliedern einen Entwurf für eine neue Geschäftsordnung ausgearbeltet. Graf von Borries hatte mehrere Anträge hierzu gestellt. Das Endresultat der Be⸗ rathung war, daß die gemachten Vorschläge bis auf Einen ab= gelehnt wurden, wobei, das Recht der Mitglieder, Anträge zu stellen, als selbstverständlich allerseits anerkannt wurde.
Hierauf kam folgender dringlicher Antrag zur Debatte: Der
Ausschuß des Königlichen Landes - Oekonomie Kollegiums wolle
beschließen: in einer an Se. Excellenz den Herrn Minister für die landwirthschaftlichen . zu richtenden Eingabe auf das Wißverständniß hinsichtiich der Gegenstände des Unterrichts auf den Ackterbauschulen aufmerksain zu machen, welches in dem Bescheide des Bundeskanzlers . in dem Gutachten der Bundes ⸗Schulkommission sich befindet; auch zu beantragen, daß Se. Epeellenz der Herr Minister für die landwirthschgftlichen Angelegenheiten unter Darlegung des wirklichen Sachverhaltes die Bitte des Gandes· Gekonomie · Kollegiums in Bezug auf die Stellung der mittleren theoretischen Ackerbauschulen zum einjährigen freiwilligen Militärdienst wiederholen wolle. — Lu diesem wurden noch zwei Anträge zur Besprechung und Abstimmung gestellt, welche folgende Fassung haben: ⸗
I »Ünter Ablehnung des Antrages des Herrn Bokelmann die Frage, oh und unter welchen Bedingungen den Schülern der theore— üischen Ackerbauschulen das Privilegium des einjährigen Militärdienstes zu bewilligen sei, der nächsten Plenarsitzung des Landes Oekonomie Kollegiums vorzulegen,«
3) »in Anbetracht, daß vorläufig die Aufklärung des Sachverhält= nisses erreicht ist, zur Tagesordnung überzugehen.« .
Bei der Abftimmung wurde nur der Antrag Nr. Z angenommen.
Der ständige Ausschuß des Landes. Oekonomie ⸗ Kollegiums hat in seiner Sitzung vom 18. d., welche zugleich die letzte seiner diesmaligen Session, nachfolgenden Antrag des Grafen von Borries einer Be— rathung unterworfen: »Das Königliche Landes- Oekonomie ⸗Kollegium wolle beschließen: Se. Excellenz den Herrn Minister für die land= wirthschastlichen Angelegenheiten zu ersuchen: einen Gesetzentwurf ent⸗ werfen zu lassen, durch welchen nach denjenigen Grundsäßßen, nach weichen eine Konsolidation Verkoppelung) beschlossen werden tann⸗
. . * 61 n, r i e,
, . ö 6 k !