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der Ansicht aufgegangen, daß allerdings die Herstellung eines gemein schaftlichen Deutschen Rechtes ein großes mit allen Kräften anzustreben⸗ des Gut sei, wir sind aber auch von der Ansicht ausgegangen, daß es sich hier wie überall um die Sache in erster Reihe handelt, und daß die Form nur erst in zweiter Reihe in Betracht kommt, daß aber Ihr Beschluß so wenig als die Proposition der Regierung eingegeben und bestimmt werden können von einer nicht motivirten — verzeihen Sie mir den Ausdruck — orthodoxen Gleichmacherei.
Was nun das Gesetz über die Genossenschaften betrifft, so ist Ihnen wohl nicht unbetannt, daß das Gesetz des Norddeutschen Bundes über diese Materie bei uns in Bayern bereits eingeführt ist, und ich darf beifügen, fast wörtlich eingeführt ist. Die Modifikationen, welche das bayerische Gesetz enthält, betreffen lediglich untergeordnete Redak- tionsfragen, ich behaupte nicht zu viel, wenn ich sage: Verhesserungen von Redaktionsversehen, und außerdem einen untergeordneten Punti, insofern bei uns die Erwerbsgenossenschaften in ein eigenes hierfür bestimmies Register eingetragen werden, während, soviel ich weiß, im Norddeutschen Bunde die Eintragung in das Handelsregister erfolgt — es kann sein, daß ich mich hierin irre. Neben diesem Gesetze haben wir in Bayern eine Mehrzahl von Bestimmungen über Erwerbs⸗ genossenschaften mit beschränkter Haftbarkeit. Wenn Sie durch Ein führung des Norddeutschen Bundesgesetzes die Statthaftigkeit dieser Erwerbsgenessenschaften leugnen und die betreffenden Bestim⸗ mungen beseitigen, so würde hierin ein sehr großer Eingriff in unsere Rechtsverhältnisse liegen. Meine Herren! für uns hat die Praxis bewiesen, daß ein Bedürfniß für rechtliche Anerkennung der Erwerbsgenossenschaften mit beschränkter Haftbarkeit besteht. Ich habe über die Wirkung des bei uns ergangenen Gesetzes Erhebungen pflegen lassen und bin Ihnen mitzutheilen in der Lage, daß von sämmtlichen in die Register eingetragenen Genossenschaften ein gutes Drittel zu den Genossenschaften mit beschränkter Haftbarkeit zählt. Es handelt sich dabei um Institutionen, welche sich bisher sehr lebens- kräftig erwiesen haben und an deren Aufrechthaltung in weiten Kreisen bei uns ein Interesse besteht. In dieser Beziehung scheint mir, meine Herren, ein Gleichmachen um jeden Preis um so bedenklicher, als, wenn ich recht berichtet bin, selbsi im Norddeutschen Bund die Jurisprudenz angefangen hat zu schwanken und sich bereits erhebliche technische Stimmen für die Zulassung von Genossenschaften mit be— schränkter Haftbarkeit ausgesprochen haben.
Was das andere Gesetz, die Bestimmungen über die vertrags⸗ mäßigen Zinsen angeht, so hat das Gesetz vom 5. Dezember 1867 in Bayern fast gleichzeitig mit der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes sich mit der Materie der Beseitigung althergebrachter Zins⸗ beschränkungen befaßt. Beide Gesetze kommen im Wesentlichen auf dasselbe hinaus; sie begründen über die Frage der Zulässigkeit freier Vereinbarung über die Zinshöhe im Wesentlichen in ganz Deutsch—⸗ land, uns eingerechnet, Rechtsgleichheit.
Das bayerische Gesetz geht nur in mehrfacher Beziehung weiter als das norddeutsche Gesetz. Sofern es sich darum fragen könnte, einfach das norddeutsche Gesetz bei uns einzuführen, ohne daß anderes aufrecht erhalten wird, so würde man uns in Bayern zumuthen, einen Rückschritt zu machen, und das wollen Sie sicherlich nicht. Das Bundesgesetz befaßt sich nur mit den vertragsmäßigen Zinsen, und nur gelegentlich wirft es einen Seitenblick — ich meine hier den §. 3 — auf gesetzliche Zinsen. Die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes betreffen ganz in gleicher Weise die Normen über die vertragsmäßigen, wie Über die gesetzlichen Zinsen. Was ich hiermit meine, wird also⸗ bald klar, wenn ich Sie daran erinnere, daß das bayerische Gesetz den Anatocismus, d. h. das Verbot der Zinseszinsen beseitigt, und zugleich das Verbot aufhebt, Zinsen über die Summe hinaus zu verlangen , welche das Kapital ausmacht, von welchem die Zinsen zu reichen sind. Die Abschaffung des Anatocismus läßt das Norddeutsche Bundesgesetz offen; es beläßt es wegen dieses Punktes bei den Bestimmungen der Landesgesetze, welche dn Anatocismus beseitigt haben, eben so gut, wie bei denjenigen, die ihn aufrecht erhalten. Was das Verbot der Zinsen über das alterum tantum betrifft, so hat das Bundesgesetz mit dieser Vorschrift entweder gar nichts zu thun, oder der Satz, aß es dieses Verbot beseitige, muß durch Schlußfolgerungen — und ich
laube, ich behaupte nichts unrichtiges — auf dem Wege der Ent⸗ cheidung einer Kontroverse hergestellt werden. Ich weiß sehr wohl, daß einer der bedeutendsten Kommentatoren dieses Gesetzes den Artikel 1 dahin versteht, daß er sich auch auf die Beseitigung des Ver⸗ botes von Zinsen über den Betrag des Kapitals erstrecke. Aber der Wortlaut spricht nicht entschieden dafür und es beders, wie gesagt, erst juristischer Konklusionen.
Aeußersten Falls aber bleibt eines wahr, nämlich daß dieses Verbot nur bezüglich der vertragsmäßigen, nicht aber auch bezüglich der Verzugszinsen durch das Norddeutsche Bundesgesetz beseiti t wird. Auch hierfür berufe ich mich auf die eben citirte Autorität. Was . die Kündigungsfrist betrifft, so haben wir eine Kündigung'efrist n dem Falle, daß mehr als fünfprozentige Sin stn bedungen worden . nicht in unser Gesetz aufgenommen. er hierin liegenden Be— schränkung ist also die Vereinbarung über Zinsen bei uns nicht unter- worfen. Nun werden Sie mir entgegnen, das Bundesgesetz tritt dem nicht entgegen, insofern es im 8. 5 die Landesgesetze über diesen Punkt aufrecht erhält. Ich kann aber nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß dieser 5. 5 den Landesgesetzen nur das Recht giebt, eine Bestimmung zu treffen, wodurch das Kündigungsrecht beseitigt wird, während unser Recht eben einfach keine Normen hierüber enthält. Wenn nun das Bundesgesetz nicht blos die Absicht hatte, den Lan desgesetzen die Anordnung anheim zu geben, 9. das in dem Bundesgesetze aufgeführte Kündigungsrecht ausgeschlossen werde, sondern wenn das Bundesgesetz wollte, daß es hei den Bestimmungen derjenigen Landesgesetze . verbleibt, in welchen ein solches Kün⸗ digungsrecht nicht statuirt ist, so mußte sich, wie ich glaube, das
Bundesgesetz anders ausdrücken, und wir stehen somit mindestens vor einer neuen Kontroverse, um so viel mehr, als das baye— rische Recht nur von Beseitigung der bestehenden und nicht der erst neu einzuführenden Beschränkungen spricht.
Also, meine gien die Einführung des Bundesgesetzes über die pertragsmäßigen Zinsen hat gar nichts Anderes zur Folge, als daß die ohnehin schon bestehende Rechtsgleichheit mit Kontroversen be— reichert wird, und daß die Rechtsuchenden außerdem in die Roth⸗ wendigkeit versetzt werden, das Recht aus zerrissenen Quellen zusam⸗ menzusuchen. Und wenn Sie alle diese Nachtheile in den Kauf ge⸗ nommen haben, dann, meine Herren, haben wir doch kein gemeines Recht, denn Sie haben es immer noch belassen, wie ich bereits er= wähnt habe, bei den Bestimmungen des Anatocismus, wo er in den einzelnen Staaten gilt, und Sie lassen die Differenz bestehen, die sich ergiebt, je nachdem es den Landesgesetzen gefällt, über das Kündigungs. recht, von dem ich auch so eben zu sprechen mir erlaubt habe, anders zu disponiren.
Unter diesen Umständen sollte es mir scheinen, daß man es ein— fach bei der Nichteinführung des betreffenden Gesetzes in Bayern be— lassen könnte, und — rechnen Sie es mir nicht zur Unbescheidenheit, wenn ich das sage, daß — wenn man in der That formelle Rechtsgleichheit will, man lieber dazu sich entschließen sollte, das hayerische Gesetz zu übernehmen und also einen Schritt weiter zu thun.
— Nach dem Abg. Lasker nahm der Königlich württem⸗ ,, un, Justiz⸗Minister von Mittnacht
a ort:
Der Herr Abg. Hölder hat auch an die Königlich württember— gische Regierung in dieser Hohen Versammlung eine Frage gerichtet, die er meines Erinnerns nicht erhoben hat, als vor kurzer Zeit die württembergische Kammer der Abgeordneten über den Beitritt Würt⸗ tembergs zum Deutschen Bunde berathen hat. Um so mehr bin ich veranlaßt, die Frage zu beantworten. Für Württemberg kommen nur noch in Betracht das Gesetz über die Rinderpest, die Gewerbe- Ordnung und das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Was das erstgenannte Gesetz anbetrifft, so sind Unterhandlungen zwischen der Königlich bayerischen und der Königlich württembergischen Regierung eingeleitet, welche beide Regierungen zufolge vertragsmäßigen Ueber— einkommens ein gemeinsames Recht in dieser Materie vor nicht langer Zeit hergestellt haben. Uebrigens ist das einer der Fälle, von welchen Herr Laster gesprochen hat, es ist ein Fall, in welchem nach der An—⸗ sicht von Sachverständigen das Württembergische Recht den Vorzug verdienen soll. Dessenungeachtet wollen wir uns nicht »selbstgenügsam auf unser Partikularrecht zurückziehen.«
Was die Gewerbeordnung und das Gesetz über den Unter⸗ stützungswohnsitz betrifft, so ist der württembergische Ressortminister, der ich nicht bin, und bin auch ich der Ansicht, daß Württemberg diese beiden Gesetze im Ganzen anzunehmen haben wird. Wegen der etwa erforderlichen Modifikationen sind wir entschlossen, eine Vorlage an diese Hohe Versammlung wo möglich schon für deren Herbstsession zu veranlgssen.
— Auf eine Anfrage des Abg. Freiherrn Schenk von Stauffenberg, ob in Bezug auf das Gesetz über die Unter⸗ stützung der invaliden holsteinischen Offiziere, welches auch auf Bayern Bezug haben soll, die rückständige Pension vom 1. Juli 1867 nachgezahlt werden wird, erklärte der Königlich bayerische Bundesbevollmächtigte Staats⸗Minister der Finanzen von
Pfretzschner:
Meine Herren! Ich glaube, die Anfrage, welche von dem sehr geehrten Reichstagsmitgliede Herrn Baron von Stauffenberg gestellt worden ist, ganz in dem Sinne beantworten zu können, wie sie wohl der Herr Fragsteller vermeint hat. So viel uns bekannt geworden ist und so weit wir Erhebungen anstellen konnten, ergab sich, daß in Bayern die Zahl derjenigen Persönlichkeiten, welche auf Grund der in Frage stehenden Gesetze einen Anspruch zu machen haben werden, eine verschwindend kleine ist; es wird sich vielleicht die Frage auf ein paar ehemalige in Holstein gediente Personen richten. Wir haben, meine Herren, dieses Gesetz überhaupt aus einem andern Standpunkt aufgefaßt. Es ist uns sehr wohl bekannt gewesen, daß, als dasselbe seiner Zeit im Norddeutschen Reichstage zur Berathung und hiernach zur Verabschiedung kam, man die Befriedigung der Ansprüche der vormaligen holsteinischen Offiziere und Soldaten als eine Ehren⸗ schuld Deutschlands betrachtete. Meine Herren, aus diesem Stand⸗ punkte haben wir den sofortigen Eintritt in diesen Theil der Nord⸗ deutschen Bundesgesetzgebung unsererseits aufgefaßt.
Die Uebernahme der Lasten, welche hierdurch Bayern erwachsen, ist im Verhältniß zur Antheilnahme unserer Staatsangehörigen nicht gering; allein, wie ich mich bereits auszudrücken die Ehre hatte, hier entscheidet das warme Gefühl Süddeutschlands für das ganze Deutsch⸗ land. Wenn nun Hr. Baron von Stauffenberg fragt: wie der Art. 1 auf die wenigen Personen, für die er Anwendung zu finden haben wird, in Praxis gebracht werde, so glaube ich es als ganz selbstverständlich erachten zu müssen, daß, wenn wir in Bayern das Gesetz übernehmen, derjenige Termin, welcher in dem Art. U gestellt ist, auch auf diejeni⸗ . Personen vollständig Anwendung finden müsse, welche kraft des
eseßes nunmehr Anspiüche an das Reich haben. Ich hege daher keinen Zweifel, daß es auch im Sinne der Auffassung dieses Hauses gelegen sein wird, wenn wir annehmen, daß Densenigen, welche An= sprüche zu machen haben, ihre Pensionen und sonstigen Bezüge zurück, bis zum 1. Juli 1867, bezahlt werden müssen.
Berlin, 1. April. Dem Reichstage ist folgender Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von
—— ——— — — r — — —
er
* 2
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Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vorgelegt worden: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ac. — verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
. 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch ge— tödte! oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch böhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Ge⸗
tödteten oder Verletzten verursacht ist. ͤ
§. 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräͤsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Aus— führung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. .
ö §. 3. Der Schadenersatz C8. 1 und Y) ist zu leisten: ) im Falle der Eödtung durch Erstattung der Kosten einer versuchten Heilung und der Beerdigung, durch Erstattung des gesammten Vermögensnachtheilg welchen der Getödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat, und, sofern der Getsdtete zur Zeit seines Todes einem Anderen zur Gewährung des Anterhaltes verinöge Gesetzes verpflichtet war, durch Ersatz des gesammten Vermögensnachtheils, weichen der letztere in Folge des Todesfalls erleidet; Y im Fall einer Körperverletzung durch Erstattung der Heilungskosten und durch Ersatz des gesammten Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähig— keit erleidet.
§. 4. Die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Anternehmer sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§. 1 bis 3 enthaltenen Be— stimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken. ; .
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung. ;
§. 5. Das Gericht hat, unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen, sowie des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung über die Wahrheit oder Unwahrheit der thatsächlichen Behauptungen zu entscheiden und ins—˖ besondere auch über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände zu erkennen. . .
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und der gerichtlichen Geständnisse bleiben unberührt. . .
Ob einer oder der andern Partei über die Wahrheit oder Un— wahrheit einer thatsächlichen Behauptung nech ein Eid aufzulegen, jowie ob und inwieweit über die Höbe des Schadens eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem Gut— achten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
Auch unterliegt es dem richterlichen Ermessen, ob ein Schadens ersatz in einer Rente oder in Kapital zuzubilligen ist. 3.
§. 6. Die Forderungen auf Schadensersaß (68.1 bis 3) verjähren in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung der Forderung, und läuft von diesem Zeitpunkte an auch gegen Minder jährige und diesen gleichgestellte Personen.
§. 7. Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den 5g 1 und 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person ins be⸗ sondere wegen eines eigenen Verschuldens für den bei dem Betriebe
ber Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen ent-
standenen Schaden haftet, bleiben unberührt. w .
Die Vorschriften der §8§. 3 bis 6 finden auch in diesen Fällen An⸗ wendung, jedoch unbeschadet derjenigen Bestimmungen der Landes- gesetze, welche dem Beschädigten einen höheren Ersatzanspruch gemähren.
Urkundlich ac.
Gegeben 2c.
— An Stelle des verstorbenen Rittergutsbesitzers von Saenger ist im 2. Bromberger Wahlbezirk (Wirsitz-Schubin) Graf Scorzews ki mit 7800 gegen 7707 Stimmen welche von Bethmann ⸗Hollweg er—⸗ halten hat, zum Mitgliede des Reichstages gewählt worden.
Candtags Angelegenhetten.
— Im 9. breslauer Wahlbezirk (Frankenstein. Münsterberg) ist an Stelle des verstorbenen Abgeordneten Landrath Groschke der Justirath und den ra ne r, Tn fr Koch in Frankenstein mit 123 gegen 106 Stimmen, welche der Kreisgerichts⸗Rath Wahle erhalten hat, zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden. r
Vereinsthätigkeit für die Armee.
— Das Central Nachweise⸗ Bureau, welches seit Oktober vorigen Jahres zur Vervollständigung der für alle betheiligten Familien so werthvollen Verlustlisten auf Wunsch des Königlichen Kriegs ⸗ Mi- nisteriums einen besonderen abendlichen Bureaudienst in den Stunden von 8—– 11 Uhr eingerichtet hatte, indem ohne gänzliche Störung des sonstigen Geschäftsverkehrs eine bequemer liegende Zeit nicht inne ge— halten werden konnte, hat, dem »Milit. Wochenbl.« zufolge, am 28. März diese Beschäftigung schließen können, welcher sich eine Anzahl freiwilliger Mitarbeiter mit angestrengtem Eifer und großer Ausdauer gewidmet hat.
Ab . Kopenhagen.
Das veranlassende Schreiben des Königlichen Kriegs⸗Ministeriums weist darauf hin, daß gegenwaͤrtig bei demselben die Nachrichten über den Verbleib der erkrankten, verwundeten und vermißten Militär⸗ personen seitens der Truppentheile mit der erwünschten Genauigkeit eingehen, weshalb unter Bezeugung des besten Dankes für die im allgemeinen Interesse mit dankenswerther Bereitwilligkeit übernom- mene bisherige Mühewaltung das Aufhören der letzteren für zulässig erklärt wird.
Die bei diesem nunmehr geschlossenen mühevollen und angreifen⸗ den Dienst beschäftigten Versonen haben namentlich in der letzten Zeit die Ger ugthuung gehabt, bei Benutzung des beim Central-⸗-Nachweise⸗ Bureau eingeführten Kartensystems den Verbleib einer großen Zahl von Militärs feststellen zu können, über welche bisher Ungewißheit herrschte, und hat sich dies auch auf manche Leute erstreckt, die für todt oder vermißt galten.
Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins durch Courier und Schnellzüge.
(Erscheint auf Grund der neuesten amtlichen Angaben am 1. und 15. jedes Monats. Berlin, 1. April 1871.
aP, , , Amsterdam. . 3 .
über Oberhausen oder 6 . ,
I. B fr.“ 18. 45 fr.
Abgang na ö 30 Ab. *
8 8. 20 fr.“ 8. 20 fr. 6. 55 Ab. *
8. 45 fr. 7.45 Ab. * Bremen. 5.4 Eg t 6. Sã fr
Breslau.
Basel. über Eisenach resp. Kreiensen
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Abgan . Ankunft in . . .....
Abgang An n in Abgang nach
Ankunft in
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Brüssel.
Ankunft in üher Cöln oder Ruhrort. 5 U. fr.
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Abgang nach Cöln.
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Abgang nach ; Ankunft in Danz,ig. ; . 7. 45 Ab. *
Abgan w Dres den. 12. 0 fr] ] 16 fr.*
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Ankunft in J. 55 Ab. * 8
Frankfurt a. M. über Eisenach resp. Kreiensen.
Abgang nach
Genf. über Kreiensen resp. Eisenach.
8. 45 fr. *
Ankunft in
Abgang nach Haag. S. 45 fr
s 7. 45 Ab.“ Ankunft in über Oberhausen oder 12 15 R *
Salzbergen. . 36 Nm M 12. 15 R. *
8 156 R. Fil U. Ab Hamburg. 18. 36 . 1. fr
11 V. Ab. * 9. 26 V.*
2 — 2 Königsberg i. Pr. —2*7 ö. ö V.* 11 1. Ab.? Ankunft in über Fridericia. 10. 30 Ab. *
Abgang na 2a 8. 15 fr.“ 8. 30 Ab.“ An 1j 3. Leipzig. 11.35 Bm. 12 Ab. *
Abgang na 8. 465 fr. . London. 16. of ch. über Ostende. 5. 40 N. 8. 55 fran 6. 15 R. III U. Ab. *
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Abgang nach. .. ö een f in Kiel.
Abgang nach An m in
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Abgang nach Lübeck. An . in. . .... Idirekt oder über Hamburg. 9. 30 A. 8. 30 Vm.“
Abgang na S. Iõ fr.a* sS8. 30 A. * An 1 . München. 9 iꝛ5 Bm. * 5. 16 Ab.*
Abgang nach 7. 45 Ab. * en n Prag. 3. 3 i 6 1
Abgang St. Petersburg. rod 8 A*
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Abgang na 8. 45 fr. *
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An 23 ö über Kopenhagen. 7. 15 A. * Abgang na S8. 40 fr. * I 7. 45 Ab. *
3 - Triest. 11. 5 ö Ankunft in. . .... L über Breslau oder Dresden. . 1 6 8. 15 Ab.