1520
Wechsel.
Eisenbahn- Priorititas- Aktien und Obligationen.
Ggeld-Sorten und Banknoten.
. 250 FI. Kurz. 14235b2 . 250 Fl. 2 Mi. 14132 300 Mk. Kurz. 1505baz 300 Mk. 2 Mt. 150 4b 11L. Strl. 3 Mt. 6 23 1b
300 Er. 10 Tg. — — do. 300 Fr. 2 Mt. — — Belg. Bankplitze 300 Er. 10 Tg. S0 ESbꝛ do. do. 300 Fr. 2 Mt. S801 ba Wien, dot. W. 150 El. 8 Lage Sl br do. do. 150 FI. 2 Mt. S0 ba Augsburg, südd. . 100 Fl. 2 Mt. 56 226 Frankfurt a. M., güdd. Währ. 100 Fl. 2 Mt. 56 226
Leipzig. 14 Thlr.
uss. . ...... 100 ThI. S Tage 9M G Leipzig, 14 Thlr.
nag. . ..... 1090 Th.? M. — — Petersburg 100 8.R. 3 Weh. 87 * ba
do. 100 8.R. 3 Mt. S6 ba 90 8. R. 8 Tage 79. bꝛ
100.6. 8 Tage l 103ba i000 T. 4. 3 Mt. 1093ba
JI
Niederschl. Märk. 1. Serie 4 do. II. Ser. à 623 Thlr. 4 do. Oblig. I. u. II. Ser. 4 do. III. Ser. 4 do. IV. Ser. 4 Nie derschlesische Lweigb. 5 do. Lit. D. 5 Oberschl. Lit. A Lit. B Lit. C. Lit. D Lit. Lit. Lit.
.
. do. Kleine. .
Obersehl. (Brieg- Neisse) do. ͤ sel- Od.) . . ..
do.
C C = = G . ö ö . K e, .
.
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Stargard- Posen do. II. Em. . .. do. III. Em. .. *
Eisenbahn- Prioritats· Aktien und Obligationen.
Aachen-Mastrichter do. do. .
do. III. Em. Bergisch- Mark. I. Ser.
do. Il. Ser. do. III. Ser. v. Staai 3ꝝ gar. do. do. Lit. B. do. do. Lit. C. do. IV. Serie do. V. Serie do. VI. Serie do. Aach. Dilsseld. I. Em. do. do. II. Em. do. do. III. Em. do. Düsseld. Elbf. Priorit. do. do. Il. Serie do. Dortmund- Soest.... do. do. II. Serie do. Nordb. Fr. W do. Ruhr. - C.-. - Gld. LSer. do. do. II. Ser. do. do. Berlin- Anhalter
O.
do. Berlin- Görlitzer Berlin- Hamburger
do. II. . o. III. Em. B. Potsd. Magd. Lit. Au. B.
do. Lit. C. ..
111 u. J. 79 B do.
.
= . , n. =
111 28
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e- . . , . 3 * 6
8
ao. ( do. kl. . . o. Cõln- Crefelder. Cöln- Mindener
. V. .
— erstã dter
4 von 1865
von 1810
Wittenberge MNagdeb. Leiꝑꝛ. Ill. Em. Magdeburg - Wittenberge.
204 O9Izetwbꝛz B 665 6
36
8
T S .
Sehleswig- Holsteiner
do. v. St. garant * do. 3. Em. v. 58 u. 60
do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865 .. do. v. St. garant. ..... Rhein-Kahe V. St. gar. .. do. do. Em.
Thüringer I. do.
FricdticksF or is; p?
Linsfuss d. P. Bank f.
echsel 4. f.
men mperials p. Pf. 4644 ba remd. Bankn. Ms b do. einlösb. Leipziger. ... 99,j, bz Oest. Bankn. . SlIl z br . uss. Bankn.. 797 bz
Silber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29.24. ombard 5 pCt.
Il. Nichtamtlicher Theil.
Deutsche Fonds.
Gothaer St.-Anl. ... 5
Manheimer Stadt- Anl. 45 1/14.
n. 1M. 3 S
Ausländische Fonds.
Neapol. Pr. A 5
Warschauer Pfandbr. 5 1. u. 110. Schwed. 10 Rthl. Pr. A. — pr. Stück
mn. NG R- r. inc ep
do.
Eisenbahn- Stamm- Aktien.
Nr. pro 1869 i Cref. Kr. Kemp. —
do. do. St. Pr. Schweiz. Westb. Warseh. - Bromb. Wasch. Lda. vt. g. Ungar. · Gali... Oest.· Erz. St.- B.
Boxtel- Wesel...
Oesterr. Nordwesthb Belg. Obl. J. de l'Est. .. do. Samb. u. Meuse Hollând. Staatsbahn Oester. - Französ. .. ......
Dux - Bᷣodenbach Fünsfkirehen- Bares Galiz. Carl- Ludwigsb. . .. do. do. Em. Kasehau-0derberger ̃ Ostrau- Friedland er 14u 1071 6 Ungar. Nordosthahn do. 6D.bz do. Ostbahn 5 111u. 7. 69b2 k o.
do. III. Em. Mãahr. - Sehles. Centralbahn Mainz- Ludwigshafen Oestr. franz. Staatsbahn. Kronprinz Rudolf-Bahn. . do. 69er Süudöstl. Bahn (Lomb. ).. do. Lomb. -Bons 1870, 74 do. d90. v. 1815. do. do. v. 1876. 6 ; do. do. v. 1877, 78 — — do. do. Oblig. . . .. 5 1 / 4u. 7. 73etwbæ Charkow- Aso do. in Lvr. Strl. à 6.245 — — Charkow-Krementsehug. . Sh bꝛ Jelez-Orel ...... ..... ... 5 15u 418536 Jelez Woronesch . . ...... 3 B Koslow-Worones ch Kursk- Charkow Kursk-Kiew. 88e do.
Mosco-Rjüsan
Mosco- Smolensk .. ......
Rjisan- Koslow Schuia-Ivanowwo. .. ...... do.
Warsehau- Terespol
do. kleine Warsehau- Wiener II. . ..
do. do neue... Alabama u. Chatt. garant. Calif. Extension ... ..... Chieago South. West. gar. Fort Wayne Mouneie. .. Brunswie
Cansas Pacisie
regon- Calif. ..... ...... Port Huron Peninsular .. Rockford, Rock Island .. South- Missouri
Port- Royal
s69gybꝛ & do. S2 bæ 115 ul 1841 bs 1s ul 0 62 B 111 u. 7. 72*bꝛz do. 745 6 14 ul 072 7br G 115 ui 623 6 12 u. 8. 56bz 111 u. 7. 697 ba 1S4uti0— —
Bank- und Industrie- Papiere.
Moldauer Bank. A. B. Omnibus- G.
Renaissance-G. . Obschl. Eisenb.B. Fomm. Hyp. Pfd. Si ehs. Hyp.Pfdb. Berl. Wasserwk. B. Maschinen- G. Boch. Gussstahl Westend Em. -G. Vereinsb. Quist. .
PNiv. pro 1869 1870 Ahrens' Brauerei — Berl. Aquarium. 12
do. Br. (‚Tivoli) 124 da. Br. Friedrh. Badische Bank. Böhm. Braub. - G. Berl. Bock- Brau. Berl. Immobil. - G. do. Pferdeb. .. Dess. Kredit-B.. Dtsch. Unionsb.. Effekt-Liz. Eichb. Elbing. Eisenb. B. Harpen. Bgb. Ges. Henriehshütte .. Hoerd. Hütt. -V. Mgd. F. Ver. -G.
o. Bankver..
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23
.
Erl. Passage- Ges. Brl. Centralstr. .
11 SIIIIIIIIL R
Wilhelmshütte .
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14. 97 * ba 6G 11. 1011b2 110. 1376 1110. 9635 6 20d. 112 B — 935622 6 111. 9356 111 u. 7. 83 B 11. 1226 — e766 14. 10326 6586 1002 bz 119 96 6 II5 B S65 6 100 6 76 br O6 & 73 *bꝛ 114d ui 0 50 9g4 I bz . Yb 6 363 B 157 6 1011 ba 6
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag . Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
R. v. Decker).
Beilage
133 3b
1621 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
AME 100.
Donnerstag den 13. April.
1871.
Nicht amt li ches.
Frankreich. Paris, den 9. April. Auf Grund des Artikel 4 der Praͤliminagrien haben die Minister Thiers, Pouyer⸗ Quertier und General Lefls von der Nationalversammlung auf das Budget von 1871 einen Kredit von 72500, 000 Franes für Verpflegung der deutschen Truppen in den Monaten März und April verlangt. Das von denselben unter dem 30. März
d. J. eingebrachte Gesetz lautet:
Art. J. Dem Kriegs⸗Minister wird auf das Budget von 1871 ein Kredit von 72,500,000 Fr. eröffnet, um bis Ende April hie Ausführung der Friedenspräliminarien vom 26. Fe-
bruar 1871 zu sichern. ͤ
Art. 2. Diese Ausgabe soll mittelst außerordentlicher Hülfsquellen gedeckt werden, welche von der Nationalversamm⸗ lung in dem rektifizirten Budget für 1871 verlangt werden
sollen. Versailles, den 30. März 1871.
Der Präsident des Ministerraths, Per Krie ö. ; gs⸗Minister Chef . ö General Leflö. Der Finanz ⸗Minister Pouyer Quertier.
Das Ministerium begründet diese Kreditforderung durch den Nachweis, daß für Verpflegung der deutschen Truppen vom 3. März ab täglich 1,250,060 Franken, also 35 Millionen Franken monatlich erforderlich sind, und legt zu diesem Behuf den mit der deutschen General⸗Militär⸗Intendantur abgeschlosse⸗ nen Vertrag vom 11. März 1871 vor. Derselbe lautet nach dem Temps:
Vertrags ˖ Abschluß (in Bezug auf die Erfüllung der am 26. Februar 1871 zu Versailles unterzeichneten Friedenspräliminarien).
Zwischen den Unterzeichneten,
St Excellenz dem General von Stosch, General ⸗Intendanten der deutschen Ärmec, und dem Armee -⸗Intendanten Engelhardt, Bevoll- mah ti e, ö des Kaisers von Deutschland,
inerseits,
Und Sr. Excellenz Herrn Jules Favre, Minister der auswärtigen r n,, der französischen Republik,
ndererseits, wurde folgender Vertrag abgeschlossen:
Art. 1. Die deutsche Militär -⸗Intendantur wird bis zum 31. De⸗ zember laufenden Jahres die Beköstigung der in Frankreich verblei⸗ benden deutschen Truppen übernehmen, welche Beköstigung in dem nach Artikel 4 des am letzten 26. Februar abgeschlossenen Friedens- präliminar⸗Vertrags durch ein von der deutschen Militär ⸗Intendantur mit der französischen Regierung getroffenes Uebereinkommen hestimm⸗ ten Maße au Kosten der französischen Regierung stattfinden soll.
Art. 2. Dagegen wird die französische Regierung für jede Ration Lebensmittel die festgesetzte Entschädigung von 14 Sgr oder 1 Franken 75 Cent. und für jede Ration Fourage 20 Sgr. oder 2 Fr. 5 Cent. bezahlen. Vom 1. Oltober ab bis 31. Dezember laufenden Jahres wird die für e Ration Fourage bestimmte Entschädigungssumme auf 2 Fr. 25 Cent. beschränkt werden.
Art. 3. Diese Entschädigung wird erst vom 3. d. M. ab für 500 000 Rationen Lebensmittel und 150000 Rationen Fourage täg- lich zahlbar sein. Demzufolge ist die französische Regierung nicht mehr befugt, für die seit dem 26. Februar d. J, von den deutschen Truppen in Frankreich gemachten Requisitionen irgend welche Ent ⸗ schädigung zu beanspruchen. ;
Nach der Unterzeichnung vorliegenden Uebereinkommens werden die deutschen Militär-⸗Behöoͤrden jegliche Requisition einstellen.
Art. 4. Nach stattgefundener Bestätigung des definitiven Friedens vertrages und Zahlung der ersten halben Milliarde der Frank⸗ reich auferlegten Kontribution, wird von der oben erwähnten Ent schädigungssumme die zwischen 500,000 Rationen Lebensmitteln und 150 060 Rationen Fourage einerseits und 1650, 9000 Rationen Lebens- mitteln und 50000 Rationen Fourage andererseits vorhandene Differenz jede Woche um ein Viertheil vermindert werden und wird diefelbe nach Verlauf von vier Wochen nur noch im Maßstab von 1560090 Rationen Lebensmitteln und 50 00 Rationen Fourage pro Tag berechnet werden.
Die Zahl der zu entschädigenden Rationen wird sich alsdann auf den Fuß und in dem Maße verringern, als die Abzahlung der zu zah⸗ lenden Kriegskosten fortschreitet, 8 daß folgendermaßen zu zahlen bleibt: 1 . Tage nach Ablieferung der ersten Milliarde nur r 120600 Rationen Lebensmittel und 40000 Rationen Fourage, 2) vierzehn Tage nach Ablieferung der ersten Hälfte der zweiten 3 liarde: nur für 80000 Rationen Lebensmittel und 30000 Rationen Fourage, und 3) vierzehn Tage nach Ablieferung der beiden ersten Milliarden nur für Rationen Lebensmittel und 18000 Rationen
finden. Die erste Geldablieferung, welche für die Zeit vom 3. bis 31. März gelten wird, soll 16 Tage nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrags stattfinden.
Art. 6. Sollte die französische Regierung vom 1. Januar 1872 an die Beköstigung der in Frankreich verbleibenden deutschen Truppen und Pferde selbst übernehmen wollen, so liegt es ihr ob, die deutsche It g uz vor kommendem 1. Oktober davon in Kenntniß zu setzen.
n diesem Fall wird an den beziehentlichen Orten die Austheilung ünmittelbar von Agenten der französischen Regierung an die deut- 9 Truppen nach den im Anhang J. enthaltenen Tarifen besorgt werden.
Ist eine dergleichen Kundgabe nicht zu gehöriger Zeit erfolgt, wird die deutsche Militär ⸗Intendantur die Beköstigung der in Frank reich stehenden deutschen Truppen vom 1. Januar 1872 ab noch ein Jahr um den Preis fortsetzen, über welchen sich die deursche Militär⸗= Intendantur und die franzoösische Militär-⸗Intendantur aufs Neue derständigen werden und ebenso für die folgenden Jahre.
Art. ÿß. Um in dem Fall, daß dieser Dlenst durch die franzoͤsische Regierung besorgt würde, die Regelmäßigkeit der Vertheilungen zu garantiren, wird man vom 1. Dezember an ununterbrochen Ver- proviantirungen veranstalten, deren Höoͤhe in den von deutschen Truppen besetzten Städten unverändert beibehalten werden muß. Diefe Verproviantirungen umfassen Fourage, Reis und trockene Gemuse / Kaffee, Wein und Branntwein auf 30 Tage das der auf 14 Tage ausreichenden Brodmenge gleichkommende Mehl und für
10 Tage e, , Fleisch. Das frische Fleisch soll für mindestens 30 Tage käuflich sichergestellt werden.
Art. 7. Wenn diese Verproviantirung nicht veranstaltet oder nicht in der im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Höhe beibe- halten werden sollte, soll die deutsche Militär - Intendantur die Be= fugniß haben, dem juvorzukommen, indem sie sich die fehlenden Eß= waaren selbst verschaffen und in die Magazine bringen fann, und von der französischen Regierung die Erstattung derselben zu dem im folgenden Artikel besagten Preise zu verlangen.
Für den Fall, daß sich über die Beschaffenheit der Eßwagren Klagen erheben sollten, wird eine gemischte Kommission, bestehend aus einem den Vorstand bildenden deutschen Offizier, einem deutschen Beamten und 2 französischen Beamten oder Agenten, nach Stimmen mehrheit darüber erkennen.
Bei geichg Stimmzahl hat der Vorstand zu entscheiden.
Art. 8. Diejenigen in die Magazine eingebrachten Eßwaaren, welche von der Kommission nicht genehmigt worden, müssen binnen 24 Stunden durch andere Vorräthe von untadelhafter Beschaffenheit ersetzt werden, indem die deutsche Obrigkeit, im Falle dies nicht ge= schähe, ermächtigt wird, diese Eßwaaren selbst durch andere zu ersetzen und ste der französischen Regierung unter Verdoppelung der offiziellen Pariser Marktpreise aufzurechnen.
Art. 9. Wenn die schlechte Beschaffenheit der Eßwaaren erst im Augenblick der Vertheilung ermittelt werden sollte und diese nicht so⸗ fort gegen andere in den Magazinen oder sonstigen Lokalen vorhan- dene ausgewechselt werden können, haben die deutschen Behörden die in Art. 7 und 8 bestimmten Maßregeln zu ergreifen.
Art. 10. Außerdem übernimmt die französische Regierung die , in seder Stadt und jedem Dorf, welches durch min⸗ destens ein Bataillon, eine Schwadron oder eine Batterie Artillerie befetzt ist, den deutschen Truppen alle militärischen Räumlichkeiten, deren sie bedürfen, mit den noͤthigen Geräthschaften, Heiz und Er— leuchtungsmaterial nach den Vorschriften der preußischen Reglements zur Disposition zu stellen.
; . Guartiere für Offiziere, dem Anhange Nr. II. ent- prechend.
Quartiere für Truppen: Wachlokale, Lehrsaal, Werkstätten für die Regiments. Handwerker, Kleider Magazine, Bureauxz für die Corps und Verwaltungs Chefs, vorschriftsmaäͤßige Schulen, Krankenstuben, Schwimmschule, wenn hinreichend fließendes Wasser da ist, gedeckte Reitschule, wenn solche vorhanden, oder offene Reitbahn, Erdhügel für die Schußlinien der Infanterie und der Kavallerie, Exerzierplatz, Magazin für Lebensmittel und Fourage. Den nöthigen Platz zu einem Schlachthaus, einer Bäckerei und zu einer Schmiede.
Was die Quartiere für Truppen betrifft, wird man zuerst die öffentlichen Gebäude und die zu diesem Zweg . besetzen.
Nur für den Fall, daß diese Hülfsmittel nicht zureichend vor⸗ handen, werden Truppen bei den Einwohnern einquartiert.
Die bei den Einwohnern einquartierten Truppen haben Theil an Feuerung und Licht. sc . diese Versorgung muß der deutschen Armee unenigeltlich ge⸗
ehen. Die verheiratheten Offiziere können, wenn sie das vorziehen, an⸗ statt des Quartiers in natura eine dem Anhang Nr. II. entsprechende Entschädigung erhalten.
Die oben erwähnten Räumlichkeiten, sowie die Kleidermagazine , d . Schulen, Schwimmschulen werden nur in den sechs in letzter Zeit beseßten Departements und außerdem in solchen wo 8 ,, sich auf längere Zeit zu erstrecken scheinen wird, bean prucht. Soweit die öffentliche Sicherheit und die polizeilichen Ansprüche es verbieten, werden die Kosten für das Aufwerfen der Schußhügel vermieden werden. Diese Arbeiten sollen so viel als moglich von
Fourage. Die Zahlungen sollen immer vierzehn Tage voraus statt ˖
den Truppen selbst ausgeführt werden. 191