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Art. 11. In den im vortzrgehenden Artikel bezeichneten Depgr.
tements macht sich die sranzösische , verbindlich, auf ihre Koßten, ein meublirtes, geheißtes und erleuchietes Lokal in den ver schiedenen Garnisonsplätzen Oder Stabsquartiers orten zu beschaffen,
ein Sokal, wo sich die Offiziere bei Tage versammeln und ihre Mahl.
zeit gemeinschaftlich einnehmen können, sowie auch eine Küche. In dem Fall, in welchem die Regierung selbst für die Ernährung der deuischen Truppen sorgt, aber nur in diesem Fall zahlt sie für jeden Offizier und die, welche Offiziersdienst ihun, 5 Franken täglich an Schadloshaltung für Verpflegung, und der Stärkebestand der zu ver. Pflegenden Truppen wird nach Art. 4 des gegenwärtigen Abkommens 7 32 Zahl der Offiziere vermindert, welche diese Entschädigung er m. ö 1557 ) 751 j t ; Art. 12. Die Entschädigungen, welche für die von den deutschen Truppen bei ihren Manövern an den Feldern verursachten Verlusie zu bewilligen sind, werden durch zwei vereidete Sachverständige, von welchen . der (kontrahlrenden] Theile einen ernennt, abgeschätzt. Wenn diefe sich nicht einigen können, werden ste einen dritten Sach- verständigen zur Entscheldung binzuzleben. Der Betrag wird durch die deutsche Intendantur erstattet. In dem Fall, daß die Manspher Errichtung von Bivouacs erforden würden, wird die französische Re glerung das nöthige Stroh und Holz gemäß den preußischen Regle⸗ ments liefern, welche der französischen Regierung mitgetheilt werden. Art. 13. Wenn der Miethpreis von Pferden und Wagen, deren die deutschen Truppen zu ihren Transporten bedürfen, 40 Centimes für die . und den Kilometer (für die leere Rückfuhr wird nichts n übersteigen sollte, so wird dieser Umstand durch die Muni— zipalbehörde bestätigt und die französische Regierung wird den Mehr—⸗ fostenaufwand tragen. . Art. 14. Die französische Regierung wird in den geräumten Departements für die Sicherheit und Ruhe der Militär- Spitäler so wie auch für die Mitglieder der freiwilligen Hülfsgesellschaft Gewähr leisten, welche mit regelmäßigen Papieren versehen sind. Ein ganz besonderer Schutz wird noch den nicht transportablen Kranken, welche in den geräumten Departements perbleihen, zugesichert. Es werden Sanltätszüge aus Deutschland für Ueber- fühtung dieser Kranken in die Spitäler gesandt werden können. alls deren Evgcuation auf diese Art nicht möglich ist, verpflichtet ch die französische Regierung, dieselbe mit allen zur Sicherheit und Schnelligteit erforderlichen Umständen in jedem Fall auszuführen, in welchem die Kranken tranzportabel werden. Die nicht transportablen Kranken, welche die deutsche Armee jetzt oder später in den geräumten Departements zurücklassen wird, werden bis zu ihrer Evacuation auf Kosten der französtschen Regierung unterhalten.
Att. 15. Alle französtschen Kassen sind verpflichtet, das in Silher oder deutschen und preußischen Bankbillets durch die Intendantur oder durch die Truppenchefs präsentitte Geld zu folgendem Cours anzu— nehmen oder zu wechseln; .
1 Thaler — 3 Franes 75 Centim s, L deutscher Gulden — 2 Franes 16 Censimes.
Dieses Silber und Bankbillets können zum selben Cours zur
ahlu ng der Kriigskontribution verwandt werden, welche die franzö—⸗ sische Regierung der deutschen Regierung schuldet. Art 16. Siehe Andang Rr. III.
Art. 17. Die französische Verwaltung wird schon von jetzt ab
his zum definitiven Friedensschluß ihre Telegraphenlinien in dem be— setzten Gebiet herstellen und benutzen können, wenn sie sich den nach- stehenden Bedingungen fügt: . 1) Die Leitungsdrähte, Apparate und Stationen der deutschen Behörden bleiben unangerührt und werden respektirt. Die zu diesem Behuf der französischen Verwaltung in kürzestet Frist bezeichneten Drähte werden durch letztere in gutem Stande erhalten.
Y) Die deutschen Telegraphenbeamten haben das Recht, an den
auptorten des Departements den Telegraphendienst bezüglich des
nhälts der Depeschen und der Uebermittelungsbefehle zu überwachen I) Die deutschen Telegramme genießen wie die Staatsdepeschen die Poltofreiheit und werden mit Vorzugsrecht befördert.
Art 18. Die französische Verwaltung kann von jetzt ab bis zum definitiven Friedensschluß die Benutzung des ond en in dem befetzten Gebiet wieder übernehmen, wenn sie sich nachstehenden Be— dingungen fügt: z
So lange der deutsche Postdienst den Betrieb fortsetzt, schuldet ihm die französische Verwaltung ausreichenden Schutz. Ueberall, wo der französische Postdienst purch französische Agenten wieder auf— , wird, haben die deutschen Behörden die Ausübung
er Kontrolle mittelst ihrer Beamten. Jede zur Ołkupationsarmee gehörige Person hat das Recht auf Grattsbeförderung ihrer Privat- Korrespondenz, ebenso bezüglich der Geld und Werthsendungen; diese Sendungen werden sedoch nach den Begrenzungen des fran⸗ z6 ,, eingeschrnkt. Im Fall elnes Verlustes hat die französische Verwaltung gegensber den . Absendern dieselbe , gegenüber den französischen. Att. 19. Allen Kaufwaaren, Waffen, Kleidungs⸗ und Equipirungs= Pflücken, welche für die deutsche Armee bestimmt sind und an die Militãr · commandos adresstrt werden, tbird Zollfreiheit zugestanden.
Art. 20. Die Bezeichnung ais Offiziere in diesem Ueberein. kommen soll auch . hohere ö und die, welche Offiztersdienst thun, begkeifen. Unterbea ke, Marketender und Fuhr⸗ leute werden als Truppenmannschgften angesehen. Doppelt e fr. . erristes den 11. März 1871.
Jules Favre. Stosch. Engelhardt.
— 12. April, Mittags. Seit gestern Abend ungus— gesetzte Lanongde zwischen den , Issy, Vagnvres und Mont rouge einerseits und den Batterien der Versailler Truppen
2 , ,, 2 3 d . ere e. d — * g 3
andererseits. Auch bei Chatillon standen Truppen beider Theile im Gefechte und wurde daselhst ein unausgesetztes Gewehrfeuer unterhalten. Seit 5 Uhr Morgens wurde die Kanonade zwischen dem Mont Valsrien und den Batterien der Versailler Truppen bei Neuilly und Courbevoie mit den bei den Thoren von Maillot, Neuilly und Ternes errichteten Batterien der Nationalgarden wieder aufgenommen. Im Bois de Bou⸗ logne sowie in Asniöres wird ebenfalls mit wachsen⸗ der Heftigkeit gekämpft. Die Anibulanzen bringen zahlreiche Verwundete nach Paris. Wie es heißt, sollen die Föderirten in der verflossenen Nacht den Park von Issy, in welchem sie seit drei Tagen verschanzt waren, verloren haben. — Das Journal officiel der Kommune meldet: »Gestern Abend Kanonade gegen die Forts im Süden der Stadt, Ein lebhaf⸗ ter Angriff zurückgewiesen.«“ — Eine ofsizielle, nicht unterzeich- nete Depesche lautet: -Mitternacht. Mein Adfutant kommt soeben aus den Forts mit Berichten von drei Kommandanten und von General Eudes. Alles geht gut. Der Feind wurde auf der ganzen Linie zurückgeworfen. Der Angriff der Ver. sailler Truppen wurde zwischen den Forts Issy und Vanvres unternommen. Nachdem der Feind bis auf 100 Metres von den Verschanzungen vorgegangen war, wurde er mit beträcht⸗ lichen Verlusten zurückgeworfen. Unser Verlust fast Null.«
Statistische Nachrichten.
Nach der kürzlich aufgestellten provisorischen Abrechnung über die gemeinschaftliche Einnahme des Zollvereins an Rübenzuckersteuer für die Betrieb sperio de vom 1. Sep- tember bis ult. Dezember 1870 sind in sämmtlichen PVereins⸗ staaten 303 Rübenzuckerfabriken (davon 226 in Preußen) im Betriebe gewesen, von welchen überhaupt 330114408 Etr. rohe Runkelrüben
davon 24.201,92 Ctr. in Preußen) auf Zucker verarbeitet worden
sind. Der Betrag der hiervon aufgekommenen Rübenzuckersteuer be— lief sich einschließlich der Defekte und nach Abzug der Restituttonen auf S803, 047 Thlr. Hiervon kommen ferner in Abzug die Beaufsichtigungs kosten der Fabriken und die für ausgeführten Rübenzucker gezahlten Bonifitationnn mit zusammen 500356 Thlr., so daß die zur Theilung zu stellende Einnghme auf 8,302,686 Thlr. beläust, wovon 7,991 802 Thlr. auf die Nord⸗ deutschen Bundesstaaten, Sz Thlr. auf Luxemburg, 42798 Thlr, auf Bayern, 199 630. Thlr. auf Württemberg und 59 877 Thlr. auf Baden entfäilen. Die Antheile der einzelnen Vereinsstaaten nach Peaßgabe ihrer Bevölkerung sind berechnet für; den Norddeutschen Bund auf 6394810 Thlr. Luxemburg auf 433344 Thlr., Bayern auf 104538327 Thlr., Württemberg auf 385,497 Thlr. Baden auf 310.741 Thlr. Hessen südlich vom Main auf 122,467 Thlr. Da die Erträge der Rübenzuckersteuer in Luxemburg und den süddeutschen Staaten hinter den Antheilen derselben erheblich zurückgeblieben, so sind zur Ausgleichung der zwischen beiden bestehenden Differenzen vom Norddeutschen Bunde im Ganzen 1,596,992 Thlr. an die ge⸗ dachten Staaten herauszuzahlen. ̃
Wenn man die Resultate, welche die Rübenzuckersteuer im Jahre 1870 geliefert, mit denen des Vorjahres vergleicht, so ergiebt sich Folgendes:; Von sämmtlichen Rübenzuckerfabrifken des Zollvereins sind im Jahre 1870 51689431 Etr. Rüben auf Zucker verarbeitet worden gegen 5l, 444582 Etr. in 1869, so daß alse nur eine geringe Mehr= verwendung von 144849 Ctr. Rüben zu konstatiren ist. Unter der Annahme, daß durchschnittlich 123 Etr. roher Ruben zur Herstellung von 1 CEtr. Rohzucfer erforderlich sind, berechnet sich sonach für 1870 eine Produktion von 4135 154 Citr. Nohzucker, während dieselbe in 1869 nur 123,566 Ctr., mithin 11,588 Ctr weniger betragen hat. Der Bruttoettrag der Rübenzuckersteuer war im Jahre 1870 137833549 Thlr. oder 16479 Sgr. für jeden Kopf der Bevölkerung gegen 13 4536,331 Thlr. oder 1062 Sgr. pro Kopf in 1869. Es ergiebt sich sonach für 1870 ein Mehrertrag von 347,518 Thlr oder O27 Sgr. pro Kopf, für welchen, da die Rübenverarbeitung nur un- erheblich gestiegen ist, hauptsächlich die mit 1. September 1869 ein- getretene Erhöhung der Rübenzuder. Steuer in Betracht kommt. Nach Abzug der für ausgeführten Rübenzucker gezahlten Bonifikationen und der Ausfuhrvergütungen verbleibt für 1870 eine a , ,,. von 12208, 609 Thlr. oder 966 Sgr. pro Kopf gegen 11.815820 Thlr. oder 92s Sgr. pro Kopf in 1869. Wenn der Nettoertrag perhältniß— mäßig ein günstigerer gewesen, als der Bruttoertrag, so beruht dies
lediglich in dem Umstande daß im Jahre 1870 etwas weniger Aus-
fuhrbonifikationen als im Jahre 1869 ge ahlt worden sind. Der Betra
derselben belief sich in 1870 auf 1,214,451 Thlr., während 1869: 1263,75
Thlr, also fast ho, 000 Thlr merz gezahlt worden sind. Nach der Höhe der Bonifikationen berechnet sich die zur Ausfuhr gekommene Menge Rü- benrohzucker für 1870 auf 387591 Etr. gegen 426,253 Etr in 1869, ist also um 38,662 Ctr. geringer gewesen Aus der Provinz Sachsen sind im Jahre 1870: 27 347 Etr. Hutzucker, 59 686 Ctr. anderer Kon= sumzucker und 41,256 Ctr. Nohzucker gegen Bonifikation eyportirt worden, die ersteren Mengen haguptsächlich nach Hamburg, H. England, Schweden, Italien und der Schweiz, wahrend der Rohzucker zumeist nach England bestimmt gewesen ist. Bringt man die oben angegebene Aussuhr von Rübenrohzucktr von dem Produkttionsquan- tum in Abzug, so berechnet sich der zur Konsumtion des Zollvereins verbliebene Rübenzucker für 1870 auf 3747 563 Ctr. oder 9.78 Pfd. auf den Kopf der Bevölkerung gegen 8697313 Ctr. oder 96s Pfd. pro Kopf in 1869. Der Konsum ist also in 1870 um 50 260 Etr. oder Ois Pfd. pro Kopf höher gewesen, wobet zu berücksichtigen, daß
. 1533
z ; ? 7225 8 — ö. F auch die Einfuhr ausländischen Zuckers nach Herabsetzung des Ein ⸗· 86 Detachement v. Krenski 20. Jan. 10,65 (6); 3. Kavallerie ⸗Div⸗·
gangszolles gegen 1869 um etwas gestiegen ist. Nach den vorläufigen Feststellungen betrug nämlich der Import 29124 Ctr. raffinirter Zucker und 48,957 Ctr. Rohzucker, während im Jahre 1869 nar 6106 Ttr. Brod“, Hut. und Kandiszucker und 51,675 Ctr. Rohzucker und Farin zum Eingange verzollt worden sind.
— Das ⸗Militärwochenblatt« enthält eine Zusammenstellung des böchsten Krankenstandes, den die deutschen Atmeen während des ganzen Feldzuges gehabt haben verglichen mit dem Krankenstande am ig Februar 8715. Hiernach ergiebt sich nachstehende Reihen⸗ folze: Der höchste Stand der Kranken und Verwundeten betrug in Prozenten von der Kopfstärke: J. Bayerisches Armee Corps 11. Dezbr. 32 pCt. (19. Febr. 1 pCt.); XI. Armer - Corps 20 Dezbr. 427 (26,2 III. A. E. 20. Jan 39 (30; Yil A. C. 31. Dezbr. 33, (26.1); X. A. E. 29. Dezbr. 33535 (2257); Badische Divisien 30. Dezbr. 32 (32 N. A EC. 26. Sepibr. 33 (15,6; i7 Inf. Division 20. Januar 29 (21); IX. A. C. 20 Novpbr. 272 (15,3); Garde ⸗Corps inkl. 3 Kavallerie Brigaden 31. Dezbr 262 (266); XII. A. C. 31. Dezbr. 26 (222) III. A. E, 10 Jan. 25 (22; II. A. C. 20. Novbr. 247 (16,6); Detachement v. Zimmermann 30 Januar 234 (23, ; Detachement v. d. Goltz 30. Januar 20,2 (202); J. Armee Corps 31. Dezember 20 (12) Etappentruppen 25. Rovbr. 19,6 (744); 4. Reserpe⸗Dipision 39. Jan. 18 18, ; Württembergische Diviston 31. Dezbr 1756 (1336); Be⸗ lagerungs⸗Corps vor Belfort 30. Jan. 17,6 (1716); Truppen im Gou⸗ vernement Lothringen 8. November 122 (1155; Truppen in Metz 20. Dezbr. 16,7 (II); 6. Kav. Division 31. Okt. 16 1063); 3. Garde. Kay Brigade 17. Aug. 15 (12); Belggerungs -Artillexie vor Paris 31. Jan. 14,6 (13,5); 5. Kav. Divxision 16. Aug. 14 (6; 4. Kav. Div. 10. Jan. 13, 8, a); 2 Kay. Div. 25. Dez. 136 (10); 1. Kav. Division 260. Jan. 13,8 (7); IV. Armee - Corps 31. Dezbr. 13,2 (10); Truppen im Bouvernement Reims 20. Dezhr. 13,1 (9,66) II. Baye⸗ risches Armee ⸗Corysß 1. Nov. 13 (63); VI Armee Corps 19. Dezbr. 11,2 7,0); 3. Reserve⸗Diviston 19. Okt. 11 (7); Garde Landw. Div. 26. Nov. 11 (8); Truppen im Gouvernement Elsaß 25. Dezbr. 10,
nats sch rift, herausgegeben von Rudolf n n st Wichert. Königsberg i. Pr. (Ferd. Beyer, vorm. Th. Theile's Buch- handlung) enthält: J. Abhandlungen. Die kurische Nehrung. Zu⸗ stände und Wandelungen. (Fortsetzung Von L. Passarge. Die Provinz Preußen in ihrer geschichtlichen Entwickelung, Ven O. ö
9g. Nov. 9 (6). , . Am 19. Febr. hatten den geringsten Krankenstand die Etappen
truppen der Maas Armee: 357 pCt., den höchsten das III. Armee- Corps: 30 pCt.
Kunst und Wissenschaft.
Das II. Heft (Februar März) der Altpreußischen Mo⸗ Reicke und Ernst
don Czudnochowzki. Ueber ein Florentiner Manufkript vom Jahre 1442. Von Pr. Lentz. Versuch zur Herstellung eines Vorfluthrechtes
der wesspreußischen Werder und Niederungen Von C Parey. Der
Tod der Maria. Ein mittelalterliches Wandgemälde im Dom zu Ma— rienwerder. Von Rudolf Bergau. II. Krititen und Referate. Pr. William Pierfon, Matthäus Prätorius Deliciae Prussicae oder preußische Schaubühne. Von L. P. Franziska Gräfin Schwerin, Woher und Wohin? Von O Altpreußischer Verlag (Heinr. Nitsch⸗ mann, Album ausländischer Dichtung. — G. . F. Nesselmann, Pendnameh, d. i. das Buch des guten Rathes. Von Die Kö⸗ nigliche Deütsche Gesellschaft in Königsberg. Von N. Stand der geologischen Untersuchung der Provinz Preußen im Jahre 1870. Al- lerthumßzgesellschaft Pruffia 1371. III. Mittheilungen und An⸗ hang. Grabhügel im Födersdorfer Forste Von Hrof Dr. J Bender. Bemerkung zum Münzfund bei Elbing. Von Prediger Hr. Wolsborn. Universitäts-⸗Chronik 1870s71. Altpreußische Bibliographie 1370. Pe⸗ riodische Literatur 187071. Nachrichten. Anzeigen
Kiel, 11. April. Am Sonntag Abend war, hier von 9 bis gegen 12 Uhr ein herrliches Nordlicht sichtbar um 11 Uhr trat im Norden eine prägnante Strahlenbildung hervor, während die übrige Himmelsdecke eine blutrothe Farbe annahm.
12111
/ ) 31532 1 71181 . — — — — — ——
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und untersuchungs⸗Sachen.
Bekanntmachung. Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Vollstreckung der gegen sie rechtskräftig von uns erkannten Strafen durch ihre Entfernung entzogen. Ihr Aufenthaltsort hat nicht ermsttelt werden können. Alle Gerichts- und Polizei behörden resp. die Polizeibeamten der In und Auslande ersuchen wir ergebenst, auf diese Personen zu achten, sie anzuhalten und den nächsten inländischen Gerichtsbehörden zuzuführen, welche wir um Vollstreckung der Strafe und Nachricht zu unseren Akten 8. K. 7 gen. er-
gebenst bitten: ᷣ
Vornamen,
Stand oder Gewerbe Namen. n
Heimathsort.
Strafbare Handlung, wegen oeren die Strafe erkannt ist.
Rechtskräftiges Erkennt St t a .
niß oder Mandat, durch Sub- welches die Strafe fest⸗ Geldbuße. stituirte gesetzt ist. ; Gefängniß⸗
. lIthlr. sgs pf strase.
Halle a S. Hoepfner.
in Stendal.
Plettner. — Schernebeck. ständen.
Joseph, Schlosser, gebürtig aus Grober Unfug. Cen gn ge Wien, zuletzt
in Haemerten. Dvorok. Joseph Anton,
Wagner.
in Haemerten. MNielebock. und Schneider aus Tornau.
Stendal, den 4. April 1871.
Hundefuhrwerten. 2 Ferdinand, Arbeiter, zuletzt in Holzdiebstahl unter erschwerenden Um ⸗(Erkenntniß vom 2. Mai 1870
e n aus a) Verübin grohen Unfugs, Vschechow in Böhmen, zuletzt h) Vorsä liche und rechtswidrige Be⸗ schädigung fremder Sachen. Joachim Christoph, srüher Kossäth Entwendung von Feldfrüchten.
KRKotas. Franz / Schornsteinfegergeselle aus Nächtliche Ruhestörung und Verübung Mandat vom 4. Aug. 1865. 1 — — 1 Tag. ; groben Unfugs. . . ö
Wilhelm, Fleischergeselle, zuletzt Kontravention gegen die Regierungs⸗ Mandat vom n. 18970. 1 — — 1 Tag. Verordnung über den Verkehr mit ;
Nr. 21/7
— 113 — vol. gen. 3. Liste. Werthersatz . ger. er. sr 66 6
2 ö eld bu z Erkenntniß v. 29. Sept. 1870 3 — . Nr. 99/70. Erkenntniß v. 29. Sept. 1570. 3 Nr. MN. . Desgl! Mandat vom Il. Mai 1870. 5 ; Nr. 100 70. zu zal Gemeinde kasse zu zun dünn wens Tornau 1 Koͤnigliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Edittal· Citation. Der Haͤuslersohn Johann Gottlieb Scholz aus Dber Kaiferswaldau, Kreis Goldberg, gehoren am 14. März 1849, ist von der Königlichen Staätsanwailtschaft zu Löwenberg in
Schlesien unterm 16. Dezemher 1879 ae g tte; ohne Erlaubniß das
Ddeursche Bundesgebiet veriaffen und sich dadurch dem Eintritte in den ie des stehenden Heeres zu entziehen a zu haben. Es ist daher gegen den Häuslersohn Johann Gottlieb Scholz aus Ober⸗ Kaiferswaldau, durch Beschiüß des unterzeichneten Gericht? dem
23. Dezeinber 18376 aus § 140 deg Strafgeseßbuchs vom 25 Mal 1576, resp. aus den S§. 4 sed. des Gesetzes ern 0. März 1856, die 9
Kntersuchung eingeleitei und zur Verantibort esselben, sowie zur
. . ö. 11 öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sache Termin . 1871, . e n T ger el 2
en Nr. 2 ersohn den wird, tersuchung , F gen rn gi
wird. Derselbe hat die zu seiner Dr n n nn. den Beweis- ö el .
des hiesigen Rathhauses angesetzt worden, zu welchem d
Johann Gottlieb Scholz unter der ,, n, daß im Falle seines Ausbleibens gegen ihn mit der U und Entscheidung der Sache in contuma iam r
5. d .
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mittel mit zur Stelle zu bringen oder solche uns dergestal ; yr dem Termine anzuzeigen r sie noch zu ! . herbe 3. werden konnen. Goldberg, den 29. Dezember 1
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilu
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