1630
raths, durch die belebende Friktion der fünfundzwanzig deutschen Centren mit einander, erhebliche Fortschritte gemacht und zugelernt zu haben Deswegen moͤchte ich Sie hitten, tasten Sie nicht den Bundes⸗ rath an, ich sehe eine Art von Palladium für unsere Zukunft, eine große Garantie für die Zukunft Deu schlands gerade in dieser Ge— staltung — es ist ja möglich (man sieht nicht in die Zukunft, daß ich zu rosig sehe; aber ich hoffe das Gegeniheil. *
— Ueber den oben erwähnten Antrag des Abg. Harkort in Betreff des Schiffs »Ferdinand Rieß« gab der Bundes- Bevollmächtigte, Ministerial⸗Direktor v. Philipsborn, fol- gende Erklärung ab: . Meine Herren! Die Reklamation, auf die der vorliegende Haupt- antrag Nr. 32 und der dazu gehörige Abänderungsantrag Nr. 40 sich beziehen, ist eine seit Jahren schwebende, und, wie ich vorweg be— merken muß, noch in diesem Augenblick nicht abgeschlossene Sache. Sie ist früher behandelt worden beim Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, sie wird jetzt behandelt beim auswärtigen Amt. Es wird von dem Rheder und von den betheiligten Versicherungs⸗ gesellschaften behauptet, daß die damals erfolgte Kondemnation des Schiffes »Ferdinand Nieß« zu Unrecht, selbst betrügerischer Weise er⸗ folgt sei, und daß in Folge dessen die portugiesische Regierung verpflichtet set, Schadenersatz zu leisten. Die erste Nachricht von dem Vorfall, der sich in den ersten Monaten des Jahres 1863 auf den Cap Verdischen Inseln zutrug, auf der Insel San Joao in dem Hafen Porto⸗Praia, kam uns zu am 29. Juli 1863 durch die Vor- stellung, die auch vorher, wenn ich richtig verstanden habe, eitirt wor—⸗ den ist, von dem Herrn Kommerzien⸗ Rath Brumm aus Stettin, und man sagte sich sosort, schon auf die einseitige Kenntniß von dieser Vorstellung, daß die Sache eine besondere Bedeutung habe und der
Beschleunigung bedürfe; es erging noch an demselben Tage eine Ver⸗
fügung an die Gesandtschaft in Lissabon und zwar dahin: die Auf- merksamkeit der portugiesischen Regierung auf den Vorfall zu lenken, die Einleitung einer strengen Untersuchung zu verlangen und dabei auszusprechen, wie wir fest erwarteten, daß die Schuldigen, wenn deren vorhanden, bestraft werden würden und daß die portugiesische Regie⸗ rung den Beschädigten zum Schadenersatz verhelfen würde. Der Wahr- heit gemäß muß ich bekennen, wenn es auch vorher anders dargestellt ist — ich kann das aktenmäßig versichern — daß die portugiesische Re⸗ gierung auf diesen unseren Antrag sehr bereitwillig einging, daß sie vom ersten Momente an sagte, es würde ihr selbst Gewissens , und Ehrensache sein — so waren die wörtlichen Ausdrücke der Antwort — diese Sache aufgeklärt zu sehen und daß sie bereit sei, sofort eine strenge Untersuchung eintreten zu lassen. Diese Untersuchung wurde auch sofort eingeleitet. Wir haben während des Verlaufes dieser Untersuchung pon hier aus alle Mittheilungen, die uns, sei es von Rhedern, sei es von Ver⸗ sicherungsaesellschaften oder von Dritten irgendwie zugingen, gewissenhaft benutzt, jedesmal der portugiesischen Regierung Kenntniß davon ge— gegeben, und — so weit ich darüber ein Urtheil mir beimessen kann, zind ich glaube, ich kann eins haben, weil ich die Akten in der Hand hatte — wir haben die Beweise dafür, daß die portugiesische Regierung stets unsere Notizen den betreffenden Gerichten an gehöriger Stelle mitgetheilt hat. Es sind also verschiedene Untersuchungen eingeleitet, die damals nach Lage der Sache nöthig waren, und zwar drei. Die eine Untersuchung wurde eingeleitet gegen die sämmtlichen auf der Insel betheiligten Beamten, vom Gouverneur an bis herunter, die zweite Untersuchung wurde eingeleitet gegen alle sonst betheiligten Personen mit Einschluß des Kapitäns, der, wie ich gleich auf ver—⸗ schiedene Anfragen bemerken will, inzwischen verstorben ist und zwar sebr bald nachher, und der allerdings, wie anerkannt ist und wie ich auch anerkennen muß, bei der Sache nicht unhetheiligt erscheint. Die dritte Untersuchung wurde eingeleitet gegen die Sachverständigen, auf deren Ausspruch hin die Kondemnation des Schiffes erfolgt ist. Ueber den Gang der Untersuchungen möchte ich nun genau Folgendes sagen. In den beiden ersten Untersuchungen ist ein erstes und zweites Er— fenntniß ergangen; das zweite Erkenntniß lautete auf Freisprechung. Gegen dieses Erfenntniß legte die portugiesische Regierung die Revision ein; die Akten gingen in die dritte Instanz, an den höchsten Gerichtshof. Dieser höchste Gerichtshof wies die Revision zurück; es ist somit in diesen beiden Untersuchungen das zweite freisprechende Erkenntniß rechts- kräftig geworden. ch komme zu der dritten Untersuchung; mit der verhält es sich so. Die dritte Untersuchung war, wie ich vorher die Ehre hatte zu bemerken, gegen die Sachverständigen gerichtet. In dieser Untersuchung ist in der ersten und zweiten Instanz erkannt; die zweite Instanz hat die Sache zur Aufklärung verschiedener Thatsachen in die erste Instanz zurückgewiesen; es wurde eine neue Beweisaufnahme angeordnet, die Sachverständigen, die zum Theil schon auf freien Fuß gesetzt waren, wurden wieder verhaftet. Ueber diesen Stand der Sache in der dritten Untersuchung liegt mir ein vor wenigen Wochen eingegangener neuer Bericht des Gesandten in Lissahon vor, datirt vom 14. v. M., hier eingegangen am 23. v. M. Nach Inhalt dieses Berichts war dem Gesandten am Tage vor dem Abgang, am 13. v. M. Abends, in einer amtlichen Note mitgetheilt worden, daß an dem Tage und in dem Augenblick dem auswärtigen Amte in Lissabon nicht bekannt sei, obschon ein zweites Urtheil ergangen wäre; man glaubt eher nein, doch war es nicht bestimmt bekannt; man gab wiederholt, wie dem Gesandten versichert wurde, die bestimmtesten
und geinessensten Befehle, nichts zu un rerlassen seitens der portugiestschen
Behörden, um, insoweit es ohne Gefährdung der Beweisaufnahme ge⸗ schehen konne, das Ende des in Rede stehenden Prozesses zu be⸗ schleunigen.
Das, meine Herren, ist in kurzen Zügen der bisherige Verlauf und der gegenwärtige Stand der Sache. Sie sehen, es handelt sich um ein gerichtliches, kriminalrechtliches, in diesem Augenblicke, so⸗ weit uns bekannt, noch nicht abgeschlossenes Verfahren. Unsere
Stellung dazu war nach den Umständen zu bemessen und durch die Verhältnisse indizirt. Wir haben die Sache vom ersien Momente an, in dem sie zu unserer Kenntniß kam, mit Ernst auf genommen, wir haben sie unablässig mit Nachdruck verfolgt, wir haben der portugiesischen Regierung keine Ruhe gelassen, wir haben jede uns zugehende Mittheilung benutzt, um sie immer wieder von neuem anzuregen.
Wenn ich im Stande wäce, Ihnen die Akten darüber vorzulegen, so würden Sie sehen, wie unsere Korrespondenz mit dem Gesandten, und die Korrespondenz des Gesandten mit der dortigen Regierung in der That eine unausgesetzte gewesen ist; wir haben in jeder Weise
auf Förderung dieser Angelegenheit gedrängt
Daß gleichwohl ein Ergebniß heute noch nicht vorliegt, und daß auch nach noch weiteren so und so viel Jahren die Sache noch nicht definitiv abgeschlossen ist, das bedauere ich aufrichtig und lebhaft mit Ihnen, meine Herren, und ich kann allerdings sagen, daß dergleichen Nicht sehr oft vorkommt, aber es kommt vor, und wenn einem der Herren Vorredner der Fall so exorbitant scheint, daß er sich kein Land denken könnte, wo ein solcher Fall vorkäme, so erlaube ich mir einen bescheidenen Zweifel zu hegen; leider giebt es solche Länder.
Ich habe noch auf eine Bemertung einzugehen, die schon bei einer früheren öffentlichen Darlegung der Sache von dem Herrn Antragsteller gemacht worden ist, und guf die er beute wieder, und zwar mit einem besonderen Tone zurück- gekommen ist: Er betonte das Wort international. Er sagt, daß er sich nicht hätte überzeugen können, daß die Sache international aufgenommen und international verstanden worden sei. Nun, meine Herren, es wird wohl nicht der Versicherung meinerseits hier an dieser Stelle bedürfen, daß bei dergleichen Prüfungen und bei Erwägung solcher Reklamationen in dem auswärtigen Amte die internationale Erwägung eine wichtige und unbedingt naturgemäß gebotene ist. Ohne Erwägung der internationalen Seite kann ich mir die Prüfung der ganzen Sache, wie sie von Anfang an stattgefunden hat, über⸗ haupt nicht denken. Wenn aber der Herr Antragsteller unter dem Ausdruck mehr versteht, als ich eben sage, und wie ich aus seinen Andeutungen fast schließen muß, dann, meine Herren, schonend gesagt, finde ich den Mament jetzt min⸗ destens zu früh für Aufwerfung einer solchen Frage. So lange in einem civilisirten Lande ein nach den Beseßzen des Landes geregeltes Gerichtsverfahren schwebt und so lange keine Verweigerung der Justiz vorliegt, bleibt uns, abgesehen von den Schritten, die wir gethan haben, in der That zunächst nur übrig, die Erwägung weiterer Schritte vorzubehalten, sowohl welcher als wann, und wenn in dem An—⸗ trage die rechtswidrige Kondemnation und Versteigerung des Schiffes ohne Weiteres als eine einfache, ausgemachte Sache angesehen wird, dann scheint mir, steht einer solchen Annahme doch mindestens pie Pflicht gegenüber, erst abzuwarten, ob das darüber ein— geleitete Verfahren und zu welchen Resultaten es geführt bat, ein wenig früher oder später; abwarten muß man das; für den Erfolg kann Ihnen natürlich Niemand einstehen, aber die Zusage kann ich hier geben und wiederholen, daß wir auch ferner nichts unferlassen werden, um die Sache mit allen uns zu Gebote stehenden und durch die Sache indicirten Mitteln zu betreiben.
Ich bin nothgedrungen, noch auf den Abänderungsantrag ein— zugehen, ich wende mich jetzt zu diesem. Wie ich ihn zuerst las, da fragte ich mich, was soll es heißen, wenn der Herr Reichskanzler von dem Reichstage ersucht werden soll, den Gang des dieserhalb vor den portugiesischen Gerichten geführten Prozesses untersuchen zu lassen und das Resultat mitzutheilen. Wie ich mich alsdann fragte, was darauf geschehen solle, mußte ich mir antworten: Das ist nicht Sitte; es ist nicht im Einklange mit der Achtung, die sich gleichberechtigte unab- hängige Staaten einander zu gewähren haben, so lange sie in gutem Vernehmen miteinander sind; es ist nicht im Einklang damit, daß Einer dem Anderen sagt: ich verlange Vorlegung der vor Deinen Gerichten schwehenden Akten, um mich zu überzeugen, oh die Sache in Ordnung und nach strenger Gerechtigkeit geführt ist.
Eine ganz andere Frage ist es, die ich mir erlaube, hier kurz anzudeuten, ohne näher darauf einzugehen, ob wir nach beendigtem gerichtlichen Verfahren die Gefälligkelt der portugiesischen Regierung im Interesse der Sache in Anspruch nehmen wollen und werden um uns eine nätzere Mittheilung und Einsicht in den Gang der Sache zu gewähren; das ist später an der Zeit, jetzt ist es nicht opportun. Ich bitte also, wenn Sie den Antrag so verstehen, wie ich ihn eben interpretirt habe, ihn ohne Weiteres ab- zulehnen Anders stellt sich die Sache freilich, wenn der Herr An⸗ tragsteller die wichtigen Worte »untersuchen zu lassen« abändert in ferner beobachten zu lassen.«
Ich glaube, wenn Sie meinem Vortrage Glauben schenken wollen, werden Sie sich überzeugen, daß dies vollständig von Anfang an bis jetzt geschehen ist, und daß wir ununterbrochen der Sache unsere Auf— merksamkeit gewidmet haben; dies wird auch für die Zukunft ge⸗ schthen. Aber auch mit dieser Modiftfation würde ich immer bitten, den Antrag abzulehnen. Ich sehe keinen Zweck von demselben, und daß meine Bitte nur dahin gerichtet sein kann, auch den Antrag des Herrn Abg. Harkort abzulehnen, werde ich hiernach nicht näher zu monviren hrauchen. Ich erlaube mir nur noch schlieflich, nachdem ich glaube, die Sache abgeschlossen zu haben, auf die Vor⸗ würfe zu fommen, die über den Gesandten geäußert worden sind. Der Hauptvorwurf des gert Abgeordneten für Bremen geht dahin, daß er aus den beregten Aktenstücken gar keine Spur einer Wirkfam⸗ keit des Gesandten ersehen habe; dagegen seien eine Menge Nebendinge erwähnt, aber von einer Thätigkeit des Gesandten sei nichts zu merken. * weiß nicht, meine Herren, wie darin ein Vorwurf gegen den Ge- andten liegen soll. Die beiden Attenstücke, die ich, so weit es mir mit aller Geduld möglich gewesen ist, auch einer näheren Erwägun und Prüfung unterzogen habe, enthalten eine solche Unmengg
e
1631
von zusammengefundenen Schriften, Zeitungsnotizen, vielen, oft unerheblichen Bingen, daß ich in der That nicht weiß, wie Sie kie Berichte von dem Gesandten oder die Erlasse an den Ge— sandten hineinbringen sollen. Sie sind einerseits in unsern Archiven, andererseits in seinen Archiven. Daß wir nicht jeden Tag in der Lage sind, die Sachen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und der Gesandte auch keine Veranlassung hat, dieselben jedesmal nach allen Seiten mitzutheilen, daraus kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Ich glaube, daß auch derartige Vorwürfe nicht geeignet sind, auf die Sache irgend einen Einfluß zu üben, und ich bitte Sie daher, den Antrag abzulehnen.
Dem Reichstage ist folgendes Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 24 verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Der Bundeskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben des Nord⸗ deutschen Bundes über die durch die Geseßtze vom 21. Juli und 29. No—⸗ vember 1870 (Bundesgesetzblatt S. 491 und 619) festgestellten Beträge von 120 und 100 Millionen Thaler hinaus weitere Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thalern im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung von 120 Millisnen Thalern erforderlich sein wird, eine perzingliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes gesetzblatt S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schaßzanweisungen anszugeben.
§. 2. Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen kann auf einen längeren Zeitraum als den eines Jahres festgesetzt, auch können den selben nach Anordnung des Bundeskanzlers besondere Zinsscheine bei⸗ gegeben werden.
Die zur Außgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatz anweisungen, so wie die zugehörigen Zinscvupons können sämmtlich oder theilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Werth⸗ verhältniß gleichzeitig auf in und ausländische Währungen, sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Werthverhältnisses, sowie der näheren Moda⸗ kiten für Zahlungen im Auslande bleibt dem Bundeskanzler über⸗ assen
Im Uebrigen finden auf die Anleihe und auf die Schatzanwei⸗ sungen die Bestimmungen des angezogenen Geseßes vom 21. Juli 1370 (Bundesgeseß blatt S. 491) Anwendung.
Urkundlich 2c.
Gegeben ze.
Nach den Motiven soll von dieser Kreditgewährung nur Gebrauch gemacht werden, so weit ng lange nicht durch den Eingang der von Frankreich konventionsmäßig zu zahlenden Summen anderweit die noͤthigen Geldmittel flüssig werden.
BVereinsthätigkeit für die Armee.
Karlsruhe, 18. April. Dem Central Komite des Badischen Frauenvereins ist nachstehendes Allerhöchste Handschreiben Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Augusta zugegangen:
»Ich kann es Mir als Protektorin der National ⸗Lotterie zum Besten der Verwundeten und Hinterbliebenen unserer tapferen deut- schen Armee nicht versagen, dem Central⸗Komite des badischen Frauen vereins für die schäne und werthvolle Gabe, durch welche derselbe seine Theilnahme für jenes Unternehmen bekundet hat, den aufrichtig- sten Dank sowohl im eignen Namen, wie im Namen aller Derjeni⸗ gen auszusprechen, denen der Ertrag desselhen zu Gute kommen wird, und dem Vereine zugleich Meine Anerkennung für die großartige Thätigkeit zu bezeugen, welche derselbe während der ganzen Kriegszeit in der erfolgreichsten Weise entwickelt hat.
Berlin, den 7. April 1871. Au gu st a.
Kunst und Wissenschaft.
Bonn 16. April. Das große Beethovenfest, welches im vorigen Jahre hier stattfinden sollte, durch den Krieg aber unmöglich gemacht wurde, soll nun, wie die Köln. Ztg« meldet, dieses Jahr — im Monate August — und zwar in ganzer Ausdehnung und nach dem bereits festgestellten Programme abgehalten werden.
Steckbriefs⸗ Erneuerung. Der hinter den Tuchhändler David Holtz in den Akten H. 433 de 65 wegen betrüglichen Ban— kerutts unter dem 1. August 1865 erlassene, unterm 7. Dezember 1865 und 12. März 1869 wiederholte Steckbrief wird hierdurch er⸗ neuert. Berlin, den 19. April 1871. Königliches Stadtgericht, Ab⸗ theilung für Untersuchunga⸗ Sachen. Kommission II. Voruntersuchun⸗ gen. Signalement. Alter 35 Jahr, Größe 5 Fuß 3 Zoll, Haare schwarzbräun, Augen braun, Augenbrauen schwarz, Kinn opal, Nase und Mund proportionirt, Gesichtsbildung oval, Gesichtsfarbe gesund, Gestalt schlank.
Steckhriefs⸗ Erledigung. Der am 6. Juni 1863 hinter dem Rittergutsbesizer Alexander von Guttry zu Paryz erlassene Steckbrief ist durch die freiwillige Gestellung desselben erledigt.
Berlin, den 11. April 1871. Der Königliche Staatsgerichtshof.
Steckbriefs-Erledigung. Der am 3. Juli 1863 hinter dem Forstkandidaten Philipp Skorgczewski, früher in Gudurowo, später in Reisen erlassene Steckbrief ist durch die freiwillige Gestellung desselben erledigt. .
Berlin, den 11. April 1871. Der Königliche Staatsgerichtshof.
Steckbriefs⸗Erledigun 4. Der von uns unterm 5. April d. J. hinter den Tuchmachermeister und Kommissionar Io hann Friedrich Rogner aus Sorau erlassene Steckbrief ist erledigt.
Sorau, 19. April 1871. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
Der Untersuchungsrichter.
Gegen den Wehrmann Carl Louis Schwendler hier, ist wegen Auswanderung ohne Erlaubniß während seines Landwehr Rerhältnisses die Untersuchung eingeleitet und zu seiner Vernehmung Termin auf den 5. August c., Vormittags 11 Uhr, hier ange⸗ setzt, wozu derselbe mit der Aufforderung vorgeladen wird, die zu seiner Veitheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu brin- gen, oder solche zeitig vor dem Termine anzuzeigen. Im Falle des Ausbleibens wird die Anklage für zugestanden erachtet und in Con- tumaciam verfahren werden. Torgau, den 11. April 1871.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Kommissarius für Uebertretungen. v. Lichtenberg.
Verloosung, Amortisation, ,, . n. s. w. ; von öffentlichen Papieren.
1197 Bekanntmachung.
1
Am 13. d. Mts. sind die nachbenannten Soldiner Entwässerungs⸗
Verbands Obligationen vorschriftsmäßig ausgeloost:
316. 373. 402. 406. 410. 439. 462. 483. 490. 504. 522. 531. 532. 533. 568. 577. 578. 579. 592. 594. 614. 618. 635. 640 656. 657. 665. 703 768. 794. 795. und es werden dieselben den Inhabern zum 1. Juli 1871 mit der Aufforderung gekündigt, die Kapitalbeträge von je 100 Thlr. gegen Quittung und Rückgabe der Schuld ⸗Dolumente (Obligationen) mit zugehörigen Zins - Coupons (vom 1. Juli t. Is. ab laufend) an diesem Tage bei der Entwässerungs ˖ Verbands kasse hierselbst abzuheben. Gleichzeitig werden die Inhaber nackverzeichneter bereits früher ausgelooster Obligationen a) aus dem Faͤlligkeitstermine am 1. Juli 1867 Nr. 429, 9 aus dem Fälligkeitstermine am 1. Juli 1869 Nr. 426 und 46, c . . Fälligkeitstermine am 1. Juli 1870 Nr. 353, 436, 534 un . hierdurch wiederholt aufgefordert, diese nebst den zugehörigen nicht . Zins -Coupons nunmehr baldigst an die hiesige Verbands kasse abzuliefern. Soldin, den 14 Dezember 1879. Der Vorstand des Soldiner e
des Schaudirettors, Rreis⸗ Deputirter von Quillfeldt.
(1196 Bekanntmachung. Die Gumhinner Stadtobligationen; ittr. G. Nr. 647. 646. 648. 449. 591. 592. 593. 594. 595. 596. 597. 598 und 599 à 50 Thlr. und Littr. B. Nr. 389. 391. 393. 3895 und 387 3 100 Thlr,
. ü Juli 187 zusammen über 1150 Thlr. nebst Zinscoupons pro— ) Januar IS ᷣ
und Talons sind heute in Gegenwart des unterzeichneten Magistrats unter Zuziehung des Königlichen Justizraths und Notars Engelhardt Ernst Faver Hassenstein von hier, durch Feuer vernichtet. Gumbinnen, den 29. März 1871. Der Magistrat.
ee g Bekanntmachung. on den zum Zwecke des Chausseebaues auf Grund der Aller- höchsten Privilegien vom 23. Juni 1854 und 4 Mai 18657 ausgegebe⸗ nen Obligationen des hiesigen Kreises sind am 18. Februar er. 8 der Amortisation ausgeloost worden: ; L 4prozentige Anleihe. à 25 Thlr. Nr. 57 66. 134. 152. 218 231. 232. 365 und 399. à 50 Thlr. Nr. 3. 23. 44. 101. 134 und 224.