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1644
Eisenbahn- Prioritäts-Aktien und Obligationen.
Di rn. sdiederschs. Märk. I. Serie 4 si / u.. 83 66 142582 do. II. Ser. à 623 Thlr. 4 do. S833 1417 b2 Oblig. I. u. II. Ser. 4 do. 836 B 15052 . IIl. Ser. 4 d 150562 do IV. Ser. 4
1645 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Freitag den 21. April.
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geld-Sorten und Banknoten.
Frie driehsd or 113 7bzę HDollars. ... 11216 Gold - Kronen9 96 Imperials p. Pf. 64 vetwbr Louisd or... I1II56 Fremd. Bankn. &Mν,‚ 6G Ducaten p. St. — — do. einlõsb. Sovereigns. .. 6 2446 Leipziger... M”
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Augsburg, züdd.
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Leiprig, 14 Thlr. . Leipꝛig, 14 Thlr.
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Eisenbahn · Prioritits · Aktien und Obligationen.
Aachen-Mastrichter do. kleine do. II. Em. do. 6. ö Bergisech-Mãark. Ser. ö. Il. Ser. do. III. Ser. v. Staat 3 gar. do. do. Lit. B. do. Lit. C. IV. Serie V. Serie . VI. Serie Aach. Düsseld. IJ. Em. do. II. Em. do. do. III. Em. do. Düsaeld. Elbf. Priorit. do. do. Il. Serie do. Dortmund-Soest.... do. do. II. Serie do. NHordb. Fr. W do. Ruhr. -C. -.- Gld. I. Ser. do. do. Il. Ser. do. do. III. Ser. Berlin- Anhalter ...... do. . do. PB. Berlin- Görlitzer... .... Berlin- Hamburger do. 1 do. B. Potsd. Magd. Lit. A:u. B.
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Il. Uichtamtlicher Iheil.
Deutsche Fonds.
Gothaer 8t.-Anl. ...
5 — AManheimer Stadt- Anl. 45 1/1. u. 4.7.
Ausländische Fonds.
Finn. Gd K-. w Fr. inc
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Eisenbahn- Stamm- Aktien.
Cref. Kr. Kemp. — do. do. St. Pr. — Schweiz. Westb. — Wars ech. Bromb. 4 Wseb. Ld. v8t.g. 5 Ungar. · Gasin.. — Oest. - Frz. St.- B. 12
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do. Ostbahn
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Mähr Schles. Centralbahn Mainz- Ludwigshafen
Oestr. franz. Staatsbahn. Cronprinz Rudolf - Bahn..
Siüdöstl. Bahn (Lomb. ). 0, Id 18 do. v. 1876. do. v. 1877, 8 do. Oblig. . . ..
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Charkow- Kꝛrementsehug.. Jelez-Orel Jelez-Woronesch .. ..... Koslow-Woroneseh Kursk-Charkow Kursk-Kiew. . ..... .....
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Bank- und Industrie- Papiere.
Ahrens' Brauerei — Berl. Aquarium. 12 do. Br. (Tivoli 125 do. Br. Friedrh. —
Badische Bank. Böhr Brauh. - G. Berl. Boek-Bran. erl. Immobil.· G. do. Pferdeb. .. Dess. Kredit- B.. Effekt- Liz. Eichb. Elbing. Eisenh. B. Harpen. Bgb.ũdes. Henrichshütte .. Hoerd. Hütt.- V. Mg(d. F. Ver. - G. o. Bank ver.. Moldauer Bank. A. B. Omnibus- G. Brl. Passage- Ges. Brl. Centralstr. G. Renaissance- G.. Obsehl. Eisenb.B. PFomm. Hyp. Pfd. Sãchs.Hyp.Pfdb. Berl. Wasserwk. B. Maschinen-G. Boch. Gussstahl Westend Km. -G. Vereinsb. Quist.. Wilhelmshütte . Constantia.
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Berlin,
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Redaction und Rendantur:
Schwieger.
(R. v. Decker).
Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei
Folgen zwei Beilagen
Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1871, betreffend die An⸗
wendung des Expropriationsverfahrens auf die nach dem Gesetze vom
8. März 1871 (GesetzSamml. S. 154) im Preußischen Staatsgebiete auszuführenden Bahnbauten.
Auf den Bericht vom 16. März d. Is. bestimme Ich, daß auf die durch das Gesetz vom 8. März er., betreffend den Bau einer Eisenbahn von Hanau nach Offenbach, die Herstellung einer Verbin— dungskurve zwischen der Frankfurt-Offenbacher und der Main · Neckar⸗ Bahn, die Anlage eines zweiten Geleises auf einer Strede der Frank furt ⸗Affenbacher Eisenbahn und den Ankauf des Großherzoglich hessi⸗ schen Theils dieser Bahn, sowie die Vermehrung des Betriebsmaterials der Staatsbahnen, genehmigten Bahnbauten, soweit solche im Preu⸗ ßischen Staatsgebiete ausgeführt werden, das Expropriations-⸗Verfah⸗ ren nach Maßgabe der durch die Verordnung vom 19. August 1867 (Gesetz Sammlung Seite 1426) für die neu erworbenen Landestheile in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes über die Eisenbahn— Unternehmungen vom 3. November 1838 Anwendung finden soll. Berlin, den 3. April 1871. Wilhelm.
= . Graf von Itzenplißt. An den Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. ;
Privileg iu m wegen Ausgabe von 1750 000 Gulden oder 1000000 Thaler fünfprozentiger Prioritäts ⸗Qbligationen der Frankfurt -⸗Hanauer Eisenbahn ˖ Gesellschaft.
Vom 3. April 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
Nachdem von Seiten der Frankfurt; Hanauer Eisenbahn , Gesell= schaft auf Grund des in der General⸗Versammlung ihrer Aktionäre vom 9. Juni 1870 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr Behufs Erweiterung der Bahn- Anlagen und Vermehrung der Betriebsmittel die Ausgabe von Prioritäts⸗-Obligationen im Betrage von 1750000 Gulden oder 1000000 Thalern zu gestatten, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz Sammlung S. 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung zur Emission der erwähnten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen:
§ 1. Die auf Höhe von Einer Million Siebenhundert Fünfzig= tausend Gulden oder Einer Million Thaler zu emittirenden Obliga⸗— tionen werden unter der Bezeichnung: »Irioritäts Obligationen der Frankfurt ⸗Hanauer Eisenbahn ⸗Gesellschaft Littera H.« nach dem an⸗
liegenden Schema A in Stücken von Dreihundert Fünfzig Gulden
oder Zweihundert Thalern unter fortlaufenden Nummern ausgefer⸗ tigt und mit Zinscoupons nach dem Schema B., so wie mit einem
Talon nach dem Schema C. versehen.
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Pripilegium ab—
gedruckt. Dieselben werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungs⸗ raths unterschrieben. Die erste Serie der Zinscoupons für zehn Jahre nebst Talon wird den Obligationen beigegeben. Beim Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorheri⸗ ger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zinscoupons und Talons ausgereicht. Die Coupons so wie der Talon werden mit der faksimilirten Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsraths versehen. Die Ausreichung erfolgt an den Prä⸗ sentanten des Talons, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation gerichtliche Sperre erwirkt ist. w Prioritäts Obligationen werden mit fünf Prozent jüaährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen post- numerando am 1. Mai und am 1. November jeden Jahres bei der Hauptkasse der Frankfurt-Hanauer Eisenbahn ⸗Gesellschaft zu Frank⸗ furt a / R., sowie an den nach dem Ermessen des Verwaltungsraths sonst noch zu errichtenden und gehörig zu publicirenden Zahlstellen ausbezahlt.
. Zinsen von Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb . garn. von den 1 24 i rf ,, bestimmten Zah- ungsterminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vor— theile der Gesellschaft. lt t ĩ
8. 3. Die Prioritäts Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1875 beginnt und alljährlich den Betrag von einem Prozent unter Zuschlag der durch die ausgeloosten Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. Die Amortisation wird durch Ausloosung zum Nennwerth bewirkt.
Die Aus locosung findet im Monat Juli statt und die Auszahlung des Nominalbetrags der hiernach zur Amortisation gelangenden
Obligationen erfolgt am 1. November desselben Jahres.
Die Ausloosung geschieht durch den Verwaltungsrath in Gegen⸗ wart von Notar und Zeugen in einem mindestens 14 Tage vorher bekannt zu machenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prio— ritäts ⸗ Obligationen der Zutritt gesiattet ist.
Der General- Versammlung der Frankfurt ⸗Hanguer Etsenbahn= Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, vom 1. Januar 1880 an sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken, als auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen nach vorgängiger sechsmonatlicher, gehörig zu veröffentlichender Kündigung zum Nennwerth einzulösen.
§. 4. Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des Ausloosungstermins
öffentlich bekannt gemacht. Die Einlösung erfolgt bei der Hauptkasse der Frankfurt Hanauer Eisenbahn-Gesellschaft in Frankfurt a. M. nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus⸗ lieferung derselben und der zugehörigen nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts⸗Obligationen gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem dieselben zur Zahlung fällig sind. Die im Wege der Amor⸗ ö J Obligationen werden vor Notar und Zeugen
erbrannt.
§S. 5. Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren jährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffent⸗ lichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus den— selben an das Gesellschafts Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen öffentlich bekannt zu machen ist.
§. 6. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligatignen mortifizirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt moriifizirte, wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesell⸗ schaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen auf Kosten der sie requirirenden Personen ausgefer⸗ tigt. Zinscoupons und Talons können weder aufgeboten noch morti— fizirt werden.
§. 7. Die Inhaber der Prioritäts⸗ Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Frankfurt. Hanauer Eisenbahn⸗Gesell schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts vermsgen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm- Attien nchst deren Dividenden. Dagegen bleibt 1) dem auf Grund des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung der Frankfurt -⸗Hanauer Eisen⸗ bahn⸗Hesellichaft vom 238. Dezember 1853 aufgenommenen Anlehen von 600000 Gulden, 2) dem auf Grund des Beschlusses der 9. Ge— neralversammlung vom 17. Mai 1858 aufgenommenen Prioritäts-⸗ Anlehen von g00000 Gulden das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 5000 Stück Prioritäts ⸗Obliga-⸗ tionen ausdrücklich vorhehalten.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Betrag gerichtlich deponirt ist. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und den Bahnhöfen befind— lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn⸗ höfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffent— lichen Zwecken abgetreten werden möͤchten.
FS 8. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maßgabe der in § 3 getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen, wenn a) ein Zinszahlungstermin durch Ver— schulden der Eisenbahnverwaltung länger als drei Monate unberich— tigt bleibt; b) der Traneportbetrieb auf der Frankfurt-Hanauer Eisen⸗ 1 . ö ö.. K länger als sechs
onate gänzlich eingestellt gewesen ist; c) die in §. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. . d ke,,
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer der selben eintritt, zurückgefordert werden und zwar: zu a. bis zur Zah⸗ lung des betreffenden Zinscoupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem unter 9. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kün⸗ digungsfrist zu beohachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗ Obligatien von diesem Kuͤndigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gehrauch machen, wo die Zahlung des Tilgungs⸗ quantums hätte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht ein—⸗ gehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende hinnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amorti— sirenden Prioritäts⸗-Obligationen nachträglich bewirkt.
§. 9. Die in den §§. 1 bis 5 vorgeschriebenen öffentlichen Be⸗ kanntmachungen erfolgen durch den Staats-Anzeiger oder dasjenige Blatt, welches an seine Stelle tritt, sowie durch die in Frankfurt und Hanau erscheinenden Amtsblätter und Zeitungen.
„Zu Urtund dieses haben Wir das gegenwärtige landes herrliche Vrivilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewäͤhr⸗ leistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung be⸗ kannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 3. April 1871. . L 8) Wilhelm. Graf von Itz enplitz Camphausen.
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