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4. Art. Brig, von dem Kommdo als Abtheil. Commdr. bei der Be— lagerungs⸗ Art. vor Paris entbunden und vorläufig dem Rhein. Fest. Art. Regmt. Nr. 8 als Abtheil. Commdr., in Coblenz überwiesen. v. Zam ory, Maj. z. Dip. und Bezirks ⸗Commdr. des Res. Landw. Bats. Cöln Nr. 40, Herf, Maj. a. D., zuletzt Bats. Commdr. im Schlesw. Inf. Regmt. Nr. S4, z. Z. Commdr. des Landwehr ⸗Bes. Bataillons Trier j., der Charakter als Oberst - Lieut., verlichen, Held, Schlegel, Obersten a. D., zuletzt im Brandenburg. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 3 (Gen. Feldzeugmstr.), v. d. Sippe, Major a, D / zuletzt in Ordenb. Inf. Regt. Nr. 91, in die Kategorie der zur Disp. estellten Offiz. versetz. Diener, Sec. Lt. 4. Da zuletzt bei dem ien des 1. Bats. (Osterode) 3. Ostpr. Landw. Negts. Nr. 4, der Char. als Pr. Lt. verliehen. Bothe, Ob. Lt z. Disp., zuletzt Ab⸗ theil. Commdr. in der 8. Artill. 6 z. Z. Künmdt. eines Kriegs- gefangenen Lagers, der Char. als Oberst verliehen. Frhr. v. Die pen broick. Grüter, Pr. Lt mit dem Char. als Rittai, zul. im 11. Hus. Regt. z. Z milit Weitalied der Lazäreth⸗Kommission zu Düsseldorf, v Bülow, Oberst a. D., zuletzt Ob. Licut. im 3. Wesif Inf. Regt. Nr. 16, z. Z. Commdr. des Garn. Bats. Ne. 13, in die Kategorie der zur Disp gestellten Off. versetzt. Farenholtz, Vize Feldwebel vom Res. Landw. Bat. Barmen Nr. 39, zum Sec Lt. der Res. des Nieder · rhein. Füs. Regts. Nr 39 befördert, v. Hälst, Sec. Lt; a. D. zul. bei der Jaf' des 1. Bats. (Münster) 1. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 13, z. Z. beim Ers. Bat. des Hannov. Füs. Regts. Nr, 73 dienstleistend, der Char. als Pr. Lt. verliehen. v. Kaweczyns ki, Hptm. a. 27 zuletzt im 2. Westfäl. Infanterie Regiment Nr. 15 (Prinz Friedrich Fer Riederlande), z. Z. beim Landw. Besatz. Bataillon Warendorf dienstleistend, unter Versetzung in die Kategorie der zur Disp. gestell ten Off, der Char. als Major verlichen. Fries, Pr. Lt. von der Inf. des 2. Bais. (Iserlohn) 7. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 56, zum interimist. Comp. Führer ernannt, Eckardt, Sec. Lt. a. D. zuletzt bei der Art. des früheren 2. Bais. Paderborn) 15. Landw. Regts., z. Z. milit. Mitglied der Lazareih⸗Kommission zu Höxter, unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee Uniform, der Charakter als Pr. Lt., verliehen. Schrader Sec. Lt. a. D, zuletzt bei der Inf. des 1. Bats. (Essen) 8. Wisifäl; Landw. Regts. Nr. 57, z. 3. Landw. Bezirks Adjutant bei diesem Bat, der Char. als Pr. Li, verliehen. v. Bönninghausen, Pr. Lt. a. D. / zuletzt bei der Inf. des Res. Londw. Bats. Königsberg Nr 33, unter Befoͤrderung züm Hauptmann, bei der Inf. des 2 Bats. (Unna) 3. Westfäl. Ldw. Regts. Nr. 16 wieder einrangirt. Frhr. v. Qroste⸗ Hülsho ff, Sec. Lt. 4. D. zuletzt bei der Inf. des 1. Bats. (Münster J Weßtfäl. Landw. Regts. Nr. 13, z. Z. beim Garn Bat. Ny. 15 dienstleistend, unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Ldw. Armee Uniform, der Charakter als Pr. Lt. verliehen. Wichmann Sec. Lt. a. D., zuletzt bei der Infanterie des 2. Bats. (Paderborn) 6. Westfäl. Land w. Regts. Nr. 55, 3. Z. beim Garnison ˖ Bataillon Rr 15 dienstleistend, der Char. als Pr. Lt., verliehen. Fordan, Port. Fähnr. vom 3. Posenschen Inf. Regt. Nr. 58 zum Sec. Lt v. Opp en, Unteroff, von dems. Regt. zum Port. Fähnr. befördert. Schultz Schuißenstein, Sec. Lt. von der Neß des Königs- Gren. Regts. 2. Wesipr) Nr. 7, im stehenden Heere und zwar als Sec Lt. im 1. Riederschles. Inf. Regt. Nr. 46 angestellt. Trentepohl / Port. Fähnr. vom Oldenb, Inf. Regt. Nr. 9l, zum Sec. t. befördert.
B. Abfchiedsbewilligun gen ac. Den 18 April. Stelzer, Ob. Lt. und Abiheil. Commdr. in der 4. Art. Brig, mit Pens. zur
isp. gestellt. . ö II. In der Marine. Sffiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen 2c.
Den 18. April. Bendem ann, Strauch, Unter⸗Lts. z. See, zu Lieuts. zur See, Friedrich, Sec ⸗Kadet, zum Unter Le. z. See befördert. Freytag, Sec Kadet, zur Reserre der Stamm ⸗Division der Flotte der Ostsee entlassen.
Nichtamtliches.
Frankreich 1eber die Vorgänge am Tage nach dem
Waffenstillstande — dem 26. April — liegen folgende Mittheilun⸗ en vor:
. Paris, Abends. Auf der Seite von Neuilly wurde das Feuer gestern Abend wieder aufgenommen. Um Mitternacht wurde ein Versuch gegen die Forts Issy und Vanves gemacht, aber trotz des heftigen Geschüͤtz und Gewehrfeuers mit nur geringem Erfolg. In Savarenne haben sich Munizipalgarden und Sergents de Ville gezeigt. Alle, welche dort in der Uniform der Natisnalgarden betroffen wurden, wurden verhaftet, gleich viel, ob sie bewaffnet waren oder nicht. Um 13 Ahr Morgens war Neuilly von seinen Bewohnern geräumt. Gegen drei Uhr hörte man in der Richtung vom Valsrien ein heftiges Geschütz⸗ feuer. Dasselbe war gegen Auteuil und den Point de Jour gerichtet. Weit entfernt ihr Feuer abzuschwächen, feuerten die Versailler Truppen heftiger als je. Den, oberen Theil von Reuilly, Levallols und Villiers bedeckten sie geradezu mit Ge— schossen und führten im Norden wichtige Bewegungen aus. Ungefähr 665 Mann stark, rückten sie aus dem Gehölz von Garches heraus, passirten dicht am Mont Valsrien vorbei, und machten in Rueil Halt, woselbst sie durch Artillerie verstärkt wurden und dann weiter auf Colombes zu vorrückten, Nach kurzer Rast setzten sie ihren Weg fort, um im Gehölz von Gennevilliers zum zweiten Male Halt zu machen. Die Batterie auf den Trocadero
ist abgebrochen worden, da sie dem Mont Valsrien keinen Schaden zufügen konnte. In einer Geschützgießerei der Avenue Trudaine sind auf Anordnung der Kommune zwölf Mitrailleusen und drei Kanonen mit Beschlag belegt worden. Ein Luft— ballon ist fertig, und steht im Begriffe Paris zu verlassen. Roussell, der Chef vom Stabe Cluserets, hat abgedankt, da sein Amt als Präsident des Kriegsgerichts ihn vollständig in An⸗ spruch nimmt.
7 Uhr Abends. Auf Fort Issy sind sieben Kanonen demolirt, und das Kanonenboot »Farey« ist untüchtig gewor⸗ den. Nur mit Schwierigkeit konnte es gegen fünf Uhr nach der Porte de la Concorde zurückkehren. In der letzten Nacht ging insgeheim ein Luftballon vom Collége Rollin in die Höhe. Die Bultes von Montmartre werden stark befestigt.
— 28. April, Morgens 8 Uhr. (W. T. B.) Offizielle Depeschen der Kommune zufolge währte das Bom⸗ bardement von den Forts Issy, Vanves und Montrouge die ganze Nacht. Die Foͤderirten haben Rekognoszirungen in der Richtung auf Bagneuz zu gemacht und warfen die Versailler Truppen in ihre Positionen zurück. Der Bahnhof von Ela— mart wurde drei Mal von den Versailler Truppen angegriffen; dieselben wurden jedoch energisch zurückgeworfen. Der Mont Valsrien beschoß aus zehn schweren Marinegeschützen die Bastio—⸗ nen bei Auteuil, bei der Porte St. Cloud und dem Point du jour. Batterien in Haut⸗Meudon und Bas⸗Meudon beschossen die—⸗ selben Punkte. Ein Bericht Dombrows 's von Mitternacht meldet: »Die vorgeschobenen Posten, welche heftig angegriffen wurden, waren nach einem energischen Widerstande gezwungen, die Barrikade in der Avenue Pexyn (*) zu verlassen, der Feind wurde jedoch hierauf in die Flanke genommen und gezwungen, ö zurückzuziehen und die eroberten Positionen aufzugeben. In
iesem Augenblicke sind wir wieder im Besitze unserer sämmtlichen
bisherigen Positionen. Der Feind zieht sich auf der ganzen Linie zurück, das Feuer hört auf.« — Anderweitige Berichte sagen, daß die Südforts die Streitkräfte der Versailler Truppen, welche sich im Gehölz von Clamart und in Chatillon befanden, in Schach gehalten haben. In Fort Vanves soll nur ein Geschütz demontirt sein. Fort Issy ist mit Geschossen überschüttet, doch glaubt man, daß es das Feuer noch fortsetzen kann. Eine Versammlung der republikanischen Liga hat Angesichts der am 30. d. für Frankreich ausgeschriebenen Munizipalwahlen he— schlossen, ein Cirkular an sämmtliche Munizipalräthe zu erlassen und dieselben darin aufzufordern, Delegationen zu bilden, welche zu einem Kongresse in einer Provinzialstadt, etwa Lyon oder Grenoble, zusammentreten sollen. Die Liga hofft, daß dieser Kongreß einen ehrenvollen Vergleich zwischen der Kom⸗ mune und der Versailler Regierung zu Stande bringen werde. — Heute Morgen vernimmt man lebhaftes Geschütz und Ge⸗ wehrfeuer von Westen her. U
— Abends 6 Uhr 30 Minuten. Die „Agence Havas« meldet: Der Kampf wurde heute hauptsächlich zwischen den Forts Montrouge und Issy, Chatillon und Clamart, ferner zwischen Asnisres, Gennevilliers und Neuilly fortgesetzt, das Geschütz und Gewehrfeuer, welches Nachmittags schwächer ge⸗ worden war, gewinnt gegen Abend wieder an Lebhaftig—⸗ keit. Der Angriff der Versgiller Truppen ist ein allgemeiner und bedroht fortgesetzt alle Punkte. Die Föderirten ent- wickeln große Thätigkeit in der Errichtung riesiger Barri⸗ kaden zur Vertheidigung der strategisch wichtigen Punkte im Innern der Städt. Die Zufuhr von Lebensmitteln mittelst Eisenbahn beginnt spärlicher zu werden. Die der Kommune ergebenen Blatter versichern, die Regierung in Versailles habe mehrere für Paris bestimmte Züge mit Lebensmitteln ange—⸗ halten. Ein Befehl der Kommune vom gestrigen Tage legt der Nord, Ost⸗ und Westbahn, ferner den Bahnen von Orleans und Lyon die Bezahlung von 2 Millionen Fres. innerhalb 48 Stunden auf, welche Summe den genannten Gesellschaften als Vorausbezahlung ihrer Steuern in Anrechnung gebracht werden soll. Der Direktor der National-Bihliothek, Vincent, wurde seiner Stelle entsetzt. Die Arbeit bei den Bäckern darf nach einem neueren Befehle der Kommune nicht vor 5 Uhr Morgens beginnen.
Versailles, 28. April, Morgens 8 Uhr. (W. T. B.) Die Agence Havas« meldet: Ein Detachement Föderirter wurde vergangene Nacht in der Richtung auf Hautes-Bruyéres zu durch die Regierungstruppen in die Flucht geschlagen. Die Offiziere wurden zu Gefangenen gemacht. — Die Batterien des Forts Issy sind fast vollständig zum Schweigen gebracht. An der Fertigstellung der Laufgräben wird eifrig fortgearbeitet. — Die Journale besprechen beifällig die Rede Thiers in der gestrigen Sitzung der Nationalversammlung, tadeln dagegen . den Deputirten Köridec, welcher die monarchische Frage in inopportuner Weise angeregt habe.
— In der Nationalversammlung legte der Finanz Minister Pouyer Quertier einen Gesetzentwurf vor, durch welchen
der Regierung ein neuer Kredit behufs Bezahlung der Ver— pflegungskosten für die in Frankreich stehenden deutschen Truppen eröffnet werden soll. Der Finanz⸗Minister betonte, daß dieser neue Kredit durch die Verlängerung des Aufstandes nothwendig gemacht werde. Unter Bezugnahme auf die jüngst vom Fürsten Bismarck im Deutschen Reichstage gehaltene Rede erklärte Pouyer ⸗Quertier, daß die französische Regierung ihre über⸗ nommenen Verpflichtungen regelmäßig und auf das Gewissen⸗ hafteste den Bestimmungen der Konvention gemäß erfülle. Die fälligen Raten seien an die deutschen Behörden bezahlt worden, und man werde in der Verpflegung der deutschen Truppen fortfahren. Die eingegangenen Verpflichtungen, so schwer die— selben auch seien, würden in loyaler Weise erfüllt werden, wie es sich für eine französische Regierung gezieme.
— Abends 6 Uhr. Die Agence Havas« meldet: Marschall Mac Mahon hat sich heute nach Reuil begeben, und wird Abends von dort zurückkehren. — Fort Issy beantwortet das Feuer fast nicht mehr; ein Angriff wird als unmittelbar be— vorstehend erwartet. Die von Bordeaux zur Anbahnung einer Versöhnung hier eingetroffenen Delegirten haben sich heute nach Paris begeben.
NReichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 29. April. In der gestrigen Sitzung des Deut— schen Reichstags erwiderte der Bundeskommissar, Geheime Regierungs Rath Dr. Michaelis in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend eine anderweitige Feststellung der Ma⸗ trikularbeiträge zur 161 der Gesammtausgaben für das Jahr 1869 auf eine Bemerkung des Abg. Dr. Hammacher:
Da der Herr Vorredner auf eine von mir im Ausschusse an- geblich nicht erfolgten Erklärung Schlüsse gezogen hat, so sehe ich mich veranlaßt das zu wiederholen, was ich im Ausschusse erklärt habe. Das Etatsgesetz weist für die Ausgaben für Neuanlagen im Bereiche der Telegraphenverwaltung nur den Ueberschuß der Telegraphenver-⸗ waltung an und so lange das Etatsgesetz nur den Ueberschuß anweist, kann die Verwaltung in den Ausgaben für diese Zwecke nicht über diese ihr gesteckte Grenze hinausgehen. Die Frage, welche der Herr Redner anregt, ist eine Frage, deren Anregung sich allerdings lohnt, sie ist aber auch eine solche, welche nicht bei der nachträglichen Feststellung der Matrikularbeiträge, sondern bei dem nächsten neuen Reichshaus— halt Etat zum Austrag zu hringen ist.
— In der Diekussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtun⸗ gen und Körperverletzungen, nahm der Bundeskommissar, Ge— heime Ober⸗Bergrath Dr. Achenbach nach dem Abg. Schulze das Wort:
Meine Herren! Der Herr Vorredner hat im Verlause seiner Rede den Satz ausgesprochen, daß wohl kein Mitglied dieser Versammlung in seinem eigenen Bewußtscin befriedigt sein werde, wenn die hier vorliegende Frage diejenige Lösung finden sollte, welche der Entwurf der Bundesregierungen anstrebt. Er findet, daß ins besondere §. 2 der Vorlage nur ein Interimistitum oder Provisorium gegenüber dem jenigen Hauptprinzipe darstelle, welches §5 1 der Vorlage aufstelle. Aus diesem Grunde, um diese Unbefrtedigung und Unsicherheit, jenes gesetzgeberische Experimentiren zu beseitigen, macht er den Vorschlag, das Prinzip, welches der §. J enthält, kurzweg als das Allgemeine zu erklären und auf die verschiedenen industriellen Aalagen, welche der vorliegende Gesetzentwurf aufführt, anzuwenden.
Meine Herren! Die verbündeten Regierungen sind darüber nicht im Unklaren gewesen, daß eine Vorlage von einer solchen wirthschaft⸗. lichen und sozialen Tragweite, wie die gegenwärtige, den verschie— densten Ansichten begegnen werde, sie sind um so mehr sich dessen be— wußt gewesen, als aus ganz naturlichen Gründen auf dem hier vor- liegenden Gebiete auch ein Interessenkampf mit Nothwendigkeit sich geltend macht, sie wußten, daß, während man auf der einen Seite vielleicht dasjenige, was der § 2 festgesetzt hat, als ungenügend be zeichnen werde, auf der anderen Seite in den Bestimmungen dieses Paragraphen schwere Bedrohungen der vaterländischen Industrie, der Gewerbe und Kultur gefunden werden konnten. Die verbündeten iegierungen sind indessen von der Auffassung ausgegangen, daß beiderlei Ansichten keine Berechtigung haben.
Wenn wir ermessen wollen, ob der Inhalt der Regierungsvorlage, soweit derselbe in den S8 1 und 2 niedergelegt ist, in der That den berechtigten Anforderungen entspricht, so mögen wir zunächst auf den geschichilichen Verlauf dieser Angelegenheit zurückblicken.
Meine Herren! Der Reichstag beschloß bekanntlich im Jahre 1868, die Regierung um eine Vorlage zu ersuchen, welche den gegenwärtig hier in Frage stehenden Gegenstand anbelangt. In den Anlagen des damaligen Kommissionsberichtes, wie im Kontexte selbst, wurde wie auf ein Musterbild auf die englische und französische Gesetzgebung vetwiesen, welcher die spätere Vorlage sich anschließen sollte. Die Regierungen, als sie diesem Beschluß des Reichstages folgend einen Entwurf aufstellen ließen, muß en selbstverständlich ihre Blicke jener angerufenen Gesetzgebung zuwenden. die Eisenbahnen anbetrifft, fand man allerdings in den Bestimmun— gen des preußischen Gesetzeß vom 3. November 1838 eine Vorschrift, welche ohne Zweifel allen berechtigten Anforderungen im weitesten Sinne des Wortes voraussichtlich entsprechen konnte.
Man war der Ansicht, daß an dieser Vorschrift des Eisen bahn gesetzes festgehalten werden müsse und daß insbesondere es nicht an
Zunächst, was
gezeigt erscheine, dem Beschlusse des Reichstages gegenüber eine rück= n Bewegung eintreten zu lassen. Wenn daher der §. 1 in einem Prinzip von dem §. Tabweicht, so haben wir dies schon dar us zu erklären, daß der 5 1 im Wesentlichen historisches Recht enthält, daß er sich an das Bestehende anschließt, und es dem Be— schlusse des Reichstages gegenüber nicht möglich erschien, hinter die bereits bestehenden Bestimmungen zurückzugehen. Die Regierungen waren aber auch überzeugt, daß diese Bestimmungen gerechte seien. Sie waren aus dem Grunde hiervon überzeugt, weil es sich bei den Eisenbahnen, abgesehen von dem Schutze des Publikums, um Anlagen handelt, bei denen, was den Betrieb und die Ueberwachung . anbetrifft, das Beamtenelement als das vorheirschende erscheint.
Dem gegenüber standen nun die Bergwerke und die übrigen in dustriellen Anlagen, rücksichtlich deren auf England und Frankreich verwiesen war. Meine Herren! Wenn die verbündeten Regierungen der engliscken Gesetzgebung hätten folgen wollen, so würden Sie sicherlich nicht eine so weitgehende Bestimmung vorgelegt erhalten haben, wie sie §5 2 gegenwärtig enthält. Um nicht in das Detail der englischen Gesetzßzebung und des englischen Rechts einzugehen, konstatire ich hier nur, daß der Standpunkt der englischen Gesetzgebung folgender ist: Der Werkseigenthütmer haftet, wenn er bei Aus— wahl der von ihm zur Beaussichtigung bestellten Personen seinerseits ein Versehen begangen — er haftet, wenn er diese Personen nicht mit dergestalt genügendem Betriebsmaterial ausgestattet hat, daß die polizeilichen Gesichtspunkte Seitens der Be⸗ triesbeamten gewahrt werden können. Hätte man diesen Inhalt der englischen Grsetzebung zum Muster genommen, so würde das in Preußen bestetzende Recht nur darin eine Aenderung erfahren haben, daß, während gegenwärtig der Werkseigenthümer nur subsidiarisch für die .. seiner Offizianten haftet, derselbe nach Maßgabe der eng⸗ lischen Gesetzgebung direkt wegen Fehlgriffe in der Auswahl der Beamten würde in Anspruch genommen werden können. Die Vorlage, welche Sie vor sich haben, geht also weit über das angerufene englische Recht hinaus, dieselbe hat sich dem Standpunkt der französischen Gesetzzibung angeschlossen, auf welche ebenfalls in den früheren Beschlüssen des Reichstages hingewiesen war. Es handelt sich um Artikel 1384 des Code civil.
Meine Herren! Ich weiß sehr wohl, daß eine Kontroverse über die Frage besteht, in wie weit nach jenem Artikel der Werks eigenthümer haftet, wenn ein Arbeiter dem andern Arbeiter Schaden zufügt. Während bei Eisenbahnen der Schade, welcher von einem Arbeiter dem andern Arbeiter zugefügt wird, unter den sonstigen Vor aussetzungen des §. 1. die Eisenbahn haftpflichtig macht, ist nach der Vorlage, die Ihnen die verbündeten Regierungen unterbreiten, bei Bergwerken und den übrigen industriellen Anlagen der Betriebsunter⸗ nehmer nicht haftbar, wenn der Schaden dem einen Arbeiter von dem andern zugefügt sein sollte. Die Vorlage beschränkt sich auf das Versechen von Angestellten und Offizianten. Die Regierungen glauben aber in dieser Beziehung den Sinn des französischen Rechts vollständig richtig getroffen zu haben. Es ist beispielsweise nicht nachzuweisen gewesen, daß in der belgischen Praxis ein Fall vorgekommen ist, wo ein Betriebs unternehmer wegen eines Versehens des Mitarbeiters gegenüber dem Mitarbeiter belangt worden wäre. Wenigstens liegen dahin lautende Privaterklärungen von Brüsseler Advokaten vor, daß ihnen Fälle überhaupt nicht bekannt seien, wo auf Grund jenes Artikels eine solche Klage angestrengt worden sei. Was Frankreich anbetrifft, so habe ich persönlich mir die größte Mühe gegeben, derartige Fälle zu ermitteln, und überhaupt nur drei Fälle gefunden. In zwei Fällen ist zu Gunsten der Arbeitgeber, in einem Fee allerdings von der höchsten Autorität auf dem Gebiete der Jusliz, dem Kassationshofe, erkannt worden, daß der Art. 1384 unterschiedslos auch in dem angedeuteten Falle zur Anwendung zu bringen sei. Seit jener . seit 141, wo jenes Kassations ˖ Urtheil ergangen ist, schweigt die Jurisprudenz über jene Frage. Mir wenig stens sind weitere gerichtliche Urtheile nicht zur Kenntniß gelommen.
Meine Herren! Wenn dies die Jage des Rechtes in Frankreich ist, so dürfte vielleicht die Ansicht, welche einer der neuesten Beanbeiter dieser Lehre, ein belgischer Schriftsteller, über die Anwendung des Artikels 1384 ausspricht, nicht ohne Interesse für Sie sein. Ich ge—⸗ statte mir, den folgenden Passus des Werkes über die Stellung des Art. 1384 in deutscher Uebersetzung zu verlesen. Es heißt:
»Was das Versehen eines Arbeiters anbetrifft, so ist die Frage eine schwitrige (delicate); ich bin der Ansicht, daß die civilrechtliche Haftbarfeit des Art. 1384 hier nicht anwendbar ist. Die Thätigkeit eines Arbeiters bietet größere oder geringere Möglichkeiten der Gefahr dar, welche der Arbeiter selbst kennt und annimmt; je drohender diese Möglichkeiten sind, desto höher ist der Lohn. Unter den Umständen, welche die Gefahren einer Arbeit erhöhen, befindet sich die Theilnahme anderer Arbeiter an derselben. Jeder Arbeiter ist hierdurch der Gefahr ausgesetzt, das Opfer der Unklugheit seiner Genossen zu werden, und diese nothwendige Konkurrenz, wohlbekannt denjenigen welche sie an nehmen, wird überhaupt gefährlicher, je mehr die Arbeit schen an sich von Gefahren umgeben ist. Dies ist genau die Lage der Berg- leute. Sie wissen, daß ihre Arbeit voller Gefahren ist, welche um so drobender sind, als mit einem Male, an demselben Punkte eine große Zahl von Arbeitern beschäftigt werden muß, von denen Einer durch seine Unvorsichtigkeit den Untergang der Andern hewirken kann.
Art. 1384 des bürgerlichen Gesetzbuches muß demnach auf den Schaden beschränkt werden, welchen ein Arbeiter in Ausführun seiner Arbeit einem Dritten zufügt. — Vergeblich beruft man sich au eine entgegengesetzte Entscheidung des französischen Kassationshofes (28. Juni i841) daß Art. 1384 generell sei und keine Unterschiede mache. Dieser Artikel muß vielmehr strikt interpretirt werden, da derselbe eine Ausnahme von der Regel enthält, wonach man nur für
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